Biologische Lebensmittel Sicherheit mit Kontrolle und Zertifizierung in der Verarbeitung und im Handel

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1 Biologische Lebensmittel Sicherheit mit Kontrolle und Zertifizierung in der Verarbeitung und im Handel

2 Information Biozertifizierung 2 Information zum Bio-Zertifizierungsverfahren Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung, Handel In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union regelt die EU-Verordnung Nr. 34/2007 und deren Durchführungsverordnung 9/200 den biologischen Landbau rechtsverbindlich. Bezeichnungen wie ökologisch, biologisch oder gleichlautende Begriffe dürfen zur Kennzeichnung Lebensmittel nur dann verwendet werden, wenn die Vorschriften der Verordnung erfüllt sind. Unternehmen, die biologische Produkte aufbereiten und handeln möchten, müssen die in der Verordnung definierten Regelungen einhalten. Landwirtschaftliche Betriebe, Lager-, Verarbeitungs- und Handelsbetriebe sowie Einführer dieser Erzeugnisse haben sich dem gemeinschaftsrechtlichen Kontrollverfahren zu unterstellen. Das im Folgenden dargestellte Kontrollsystem wurde Kontrollservice BIKO Tirol auf der Grundlage der EU-VO 34/2007 bzw. 9/200 erarbeitet. Die vom Wirtschaftsministerium akkreditierte private Kontroll- und Zertifizierungsstelle führt das in der EU-Verordnung über den biologischen Landbau vorgeschriebene Kontrollverfahren unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen/Behörden durch. Diesen Kontrollbehörden obliegt die Aufsicht über das Kontrollverfahren. Sie führen eine Liste aller Unternehmen und Betriebe, die am Kontrollverfahren teilnehmen. Ebenfalls erfassen sie die Umsetzung der Richtlinien bzw. die Sanktionierung bei Verstößen. Die Zertifizierung erfolgt durch die BIKO, Ihre ausgewählte Zertifizierungsstelle. Die BIKO arbeitet mit ihrem QM-System nach den Grundsätzen der europäischen Norm für Zertifizierungsstellen (EN 45011). Zusätzlich wurde die BIKO als Zertifizierungsstelle der Akkreditierungsstelle des Wirtschaftsministeriums gemäß EN akkreditiert. Anforderungen an den Betrieb (gem. EU-VO 34/2007) Allgemeines Qualitätssicherung im Wareneinkauf, bei der Warenannahme Biologische Produkte müssen auf Rechnungen und Lieferscheinen des Lieferanten eindeutig als Bioprodukte gekennzeichnet sein. Durch Vorlage eines Zertifikats weist der Lieferant nach, dass er einem Bio-Kontrollverfahren unterliegt. Aktuelle Zertifikate der Lieferanten müssen im Betrieb aufliegen. Aufzeichnungen Bei der Kontrolle muss nachvollziehbar sein, wie viele Bioprodukte/Rohwaren im Betrieb eingekauft und welche Mengen verkauft wurden. Hierzu benötigt die Kontrollstelle Einblick in die Rezepturen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Produktionsaufzeichnungen und Inventur.

3 3 Information Biozertifizierung Trennung konventionellen und biologischen Erzeugnissen Lager: Bioprodukte/ Rohwaren im Lager sind so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit auch für Nichtbetriebsangehörige als biologische Produkte zu erkennen sind. Produktion: während der gesamten Produktion ist zu gewährleisten, dass keine Vermischung mit konv. Produkten erfolgt. Kennzeichnung Nur jene Produkte die zu mind. 95% aus biologischen Rohstoffen bestehen, dürfen als Bioprodukte deklariert werden. Transport biologischen Erzeugnissen Bioerzeugnisse dürfen nur in geeigneter Verpackung befördert werden, die so verschlossen ist, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Verpackung/Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann. Eine eindeutige Biokennzeichnung der Produkte muss gegeben sein. Warenbegleitpapiere müssen Bioprodukte als solche ausweisen. Sollte die geschlossene Verpackung nicht möglich sein, ist dies mit der Kontrollstelle abzuklären. Verarbeitung landwirtschaftliche Zutaten Sämtliche landwirtschaftliche Zutaten müssen in biologischer Qualität eingesetzt werden. Eine Ausnahme bilden die in Anhang IX der Verordnung gelisteten Zutaten. Diese zulässigen konventionellen Zutaten dürfen einen Anteil 5 % nicht überschreiten. Die im Anhang VIII gelisteten Lebensmittelzusatzstoffe, welche mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, werden zu den konv. landwirtschaftlichen Zutaten dazugerechnet. Zusatz- und Hilfsstoffe Die für Produkte aus überwiegend pflanzlicher Erzeugung zugelassenen Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind im Anhang VIII, der Verordnung angeführt. Nicht zugelassen sind künstliche Aromen und Konservierungsmittel. Gentechnikausschluss Es sind nur Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe in Bioprodukten erlaubt, die ohne Verwendung gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und/oder deren Derivaten hergestellt wurden. Als Nachweis gilt die Rezeptur bzw. Bestätigung der Gentechnikfreiheit, Formular siehe unter oder der Eintrag des Produktes in der Datenbank für gentechnikfreie Lebensmittel

4 Information Biozertifizierung 4 Umstellungsware Umstellungsware gibt es nur im pflanzlichen Bereich. Bei der Produktion Bioprodukten darf Umstellungsware nicht eingesetzt werden. Nur sogenannte Monoprodukte (Produkte die nur aus einer einzigen Zutat bestehen) können als Umstellungsprodukte deklariert werden. Das Kontrollsystem beinhaltet die Überprüfung folgender Bereiche den Wareneingang (Art, Herkunft, Qualität und Menge der Rohstoffe, Zertifikate der Biolieferanten, Bioprodukte) die Aufbereitungsprozesse im Unternehmen (z.b. Rezepturen) den Warenausgang (Art, Menge und Abnehmer der Erzeugnisse) die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte die Lagerhaltung und der Lagerschutz den Transport der biologischen Produkte die Trennung und Identifizierung biologischer und konventioneller Produktion, soweit im Unternehmen auch konventionelle Erzeugnisse aufbereitet werden ggf. bereits vorliegende Importermächtigungen und Kontrollbescheinigungen Durchführung des Kontrollverfahrens in Unternehmen die biologische Produkte verarbeiten, verpacken und/oder vermarkten 1) Betriebsbeschreibung Das Kontrollverfahren gem. EU-VO 34/2007 beginnt mit der Erstellung einer Betriebsbeschreibung. Zur Vorbereitung der ersten Kontrolle wird dem Unternehmen ein Formular für die Betriebsbeschreibung mit Anlagen und zwei Kontrollverträgen zugesandt. Die unterschriebenen Kontrollverträge und das ausgefüllte Formular für die Betriebsbeschreibung (Kontrollerhebungsbogen) und das Formular Kritische Kontrollpunkte sind an die BIKO Tirol zurückzusenden. Insgesamt hat das Unternehmen folgende Anlagen der BIKO zu schicken: Kontrollverträge Betriebsbeschreibung (Formular) Kritische Kontrollpunkte (Formular) ein Organigramm der Unternehmensstruktur (Formular od. vorh. Organigramm) einen Grundrissplan aller für die Verarbeitung, Verpackung und die Lagerung genutzten Einrichtungen eine Aufstellung der Filialen und Lohnverarbeiter (soweit vorhanden) eine Produktliste der im Unternehmen hergestellten/ gehandelten biologischen und konventionellen Erzeugnisse Liste über zugekaufte Biorohstoffe bzw. -produkte mit Angabe der Lieferanten die Rezepturen für die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse ein Warenflussdiagramm (Ablaufschema des Warenflusses)

5 5 Information Biozertifizierung Der vom Unternehmen unterfertigte Kontrollvertrag und die übersandten Unterlagen stellen die Grundlage für die Meldung bei der zuständigen Lebensmittelbehörde als biologisch wirtschaftendes Unternehmen dar. Diese Meldung wird durch die BIKO Tirol durchgeführt. In Südtirol muss die Meldung beim Amt für Landwirtschaftsdienste durch den Betrieb erfolgen. Die dafür notwendigen Formulare haben wir dem Schreiben beigelegt. 2) Erste Betriebsüberprüfung Der erste Betriebsbesuch erfolgt angemeldet und wird i. d. R. spätestens innerhalb eines Zeitraumes vier Wochen nach Rücksendung des Kontrollvertrages durchgeführt. Während des ersten Kontrollbesuches werden die vom Unternehmen gemachten Angaben in der Betriebsbeschreibung mit den Gegebenheiten vor Ort verglichen und Fragen zu den Biorichtlinien und zum Bio-Kontrollsystem besprochen. Es wird überprüft, ob im Unternehmen alle Anforderungen eingehalten werden und welche Maßnahmen zur Verbesserung durchgeführt werden müssen. Zunächst werden die Qualitätsnachweise (Zertifikate, Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine) gesichtet, die im Unternehmen für die verwendeten Biorohstoffe/Produkte vorliegen. Die Etikettierung wird auf die Übereinstimmung mit der EU-Bioverordnung überprüft. Soweit bereits vorhanden, werden Wareneingangsbücher, die Lagerbuchhaltung, die Verarbeitungsprotokolle und die Warenausgangsbücher auf ihre Vollständigkeit und Verwendbarkeit hin durchgesehen. Verarbeitung Die Rezepturen werden bei einer Verarbeitung dahingehend überprüft, ob die Erzeugnisse neben den biologisch erzeugten Zutaten ausschließlich Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe des Anhang VIII und IX der EU-Verordnung enthalten und damit als biologische Produkte gekennzeichnet werden dürfen. Schließlich wird, sofern erforderlich, im Rahmen der ersten Kontrolle die Trennung biologischer und konventioneller Verarbeitung im Unternehmen überprüft. Sofern keine Mängel vorliegen, die nicht umgehend behoben werden, kann nach dem ersten Betriebsbesuch die Bioproduktion beginnen. 3) Zertifizierung Das Ergebnis der ersten Kontrolle wird in einem Kontrollbericht festgehalten. Die Kopie des Berichtes verbleibt am Betrieb, das Original erhält die BIKO Tirol. Im Bericht sind alle Maßnahmen aufgeführt, die das Unternehmen zukünftig einhalten oder verändern muss, um die Konformität mit der EU-VO 34/2007 im Unternehmen sicherstellen zu können. Wenn die Bedingungen der EU-VO vom Unternehmen eingehalten werden, erhält das Unternehmen der BIKO Tirol ein Zertifikat. Dieses Zertifikat ist der Nachweis für eine verordnungskonforme Arbeitsweise des Unternehmens nach den Richtlinien des biologischen Landbaus. Ab der Erstkontrolle, spätestens ab dem Erhalt des Zertifikates ist dem Unternehmen die biologische Vermarktung seiner Bioprodukte möglich. Auf Rechnungen und Lieferscheinen ist zukünftig die Kontrollstellennummer der BIKO Tirol anzuführen.

6 Information Biozertifizierung 4) Überprüfung in den Folgejahren Das Unternehmen hat der Zertifizierungsstelle wesentliche Änderungen im Unternehmen umgehend und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Da betroffen sind z.b. die Etikettierung, neue Rezepturen oder Änderungen der Rezepturen, die Aufnahme neuer Verarbeitungsschritte, Ausweitung des Sortiments, usw. Zukünftig wird das Unternehmen mindestens einmal jährlich Mitarbeitern der BIKO Tirol besucht. Es wird überprüft, ob das Unternehmen weiterhin die Vorschriften der EU-Verordnung über den ökologischen Landbau erfüllt. Ergänzend zu den jährlichen angemeldeten Kontrollbesuchen werden stichprobenweise auch unangemeldete außerordentliche Kontrollbesuche durchgeführt. Die Ergebnisse der Unternehmenskontrollen werden in Berichten festgehalten und der BIKO ausgewertet. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich bzw. innerhalb der genannten Fristen behoben werden. 5) Etikettierung der erzeugten Produkte Die Verordnung (EWG) Nr. 34/2007 sieht für Produkte mit landwirtschaftlichen Zutaten aus kontrolliert biologischem Anbau derzeit verschiedene Kennzeichnungsmöglichkeiten vor: Kennzeichnungsvarianten Etikett: Grundsätzlich ist bei allen Kennzeichnungsvarianten die Kontrollstellennummer (Österreich: AT-BIO-701; Italien: IT BIO 001 BZ) anzugeben. Mind. 95% landwirtschaftliche Biozutaten (mit Biologo): Mind. 95% der Landwirtschaftlichen Zutaten müssen nachweislich aus biologischer Landwirtschaft stammen, die restlichen max. 5% müssen im Anhang IX bzw. im Anhang VIII gelistet sein (siehe Verwendung landwirtschaftlicher Zutaten aus konventioneller Herkunft ), dann ist es definitiv ein Bioprodukt, wodurch es möglich ist, den Biohinweis in der Verkehrsbezeichnung anzuführen. Die Ursprungsangabe der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe: EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft oder EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft falls beides zutrifft. Stammen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe aus einem Land kann die Angabe z.b. Österreich Landwirtschaft oder Italien Landwirtschaft, etc. lauten. Die Ursprungsangabe und die Kontrollstellennummer sind entweder unter-, oberhalb oder neben dem Logo, zumindest aber im gleichen Sichtfeld, anzuführen. Zutaten mit weniger als 2 Gewichtsprozenten können unberücksichtigt bleiben. Die Kontrollstellennummer und die Ursprungsangabe sind mit geringem Abstand zum Logo unten, oben oder seitlich folgendermaßen anzubringen (Details siehe 6 Österreich Südtirol IT BIO 001 BZ Italien Landwirtschaft IT BIO 001 BZ EU-Landwirtschaft AT-BIO-701 Österreich Landwirtschaft AT-BIO-701 EU-Landwirtschaft

7 7 Information Biozertifizierung In Südtirol sind zudem folgende Angaben zu machen: Organismo di controllo autorizzato/zugelassene Kontrollstelle: IT BIO 001 BZ Operatore controllato n./kontrolliertes Unternehmen Nr. XXX (xxx... die der BIKO vergebene Betriebsnummer, sie ist am Zertifikat angeführt) Die jeweilige deutschsprachige Übersetzung kann, aber muss nicht angeführt werden. Die bisherige Pflichtbezeichnung aus biologischer Landwirtschaft ist nicht mehr verpflichtend, wird aber weiterhin allgemein empfohlen. Die Biozutaten sind einzeln zu kennzeichnen, z.b. mittels Sternchensystem: Dinkelmehl*, Roggenmehl*, Roggennatursauerteig*, Salz, Gewürze*; * aus biologischer Landwirtschaft; oder Bio-Dinkelmehl, Bio-Roggenmehl,...) Größen- und Farbgestaltung Das Biologo muss mindestens 9 mm hoch und 13,5 mm breit sein. Lediglich bei Kleinstverpackungen kann die Größe auf 6 x 9 mm reduziert werden. Das Verhältnis Höhe zu Breite muss immer 1:1,5 betragen. Prinzipiell ist das Logo in der vorgegebenen grünen Farbe zu verwenden. Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, dann kann das Logo auch im Negativformat weiß/schwarz ausgeführt werden. Bei einfärbigen Verpackungen ist es auch möglich, dass das Logo die Farbe der Verpackung annimmt. In diesem Fall ist es mit einer Konturlinie zu versehen, damit es sich der Hintergrundfarbe besser abhebt. Einzelne biologische Zutaten (<95% Produkte) Einzelne biologische Zutaten können neben konventionellen Zutaten in der Zutatenliste (und nur dort!) ausgelobt werden. Dabei gibt es keine vorgegebene Mindestmenge an biologischen Zutaten. Es ist jedoch zu beachten, dass biologische Zutaten nicht gleichzeitig in konventioneller bzw. Umstellungsqualität enthalten sind. Weiters muss auch noch der Gesamtanteil der Biozutaten, gemessen an den landwirtschaftlichen Zutaten (ohne Wasser und Salz) angegeben werden (z.b. Bio-Erdbeeren 60%, Zucker, Pektin). Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei Wenn Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei als Hauptzutat enthalten sind, und alle restlich zugesetzten Erzeugnisse biologischer Qualität sind, so darf der Biohinweis in der Verkehrsbezeichnung stehen (z.b. Hirschsalami mit Bioschweinefleisch, jedoch nicht Biohirschsalami) Umstellungsware Für pflanzliche Monoerzeugnisse gilt die Pflichtformulierung: Erzeugnis aus der Umstellung auf den biologischen Anbau oder Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft (IT: prodotto in conversione all'agricoltura biologica ) Wein Am. März 2012 wurde durch die Kommission die Verordnung Nr. 203/2012 herausgegeben, welche die Durchführungsverordnung 9/200 ergänzt. Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2012 und regelt jetzt auch die Herstellung biologischem Wein, sprich die Kellereiwirtschaft. Durch die neue Regelung gibt es jetzt 2 Varianten der Auslobung: Wein aus biologischen Trauben (bisherige Auslobung) Biowein (neue Auslobung)

8 Information Biozertifizierung Beim Handel Weinerzeugnissen sind folgende Punkte zu beachten: Auf den Eingangslieferscheinen/Eingangsrechnung ist eine Wareneingangsprüfung durchzuführen Auf Ausgangslieferscheinen/Ausgangsrechnungen muss der Artikel entsprechend gekennzeichnet werden (siehe unten) Achtung: Es muss unterschieden werden zwischen Biowein und Wein aus biologischen Trauben Mit dem Logo nicht zu kennzeichnen sind (kein Anspruch auf Vollständigkeit, bei Unsicherheiten stehen wir gerne zur Verfügung): Wilderzeugnisse < 95% Produkte (siehe oben) Umstellungserzeugnisse Kenzeichnung auf Warenbegleitpapieren (Rechnungen/Lieferscheinen): Auf den Warenbegleitpapieren Bio-Produkten (Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmescheinen), die Verarbeitungsbetrieben vermarktet werden, müssen folgende allgemeine Kennzeichnungselemente enthalten sein: Bei der Sachbezeichnung bzw. dem Artikelnamen muss der Biohinweis ersichtlich sein. Auf den Warenbegleitpapieren dürfen zum Unterschied zu den Etiketten auch Kürzel verwendet werden (Bio, kba,...) Weiters muss auf den Warenbegleitpapieren die Codenummer (und optional auch der Name) der jeweils zuständigen Bio-Kontrollstelle ersichtlich sein. Hierzu gibt es zwei gängige Möglichkeiten: Es wird auf den Warenbegleitpapieren der Standardtext mit dem Hinweis auf die Biokontrollstelle angeführt: z.b.: Biokontrollstelle: AT-BIO-701 (Südtirol: IT BIO 001 BZ) Die Codenummer der Biokontrollstelle wird im Artikelstamm dem Bioprodukt direkt angereiht: z.b.: Bio-Äpfel, AT-BIO-701 (Südtirol: IT BIO 001 BZ) Diese Kennzeichnungselemente müssen sowohl bei allen Warenausgangsdokumenten wie auch bei allen Wareneingangsdokumenten Bio-Produkten vorhanden sein und betriebsintern geprüft werden. 6) Was ist weiterhin zu beachten? Die BIKO Tirol benötigt für die sachgerechte Durchführung des Kontrollverfahrens eine aktuelle Beschreibung des Unternehmens und des Produktionsprogramms. Das Unternehmen hat daher Änderungen, beispielsweise der Rezepturen, des Sortiments oder der Lieferanten, umgehend der Kontrollstelle mitzuteilen! Sämtliche Angaben des Unternehmens werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Für Fragen zum Kontrollsystem, der EU-Verordnung 34/2007 oder sonstigen Richtlinien stehen Ihnen die Mitarbeiter der BIKO Tirol gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns anzurufen! Wir sind unter folgender Nummer zu erreichen: +43/ (0) ; per im Internet: Kontrollservice BIKO Tirol, Wilhelm-Greil-Straße 9, A-6020 Innsbruck

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