Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 6 U 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 204/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit M Ö, - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n E Wohnungsbaugenossenschaft e.g., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 204/06 - wird unter Abweisung der in der Berufungsinstanz erweiterten Klage zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom die außerordentliche Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten erklärt (Bl. 71 d. A.). Das Landgericht Cottbus hat mit dem am verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei unbegründet, unabhängig davon, ob dem Kläger überhaupt ein Recht zum Widerruf seines Beitritts zur Genossenschaft zustehe. Dieser Widerruf würde nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit seines Beitritts führen, sondern ihm allenfalls eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten einräumen (sogenannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sei schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil ein eigenständiger Darlehensvertrag nicht geschlossen worden sei. Vielmehr liege eine rechtlich unselbständige Regelung zur Art und Weise der Erfüllung der Beitragsverpflichtung des Klägers vor. Der Feststellungsantrag zu 2. sei bereits unzulässig wegen Vorrangigkeit der Leistungsklage.

3 - 3 - Die Klage im Antrag zu 3. sei unbegründet. Der Kläger sei allenfalls zur Kündigung seiner Mitgliedschaft berechtigt, so dass ihm lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines seiner Beteiligung entsprechenden Anteiles am Genossenschaftsvermögen zustehen könne. Dass dieser Anteil mindestens 202 betrage, lasse sich nicht feststellen. Es sei auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte insoweit gegeben. Die Rückzahlungspflicht des Klägers gegenüber dem Finanzamt stelle keinen Schaden für diesen dar, da die Rückzahlungspflicht korrespondiere mit dem zuvor Erlangtem. Jedenfalls sei ein Schaden nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten entstanden. Hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Widerrufserklärung habe der Kläger nicht dargetan, dass diese kausal für seinen Gesellschaftsbeitritt gewesen sei. Es liege auch keine fehlerhafte Aufklärung durch die Beklagte vor mit der Folge eines möglichen Schadensersatzanspruches nach den Regeln der c.i.c., da die Beklagte zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die später geänderte Rechtsansicht des Finanzamtes nicht habe kennen können und ihr demzufolge auch keine Aufklärung oblegen habe. Gegen dieses ihm am zugestellte Urteil richtet sich die am bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er zugleich begründet hat. Der Kläger meint, bei wirksamen Widerruf könnten nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden. Das Widerrufsrecht sei Teil des Verbraucherrechtsschutzes, basierend auf europarechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse Rechtsfolge des Widerrufes sein, dass der Verbraucher von allen nachteiligen Folgen des Vertragsschlusses freigestellt werde. Dies sei nicht der Fall bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Besagte Grundsätze seien im vorliegenden Falle auch nicht anwendbar, weil der Betritt nicht vollzogen worden sei. Der Kläger habe keine Zahlungen auf seinen Genossenschaftsanteil geleistet. Der Klageantrag zu 2. sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen Vortrag in erster Instanz. Der Kläger macht im Wege der Klageerweiterung in der Berufung hilfsweise einen Feststellungsantrag geltend.

4 - 4 - Der Kläger beantragt nunmehr, in Abänderung des angefochtenen Urteils 1 a) festzustellen, dass der unter dem unter der Mitgliedsnummer zertifizierte Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft der Beklagten mit 54 Geschäftsanteilen unwirksam sei, 1 b) festzustellen, dass der unter dem zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag über unwirksam sei, hilfsweise, festzustellen, dass die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft der Beklagten mit der Kündigung des Klägers vom beendet worden sei, 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom Anspruch des Finanzamtes O auf Rückzahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 3.459,50 freizustellen, 3) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 202 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag abzuweisen. Die Beklagte meint weiterhin, die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sei anwendbar. Ein Widerrufsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Ein Vertragsverhältnis mit einer finanzierenden Bank sei nicht zustande gekommen. Die Teilzahlungsvereinbarung der Parteien stelle keinen Darlehensvertrag dar. In Ermangelung einer Finanzierungsvereinbarung liege auch kein verbundenes Geschäft vor, so dass der Widerruf des Klägers keinerlei Einfluss auf seine Beitrittserklärung zur Genossenschaft der Beklagten habe.

5 - 5 - Soweit der Kläger erstmals in der Berufung die hilfsweise Feststellung begehre, die Beteiligung sei durch Kündigung beendet worden, sei dieser Antrag unzulässig und unbegründet. Mit dem Vorbringen einer rechtmäßig ausgesprochenen Kündigung sei der Kläger in der Berufung ausgeschlossen, nachdem der Kläger auf Grund seiner ausdrücklichen Erklärung in erster Instanz nur die anfängliche Unwirksamkeit der Verträge festzustellen begehrt habe. Im Übrigen fehle jeglicher Vortrag zu den Kündigungsgründen, insbesondere zu außerordentlichen Gründen. Hinsichtlich des Hilfsantrages fehle auch ein Feststellungsinteresse. Bei Kündigung bestünde ebenfalls nur ein Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, das der Kläger nicht geltend mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Soweit er in der Berufung erstmals im Wege der Klageerweiterung einen hilfsweisen Feststellungsantrag geltend macht, war die (erweiterte) Klage abzuweisen. 1. In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das Landgericht die Klage im Antrag zu 1. abgewiesen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht überhaupt zugestanden hat. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellen wollte, stünde ihm in diesem Falle nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nur ein Kündigungsrecht mit Wirkung ex nunc zu. Gleiches gilt für den Fall der Unwirksamkeit oder der etwaigen Anfechtung seiner Beitrittserklärung (BGH NJW-RR 2005, 180). Die Feststellung der anfänglichen Unwirksamkeit des Beitritts des Klägers zur Beklagten kann daher nicht erfolgen.

6 - 6 - Im Übrigen kommt es auf die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen ein etwaiges Widerrufsrecht auf den Beitritt des Klägers zur Genossenschaft der Beklagten hat, nicht an, da dem Kläger, wie noch auszuführen sein wird (unten Ziffer 2) ein Widerrufsrecht aus keinem rechtlichen Grunde zusteht. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich schon deshalb nicht möglich, weil ein solcher Vertrag - unstreitig - weder zwischen den Parteien noch zwischen dem Kläger und einer finanzierenden dritten Person geschlossen worden ist. Soweit der Kläger diesen Klageantrag (Antrag zu 1b) auf die Vereinbarung der Ratenzahlung von 30 /monatlich bezogen wissen will, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Auch hier könnte, soweit man zu Gunsten des Klägers ein Widerrufsrecht - etwa nach 498 Abs. 2, 495 BGB - unterstellen wollte, nur die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft greifen, wonach eine anfängliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht festgestellt werden kann. 2. Der vom Kläger erstmals in der Berufung formulierte Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beteiligung des Klägers mit der Kündigung vom beendet worden sei, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag stellt eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung dar. In der Berufung kann von dessen Zulässigkeit wegen Sachdienlichkeit ausgegangen werden ( 533 ZPO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung sind nicht erfüllt ( 65 GenG). Die Kündigung ist sowohl nach dem Gesetz als auch der Satzung der Beklagten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich, wobei nach zulässiger Regelung in der Satzung erstmals nach Ablauf von fünf Jahren nach Begründung der Mitgliedschaft die Kündigung zulässig ist ( 5, 40 der Satzung, 65 Abs. 2 GenG).

7 - 7 - b) Dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen, hat der Kläger nicht dargetan. Die außerordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ( 65 Abs. 2 Satz 4 GenG). Durch die restriktive Regelung der außerordentlichen Kündigung sollen die Mitgenossen vor allzu kurzfristigem Mitgliederschwund geschützt werden (Beuthien, GenG, 14. Aufl., 65 Rn. 11). Der Umstand, dass das Finanzamt auf Grund entsprechender Verwaltungsanweisung der Ansicht ist, es lägen die Voraussetzungen der Eigenheimzulage nicht vor, kann keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Es ist im vorliegenden Falle auch nicht unzumutbar, den Kläger auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zu verweisen ( 65 Abs. 2 Satz 4 GenG). c) Ein Kündigungsrecht steht dem Kläger auch nicht etwa deshalb zu, weil ihm - nach seiner Ansicht - eine unzureichende Widerrufserklärung bei Genossenschaftsbeitritt erteilt worden wäre. Zunächst gilt, dass für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes ( 358, 359 BGB) und bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Kündigung der Genossenschaft seitens des Klägers nicht erforderlich wäre. Vielmehr würde im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts seine Stellung als Genosse der Beklagten (automatisch) ihr Ende finden. Im vorliegenden Falle liegt jedoch weder ein verbundenes Geschäft vor, noch ist dem Kläger eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden. Bei Abgabe seiner Beitrittserklärung am ist sowohl der Kläger als auch die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Genossenschaftsanteil finanzieren werde. Demzufolge hat der Kläger bei Beitritt die Erklärung abgegeben, er beantrage die Finanzierung des Genossenschaftsanteiles und weise das finanzierende Institut an, die Zahlungen an die Genossenschaft vorzunehmen. Auf diese beabsichtigte Finanzierung bezog sich die Widerrufsbelehrung, welche dann auch nach 495, 491 BGB zwingend vorgeschrieben ist.

8 - 8 - Unstreitig ist die genannte Finanzierung nicht erfolgt, ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Statt dessen haben die Parteien eine Teilzahlungsregelung entsprechend dem Angebot des Klägers vom und der stillschweigenden Annahme des Angebots durch die Beklagte vereinbart. Auch bei Vorliegen einer Teilzahlungsregelung kann ein Widerrufsrecht in Betracht kommen ( 499 Abs. 2, 495 BGB). Voraussetzung ist jedoch die Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe. Dabei genügt jede Art von Gegenleistung, auch eine noch so geringfügige. Diese Gegenleistung muss jedoch erfolgen für die Kapitalnutzung. Daran fehlt es. Im vorliegenden Falle ist nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Kläger für die Gewährung der Teilzahlung ein Entgelt hätte leisten müssen. Insbesondere ist der Teilzahlungspreis nicht höher als der Barzahlungspreis. Zwar kann auch die Übernahme von Kosten ein Entgelt darstellen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., vor 499 Rn. 6). Das zwischen den Parteien vereinbarte Eintrittsgeld von 5 % der Beteiligungssumme kommt als ein solches Entgelt nicht in Betracht. Dieses Eintrittsgeld steht nach dem Wortlaut der Erklärung nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Finanzierung, vielmehr muss dieses Eintrittsgeld auch derjenige Genosse zahlen, der keinerlei Finanzierung beantragt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in der Beitrittserklärung, wonach das Eintrittsgeld unmittelbar nach der Beteiligungssumme genannt wird und in keiner Beziehung steht zu den Erklärungen, auf welche Weise die Einzahlungen erbracht werden sollen. Dieses Eintrittsgeld soll offensichtlich der Deckung der Verwaltungskosten der Beklagten dienen, welche bei Eintritt des Mitgliedes entstehen ( 14 der Satzung). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus der von ihm unterzeichneten Teilzahlungsvereinbarung (Bl. 73 d.a.), dass der Kläger ein Entgelt für die Gewährung der Teilzahlung entrichten müsse. Soweit es dort heißt, der Beteiligte hat sich an der E mit 54 Genossenschaftsanteilen über Euro zuzügl. 5 % Agio beteiligt, nimmt dies Bezug auf das Eintrittsgeld von 5 %, welches zu zahlen der Kläger bei Eintritt in die Gesellschaft sich verpflichtet hatte. Demzufolge wird die Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitrages auch im Perfekt in der Teilzahlungsvereinbarung ausgedrückt.

9 - 9 - Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein Widerrufsrecht, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, vertraglich begründen wollten in der vom Gesetz vorgesehenen Form. Gegen eine vertragliche Begründung spricht bereits der Wortlaut der Widerrufsvereinbarung: Mir ist bekannt, dass ich die Erklärung... widerrufen kann. Dies kann nur dahin ausgelegt werden, dass der die Widerrufsbelehrung unterzeichnende Kläger davon ausgegangen ist, er nehme Bezug auf ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht. Schließlich kommt auch ein gesetzlich begründetes Widerrufsrecht nach InvestmentG nicht in Betracht, da dieses erst am in Kraft getreten ist (BGBL I 2676). In Ermangelung des Vorliegens eines Geschäftes, welches ein gesetzliches Widerrufsrecht begründen kann, kann der Genossenschaftsbeitritt des Klägers auch kein verbundenes Geschäft im Sinne der 358, 359 BGB darstellen, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht auf seine Beitrittserklärung durchschlagen könnte. Wie oben ausgeführt, ist ein Finanzierungsvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden und die vereinbarte Teilzahlungsregelung aus rechtlichen Gründen zur Begründung eines verbundenen Geschäftes nicht tauglich. 3. Die Berufung ist auch im Übrigen unbegründet. Die Klage betreffend Feststellung der Freistellungsverpflichtung (Klageantrag zu 2.) ist unzulässig, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat. Auf die zutreffende Begründung wird Bezug genommen. Die Klage im Antrag zu 2. ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die Zwischenfeststellungsklage ist nur zulässig neben oder nach der erhobenen Hauptklage (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 256 Rn. 21 ff.). Daran fehlt es. Darüber hinaus wäre die Feststellungsklage auch unbegründet. Der Kläger hat aus keinem denkbaren rechtlichen Grunde einen Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits geleisteten Einlage. Um eine solche handelt es sich nämlich bei dem Betrag von

10 ,50, gezahlt durch das Finanzamt auf Anordnung des Klägers. Weder liegt eine anfängliche Unwirksamkeit seines Beitrittes vor, noch steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, aus dem dieser Zahlungsanspruch hergeleitet werden könnte. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist bereits nicht dargetan, welches Verhalten der Beklagten bzw. ihres vertretungsberechtigten Organes den Kläger in seinen Rechten verletzt haben könnte. Eine fehlerhafte Aufklärung des Klägers im Vorfeld seines Beitritts (Schadensersatzanspruch aus c.i.c.) ist nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Beklagte im Dezember 2003 nicht wissen, dass das Finanzamt auf Grund einer Verwaltungsanweisung im Jahre 2005 seine Rechtsansicht werde ändern müssen. In der - nach Behauptung des Klägers - unzureichenden Widerrufsbelehrung selbst ist eine zum Schadensersatz führende Handlung nicht zu sehen, weil die Beklagte zu einer solchen Belehrung in Ermangelung eines Verbraucherdarlehens bzw. entgeltlichen Finanzierungsgeschäftes nicht verpflichtet gewesen ist. 4. Auch die Klage im Antrag zu 3. hat das Landgericht zutreffend abgewiesen. Es wird auf die Begründungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Betrag von 202 kann auch nicht als Abfindungsguthaben zugesprochen werden. Der Kläger ist bislang nicht aus der beklagten Genossenschaft ausgeschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1, 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach 708 Nr. 10, 712 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eberhard

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 11 O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28.11.2001 verkündet am 28.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Landgericht Münster, 2 O 785/04

Landgericht Münster, 2 O 785/04 1 von 8 24.08.2006 11:24 Landgericht Münster, 2 O 785/04 Datum: 27.07.2005 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 785/04 Tenor: Die Klage wird

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5u742_05 letzte Aktualisierung: 28.03.2006. OLG Thüringen, 28.03.2006-5 U 742/05. BGB 312 Abs. 3 Nr. 3

DNotI. Dokumentnummer: 5u742_05 letzte Aktualisierung: 28.03.2006. OLG Thüringen, 28.03.2006-5 U 742/05. BGB 312 Abs. 3 Nr. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u742_05 letzte Aktualisierung: 28.03.2006 OLG Thüringen, 28.03.2006-5 U 742/05 BGB 312 Abs. 3 Nr. 3 Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 101/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 578/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 26.06.2007 Verkündet am 26.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend. Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch

Mehr

Urteil Az. 2 O 289/13

Urteil Az. 2 O 289/13 Urteil Az. 2 O 289/13 LG Duisburg 5. Mai 2014 Tenor 1 2 3 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläug vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 O 213/13 verkündet am : 14.02.2014 In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, gegen - Prozessbevollmächti ter:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008

Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin

Mehr