Gerichtsorganisation - Portugal

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1 Gerichtsorganisation - Portugal Rechtsmittel, Anträge auf Behebung von Mängeln und Anträge auf Klärung und Berichtigung der Gerichtsentscheidungen Gerichtsentscheidungen können Gegenstand sein von Anträgen auf Berichtigung sachlicher Irrtümer, der Einrede von Nichtigkeiten, der Geltendmachung von Unklarheiten und Dissenzen, Änderungsanträgen zu Kosten und Strafen, der Einrede offenbarer Unrichtigkeiten bei der Festlegung der Vorschrift oder bei der juristischen Einordnung der Fakten und Geltendmachung von Faktoren im Verfahren, die zu einer gegenteiligen Entscheidung führen würden und - ebenfalls fälschlicherweise - nicht geprüft wurden. Rechtsmittel sind Verfahrensmittel um eine erneute Prüfung der in den Gerichtsentscheidungen gewürdigten Fragen zu ihrer Änderung durchzusetzen. Die in der Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittel können ordentlicher oder außerordentlicher Art sein. Ordentliche Rechtsmittel begründen die Anfechtung von noch nicht rechtskräftigen Gerichtsurteilen (da diese anfechtbar sind und die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist). Bei außerordentlichen Rechtsmitteln geht es um die Anfechtung bereits rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen. Ordentliche Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision und die Beschwerde in 1. und in 2. Instanz. Außerordentliche Rechtsmittel sind die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Widerspruchsklage gegen das Urteil. Die Rechtsmittel sind bei dem Gericht einzulegen, das in der Rangordnung über dem angerufenen Gericht steht. Ordentliche Rechtsmittel Die ordentlichen Rechtsmittel, die bei Entscheidungen in 1. Instanz eingelegt werden, sind die Berufung und die Beschwerde in 1. Instanz. Die Berufung betrifft das Schlussurteil und das Urteil nach Lage der Akten (ein Urteil, das nach Vorlage aller Schriftsätze erlassen wird, das die Prozessvoraussetzungen prüft und den für die Entscheidung sachlich relevanten Inhalt auswählt, wobei zwischen bewiesenen Sachverhalten und solchen unterschieden wird, bei denen die Beweisaufnahme nachträglich erfolgt), die über die Begründetheit entscheidet. Die Beschwerde betrifft Entscheidungen, für die Rechtsmittel eingelegt werden können, gegen die keine Berufung möglich ist. Die ordentlichen Rechtsmittel, die bei Entscheidungen in 2. Instanz eingelegt werden, sind die Revision und die Beschwerde in 2. Instanz. 1

2 Die Revision betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das über die Begründetheit entscheidet und das mit der Begründung des Verstoßes gegen das grundlegende Gesetz angerufen wird. Die Beschwerde in 2. Instanz betrifft Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel einglegt werden können, jedoch keine Revision möglich ist. Die Beschwerdesumme der Gerichte Die Beschwerdesumme der Gerichte ist der Geldwert, bis zu dem ein bestimmtes Gericht eine Entscheidung fällt, ohne dass dagegen Rechtsmittel eingelegt werden können. In Zivilsachen beträgt die Beschwerdesumme der Oberlandesgerichte ,94, die der Gerichte erster Instanz 3 740,98. Außerordentliche Rechtsmittel Außerordnetliche Rechtsmittel sind die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Widerspruchsklage Dritter. Die rechtskräftige Entscheidung kann in folgenden Fällen Gegenstand einer Revision sein: a) Wenn sich durch ein rechtskräftiges Urteil herausstellt, dass die Entscheidung durch Rechtsbeugung, Nötigung, Bestechung oder Korruption des Richters oder einer der an der Urteilsfindung beteiligten Richter erlassen wurde. b) Wenn ein bereits rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, bei dem die Fälschung von Dokumenten oder gerichtlichen Schriftstücken, Aufzeichnungen oder Aussagen von Sachverständigen bestätigt wurden, die in einem der Fälle möglicherweise die neu zu verhandelnde Entscheidung beeinflusst haben. Die Fälschung von Dokumenten oder gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch kein Revisionsgrund, wenn die Angelegenheit in dem Verfahren zur Erörterung stand, in dem die neu zu verhandelnde Entscheidung erlassen wurde. c) Wenn ein Dokument vorgelegt wird, von dem die Partei in dem Verfahren, in dem die neu zu verhandelnde Entscheidung erlassen wurde, keine Kenntnis hatte bzw. keinen Gebrauch machen konnte und das allein schon genügen würde, um die Entscheidung so zu ändern, das sie für die unterlegene Partei günstiger ausfällt. d) Wenn das Geständnis, die Verzichtserklärung oder der Vergleich, auf denen die Entscheidung basiert, durch ein bereits rechtskräftiges Urteil für nichtig oder aufgehoben erklärt wurde. e) Wenn das Geständnis, die Verzichtserklärung oder der Vergleich nichtig sind. f) Wenn sich nach Ablauf der Klage und Vollstreckung des Versäumnisurteils wegen Versäumnisses des Beklagten herausstellt, dass dieser nicht geladen worden war oder die erfolgte Ladung nichtig ist. g) Wenn sie der Entscheidung aus einem früheren Verfahren widerspricht, die für beide Parteien Rechtskraft hat. Der Widerspruchsklage Dritter ist ein Mittel zur Anfechtung der Gerichtsentscheidung, dessen Anwendung durch den Dritten, dem diese Entscheidung 2

3 zum Nachteil gereichte, begründet ist, wenn der Streitfall auf einer Scheinhandlung der Parteien basiert und das Gericht den Betrug nicht bemerkt hat. Entscheidungen, die Rechtsmittel zulassen Das ordentliche Rechtsmittel ist nur zulässig in Streitfällen, deren Streitwert höher als die Beschwerdesumme des angerufenen Gerichts ist, sofern die erlassenen Entscheidungen zu Ungunsten des Rechtsmittelführers einem Streitwert entsprechen, der ebenfalls mehr als die Hälfte der Beschwerdesumme dieses Gerichts (Unterliegen) beträgt; im Falle eines begründeten Zweifels hinsichtlich des Wertes des Unterliegens jedoch wird lediglich der Streitwert berücksichtigt. Liegt eine begründete Verletzung der Regelungen über die internationale Zuständigkeit, in der Sache oder der Rangordnung oder der Verletzung der Rechtskraft vor, ist das Rechtsmittel immer zulässig, unabhängig vom Wert des Rechtsstreits. Ebenfalls stets zulässig sind Rechtsmittel bei Entscheidungen zum Wert des Rechtsstreits, der Zwischenstreite oder der beschleunigten Verfahren mit der Begründung, dass ihr Wert die Beschwerdesumme des angerufenen Gerichts überschreitet. Immer zulässig sind Rechtsmittel gegen den Urteilsspruch des Oberlandesgerichts, der einem Urteilsspruch dieses oder eines anderen Oberlandesgerichts zur selben Rechtsgrundfrage zuwiderläuft und das kein ordentliches Rechtsmittel betrifft aus Gründen, die nichts mit der Beschwerdesumme des Gerichts zu tun haben, sofern die darin gegebene Orientierung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts entspricht. Unabhängig vom Wert des Rechtsstreits und des Unterliegens sind Rechtsmittel bei einem Oberlandesgericht immer bei Klagen zulässig, in denen über die Gültigkeit oder das Fortbestehen von Verträgen zur Vermietung von Wohnraum entschieden wird. Stets zulässig sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die entgegen der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichts erlassen wurden. Gerichtsentscheidungen, die kein Rechtsmittel zulassen Nicht zulässig sind Rechtsmittel bei Gerichtsentscheidungen, die aufgrund der reinen Aktenlage bzw. nach gesetzlicher Anwendung der Ermessensfrage erlassen werden. Wer kann Rechtsmittel einlegen? Mit Ausnahme der Widerspruchsklage Dritter können Rechtsmittel nur von jemandem eingelegt werden, der als Hauptpartei im Verfahren unterlegen ist. Demnach können von der Entscheidung unmittelbar und effektiv benachteiligte Personen Widerspruchsklage einlegen, auch wenn sie nicht Prozesspartei oder lediglich Beigeladene sind. Verlust des Rechts der Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelverzicht Den Parteien wird gestattet, auf Rechtsmittel zu verzichten, der vorzeitige Verzicht ist jedoch nur wirksam, wenn er von beiden Parteien erklärt wird. 3

4 Wer die Entscheidung, nachdem sie erging, angenommen hat, kann kein Rechtsmittel einlegen. Die Annahme der Entscheidung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein. Die stillschweigende Annahme resultiert aus jedwedem Handeln, das unmissverständlich mit dem Willen, Rechtsmittel einzulegen, unvereinbar ist. Durch einen einfachen Antrag kann der Rechtsmittelführer das eingelegte Rechtsmittel frei zurücknehmen. Gesonderte Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel Unterliegen beide Parteien, muss jede Partei Rechtsmittel einlegen, wenn sie in dem Teil, der ihr zum Nachteil gereicht, eine Berichtigung der Entscheidung erreichen will, doch in diesem Fall kann das von einer der Parteien eingelegte Rechtsmittel ein gesondertes oder Anschlussrechtsmittel sein. Das gesonderte Rechtsmittel wird in der üblichen Frist und nach den üblichen Bestimmungen eingelegt; das gesonderte Rechtsmittel kann innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, der die Einlegung des Rechtsmittels durch die Gegenpartei zulässt. Verzichtet der erste Rechtsmittelführer auf das Rechtsmittel oder ist dieses unwirksam oder nimmt das Gericht nicht Kenntnis davon, erlischt das gesonderte Rechtsmittel, wobei alle Kosten vom Hauptrechtsmittelführer zu tragen sind. Gibt es keine gegenteilige Erklärung, ist der Verzicht auf den Rechtsmittelanspruch oder der ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme der Entscheidung durch eine der Streitparteien kein Hindernis für die Einlegung des gesonderten Rechtsmittels, wenn die Gegenpartei Rechtsmittel einlegt. Ist das gesonderte Rechtsmittel zulässig, so ist es auch das Anschlussrechtsmittel, selbst wenn die angefochtene Entscheidung für den entsprechenden Rechtsmittelführer den gleichen Wert hat oder sich auf weniger als die Hälfte der Beschwerdesumme des angerufenen Gerichts beläuft. Ausweitung des Rechtsmittels auf die Mitparteien, die nicht Rechtsmittelkläger sind Das von einer der Parteien eingelegte Rechtsmittel begünstigt im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft ihre Mitparteien. Außerhalb der Streitgenossenschaft (gekennzeichnet durch die gesetzliche Auflage der Intervention in der Klage aller an der Beziehung Interessierten, die den Streitfall hervorgerufen hat) begünstigt das eingelegte Rechtsmittel die anderen, wenn a) diese in dem Teil, in dem ein gemeinsames Interesse besteht, der Rechtsmitteleinlegung zustimmen, b) sie ein Interesse haben, das im Wesentlichen vom Interesse des Rechtsmittelführers abhängt, c) sie als Gesamtschuldner verurteilt wurden, es sei denn, das Rechtsmittel betrifft aufgrund der Begründungen allein die Person des Rechtsmittelführers. 4

5 Die Streitgenossenschaft sowie die Mitpartei, die sich in der unter Punkt b) oder c) genannten Situation befindet, kann jederzeit die Position eines Hauptrechtsmittelführers einnehmen. Subjektive und objektive Beschränkung des Rechtsmittels Gibt es verschiedene Obsiegende, müssen alle über die Entscheidung benachrichtigt werden, die die Rechtsmitteleinlegung zulässt. Jedoch ist es dem Rechtsmittelführer gestattet ausgenommen im Falle einer Streitgenossenschaft, beim Antrag auf Rechtsmitteleinlegung einen oder mehrere der Obsiegenden aus dem Rechtsmittel auszuschließen. Enthält die Urteilsformel verschiedene Entscheidungen, ist es dem Rechtsmittelführer ebenfalls gestattet, das Rechtsmittel auf eine davon zu beschränken, da er im Antrag die angefochtene Entscheidung spezifiziert. Fehlt diese Spezifikation, umfasst das Rechtsmittel alles, was in der Urteilsformel dem Rechtsmittelführer zum Nachteil gereicht. In den Rechtsmittelbegründungen des Parteivortrags kann der Rechtsmittelführer ausdrücklich oder stillschweigend den ursprünglichen Rechtmittelgegenstand beschränken. Die Wirkungen der Rechtssache dürfen in dem nicht angefochtenen Teil weder durch die Rechtsmittelentscheidung noch durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt werden. Frist für die Rechtsmitteleinlegung Die Frist für die Rechtsmitteleinlegung beträgt 10 Tage, beginnend mit dem Zustellungsdatum der Entscheidung. War die Partei säumig und muss sie nicht an ihrem bekannten Wohnort benachrichtigt werden, beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung. Handelt es sich um im Verfahren wiedergegebene Beschlüsse oder mündliche Urteile, beginnt die Frist an dem Tag, an dem sie gefällt wurden, wenn die Partei anwesend war oder benachrichtigt wurde, um an der Verhandlung teilzunehmen. Andernfalls läuft die Frist wie im vorhergehenden Absatz angegeben. Müssen abgesehen von den genannten Fällen - keine Benachrichtigungen erfolgen, beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Betreffende Kenntnis von der Entscheidung erhalten hat. Endet das Versäumnis der Partei vor Ablauf der zehn auf die Verkündung folgenden Tage, muss das Urteil bzw. der Beschluss zugestellt werden, und die Frist beginnt am Tag der Zustellung. DIE INTERVENTION DES VERFASSUNGSGERICHTS Das Verfassungsgericht ist für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte zuständig, die a) die Anwendung aller Vorschriften ablehnen, die mit ihrer Verfassungswidrigkeit begründet werden, b) die Vorschriften anwenden, deren Verfassungswidrigkeit während des Verfahrens offenkundig wurde, 5

6 c) die Anwendung einer Vorschrift, die Teil eines Gesetzgebungsakts ist, mit der Begründung ihrer Gesetzeswidrigkeit ablehnen, die sie aus der Verletzung des vorrangig heranzuziehenden Gesetzes ableiten, d) die Anwendung einer Vorschrift aus einem regionalen Erlass mit der Begründung ablehnen, sie sei wegen Verstoßes gegen die Gesetze einer autonomen Region oder des allgemeinen Rechts der Republik gesetzeswidrig, e) die Anwendung einer Vorschrift aus einem von einem Staatsorgan ergangenen Erlass mit der Begründung ablehnen, sie sei wegen Verstoßes gegen die Gesetze einer autonomen Region gesetzeswidrig, f) die eine Vorschrift anwenden, deren Gesetzeswidrigkeit im Verfahren mit einer der in den drei vorstehenden Punkten genannten Begründungen offenkundig wurde. Ist die Vorschrift, deren Anwendung abgelehnt wurde, Teil eines internationalen Übereinkommens, eines Gesetzgebungsaktes oder einer Durchführungsbestimmung, sind die unter Punkt a) und c) vorgesehenen Rechtsmittel für die Staatsanwaltschaft obligatorisch. Die unter Punkt b) und f) vorgesehenen Rechtsmittel können nur von der Partei eingelegt werden, die die Frage der Verfassungswidrigkeit bzw. der Gesetzeswidrigkeit aufgeworfen hat. Beim Verfassungsgericht (und obligatorisch für die Staatsanwaltschaft) sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte einzulegen, die eine vom Verfassungsericht selbst zuvor als verfassungswidrig oder rechtswidrig beschiedene Vorschrift anwenden. Die Rechtsmittel für das Verfassungsgericht sind - je nach Fall - auf die Frage der Verfassungswidrigkeit oder der Gesetzeswidrigkeit begrenzt. 6

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