Das neue europäische Patentrecht
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- Albert Beutel
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1 Das neue europäische Patentrecht Verfasser: Prof. Dr. Stefan J. Pennartz FOM Hochschule, Hochschulstudienzentrum München Klassifizierung Gesetzgebung Europäisches Patentrecht Stichworte Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung Europäisches Patentgerichtsübereinkommen Patentanmeldung Übergangsphase Abstrakt Am ist das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) unterzeichnet worden. Damit ist ein entscheidender Durchbruch in einem Gesetzgebungsprozess erreicht worden, der beinahe so alt ist wie die EU selbst und dessen letzte entscheidende Entwicklung in Form des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nunmehr 40 Jahre zurückliegt. Die neue gesetzliche Grundlage für einen einheitlichen Patentschutz in ganz Europa setzt sich aus einem europarechtlichen und einem völkerrechtlichen Teil zusammen. Auf EU-Ebene sind dies die Verordnung 1257/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (EPVO) und die Verordnung 1260/2012 über die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ÜbVO), die beide am erlassen worden sind. Ihnen gegenüber steht das EPGÜ. Italien und Spanien sind bisher noch nicht Teil des neuen Systems, da sie nicht mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch einverstanden sind. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung wird es noch ca. zwei Jahre dauern. Vollständig greifen werden die Neuerungen allerdings erst nach Ablauf einer Übergangsphase von 7 bis 14 Jahren. Seite 1
2 I. Problemstellung Neben einer nationalen Patentanmeldung war es in Europa bisher auch möglich, auf Grundlage des EPÜ Schutz für eigene Erfindungen zu erhalten. Dieses Europäische Patent wurde seinem Titel allerdings nur teilweise gerecht. Zwar gab es ein einziges harmonisiertes Erteilungsverfahren, danach zerfiel das Patent jedoch in einzelne nationale Patente. Es handelte sich mithin nicht um ein einheitliches Schutzrecht, sondern vielmehr um ein Bündel an Patenten für alle Vertragsstaaten des EPÜ. Für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren waren dementsprechend auch die nationalen Gerichte zuständig. In der Folge mussten Patentverletzungsansprüche gegebenenfalls in mehreren Staaten parallel geltend gemacht werden. Daraus ergaben sich zum einen enorme Kosten für die Anspruchsteller und zum anderen Rechtsunsicherheiten, da unterschiedliche Rechtsauffassungen oder divergierende Gerichtssysteme, wie etwa die Trennung zwischen Verletzungs- und Nichtigkeitsklage in Deutschland, zu unterschiedlichen Verfahrensausgängen führen konnten. Außerdem mussten die Inhaber eines europäischen Patents gemäß Art. 65 EPÜ bisher Übersetzungen ihrer Patentschriften in den jeweiligen Amtssprachen der Mitgliedstaaten anfertigen lassen, für die sie Schutz beansprucht haben. Dies war wiederum mit erheblichen Kosten verbunden. II. Sachstand Die EPVO und die ÜbVO sind am in Kraft getreten. Sie sind allerdings erst ab Inkrafttreten des EPGÜ und nicht vor dem gültig. Das EPGÜ ist am unterzeichnet worden und wird in Kraft treten, sobald es mindestens 13 der unterzeichnenden Staaten, unter denen sich zwingend auch Deutschland, Frankreich und Großbritannien befinden müssen, ratifiziert haben, jedoch nicht bevor die Änderungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO EU 1215/2012) in Kraft treten. Insgesamt werden all diese Voraussetzungen wohl in rund zwei Jahren erfüllt sein. Seite 2
3 III. Gesetzesinhalt Das neue europäische Patent mit einheitlicher Wirkung stellt seinem Titel entsprechend ein einheitliches Schutzrecht dar, das im gesamten Geltungsbereich (also dem Gebiet der EU mit Ausnahme von Spanien und Italien) dieselben Rechte für den Inhaber begründet (EPVO Art. 5 I-II). Diese einheitliche Wirkung kann für jedes europäische Patent, das nach Inkrafttreten der EPVO erteilt wird (Art. 18 VI EPVO), durch den Inhaber beantragt werden. Das Erteilungsverfahren läuft also in Bezug auf Recherche, Prüfung und Erteilung nach wie vor beim EPA und nach den Regelungen der EPÜ ab. Hier ist zu beachten, dass nur einem Patent, das in allen Vertragsmitgliedstaaten mit gleichen Patentansprüchen erteilt worden ist, einheitliche Wirkung zugesprochen werden kann (Art. 3 I EPVO). Im Anschluss muss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung der Antrag auf Erteilung der einheitlichen Wirkung beim EPA gestellt werden (Art. 9 I lit. a EPVO). Sie tritt mit der Eintragung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und wirkt auf den Tag zurück, an dem der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht worden ist (Art. 4 I EPVO). Mit Erteilung der einheitlichen Wirkung wird außerdem anstelle der nationalen Behörden das EPA für die Verwaltung des Patents zuständig (Art. 9 EPVO i.v.m. Art. 143 EPÜ). Konkrete Regelungen über die Höhe der dabei anfallenden Gebühren liegen noch nicht vor, sollen sich aber an der Höhe der Jahresgebühren orientieren, die für die durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen Europäischen Patente zu entrichten ist (Art. 12 III lit. a EPVO). 1. Patentgericht Für Klagen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ist ausschließlich das neu geschaffene Einheitspatentgericht zuständig (Art. 31 I EPGÜ). Es setzt sich in der ersten Instanz aus den Lokal- bzw. Regionalkammern in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Zentralkammer zusammen (Art. 7 I EPGÜ). Für Verletzungsverfahren ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Lokal- oder Regionalkammern aus dem Ort der Verletzungshandlung oder dem Wohnort des Verletzers. Hat der Verletzer keinen Sitz innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist außerdem auch immer die Zentralkammer zuständig (Art. 33 I EPGÜ). Vor dieser sind im Übrigen negative Feststellungsklagen und selbständige Nichtigkeitsklagen zu erheben (Art. 33 IV EPGÜ), wobei je nach der einschlägigen Patentklasse entweder die Hauptstelle in Paris oder die Außenstellen in London oder München zuständig sind (Anhang II EPGÜ). Sobald bei einem zuständigen Gericht eine Klage anhängig ist, ist die Zulässigkeit aller anderen Kammern gesperrt (Art. 33 II EPGÜ). Allerdings ist es für den Patentinhaber trotz einer anhängigen negativen Feststellungsklage oder Nichtigkeitsklage stets möglich, Verletzungsklage bei den örtlich zuständigen Kammern zu erheben (Art. 33 V-VI EPGÜ). Seite 3
4 2. Verfahren Das erstinstanzliche Verfahren soll dabei laut Art. 52 EPGÜ aus einem schriftlichen Verfahren, einem Zwischenverfahren inklusive einer Zwischenanhörung und einer mündlichen Verhandlung bestehen. Eine konkrete Verfahrensordnung existiert bisher allerdings nur in der Entwurfsfassung (Preliminary set of provisions for the Rules of procedure of the Unified Patent Court, 14. Fassung vom ). Die Entscheidungsbefugnis der Gerichte ist in Art. 62ff geregelt. Sie umfasst alle bekannten Anordnungen und Entscheidungen, insbesondere Unterlassen (Art. 63 I EPGÜ), Feststellung der Patentverletzung, Rückruf und Vernichtung (Art. 64 EPGÜ), Auskunftsansprüche (Art. 67 EPGÜ) und Schadenersatz (Art. 68 EPGÜ). Daneben kann auch die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Verletzers angeordnet werden (Art. 80 EPGÜ). Bezüglich all dieser Entscheidungen kann der Weg vor das Zentrale Berufungsgericht in Luxemburg bestritten werden (Art. 73 I EPGÜ). 3. Vorlage an den EuGH In unionsrechtlichen Fragen kann auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgen (Art. 21 EPGÜ). Dies sollte jedoch die absolute Ausnahme sein, da sich im Unionsrecht praktisch keine materiellen Regelungen zum Patentrecht finden. Zwar ergibt sich die materielle Rechtsgrundlage des Einheitspatentgerichts gemäß Art. 24 I EPGÜ neben dem EPGÜ selbst, dem EPÜ sowie internationaler Übereinkünfte auf dem Gebiet des Patentwesens, also insbesondere PVÜ und TRIPS, auch aus dem Unionsrecht. Die EPVO und die ÜbVO selbst enthalten allerdings praktisch kein anzuwendendes materielles Recht, sondern verweisen insoweit nur auf die jeweilige Umsetzung des EPGÜ in nationales Recht (Art. 5 III EPVO). Das EPGÜ wird damit zur maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlage in Bezug auf alle Rechte und Ansprüche aus dem Patent, sowie die entsprechenden Schranken (Art EPGÜ). Diese unterscheiden sich in ihrem Umfang allerdings nicht von den bisherigen Regelungen. 4. Amtssprache Deutliche Veränderungen ergeben sich hingegen durch die neuen Sprachvorschriften der ÜbVO. Danach wird es zunächst einen Übergangszeitraum von sechs bis zwölf Jahren ab Inkrafttreten der ÜbVO geben, abhängig von der technischen Entwicklung im Bereich qualitativer maschineller Übersetzungsverfahren (Art. 6 ÜbVO). Während dieses Zeitraums ist jedem Antrag auf Erteilung der einheitlichen Wirkung neben der Fassung in einer der Amtssprachen des EPA nur eine weitere Übersetzung der Patentschrift beizufügen. Ist der Antrag auf Deutsch oder Französisch gestellt, muss diese in englischer Sprache gefasst sein. Ist der Antrag auf Englisch gestellt worden, muss diese in einer beliebigen weiteren Amtssprache der EU gefasst sein (Art. 6 I ÜbVO). Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird dem Antrag keine Übersetzung der Patentschrift in eine weitere Sprache mehr beizufügen sein (Art. 3 ÜbVO). Seite 4
5 Darüber hinaus werden weitere Übersetzungen stets nur im Falle eines Rechtsstreits anzufertigen sein. Und zwar in die Amtssprache am Sitz des mutmaßlichen Verletzers und/oder in die Verfahrenssprache vor dem Gericht (Art. 4 I-II ÜbVO). Es ist außerdem ratsam, die während des Übergangszeitraums ohnehin erforderliche Übersetzung in einer Sprache zu fassen, die potenzielle Patentverletzer verstehen, da Verletzungsgerichte in Bezug auf Schadenersatzansprüche berücksichtigen müssen, inwieweit der Verletzer aufgrund seiner sprachlichen Fähigkeiten wissen musste, dass er ein Patent verletzt. Daneben enthält das EPGÜ noch Sprachregelungen für das Gerichtsverfahren, die die jeweilige Verfahrenssprache bestimmen (Art EPGÜ). Verfahrenssprache ist grundsätzlich eine Amtssprache des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Gerichts. Bei Regionalkammern kommen mehrere Verfahrenssprachen in Betracht (Art. 49 I EPGÜ). Außerdem können die Gerichte noch beliebige EPA-Amtssprachen als Verfahrenssprachen zulassen (Art. 49 II EPGÜ). Darüber hinaus kann auch die Sprache, in der das Einheitspatent erteilt worden ist, zur Verfahrenssprache gemacht werden Art. 49 III-V EPGÜ). IV. Übergangsregelungen Nach Inkrafttreten der neuen Einheitspatentregelungen wird es eine Übergangszeit von sieben Jahren geben, die um bis zu sieben Jahre verlängert werden kann (Art. 83 V EPGÜ). Während dieser ergeben sich einige Besonderheiten. Nach Art. 34 EPGÜ liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente sowohl mit als auch ohne einheitlicher Wirkung beim neuen europäischen Patentgericht. Während des Übergangszeitraums bleiben allerding für Klagen aus den bisherigen Bündelpatenten weiterhin auch die nationalen Gerichte zuständig (Art. 83 I EPGÜ). Der Patentinhaber kann darüber hinaus sogar die Zuständigkeit des neuen Patentgerichts für sein Patent ausschließen bzw. einen solchen Ausschluss auch wieder rückgängig machen. Sobald ein Verfahren allerdings einmal bei einer der beiden Gerichtsbarkeiten anhängig geworden ist, entfällt diese Möglichkeit (Art. 83 III-IV EPGÜ). Der Kläger hat also die Wahl, vor welches Gericht er ziehen möchte. Da diese Möglichkeit allerdings nicht nur dem Verletzten sondern auch dem Verletzer offensteht, empfiehlt es sich für Patentinhaber, über einen eventuellen Ausschluss des neuen Patentgerichts frühzeitig zu entscheiden. Dies kann bereits während des Anmeldevorgangs geschehen (Art. 83 III EPGÜ). Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird die Entscheidungsbefugnis der nationalen Gerichte gänzlich entfallen. Das neu geschaffene Einheitspatentgericht hat dann für alle Europäischen Patente die ausschließliche Zuständigkeit, unabhängig von der Frage, ob diese mit oder ohne einheitliche Wirkung ausgestaltet worden sind (Art. 3 i.v.m. Art. 32 I EPGÜ). Seine Entscheidungen betreffen immer den gesamten durch das Seite 5
6 Patent geschützten Raum, also auch jedes einzelne nationale Patent eines Patent-Bündels (Art. 34 EPGÜ). In der Folge ergeben sich nur zwei wesentliche Unterschiede, an denen der Patentanmelder festmachen muss, ob er die einheitliche Wirkung für sein europäisches Patent beantragen möchte. Zum einen die Kosten, die für Verwaltung und Übersetzungen anfallen und zum anderen die Möglichkeit, den Schutzbereich des Bündelpatentes auf bestimmt Mitgliedstaaten zu limitieren. V. Ausblick Zweifelsohne stellen die neuen Regelungen einen Meilenstein für das europäische Patentrecht dar. Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ist im Hinblick auf die effektive Geltendmachung von Patentansprüchen unabdingbar und darüber hinaus im internationalen Vergleich höchst überfällig. In Anbetracht des Jahrzehnte währenden Entwicklungsprozesses ist es allerdings gut vorstellbar, dass sich bis zum Ablauf des Überganszeitraums, der inklusive der Phase bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen immerhin rund 15 Jahre dauern kann, noch die eine oder andere Änderung ergeben wird. Dies wird vor allem davon abhängen, welche Probleme sich in der Praxis ergeben und in welchem Maße das neue System überhaupt von den Patentanmeldern wahrgenommen wird. Hier können sich noch eine Reihe von Problemen ergeben. Übersetzungen sind zwar nicht mehr bei der Anmeldung vorzulegen. Nötig bleiben sie jedoch stets im gerichtlichen Verfahren und unter Umständen bereits zuvor in Bezug auf die Schadenersatzpflicht eines Verletzers, sowie zur Validierung des Schutzrechtes für Italien und Spanien. Außerdem stehen auch die Verwaltungsgebühren noch nicht fest. Es bleibt daher abzuwarten, um wie viel sich die Kosten für den Patentanmelder insgesamt tatsächlich verringern werden. Im Gegenzug wird ein Verfahren vor der Zentralkammer mit erheblichen Reise- und Übersetzungskosten verbunden sein, die vor allem für KMUs einen kaum zu tragenden Aufwand darstellen können. Des Weiteren haben sich in den letzten Jahrzehnten einige Patentgerichte durch besonders sachgemäße Entscheidungen hervorgetan. Den entsprechenden qualitativen Ansprüchen des Verkehrs werden die einzelnen Kammern und insbesondere das Berufungsgericht in Luxemburg gerecht werden müssen. Für den Patentinhaber muss in der einheitlichen Wirkung darüber hinaus nicht immer ein Vorteil bestehen. Ebenso, wie es ihm möglich ist hierdurch in einem Verfahren im Gebiet aller Mitgliedstaaten Schutz zu erlangen, ist er auch der Gefahr ausgesetzt, in einem Schlag sein Schutzrecht für den gesamten Raum zu verlieren. In den letzten Jahren sind Europäische Patente im Durchschnitt nur in fünf Mitgliedstaaten validiert worden. Für viele Anmelder wird es in diesem Sinne auch nach dem alten System möglich sein, ihre Erfindungen effektiv zu schützen. Insgesamt wird das neue Einheitspatent daher trotz seiner vielen Vorteile zunächst nicht grundsätzlich vorzugswürdig sein. Vielmehr muss sich jeder Patentanmelder vor der Anmeldung genau überlegen, welches System für ihn am sinnvollsten ist. Seite 6
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