Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen Streitwert hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B als Vorsitzenden beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.08.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02.08.2012 in der Fassung der teilweisen Abhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung vom 03.09.2012-8 Ca 1566/12 - abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird bis 04.07.2012 auf 18.600,00 ; für das Verfahren und den Vergleich ab dem 05.07.2012 auf 38.858,04 (Vergleichsmehrwert in Höhe von 10.000,00 ) festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
- 2 - G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer - der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin - begehrt einen höheren Gegenstandswert. In dem vor dem Arbeitsgericht Magdeburg geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 Ca 1566/12 hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vom 03.05.2012 gewandt und im Wege eines Hilfsantrages die Feststellung begehrt, auch über den 30. 04. 2012 weiterhin einen monatlichen Gehaltsanspruch von 2.000,-- brutto zu haben. Die Klägerin war seit dem 14.04.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Am 01.07.2010 wurde die Klägerin vom Beklagten als B eingesetzt, das ursprüngliche Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.650,00 wurde ab diesem Zeitpunkt auf 2.000,00 erhöht. Das Schreiben des Beklagten vom 03.05.2012, das die Klägerin am 09.05.2012 erhielt, hat folgenden Wortlaut: Ergänzung zum Arbeitsvertrag Sehr geehrte, Ihre in der Vergangenheit gezeigte Arbeitseinstellung und die Abberufung als B durch mich lassen den Büroleiterzuschuss von 350,00 monatlich nicht mehr als gerechtfertigt gelten. Ab dem 01.05.2012 wird dieser gestrichen. Ihr Gehalt beträgt ab selbem Zeitpunkt 1.650,00. In einem weiteren von der Klägerin beim Arbeitsgericht Magdeburg geführten Verfahren - Az. 8 Ca 1693/12 - hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen (Beendigungs)-Kündigung vom 22.05.2012, die hilfsweise als ordentliche Kündigung zum 30.06.2012 ausgesprochen worden ist, gewandt. Diese Kündigung ist der Klägerin am 22.05.2012 zugegangen. Mit Schreiben vom 24.05.2012, das die Klägerin am 26.05.2012 erhielt, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut außerordentlich, hilfsweise - 3 -
- 3 - ordentlich zum 30.06.2012. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.06.2012 sprach der Beklagte eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus. Das Schreiben vom 28.06.2012 ist der Klägerin am selben Tag zugegangen. Die Klägerin hat sich in dem Verfahren 8 Ca 1693/12 auch gegen diese Folgekündigung gewandt. Darüber hinaus hat sie sowohl ein qualifiziertes Zwischenzeugnis als auch im Fall der Zurückweisung der Kündigungsschutzanträge ein qualifiziertes Endzeugnis gerichtlich geltend gemacht. Außerdem hat sie mittels allgemeinem Feststellungsantrag die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wurde, sondern über den 22. 05. 2012 hinaus fortbesteht. In der Güteverhandlung am 05.07.2012 hat das Arbeitsgericht im Einvernehmen mit den Parteien die Rechtsstreitigkeiten 8 Ca 1566/12 und 8 Ca 1693/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führendes Verfahren ist das Verfahren mit dem Az. 8 Ca 1566/12. In dieser Güteverhandlung haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgemäßer Kündigung des Beklagten vom 22. 05. 2012 aus betrieblicher Veranlassung mit Ablauf des 30. 06. 2012 beendet worden ist. 2. Der Beklagte hält die Vorwürfe aus den fristlosen Kündigungen nicht weiter aufrecht. 3. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis auf der Basis einer Vergütung von 2.000,00 EUR brutto monatlich bis zum 30. 06. 2012 ordnungsgemäß ab. 4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin erfüllt sind. 5. Der Beklagte zahlt der Klägerin in entsprechender Anwendung der 9, 10 KSchG allein für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto. 6. Die Parteien erklären sämtliche Verfahren vor dem Integrationsamt für erledigt. 7. Der Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Art, Dauer, Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Das Zeugnis soll eine Bewertung mit der Gesamtnote gut enthalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wird dem Beklagten einen Entwurf des Zeugnisses übermitteln, von dem der Beklagte nur aus wichtigen Gründen abweichen kann. 8. Damit sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten. 9. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. - 4 -
- 4 - Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.08.2012 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 18.600,00, ab 05.07.2012 auf 20.600,00 und für den Vergleich auf 28.600,00 festgesetzt. Der Antrag zu 1. (Feststellungsantrag hinsichtlich der Änderungskündigung ) aus dem Klageverfahren 8 Ca 1566/12 sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Der dortige Hilfsantrag sei mit dem dreijährigen monatlichen Unterschiedsbetrag in Höhe von 12.600,00 zu bemessen. Die Folgekündigungen aus dem Verfahren 8 Ca 1693/12 hätten den Streitwert nicht erhöht. Vergleichsmehrwerterhöhend sei Ziffer 6. des Vergleiches, der Vergleichsmehrwert betrage für die Beendigung der Verfahren mit dem Integrationsamt 8.000,00. Der Zeugnisstreit könne mit einem Bruttogehalt bewertet werden. Gegen den dem Klägerinnenvertreter am 17.08.2012 zugegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.08.2012, der entgegen 329 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt wurde, hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt. Der Verfahrenswert für das Verfahren 8 Ca 1566/12 habe bis zur Verbindung am 05.07.2012 mit dem Rechtsstreit 8 Ca 1693/12 18.600,00 betragen. Wegen des weiteren Streitwertes hat der Beschwerdeführer zuletzt im Schriftsatz vom 22. 08. 12 vorgetragen: Die Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen die außerordentliche Kündigung vom 22.05.2012, sei mit 3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, die weiteren Kündigungen vom 24. 05. und 28. 05. 2012 mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt. Es trete ferner ein Bruttogehalt für das Zeugnis hinzu. Die Anträge betreffend die hilfsweisen ordentlichen Kündigungen zu 4.) und 5.) aus 8 Ca 1693/12 seien nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen. Der Mehrwert für den Vergleich zu Ziffer 6 betrage 2 x 5.000,-- = 10.000,--. Mit Beschluss vom 03.09.2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen, als der Vergleichsmehrwert für die mit erledigten Verfahren vor dem Integrationsamt nicht mehr nur in Höhe von 8.000,-- (= 2 x 4.000,-- ), sondern in Höhe von 10.000,-- (2 x 5.000,-- ) festgesetzt wird. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. - 5 -
- 5 - II. 1. Die Beschwerde ist nach 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach 33 RVG festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist antragsberechtigt nach 33 Abs. 2 RVG. Er ist damit auch beschwerdeberechtigt im Sinne von 33 Abs. 3 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00. 2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers greift nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht für das Verfahren 8 Ca 1566/12 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 8 Ca 1693/12 am 05.07.2012 an. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob nicht nach 45 Absatz 1 Satz 3 GKG wegen wirtschaftlicher Identität nur der Wert des (höheren) Hilfsantrages in Höhe von 12.600,00 maßgeblich gewesen wäre. Eine Abänderung dieses Gegenstandswertes im Wege des Beschwerdeverfahrens würde aber zu einer Verschlechterung des Beschwerdeführers führen. Im Beschwerdeverfahren nach 33 RVG gilt jedoch das Verbot der reformatio in peuis (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 29.11.2006-1 Ta 156/06; LAG Hamburg vom 11.01.2008-8 Ta 13/07). 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren in dem ursprünglichen Verfahren 8 Ca 1693/12, der aufgrund der Verbindung als Verfahrenswert für das Verfahren 8 Ca 1566/12 ab dem 05.07.2012 zu werten ist, beträgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht 20.000,00, sondern 10.258,04. Dieser Gegenstandswert setzt sich wie folgt zusammen: - 6 -
- 6 - a.) Für den Antrag aus der Klage vom 08. 06. 2012 zu 1. gerichtet gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 22. 05. 2012 sind drei Bruttomonatsgehälter á 2.000,00, mithin 6.000,00, anzusetzen. Bei dem Antrag zu 1. in dem Verfahren 8 Ca 1566/12 gerichtet gegen die Änderungskündigung vom 03.05.2012 ging es um die Herabsetzung des Gehalts um 350,-- mtl. und nicht um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In dem Schreiben des Beklagten vom 03.05.2012 wird an keiner Stelle von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Die B zulage wurde vom Beklagten mit dem Schreiben vom 03.05.2012 einseitig entzogen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses stand somit erstmals mit der Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 22.05.2012, im Streit, so dass keine wirtschaftliche Identität der genannten Anträge anzunehmen ist. b.) Die Feststellungsanträge, gerichtet gegen die Folgekündigungen vom 24.05.2012 (fristlos) und 28.06.2012 (ordentlich), sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach 45 Absatz 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, 45 Absatz 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Fällen einer objektiven Klagehäufung mehrerer Kündigungsschutzanträge Berücksichtigung zu zollen (LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2012-1 Ta 114/12 -). Bei der Bewertung von Folgekündigungen kommt es auf eine Veränderung des Beendigungszeitpunktes durch die Kündigungen an. In der Regel ist die Folgekündigung mit der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten zu bewerten. Dabei ist jedoch der Höchstbetrag in 42 Absatz 3 Satz 1 GKG (3 Monatsverdienste) und ggfs. die gebotene Abstufung bei Bestand eines Arbeitsverhältnisses von nicht sechs Monaten (Streitwert 1 Monatsverdienst) zu berücksichtigen. - 7 -
- 7 - Zwischen der ersten fristlosen Kündigung vom 22.05.2012 und der zweiten fristlosen Kündigung vom 24.05.2012, die der Klägerin am 26.05.2012 zugegangen ist, liegt der streitwerterhöhende Zeitraum von vier Tagen. Diese vier Tage sind mit einem Wert von 258,06 (2000,00 : 31 x 4) zu berücksichtigen. Der Beendigungszeitpunkt der Kündigung vom 28.06.2012 war der 31.07.2012. Diese Kündigung hat wirtschaftlich einen Wert i. H. des (Differenz-)Lohnzeitraumes vom 27. 05. 2012 (s. o.) 31. 07. 2012. Da der Beschwerdeführer für diese Kündigung zuletzt jedoch nur noch ein Bruttogehalt als Streitwert fordert, waren hierfür nur 2.000,-- anzusetzen. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 3. aus der Klageschrift vom 08. 06. 2012 ist da weitere Beendigungstatbestände nicht ersichtlich sind nicht Streitwert erhöhend. c.) Wird mit einer Klage sowohl eine fristlose, als auch eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung angegriffen, sind diese einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten (LAG Hamburg vom 11.01.2008 8 Ta 13/07, juris Rz. 12) Für die beiden hilfsweisen ordentlichen Kündigungen vom 22. und 24. 05. 2012 gilt: Eine Streitwerterhöhung erfolgt insoweit nicht. d.) Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 7. und 8. (qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen - qualifiziertes Endzeugnis) zutreffend zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und eines Endzeugnisses schießen sich in diesem Fall gegenseitig aus. Die Anträge sind einheitlich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (LAG Hamburg vom 11.01.2008 8 Ta 13/07, juris Rz. 24). e.) Es kann also für die Zeit ab 05. 07. 2012 für das Verfahren wie folgt gerechnet werden: - 8 -
- 8 - - Verfahren 8 Ca 1566/12 bis 04. 07. 2012: 18.600,-- (reformatio in peius) - fristlose Kündigung vom 22. 05. 2012: 6.000,-- - fristlose Kündigung vom 24. 05. 2012: 258,06 - ordentliche Kündigung vom 28. 06. 2012: 2.000,00 - hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 22. + 24. 05. 2012: 0,-- - Zeugnis: 2.000,00 Zwischensumme 28.858,06 Der Vergleichsmehrwert für Ziffer 6. des Vergleiches beträgt 10.000,--. Für den Vergleich waren daher 38.858,06 anzusetzen. 4. Das Arbeitsgericht hat mit seiner Nichtabhilfeentscheidung den Vergleichsmehrwert zutreffend auf 10.000,00 festgesetzt. Ein weiterer Vergleichsmehrwert für Ziffer 3. des Vergleiches (Abrechnung bis 30. 06. 2012) besteht nicht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht wirtschaftliche Identität mit dem in der Festsetzung bewerteten Vergütungsdifferenzanspruch ab dem 30.04.2012. III. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 40,00 nicht zu tragen (Nr. 8614 der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG). Obwohl er teilweise unterliegt, kann die Gebühr auf 0,00 ermäßigt werden, weil die Zuvielforderung nur gering ist. IV. Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt ( 33 Absatz 4 Satz 2 RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.