GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN IN DER WELT DER STEUERKONFORMITÄT AM BEISPIEL ÖSTERREICH

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1 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN IN DER WELT DER STEUERKONFORMITÄT AM BEISPIEL ÖSTERREICH Heinz Frommelt Rainer Brandl Yvonne Schuchter-Mang 27. Februar 2014 Schaan

2 Überblick Steuerabkommen FL-AT Basis für künftige Steuerplanung Fall 1: Transparente FL-Stiftung und Vermögensnachfolgeplanung Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding Fall 4: Aufteilung des Vermögens einer österreichischen Privatstiftung über FL-Substiftungen 2

3 Steuerabkommen FL- AT Steuerabkommen FL-AT Wer/was fällt unter das Steuerabkommen FL-AT? 3

4 Steuerabkommen FL- AT Steuerabkommen FL-AT Wesentliche Eckpunkte des Steuerabkommens FL-AT Einbeziehung der Treuhänder Pragmatischer Zugang bei der Regularisierung der Vergangenheit Wahlmöglichkeit zwischen Einmalzahlung und freiwilliger Meldung Vergangenheitsbereinigung als Basis für künftige Steuergestaltung Vorgaben im Hinblick auf die Anerkennung von liechtensteinischen Vermögensstrukturen (insb Stiftung) Sicherstellung der künftigen Besteuerung Sowohl für transparente als auch intransparente Strukturen Wahlmöglichkeit zwischen Abgeltungssteuer und freiwilliger Meldung 4 Sowohl für die Vergangenheitsbereinigung als auch Zukunft können (derzeit) die abgabenrechtlichen Pflichten in AT korrekt erfüllt werden, ohne damit verbundener Offenlegung gegenüber dem österreichischen Finanzamt

5 Fall 1: transparente FL-Stiftung und Vermögensnachfolgeplanung Sachverhalt Frau X ist seit vielen Jahren in AT für steuerliche Zwecke ansässig Sie hält umfangreiches Kapitalvermögen, das sie selbst verwaltet und das auf Depots bei Banken in DE, USA und Singapur veranlagt ist Frau X hat keine direkten Nachkommen Ziele Selbstverwaltung des Vermögens bis zum Tod von Frau X Zusammenhalt des Vermögens nach dem Ableben von Frau X Ein Teil der laufenden Einkünfte aus dem Vermögen soll nach dem Ableben von Frau X einem gemeinnützigen Zweck gewidmet werden Vorbereitung für Weg in die Intransparenz nach dem Ableben von Frau X 5

6 Fall 1: transparente FL-Stiftung und Vermögensnachfolgeplanung AT FL AT/ weltweit Stiftung X B1 B2 Zuwendung von Todes wegen Depot in DE Depot in USA Gemeinnützige Institution Depot in Singapur Weltweite Konsolidierung der Kapitaleinkünfte mit FL-Abgeltungssteuer 6

7 Fall 1: transparente FL-Stiftung und Vermögensnachfolgeplanung Phase 1 bis zum Ableben von Frau X Zuwendungen AN die FL-Stiftung keine (Stiftungs-)Eingangsbesteuerung Laufende Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen Besteuerung der laufenden Einkünfte bei Frau X keine Abschirmwirkung vor dem österreichischen Steuerrecht kein Einbehalt von EU-Quellensteuern Option 1: anonyme Besteuerung durch den FL-Treuhänder anonyme Quellenbesteuerung auf weltweit gehaltenes Kapitalvermögen weltweite Konsolidierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen weltweiter Verlustausgleich Ausnahme: Depots bei Banken in Österreich oder Schweiz (sofern StA AT-CH anwendbar) Option 2: nicht anonym über Einkommensteuererklärung 7

8 Fall 1: transparente FL-Stiftung und Vermögensnachfolgeplanung Phase 1 bis zum Ableben von Frau X Zuwendungen VON der FL-Stiftung keine Zuwendungsbesteuerung bei Entnahmen durch Frau X gegebenenfalls Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer bei Zuwendung durch Frau X an Dritte (je nach Ansässigkeit) Phase 2 nach dem Ableben von Frau X sinngemäß Fall 2: intransparente FL-Stiftung 8

9 Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung Sachverhalt Herr A ist österreichischer Staatsangehöriger und unterhält seinen einzigen steuerlichen Wohnsitz in Österreich Er hat umfangreiches Wertpapiervermögen Herr A ist unternehmerisch tätig Neben dem Wertpapierdepot hat Herr A weitere Einkunftsquellen, aus denen er seinen laufenden Lebensunterhalt abdeckt A hat zwei erwachsene Kinder (K1 und K2), die derzeit Spaß am Leben haben Ziele Absicherung der beiden Kinder unter Vermögenserhalt Asset Protection Wertpapiervermögen soll nicht als Haftungsmasse für seine unternehmerische Tätigkeit dienen Steueroptimierung 9

10 Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung AT FL AT A Stiftung K1 K2 Zuwendung Wertpapiervermögen 10

11 Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung Voraussetzung Erfüllung der Intransparenzkriterien nach dem Steuerabkommen AT-FL für die Abschirmwirkung vor dem österreichischen Ertragsteuerrecht Zuwendung AN FL-Stiftung 5% bis 10% (Stiftungs)Eingangssteuer (je nach Anonymität und Steuerstatus der FL-Stiftung in FL) (Stiftungs)Eingangssteuerbefreiung für Forderungswertpapiere bei Zuwendungen von Todes wegen (Vermögensallokation!) Wegzugsbesteuerung Antrag auf Steuerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Sperrfrist steuerneutrale Entstrickung der bei Wegzug festgesetzten stillen Reserven möglich 11

12 Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung Zuwendungen VON der FL-Stiftung in Österreich ansässige Begünstigte Zuwendungssteuer ihv 25% anonym ODER freiwillige Meldung bei freiwilliger Meldung: Möglichkeit der Durchführung von steuerneutralen Substanzauszahlungen FAZIT: Anonymität kann durch Einsatz der FL-Organzahlstelle erhalten bleiben 12

13 Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung Laufende Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen Abschirmwirkung vor dem österreichischen Ertragsteuerrecht Voraussetzung: kein Ort der Geschäftsleitung in Österreich Besteuerung nach FL-Steuerrecht 12,5% Ertragsteuer Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Unternehmensbeteiligungen sind steuerfrei Eigenkapitalzinsabzug ihv 4% des modifizierten Eigenkapitals FAZIT: idr Mindestertragsteuer CHF pa Abkommensberechtigung der FL-Stiftung Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Voraussetzungen: kein Privatvermögensstruktur, kein Widerruf 13

14 Fall 2: Steuerstundungseffekt durch intransparente FL-Stiftung Asset Protection Eigentümerlose Verbandsperson, daher ideales Instrument für Vermögensschutz Potenzieller Schutz vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen Potenzieller Schutz vor Gläubigern Zivilrechtlicher Schutzmechanismus Ermessensbegünstigung Unwiderruflichkeit Keine vermögenwerte Rechte Vollstreckungsprivileg bei Familienstiftungen 14

15 Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding Sachverhalt Frau A ist seit vielen Jahren in Österreich für steuerliche Zwecke ansässig Sie ist 100%-ige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A-GmbH in Österreich Die Beteiligung an der A-GmbH ist in den letzten 20 Jahren stark im Wert gestiegen (AK: EUR / gemeiner Wert: EUR 10 Mio) Frau A hat 2 Kinder, die derzeit im Ausland studieren Ziele Sicherung des unternehmerischen Einflusses der Familie von Frau A Zusammenhalt der Beteiligung an der A-GmbH über den Tod von Frau A hinaus 15

16 Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding AT FL AT/weltweit A Stiftung K1 K2 Zuwendung 100% A-GmbH 16

17 Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding Voraussetzung Erfüllung der Intransparenzkriterien nach dem Steuerabkommen AT-FL für die Abschirmwirkung vor dem österreichischen Ertragsteuerrecht Zuwendung AN FL-Stiftung unter Lebenden 5% bis 10% Eingangssteuer (je nach Anonymität und Steuerstatus der FL-Stiftung in FL) Wegzugsbesteuerung Möglichkeit der Steuerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung auf Antrag in der Einkommensteuererklärung von Frau A im Jahr der Zuwendung nach Ablauf der 10-jährigen Sperrfrist steuerneutrale Entstrickung der bei Wegzug festgesetzten stillen Reserven möglich 17

18 Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding Laufende Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen Besteuerung nach FL-Steuerrecht 12,5% Ertragsteuer Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Unternehmensbeteiligungen sind steuerfrei Eigenkapitalzinsabzug ihv 4% des modifizierten Eigenkapitals FAZIT: idr Mindestertragsteuer CHF pa Abschirmwirkung vor dem österreichischen Ertragsteuerrecht kein Ort der Geschäftsleitung in Österreich 18

19 Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding Laufende Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen Quellenbesteuerungsrechte in AT abhängig von Abkommensberechtigung der FL-Stiftung nach DBA AT-FL keine Abkommensberechtigung für Privatvermögensstrukturen und widerrufbaren FL-Stiftungen Besteuerung von Dividenden aus A-GmbH Abkommensberechtigung: Quellensteuerentlastung in AT (Rückerstattungsverfahren) keine Abkommensberechtigung: 25% Kapitalertragsteuer Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung der Beteiligung an der A-GmbH Abkommensberechtigung: ausschließliches Besteuerungsrecht in FL (Achtung: AT-Wegzugsbesteuerung innerhalb von 10 Jahren nach Wegzug!) keine Abkommensberechtigung: beschränktes Besteuerungsrecht in AT (25% Körperschaftsteuer) 19

20 Fall 3: FL-Stiftung als Beteiligungsholding Zuwendungen VON der FL-Stiftung je nach Ansässigkeitsstaat der Begünstigten keine Quellensteuer in FL österreichische Begünstigte Zuwendungssteuer ihv 25% anonym ODER freiwillige Meldung bei freiwilliger Meldung: Möglichkeit der Durchführung von steuerneutralen Substanzauszahlungen 20

21 Fall 4: Aufteilung des Vermögens einer österreichischen Privatstiftung über FL-Substiftungen Sachverhalt A ist österreichischer Staatsangehöriger und unterhält seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich A hat vor einigen Jahren in Österreich die A-Privatstiftung errichtet und ihr das gesamte Familienvermögen zugewendet. A verstirbt und hinterlässt zwei Kinder B und C B und C verfolgen unterschiedliche Interessen und sind sich im Hinblick auf die Veranlagung des Stiftungsvermögens uneinig Ziel Aufteilung des Stiftungsvermögens zwecks Vermeidung von Streitigkeiten zwischen B und C Anwendung des flexibleren liechtensteinischen Stiftungs- und Registerrechts Steueroptimierung 21

22 Fall 4: Aufteilung des Vermögens einer österreichischen Privatstiftung über FL-Substiftungen AT A Zuwendung Privatstiftung Begünstigung B C Zuwendung ½ des Vermögens FL Zuwendung ½ des Vermögens B Begünstigung Substiftung 1 Substiftung 2 Begünstigung 22

23 Fall 4: Aufteilung des Vermögens einer österreichischen Privatstiftung über FL-Substiftungen Zuwendungen AN FL-Substiftungen (Stiftungs-)Eingangssteuer: 5% bis 10% (je nach Anonymität und Steuerstatus der FL-Stiftung in FL) Wegzugsbesteuerung Antrag auf Steuerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Sperrfrist steuerneutrale Entstrickung der bei Wegzug festgesetzten stillen Reserven möglich Zuwendungsbesteuerung FL-Stiftung ist abkommensberechtigt: Besteuerungsrecht ausschließlich in FL keine Zuwendungsbesteuerung bei Vermögenszuwendung an die FL-Substiftungen FL-Stiftung ist nicht abkommensberechtigt: 25% KESt bzw steuerneutrale Substanzauszahlung ihd Evidenzkontostandes bzw unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung per

24 Gestaltungsoption für österreichische Privatstiftungen identitätswahrender Wegzug einer österreichischen Privatstiftung nach FL Formwechsel, ohne vorherige Auflösung und Liquidation Künftig: statutarischer Sitz und Ort der Geschäftsleitung in FL AT-Recht: ue zulässig aufgrund der Rechtsprechung des EuGH unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit (Rs Cartesio und Rs VALE) Wegzugsbesteuerung Antrag auf Steuerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Sperrfrist steuerneutrale Entstrickung der bei Wegzug festgesetzten stillen Reserven möglich FL-Recht: rechtlich zulässig und praktiziert 24

25 Dr. Heinz Frommelt / Rechtsanwalt, Vaduz/Zürich ist als Rechtsanwalt Spezialist auf den Gebieten Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Rechtshilfe, Bankrecht, sowie Fonds- und Versicherungsrecht; seit 1992 ist er Partner der Kanzlei Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte. Dr. Heinz Frommelt war von Justizminister in der Regierung des Fürstentums Liechtenstein T/FL T/CH E heinz.frommelt@sfpartner.li A/FL Meierhofstraße 5, FL-9490 Vaduz A/CH Bahnhofstraße 69a, CH-8001 Zürich 25

26 Rainer Brandl / Partner, Wien/Linz/Zürich ist Steuerberater und seit 2010 Partner bei LeitnerLeitner. Seine Spezialgebiete umfassen Finanzstrafrecht, Abgabenverfahrensrecht, allgemeines nationales Steuerrecht und Zollrecht. Er ist Autor zahlreicher Publikationen insbesondere zum Finanzstrafrecht und Abgabenverfahrensrecht wie zb Leitner/Toifl/Brandl "Österreichisches Finanzstrafrecht³", sowie Lehrbeauftragter am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz. T/CH T/AT E rainer.brandl@leitnerleitner.com 26

27 Dr. Yvonne Schuchter/Steuerberaterin, Salzburg/Zürich ist seit Mai 2005 bei LeitnerLeitner als Steuerberaterin und Managerin im Bereich Stiftungen, Beratung von vermögenden Privatpersonen und internationales Steuerrecht tätig. Bis Februar 2011 war sie zudem Universitätsassistentin bei Frau Prof. Kirchmayr am Institut für Finanzrecht an der Universität in Salzburg. Seit 2005 ist sie österreichische Korrespondentin für das International Bureau of Fiscal Documentation. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich Stiftungssteuerrecht, Besteuerung von vermögenden Privatpersonen, Besteuerung von Kapitaleinkünften und Finanzinstrumenten sowie in der Legalisierung von Auslandsvermögen. Zu diesen Bereichen publiziert sie laufend in Fachzeitschriften und Fachbüchern. Vor ihrem Einstieg bei LeitnerLeitner war sie im Banking & Finance Team einer Big Four Gesellschaft in Wien tätig. T/CH T/AT E yvonne.schuchter@leitnerleitner.com 27

28

29 LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Uzun Mirkova 3 T , F E office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 T , F E bratislava.office@bmbleitner.sk STALFORT Legal. Tax. Audit. RO BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile Fuica Nr. 15 T , F E bukarest@stalfort.ro Leitner + Leitner Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12, Viziváros Office Center T , F E office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 T , F E linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 T , F E office@leitnerleitner.si VORLÍČKOVÀ PARTNERS s.r.o. CZ PRAHA 1, Jungmannova 31 T , F E office@vorlickova.com LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 T , F E salzburg.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Kranjčevićeva 4a/I T , F E office@leitnerleitner.ba Tascheva & Partner GB 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4 T , F E office@taschevapartner.com LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E wien.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Radnička cesta 47/II T , F E office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZÜRICH, Bahnhofstrasse 69a T , F E zuerich.office@leitnerleitner.com 29

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