VERTRAG UMWELTFONDS - GEMEINDE

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1 VERTRAG UMWELTFONDS - GEMEINDE abgeschlossen am unten angeführten Tag zwischen Umweltfonds Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um dem Flughafen Wien Rathaus, Rathausplatz Schwechat vertreten durch den Vorstand p.a. Dr. Thomas Prader Seidengasse 28, 1070 Wien im Folgenden kurz Fonds genannt, und. im Folgenden kurz Gemeinde genannt, wie folgt: I. GRUNDLAGEN UND GEGENSTAND DES VERTRAGES Im Rahmen des Mediationsverfahrens Flughafen Wien viemediation.at wurde die Einrichtung eines Umweltfonds und dessen Dotierung durch die Flughafen Wien AG beschlossen. Die Satzung des Umweltfonds Fonds zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region rund um den Flughafen Wien (in der Folge kurz Fonds genannt) samt Anhang I (Aufteilung der Gemeindemittel nach Lärmpunkten), Anhang II (Aufteilung der restlichen Gemeindemittel), Anhang III (Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes), Anhang IV (Streitschlichtung) und Anhang V (Wirtschaftsprüfer) (genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom , Zahl IVW3-SD / ) (Beilage./A) (in der Folge kurz Satzung) und der Leistungsvertrag Fonds Flughafen Wien AG vom idf v (Beilage./B) liegen dem Vertag bei und sind Grundlage des gegenständlichen Vertrages. Auf Grundlage der Satzung fließen der Gemeinde Fondsmittel zu. Der gegenständliche Vertrag regelt die Verpflichtung der Gemeinde, die an sie ausgeschütteten Fondsmittel der Satzung entsprechend zu verwenden. Grundsatzvertrag Umweltfonds / Gemeinden v Seite 1 von 5

2 II. VERWENDUNG DER FONDSMITTEL UND AUFTEILUNG DER GEMEINDEMITTEL 1. In der Satzung des Fonds (./A) ist festgelegt, dass 75% der laut Satzung auszuschüttenden Fondsmittel für Gemeinden und deren Bewohnerinnen und Bewohner verwendet werden (Gemeindemittel). Diese Gemeindemittel werden wie folgt aufgeteilt: 50% werden gemäß einem bestimmten Schlüssel (ANHANG I der Satzung), der auf die jährlich im Nachhinein festzustellende Lärmbelastung abstellt, an die jeweils betroffenen Gemeinden ausgeschüttet. 50% werden gemäß einem bestimmten Schlüssel (ANHANG II der Satzung) an die Gemeinden Enzersdorf/Fischa, Fischamend, Groß-Enzersdorf, Himberg, Klein- Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und Zwölfaxing ausgeschüttet. (Pkt. IV. und V. der Satzung) 2. Über die Verteilung und Ausschüttung der Mittel entscheidet der Fonds durch seine Organe. Die Satzung (ANHANG II) legt die weitere Vorgangsweise bei der Zuerkennung der Gemeindemittel fest: Der Vorstand des Fonds berechnet die Gemeindemittel. Der Fonds schüttet die jeweils anteiligen Gemeindemittel (ANHANG I und ANHANG II der Satzung) binnen sechs Wochen nach Einlangen der entsprechenden Zahlungen der Flughafen Wien AG an die Gemeinde aus. Der Vorstand des Fonds übermittelt gleichzeitig der Gemeinde eine vollständige, nachvollziehbare und übersichtliche Aufstellung über die Berechnungen samt allen Berechnungsunterlagen. Die Gemeinde kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Berechnungen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief an den Vorsitzenden des Vorstandes des Fonds an dessen Anschrift beeinspruchen. Der Vorstand des Fonds hat in diesem Fall eine Beiratssitzung einzuberufen, die innerhalb von acht Wochen stattzufinden hat. Der Beirat des Fonds kann die Berechnung der Ausschüttungen einstimmig bestätigen oder abändern. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, eine Streitschlichtung nach den Grundsätzen der Satzung (ANHANG IV) durchzuführen. Grundsatzvertrag Umweltfonds / Gemeinden v Seite 2 von 5

3 III. ZWECK DES FONDS 1. Der Fonds, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient folgendem Zweck: a) Unterstützung und Förderung jener Gemeinden und deren Bewohnerinnen und Bewohner, die durch Fluglärm, durch den Flugbetrieb rund um und auf den Flughafen Wien insbesondere hohem Ausmaß belastet sind und deren Entwicklungsmöglichkeiten durch diesen Flugbetrieb erheblich eingeschränkt werden. b) Förderung der Erforschung von, durch den Flugbetrieb verursachten, Umweltbelastungen sowie von Maßnahmen, die die nachteiligen negativen Auswirkungen des Flugbetriebes reduzieren und minimieren. c) Förderung von Maßnahmen, die die Umweltbelastungen durch den Flugbetrieb ausgleichen und zur Erhöhung der Lebensqualität beitragen. d) Der Fonds dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 34 bis 37 und 39 der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere sind darunter zu verstehen: - Berufsausbildung - Beschäftigung - Verhinderung bzw. Bekämpfung von Elementarschäden - Erwachsenenbildung - Freizeitgestaltung und Erholung für Jugendliche zum Zwecke der Gesundheitsförderung und Sportausübung - Fürsorge und Gesundheitspflege - Heimatkunde und Heimatpflege - Kunst und Kultur - Maßnahmen für Altersfürsorge - Natur- und Landschaftsschutz - Schulbildung und Erziehung - Sport - Studentenbetreuung - Suchtbekämpfung - Tierschutz - Umweltschutz - Wissenschaft und Forschung 2. Die Gemeinde erhält Fondsmittel (Gemeindemittel) mit der verbindlichen Auflage, dass diese ausschließlich in Erfüllung des Zwecks des Fonds (Punkt III der Satzung) eingesetzt werden. Grundsatzvertrag Umweltfonds / Gemeinden v Seite 3 von 5

4 Die Gemeinde verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, dass die an sie ausgeschütteten Fondsmittel ausschließlich in Erfüllung des Zwecks des Fonds (Punkt III der Satzung) eingesetzt werden. IV. AUSKUNFTSPFLICHT DER GEMEINDE 1. Die Gemeinde verpflichtet sich, Aufzeichnungen darüber zu führen, für welchen gemeinnützigen Zweck (Punkt III der Satzung) die Fondsmittel verwendet wurden. 2. Die Gemeinde verpflichtet sich, dem Vorstand des Fonds auf dessen Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wie die an die Gemeinde ausgeschütteten Fondsmittel verwendet wurden. Über Verlangen des Vorstandes des Fonds sind diesem die von der Gemeinde geführten Aufzeichnungen über die Verwendung der Fondsmittel samt entsprechenden Belegen und Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, dass die Mittel entsprechend dem Zweck des Fonds (Punkt III der Satzung) verwendet wurden. V. HAFTUNG DER GEMEINDE 1. Die der Gemeinde gewährten Mittel werden von der Gemeinde dann zurückbezahlt, wenn diese Mittel ganz oder teilweise nicht in Erfüllung des Zwecks des Fonds eingesetzt wurden. 2. Für den Fall, dass es im Zusammenhang mit der Ausschüttung der Fondsmittel an die Gemeinde zu Verbindlichkeiten der Gemeinde kommt, für die auch der Fonds oder Mitglieder des Vorstandes des Fonds haften, verpflichtet sich die Gemeinde, den Fonds und die Mitglieder des Vorstandes des Fonds schad- und klaglos zu halten. 3. Sollte die Gemeinde zur Rückzahlung von Fondsmitteln verpflichtet sein, ist der Fonds berechtigt, seine Rückforderungsansprüche mit Ausschüttungen an die Gemeinde aufzurechnen. Grundsatzvertrag Umweltfonds / Gemeinden v Seite 4 von 5

5 VI. STREITSCHLICHTUNG Es werden jene Regelungen zur Streitschlichtung (Mediatonsklausel, Schiedsgericht) vereinbart, wie sie im Anhang IV der Satzung und im Schiedsgerichtsvertrag festgelegt sind. VII. BEILAGEN Die Parteien halten einvernehmlich fest, dass Blg./A u. Blg./B elektronisch versandt von der Gemeinde erhalten wurden.., am.... Dr. Thomas Prader Walter Steiger Dr. Michael Heller Vorsitzender Vorstand Stv. Vorsitzender Vorstand Vorstand Grundsatzvertrag Umweltfonds / Gemeinden v Seite 5 von 5

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