Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz?
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- Fabian Kappel
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1 Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? Transparenz, Evaluation und Datenschutz (4) Gewährleistung datenschutzrechtlicher Grundlagen im Gesetz, Verschwiegenheitsbestimmungen, umfassende Informationsrechte und Anbindung an Personalvertretungen Ein Blick aus der Sicht gewerkschaftlicher Technologieberatung Frank Steinwender, TBD NRW e.v. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 1
2 Titel: Transparenz, Evaluation und Datenschutz Gewährleistung datenschutzrechtlicher Grundlagen im Gesetz Verschwiegenheitsbestimmungen, umfassende Informationsrechte und Anbindung an Personalvertretungen Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 2
3 Datenschutz Von wem? Studenten, Beschäftigte jeder Art, Kunden, Partner, Bei der Erhebung Personenbezogener Daten wird in der Regel auf das Datenschutzgesetz NRW verwiesen. Bei Beschäftigten gilt: Des weiteren werden die Evaluationsverfahren in der Grundordnung geregelt. Unklar was darin steht, aber daher auch Mitbestimmungspflichtig Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 3
4 Transparenz Wem gegenüber? Öffentlichkeit, Beschäftigte, Unternehmen, Studierende Wobei Qualität (der Lehre), Forschungsergebnisse, personenbezogene Daten? Evaluation Wovon? Beschäftigten, Studierenden, Lehrenden Wovon? Qualität (der Lehre), Forschungsergebnisse Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 4
5 Wesentliche Rechtsgrundlagen zum Datenschutz aus AN Sicht Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) Vom 16. September 2014 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Vom 9. Juni 2000 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Letzte Änderung 2014 Landesbesoldungsgesetz (LBG) 102 a bis g Landesbeamtengesetz (LBG NRW) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) Dienstvereinbarungen Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 5
6 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 6
7 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 7 (1) Zentrale Organe der Hochschule sind 1. Die Hochschulwahlversammlung wählt die Mitglieder des Rektorats 2. die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen (KanzlerIn vertritt) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin 3. der Hochschulrat, 4. der Senat, 5. die Hochschulwahlversammlung. Und die Hochschulverwaltung
8 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 8 H o c h s c h u l k o n v e r e n z Hochschulwahlversammlung bildet Senat (HS Angehörige) Empfehlungen Hochschulrat wählt (Personen Aus der Gesellschaft) Auskunft Rektorat leitet HS und ist für Evaluation verantwortlich Rektor (Leitet Hochschule) Kanzler (Leitet Verwaltung) Dekan Dekan Dekan Lehrende bildet Pflichterfüllung Prorektoren Evaluation leitet Alle Unterlagen unterstützt V e r w a l t u n g
9 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 9 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation (2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind.... Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen. (3) Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht. (4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Keine Freiwilligkeit!!!
10 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung I (1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe des Freiwilligkeit? Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen angefordert werden. (2) Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere Staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort bearbeitet oder aufbereitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.
11 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung II (3) Das Ministerium ist berechtigt, von den Hochschulen oder anderen Einrichtungen nach Absatz 1 bis 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte weiterzuverarbeiten. (5) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein- Westfalen Widerspruch zu 7(4)
12 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 12 Kommentar Landesregierung Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein- Westfalen, in dessen Rahmen die Befragten zur Auskunft verpflichtet sind. Insbesondere gilt hinsichtlich des tariflich beschäftigten Hochschulpersonals die Vorschrift des 29 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen und hinsichtlich des beamteten Hochschulpersonals die Vorschrift des 88 des Landesbeamtengesetzes.
13 29 Absatz 1 Satz 1 DSG (1) Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstoder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. 4 DSG NW Einwilligung Die Einwilligung ist die widerrufliche, freiwillige und eindeutige Willenserklärung der betroffenen Person, einer bestimmten Datenverarbeitung zuzustimmen. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 13
14 72 Mitbestimmungsrechte (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei 1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen, 2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist, 3. Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden, 4. Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation, 5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze, 6. Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 14
15 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 15 Grundsätzliche Betrachtung DSG NRW Welche Daten werden erhoben Zulässigkeit prüfen / Zweckbindung Welche sind die Verantwortlichen Stellen? Berechtigungen: Wer darf auf die Daten zugreifen? Wie werden Daten geschützt (technisch/organisatorisch) Weitergabe, an wen werden welche Daten weiter gegeben? Gibt es ein Datenschutzkonzept? Wie wird die Einhaltung der Rechtsnormen überprüft?
16 Aufgaben 2 Rechtsstellung (3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule 3 Aufgaben (1) Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer). Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 16
17 Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 17 Freiheit 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (4) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
18 88 Vorlage und Auskunft LBG NRW (1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 18
19 11 Zusammensetzung der Gremien (1) Für die Vertretung in den Gremien bilden 2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 19
20 Frank Steinwender, TBS NRW e.v a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule (2) Die Hochschule stellt eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 3 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sicher. Die Regelungen zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 trifft die Hochschule in ihrer Grundordnung; Transparenz
21 12 Verfahrensgrundsätze (bei Gremien) (2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich. die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. (5) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 21
22 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter (1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach 71 Absatz 1. (2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) entsprechend. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 22
23 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Schutz personenbezogener Daten IFG NRW (1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, a) die betroffene Person hat eingewilligt oder b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen.
24 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Einwilligung der betroffenen Person IFG NRW 1) Im Fall des 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.
25 76 Aufsicht bei eigenen Aufgaben (4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des Hochschulrates teilnehmen. Kommentar: Hierzu kann es sich insbesondere berichten und sämtliche Akten vorlegen lassen sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder prüfen lassen. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 25
26 15 Rektorat (1) Dem Rektorat gehören an 1. hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie 2. nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 26
27 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach 7 Absatz 2 und 3 verantwortlich (2) Das Rektorat ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 27
28 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Die Rektorin oder der Rektor (2) Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
29 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Die Kanzlerin oder der Kanzler (1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler
30 21 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. 4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats; (2) Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. (3) Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen. (7) Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 30
31 22 Senat 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, (2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 31
32 22a Hochschulwahlversammlung (1) Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats. (2) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 32
33 Konferenzen 22b Hochschulkonferenz (1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät. 23 Fachbereichskonferenz (1) Die Grundordnung soll eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 33
34 Frank Steinwender, TBS NRW e.v Hochschulverwaltung (1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.
35 27 Dekanin oder Dekan (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach 7 Absatz 2 und 3, Frank Steinwender, TBS NRW e.v. 35
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