Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.



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Transkript:

34.5 Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 8. September 973 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968, Artikel 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 9. Dezember 008 3, Artikel 44 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 007 4 und Artikel 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom. September 996 5, beschliesst: 6 Erster Teil Amtliche Kosten der Behörden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz In der Rechtspflege werden Gebühren nach Massgabe dieser Verordnung erhoben. Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse. Art. Bundesrecht Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge über die Bemessung oder Befreiung von Gebühren und Auslagen. 3 4 5 6 LB XIII, 9; geändert durch Nachtrag vom 8. Oktober 985, in Kraft seit. Januar 986 (LB XIX, 57), Nachtrag vom 0. November 988, in Kraft seit. Januar 989 (LB XX, 58), Nachtrag vom 5. März 993, in Kraft seit. Juli 993 (LB XXII, ), Nachtrag vom 8. Januar 994, in Kraft seit 5. März 994 (LB XXIII, 0), Nachtrag vom. November 996, in Kraft seit 5. Februar 997 (LB XXIV, 4), das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 6. März 999, in Kraft seit. Juni 999 (LB XXV, 95), Nachtrag vom 5. Oktober 999, in Kraft seit. Januar 000 (LB XXV, 347), das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 4. Mai 00, in Kraft seit. Juli 00 (ABl 00, 655), den Nachtrag zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 4. Mai 00, in Kraft seit. Juli 00 (ABl 00, 663), das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom. Dezember 004, in Kraft seit. März 005 (ABl 004, 486), Nachtrag vom 30. November 006, in Kraft seit 5. Januar 007 (ABl 006, 769), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 5. März 007, in Kraft seit. August 007 (ABl 007, 40), den Nachtrag zur Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 4. September 007, in Kraft seit. Januar 008 (ABl 007, 5), die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 5. November 008, in Kraft seit. Januar 009 (ABl 008, 987), und das Gesetz über die Justizreform vom. Mai 00, in Kraft seit. Januar 0, Art. 43 in Kraft seit. Juli 00 (ABl 00, 030/056 Ziff. III. 6. und 37) GDB 0 SR 7 SR 3.0 GDB 34. Ingress geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.)

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 Art. 3 7 Erhöhung der Gebühr Bei ausserordentlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit eines Falles sowie bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung können die Gerichtsgebühren angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf das Doppelte des Höchstansatzes. Legt das Kantonsgerichtspräsidium die Sache dem Kantonsgericht vor, gelten die Mindest- und Höchstansätze für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium. Art. 4 Herabsetzung der Gebühr Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, ist die Gerichtsgebühr entsprechend der aufgewendeten Arbeit festzusetzen. 8 Bei sehr geringem Aufwand kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. 9 3 Die Gerichtsgebühr wird um einen Drittel herabgesetzt, wenn gemäss Art. 8 Abs. der Strafprozessordnung (StPO) 0, gemäss Art. 39 Abs. der Zivilprozessordnung (ZPO) oder gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) auf die Urteilsbegründung verzichtet wird. Vorbehalten bleiben die Fälle, welche zwingend zu begründen sind. 3 Art. 4a 4 Massgebende Gesichtspunkte Massgebend für die Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang sowie der Zeitaufwand. Art. 5 5 Augenschein und Zeugeneinvernahmen Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 00. bis Fr. 000. berechnet. 6 Sind zahlreiche Zeugen einzuvernehmen oder erfordern Zeugeneinvernahmen einen grossen Zeitaufwand, so kann ein Zuschlag von Fr. 00. bis Fr. 000. erhoben werden. Art. 5a 7 Stundung, Erlass und Abschreibung der Kosten Über die Stundung und den Erlass der Kosten entscheidet das Präsidium der zuständigen Behörde. Bei der Staatsanwaltschaft entscheidet die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt. Über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren und Auslagen in Strafsachen entscheidet das Finanzdepartement. 3 Bei Gebühren und Auslagen der Zivilgerichte und des Verwaltungsgerichts ist das Obergericht für die Abschreibung zuständig. 7 8 9 0 3 4 5 6 7 Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993 Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993 SR 3.0 SR 7 GDB 34.4 Geändert durch die AB über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (B. Verordnungen: Ziff. 3.), und das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Eingefügt durch Nachtrag vom 5. März 993 Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006 Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.)

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 II. Gebühren im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren 8 Art. 5b 9 Begriffe Prozesskosten nach Art. 95 Abs. der Zivilprozessordnung (ZPO) 0 sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. ZPO) entsprechen den Gebühren des Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahrens (Art. 8 ff. dieser Verordnung) sowie den Entschädigungen von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien (Art. 8 ff. dieser Verordnung); die Bestimmungen betreffend die Schreibgebühren und die Auslagen (Art. 6 ff. dieser Verordnung) finden im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren keine Anwendung. 3 Die Kosten für ein Gutachten (Art. 95 Abs. Bst. c ZPO) entsprechen der Entschädigung des Sachverständigen (Art. 9 dieser Verordnung). 4 Die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. Bst. e ZPO) entsprechen der Entschädigung des Prozessbeistandes (Art. 9a dieser Verordnung). 5 Die Bestimmung betreffend die Parteientschädigung nach Art. 30a dieser Verordnung findet im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren keine Anwendung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und c ZPO). Art. 6 und 7 Art. 8 Schlichtungsbehörde Im Schlichtungs- und Entscheidverfahren betragen die Gebühren Fr. 00. bis Fr. 000.. Art. 9 3 Kantonsgerichtspräsidium Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium (Art. 34 und 80 GOG) beträgt die Gebühr:. bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie bei familienrechtlichen Streitigkeiten Fr. 00. bis 5 000.. bei einem Streitwert von Fr. Fr. bis 30 000. 00. bis 3 000. über 30 000. bis 50 000. 00. bis 3 500. über 50 000. bis 00 000. 300. bis 4 000. über 00 000. bis 300 000. 500. bis 7 500. über 300 000. 000. bis,5 % des Streitwerts Art. 0 und 4 Art. 5 Kantonsgericht Im Verfahren vor dem Kantonsgericht (Art. 35 GOG) beträgt die Gerichtsgebühr: 8 9 0 3 4 5 Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Eingefügt durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) SR 7 Aufgehoben durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Aufgehoben durch Nachtrag vom. November 996

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 bei einem Streitwert von Fr. Fr. über 30 000. bis 50 000. 500. bis 5 000. über 50 000. bis 00 000. 000. bis 6 000. über 00 000. bis 350 000. 500. bis 0 500. über 350 000. 3 000. bis 3 % des Streitwerts Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie bei familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 800. bis Fr. 0 000.. Sind güterrechtliche Ansprüche über Fr. 50 000. strittig, so können die Ansätze von Absatz hinzugerechnet werden. Art. 3 6 Art. 4 7 Obergericht Im Verfahren vor dem Obergericht (Art. 37 GOG) beträgt die Gerichtsgebühr:. im Beschwerdeverfahren: a. bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie familienrechtlichen Streitigkeiten Fr. 00. bis 5 000. b. bei einem Streitwert von Fr. Fr. bis 30 000. 300. bis 3 000. über 30 000. bis 50 000. 000. bis 4 000. über 50 000. bis 00 000. 500. bis 5 000. über 00 000. bis 300 000. 000. bis 7 500. über 300 000. 500. bis,5 % des Streitwerts. im Berufungsverfahren je nach Aufwand zwischen 70 bis 00 Prozent der für das Kantonsgericht festgelegten Tarife; 3. im Verfahren als einzige Instanz die für das Kantonsgericht festgelegten Tarife. Art. 5 8 III. Gebühren im Strafrechtsverfahren und im Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr 9 Art. 6 30 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft Die Gebühren der Staatsanwaltschaft für einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung betragen: Fr. a. wenn der Entscheid aufgrund der Akten erfolgt 40. bis 400. b. wenn der Entscheid nach Vornahme von Untersuchungshandlungen (Verhör usw.) erfolgt 00. bis 6 000. Die Gebühr der Jugendanwaltschaft für einen Strafbefehl beträgt Fr. 0. bis Fr. 00.. 3 An Untersuchungskosten werden zusätzlich berechnet: 6 7 8 9 30 Aufgehoben durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Aufgehoben durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Geändert durch Nachtrag vom 30. November 006; das Administrativverfahren im Strassenverkehr wurde mit dem Gesetz über die Justizreform (Änderung von Art. 7 und Aufhebung von Art. 73 GOG) dem VSZ übertragen; Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht (Art. Abs. 3 Bst. b Vereinbarung VSZ; GDB 77.4) Sachüberschrift und Abs., und 3 Bst. a und g geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.)

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 a. die tatsächlichen Auslagen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft, b. zehn Franken je angefangene Seite der von den Strafverfolgungsbehörden erstellten Akten, c. 50 bis 400 Franken für Augenschein, Hausdurchsuchung oder Leichenschau. Art. 7 3 Art. 8 3 Kantonsgerichtspräsidium Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300. bis Fr. 7 000.. Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium als Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 00. bis Fr. 000.. Art. 9 33 Kantonsgericht Im Verfahren vor dem Kantonsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400. bis Fr. 0 000., im Verfahren vor dem Kantonsgericht als Jugendgericht Fr. 00. bis Fr. 000.. Art. 0 34 Obergericht Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr: Fr.. in Verfahren betreffend Erwachsene 500. bis 8 000.. in Verfahren betreffend Jugendliche 00. bis 800. Art. 35 Art. Kostenübertragungen Im Weiterzugsverfahren haben die Gerichte neben der eigenen Gerichtsgebühr auch die Gebühren und Kosten der Vorinstanzen zu überbinden. Ausgenommen sind die Gebühren für Strafbefehle, die nicht rechtskräftig geworden sind. Art. 3 Akteneinsicht Am Verfahren nicht beteiligte Personen, denen Akteneinsicht gewährt oder das Strafverfahren betreffend Auskunft erteilt wird, haben eine Gebühr von 0 bis 00 Franken zu entrichten. 36 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können mit Versicherungsgesellschaften eine jährliche Pauschalgebühr von 00 bis 4 000 Franken vereinbaren. 37 3 Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die Parteien haben keine Gebühr zu entrichten. 3 3 33 34 35 36 37 Aufgehoben durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Aufgehoben durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993 Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.)

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 IV. Gebühren im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Art. 4 Verwaltungsgericht Für die verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 6 GOG) berechnet sich die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis 30 000 Franken gemäss Art. 9 Ziff. 3, im Übrigen gemäss Art. Abs. Ziff. dieser Verordnung. 38 Für das Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr. 8 000.. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 0 000. erhöht werden. 39 3... 40 Art. 5 4 Verwaltungsgerichtspräsidium Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium (Art. 6 GOG) beträgt die Gebühr Fr. 00. bis Fr. 3 000.. IVa. Weitere Verfahren 4 Art. 5a 43 Obergericht als Aufsichtsbehörde Im Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Rechtspflege beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 00. bis Fr. 3 000.. Art. 5b 44 Rechtshilfe Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von Fr. 50. bis Fr. 000. berechnet, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen. Art. 5c 45 Sonstige Verfahren Soweit die Gebührenordnung für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 00. bis Fr. 3 000. festzusetzen. Art. 5d 46 Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens Für Dienstleistungen des Gerichts ausserhalb eines Verfahrens, wie nachträgliche Akteneinsicht, Erstellen von Kopien, Rechtskraftbescheinigungen usw., beträgt die Gebühr 0 bis 500 Franken. Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen haben keine Gebühr zu entrichten. 38 39 40 4 4 43 44 45 46 Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.); Art. 9 Ziff. 3 wurde durch das Gesetz über die Justizreform zu Art. 9 Ziff. und Art. Abs. Ziff. zu Art. Abs. Geändert durch Nachtrag vom 30. November 006 Aufgehoben durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 4.) Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. März 993 Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006 Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006 Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. März 993

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 Art. 5e 47 Anwaltskommission 48 Die Gebühr für die Anwaltsprüfung beträgt Fr. 800. bis 500. und wird von der Anwaltskommission festgelegt. 49 Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebühren zu entrichten; bei Wiederholen eines Teils der Prüfung ist die Gebühr entsprechend herabzusetzen. 3 Für die Ausstellung eines Patentes ist eine Gebühr von Fr. 00. zu bezahlen. 4 Im Aufsichts- und Disziplinarverfahren beträgt die Gebühr Fr. 50. bis Fr. 500.. 50 5 Die Gebühr für andere Verrichtungen wie die Erteilung der Praktikumsbewilligung, die Eintragung ins Anwaltsregister, die Löschung im Anwaltsregister oder die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beträgt Fr. 00. bis Fr. 500.. 5 Art. 5f Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten Im Schiedsverfahren (Art. 67a GOG) berechnet sich die Gebühr nach Art. dieser Verordnung. Es kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden. 5 V. Schreibgebühren und Auslagen Art. 6 Schreibgebühren Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite:. zehn Franken für die Originalausfertigung von Entscheidungen; 53. zwei Franken für nachträglich zuhanden der Parteien hergestellte Ausfertigungen von Entscheidungen sowie Abschriften, Auszüge und Kopien. 54 Keine Schreibgebühren werden berechnet für Ausfertigungen, die bei den Akten bleiben oder für Behörden und Amtsstellen bestimmt sind. Art. 7 Auslagen Barauslagen der Gerichtsinstanzen sind in Rechnung zu stellen. 47 48 49 50 5 5 53 54 Eingefügt durch Art. 33 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 6. März 999 Geändert durch Art. 6 Bst. b des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 4. Mai 00 Geändert durch Art. 6 Bst. c des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 4. Mai 00 Eingefügt durch Art. 6 Bst. c des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 4. Mai 00 Eingefügt durch das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt (Ziff. II..) Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993 Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 Zweiter Teil Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien Art. 8 Zeugen Die Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 30 Franken. Zudem werden Verdienstausfälle und Reiseauslagen, die durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt. 55 Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 500 Franken je Tag nicht übersteigen. 56 3 Als Reiseauslagen ist der Preis des Bahnbillettes. Klasse zu berechnen. Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges kann die vom Regierungsrat für kantonale Beamte festgesetzte Kilometerentschädigung ausgerichtet werden. 4 Erfüllt der Zeuge seine Zeugnispflicht bewusst mangelhaft oder verweigert er die Aussage, so kann die Auszahlung der Entschädigung abgelehnt werden. Art. 9 Sachverständige und Übersetzer 57 Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt. Die Entschädigung des Übersetzers wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt. 58 Art. 9a 59 Prozessbeistand Die Entschädigung des Prozessbeistandes, der die Interessen eines Kindes in einem Verfahren vertritt, wird auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen festgesetzt. Art. 30 60 Drittpersonen Drittpersonen, die nach Art. 60 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet sind, werden wie Zeugen entschädigt. Drittpersonen, die nach Art. 98 Abs. ZPO die Anhörung eines Kindes durchführen, werden auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen entschädigt. Art. 30a 6 Parteien Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Soweit sich eine Partei eines Anwaltes bedient, bleiben die nachfolgenden Bestimmungen vorbehalten. 55 56 57 58 59 60 6 Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993 Geändert durch Nachtrag vom 5. März 993 Geändert durch Nachtrag vom 8. Oktober 985 Eingefügt durch Nachtrag vom 8. Oktober 985 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. Oktober 999 Eingefügt durch Nachtrag vom 8. Oktober 985

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 Dritter Teil Entschädigung der Anwälte Art. 3 Anwaltskosten Die Anwaltskosten in den Rechtsstreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen. Diese bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieser Verordnung. 3 Gegenüber der eigenen Partei gelten die Gebühren dieser Verordnung als übliche Vergütung nach Art. 394 des Obligationenrechtes. 4 Das Honorar entschädigt den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Prozesseingaben, die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und die Abschriften von Prozesseingaben oder Belegen für den eigenen Bedarf. Art. 3 Massgebende Gesichtspunkte Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes und eines Gebührenansatzes nach Ermessen festzusetzen ist. Art. 33 Kostenfestsetzung und Moderation Das Gericht bestimmt, welche Anwaltskosten die unterliegende Partei der obsiegenden zu vergüten hat. Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennoten gegenüber der eigenen Partei erfolgt in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege, sonst nur auf Begehren des Anwaltes oder des Auftraggebers. In den beiden letzten Fällen ist der Partei Gelegenheit zu geben, die Kostennote ihres Anwaltes zum Anbringen von Gegenbemerkungen einzusehen. Art. 34 Vorzeitige Beendigung des Mandates Fällt das Verfahren vorzeitig dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., so werden je nach seinem Stand 30 bis 90 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet. Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandates vor Schluss des Verfahrens. Art. 35 6 Im Zivilprozess a. Erste Instanz Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Streitwert von: Fr. Fr. bis 30 000. 500. bis 7 000. über 30 000. bis 50 000. 000. bis 9 000. über 50 000. bis 00 000. 3 000. bis 000. über 00 000. bis 00 000. 5 000. bis 3 500. über 00 000. bis 500 000. 6 000. bis 7 500. 6 Fassung gemäss Nachtrag vom 5. März 993; Sachüberschrift und Abs. und geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.)

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 über 500 000. 0 000. bis 3,5 % des Streitwerts In Ehestreitigkeits- oder Vaterschaftsprozessen sowie in Prozessen betreffend Änderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 00. bis Fr. 0 000.. Werden güterrechtliche Ansprüche über Fr. 50 000. geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze von Absatz anzuwenden. 3... 63 Art. 35a 64 b. Im summarischen Verfahren Im summarischen Verfahren vor dem Gerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400. bis Fr. 5 000.. Bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 5 000. erhöht werden. Art. 36 65 c. Im Rechtsmittelverfahren Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 0 bis 00 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag, jedenfalls nicht weniger als Fr. 500.. Art. 37 66 Art. 38 67 Im Strafverfahren In Strafsachen beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr: Fr.. im Untersuchungsverfahren 00. bis 8 000.. im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium sowie dem Kantonsgericht 300. bis 8 000. 3. im Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz 300. bis 6 000. 4. in den übrigen Verfahren 00. bis 3 000. In besonders aufwendigen Fällen erfolgt die Entschädigung gemäss dem erforderlichen Aufwand, sofern eine angemessene Vertretung auch bei Berücksichtigung von Art. 4 nicht gewährleistet wäre. In Fällen amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Anwalt oder die Anwältin rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der Aufwand den Gebührenrahmen von Art. 38 und Art. 4 zu überschreiten droht. Art. 39 Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten Bei Vertretung verwaltungsgerichtlicher Klagen berechnet sich die Anwaltsgebühr nach den Artikeln 3 und 35. 68 In verwaltungsgerichtlichen Beschwerdesachen beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 500. bis Fr. 0 000.. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 0 000. erhöht werden. 69 3 In sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 70 63 64 65 66 67 68 69 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Oktober 985 Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Aufgehoben durch das Gesetz über die Justizreform vom (Ziff. III. 6.) Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006; Abs. Ziff. und 3 geändert durch das Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.) Geändert durch Nachtrag vom 8. Oktober 985 Geändert durch Nachtrag vom 30. November 006

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 Art. 40 7 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 00. bis Fr. 3 000.. Art. 4 7 Zuschläge Zur ordentlichen Anwaltsgebühr kann ein Zuschlag gewährt werden:. bis 30 Prozent, wenn in erheblichem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind; wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder mehrere Gerichtstermine stattfanden;. bis 40 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern, wenn Reisen oder Gutachten nötig waren oder eine Mehrzahl von Personen vertreten wurde. Die Erhöhung der Anwaltsgebühren gemäss Ziff. und darf gesamthaft nicht mehr als 60 Prozent betragen. Art. 4 Auslagen Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den kantonalen Beamten ausgerichtet wird. 3 Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise sachdienlich und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist. Art. 43 73 Unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung Das Obergericht erlässt ein Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung. Vierter Teil Schlussbestimmungen Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 74 Art. 45 Übergangsrecht Diese Verordnung wird auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beurteilten Rechtsfälle angewendet. Für das in einer Instanz abgeschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Massgebend ist das Datum des Entscheides. 70 7 7 73 74 Eingefügt durch Nachtrag vom. November 996 Eingefügt durch Nachtrag vom 30. November 006 Fassung gemäss Nachtrag vom 30. November 006 Fassung gemäss dem Gesetz über die Justizreform (Ziff. III. 6.), in Kraft seit. Juli 00 Vom Regierungsrat auf den. Januar 974 in Kraft gesetzt

Gebührenordnung für die Rechtspflege 34.5 Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren im Zivil- und Strafrechtsverfahren vom 9. März 957 75 mit der Änderung vom. Juli 966 76 aufgehoben. 75 76 LB IX, 448 LB XI, 47