Versicherungspflicht 2 Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich
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- Oskar Brandt
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1 6.06 Stand am 1. Januar 2013 Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG 1 Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; Art. 11 Abs. 1). Versicherungspflicht 2 Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind. Ausnahmen von der Versicherungspflicht 3 Vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge ausgenommen sind Arbeitnehmende: bis zum 31. Dezember nach Zurücklegung des 17. Altersjahres; wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben; die bei dem Arbeitgeber einen Jahreslohn von nicht mehr als Franken bzw. einen Monatslohn von nicht mehr als Franken beziehen; 1
2 deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig ist; die einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten haben; die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind; die Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind und die in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, d. h.: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in aufund absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner; 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Freiwillige Versicherung 4 Auf freiwilliger Basis versichern können sich: Selbständigerwerbende (vgl. Merkblatt 2.09 Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung); Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten; Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Jahreslohn insgesamt über Franken liegt, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Sind Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern gleichgestellt: Arbeitnehmende, die einen oder mehrere befristete Arbeitsverträge von höchstens drei Monaten haben, und Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wer sich freiwillig versichern lassen will, muss dies bei der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen. 2
3 Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen, sofern sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden sind. Wahl der Vorsorgeeinrichtung 5 Arbeitgeber, die noch über keine registrierte Vorsorgeeinrichtung verfügen, müssen mit Einverständnis des Personals eine Vorsorgeeinrichtung auswählen. Sie haben die Möglichkeit: sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (z. B. Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbands, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank), oder eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten, oder sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen. Erfassungskontrolle durch die Ausgleichskassen 6 Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgeber, die der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. 7 Die Ausgleichskassen fordern jene Arbeitgeber, die keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angehören, zum Anschluss innert zwei Monaten auf. Kommt ein Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss. 8 Lösen Arbeitgeber einen Anschluss-Vertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl sie nach wie vor der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen, müssen sie sich unverzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen. 3
4 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung die Vertragsauflösung für die Kontrolle des Wiederanschlusses des Arbeitgebers an eine neue Vorsorgeeinrichtung. Jeder Arbeitgeber, der sich dieser Verpflichtung entzieht, wird zwangsweise und rückwirkend der Auffangeinrichtung angeschlossen. 9 Die Arbeitgeber müssen zuhanden der Ausgleichskassen folgende Unterlagen aufbewahren: eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach der Vorschrift des BVG erfolgte, oder die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung, wenn eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet wurde. Strafbestimmungen 10 Wer sich der Anschlusspflicht oder der Erfassungskontrolle entzieht, macht sich strafbar. Auskünfte und weitere Informationen 11 Auskünfte erteilen die Vorsorgeeinrichtungen und die Auffangeinrichtung. Die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden stehen auch für alle weiteren Auskünfte zur Verfügung (vgl. Anhang). 12 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. 4
5 Adressen der BVG-Aufsichtsbehörden Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge Postfach 7461 Seilerstrasse Bern Tel , Fax info@oak-bv.admin.ch Berufliche Vorsorge Bereich Recht Bundesamt für Sozialversicherungen Effingerstrasse Bern Tel Fax sekretariat.bv@bsv.admin.ch Kantonale Aufsichtsbehörden Zürich BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Neumühlequai 10/Postfach 8090 Zürich Tel Fax benedikt.haefliger@bvs.zh.ch Bern Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Belpstrasse 48 Postfach 3000 Bern 14 Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ZBSA Bundesplatz Luzern Tel Fax info@aufsichtbern.ch Tel Fax info@zbsa.ch 5
6 Glarus, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh.,St. Gallen, Graubünden und Thurgau Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Poststrasse 28/Postfach St. Gallen Tel Fax Freiburg- Siehe Bern: Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Belpstrasse 48 Postfach 3000 Bern 14 Solothurn Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht Rötistrasse 4/Postfach Solothurn Basel BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel Eisengasse 8 Postfach 4001 Basel Tel Fax info@aufsichtbern.ch Tel Fax stiftungsaufsicht@vd.so.ch Tél /52 Fax stiftungsaufsicht@bsabb.ch Schaffhausen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Neumühlequai 10/Postfach 8090 Zürich Aargau BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) Postfach Aarau Tel Fax benedikt.haefliger@ji.zh.ch Tel Fax stiftungsaufsicht@ag.ch 6
7 Tessin Vigilanza sulle fondazioni e LPP della Svizzera orientale Piazza Stazione 4a Casella postale Muralto Tél paco.fidanza@ostschweizeraufsicht.ch ivar.cadloni@ostschweizeraufsicht.ch Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale (AS-SO) Avenue de Tivoli 2 Case postale Lausanne Genf Autorité cantonale de surveillance des fondations et des institutions de prévoyance (ASFIP Genève) Rue de Lausanne 63 Case postale Genève 1 Tel Fax info@as-so.ch Tel Fax info@asfip-ge.ch Stiftung Auffangeinrichtung BVG Direktion Weststrasse 50/Postfach 8003 Zürich Zuständig für: Adressen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Kontakte mit Behörden, Ämtern, Medien usw. Tel (deutsch) Tel (französisch) Tel (italienisch) Fax sekretariat@chaeis.ch 7
8 Obligatorische berufliche Vorsorge und Risikoversicherung für Arbeitslose Zweigstelle in Lausanne Fondation institution supplétive LPP Agence régionale de la Suisse romande Passage Saint-François 12/Case postale Lausanne Zuständig für: GE, JU, NE, VD BE (Amtsbezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville) FR (ohne Bezirke See und Sense) VS (ohne Oberwallis) Tel Fax Zweigstelle in Lugano Fondazione istituto collettore LPP Agenzia regionale della Svizzera italiana Stabile Gerre 2000, Casella postale Manno Zuständig für: TI, GR (Bezirke Bergell, Misox und Puschlav) Tel Fax Zweigstelle in Rotkreuz Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Deutschschweiz Erlenring 2/Postfach Rotkreuz Zuständig für: Tel Fax AG, AI, AR, BL, BS, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH BE (ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville) GR (ohne Bezirke Bergell, Misox und Puschlav) FR (Bezirke See und Sense) VS (Oberwallis) 8
9 Verwaltung Freizügigkeitsleistungen / Administration Freizügigkeitskonten Stiftung Auffangeinrichtung BVG Administration Freizügigkeitskonten Postfach 8036 Zürich Zuständig für: Führung der Freizügigkeitskonten gemäss Art. 4 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz (gesamtschweizerisch) Tel (deutsch) Tel (französisch) Tel (italienisch) Fax fzk@chaeis.ch Adresse der Zentralstelle 2. Säule Zentralstelle 2. Säule Postfach Bern 14 Tel Fax info@zentralstelle.ch Adresse des Sicherheitsfonds BVG Sicherheitsfonds BVG Geschäftsstelle Postfach Bern 14 Tel Fax info@sfbvg.ch 9
10 Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. Nachdruck Dezember Auch auszugsweiser Abdruck ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Informationsstelle AHV/IV erlaubt. Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 6.06/d. Es ist ebenfalls unter verfügbar /01-D 10
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