Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal



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Transkript:

Entwurf 4.0 LKA 9.05.01 Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal Vom 10. Mai 01 01 Die Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Pratteln, Ramlinsburg, Seltisberg und gestützt auf 60 Absatz des Gesetzes vom 16. November 006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und 40 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; SGS 180) vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Die Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Lausen, Liestal, Lupsingen, Pratteln, Ramlinsburg und Seltisberg (kurz: Vertragsgemeinden) bestellen eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss 34b bis des Gemeindegesetzes (kurz: KESB). Ausführende Vereinbarung Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden regeln in einer separaten Vereinbarung abschliessend die Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrag. 3 Versammlung der Gemeindedelegierten 1 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden entsenden Delegierte in die Versammlung der Gemeindedelegierten. Jede Vertragsgemeinde ernennt einen Delegierten. 3 Die Versammlung der Gemeindedelegierten nimmt die Aufgaben wahr, die ihr vertraglich zugewiesen sind. 4 Sie fasst ihre Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Im Weiteren konstituiert sie sich selbst.

II. Organisation 4 KESB 1 Amtssitz der KESB ist die Stadt Liestal (Sitzgemeinde). Die KESB kann in einer anderen Vertragsgemeinde untergebracht werden. Sie umfasst: a. das Präsidium (inkl. Leitung); b. einen Spruchkörper; c. das KESB Sekretariat. 5 Berufsbeistandschaft Jede Vertragsgemeinde stellt je die Berufsbeistandschaft für Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in ihrer Gemeinde bereit. Sie kann Dritte mit der Bereitstellung der Berufbeistandschaft beauftragen. 6 Sozialarbeiterische Abklärungen Soweit die Abklärungen nicht durch die KESB selbst vorgenommen werden, führt jede Vertragsgemeinde die sozialarbeiterischen Abklärungen für Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in ihrer Gemeinde selber durch und erstattet der KESB Bericht und Antrag. Sie kann Dritte mit der Abklärung betrauen. 7 Spruchkörper 1 Der Spruchkörper umfasst fünf Mitglieder. Er ist mit Sachverständigen aus den Bereichen Rechtswissenschaft und Sozialarbeit besetzt und kann mit Sachverständigen aus weiteren Bereichen wie der Psychologie, Pädagogik, Medizin, Treuhandwesen, Steuerwesen, Bankenwesen oder Versicherungswesen besetzt werden. 3 Er erlässt eine Geschäftsordnung. 4 Er stellt die Stellvertretung und den Pikettdienst sicher. 8 Stellen Die Versammlung der Gemeindedelegierten legt die Anzahl der unbefristeten Stellen der KESB fest. 9 Anstellung 1 Die Versammlung der Gemeindedelegierten stellt an: Die Mitglieder des Spruchkörpers (inkl. Präsidium/Leitung). Das Präsidium stellt die übrigen Mitarbeitenden an.

10 Personalrecht 1 Für die Mitglieder des Spruchkörpers und die Mitarbeitenden der KESB gilt das kantonale Personalrecht. Die Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Basellandschaftlichen Pensionskasse sind nicht anwendbar. Die Versammlung der Gemeindedelegierten nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die ihr gemäss dem kantonalen Personalrecht zustehen. Vorbehalten bleibt 9 Abs.. III. Kontrolle 11 Rechnungs- und Geschäftsprüfung 1 Der KESB ist eine Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission beigegeben. Für deren Aufgaben und Befugnisse gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission besteht aus je einem Mitglied der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommissionen bzw. der Finanzkommissionen der drei bevölkerungsreichsten Vertragsgemeinden. 3 Sie beauftragt ein qualifiziertes Treuhandunternehmen mit der Rechnungsprüfung. 1 Kontrolle der Berufsbeistandschaften Die Berufsbeistandschaften werden in der Regel alle zwei Jahre gemäss 75 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch kontrolliert. Die Versammlung der Gemeindedelegierten bestimmt, wer die Kontrolle vornimmt. Die Rechnungs- und Geschäftprüfungskommission kann dafür nicht eingesetzt werden. IV. Kosten 13 Grundsätze 1 Die Vertragsgemeinden tragen gemeinsam die Kosten der KESB. Die Kostenverteilung unter den Vertragsgemeinden richtet sich nach den 14 bis 16. 3 Die Kostenanteile gemäss den 15 und 16 sind für die einzelnen Vertragsgemeinden gebundene Ausgaben.

14 Investitionen 1 Investitionen, welche ungebundene Ausgaben sind, bedürfen der Zustimmung jeder Vertragsgemeinde. Die gemeindeinterne Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung. 3 Die Kosten für Investitionen werden anhand der Einwohnerzahlen per 1.1. des Rechnungsjahres in welchem sie anfallen auf die Vertragsgemeinden verteilt. 15 Laufende Kosten 1 Die laufenden Kosten umfassen folgende Kostenarten: a. Lohnkosten; b. Sozialversicherungskosten; c. Weiterbildungskosten; d. Übriger Personalaufwand; e. Büromaterial, Drucksachen, Kopien; f. Informatikkosten; g. Unterhalt- und Gerätekosten; h. Büromiete; i. Porti, Gebühren, Telefon; j. Kontroll- und Revisionskosten; k. Bankspesen und Gebühren; l. Versicherungen; m. Übriger Sachaufwand. Sie werden wie folgt auf die Vertragsgemeinden verteilt: a. 30% anhand der Einwohnerzahlen per 1.1. des Rechnungsjahres; b. 70% im Verhältnis des auf die Fallbearbeitung pro Vertragsgemeinde anrechenbaren Zeitaufwands. 16 Spezielle Kosten 1 Folgende spezielle Kosten werden wie folgt von den Vertragsgemeinden getragen: a. Die Kosten für sozialarbeiterische Abklärungen und die Berufsbeistandschaften werden von der Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde getragen ( 5 und 6). b. die Kosten für uneinbringliche Gebühren, Betreibungs- und Rechtskosten, Entschädigungen sowie Spesenersatz für die Mandatsführung werden von der Niederlassungsoder Aufenthaltsgemeinde getragen. c. die Kosten für Rückgriffsforderungen in Haftungsfällen werden anhand der Einwohnerzahlen per 1.1. des Rechnungsjahres auf die Vertragsgemeinden verteilt.

d. die Kosten für unrechtmässige fürsorgerische Unterbringung werden anhand der Einwohnerzahlen per 1.1. des Rechnungsjahres auf die Vertragsgemeinden verteilt. 17 Budget und Rechnung Die Versammlung der Gemeindedelegierten beschliesst jährlich zuhanden der Vertragsgemeinden ein Budget und eine Jahresrechnung über die Kosten der KESB. V. Schlussbestimmungen 18 Inkrafttreten und Dauer 1 Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 013 in Kraft und wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um zwei Jahre. 19 Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten schriftlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. 0 Abschluss, Genehmigung 1 Dieser Vertrag wird durch den Gemeinderat aller Vertragsgemeinden abgeschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung bzw. des Einwohnerrates aller Vertragsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Einwohnergemeinde Arisdorf Einwohnergemeinde Augst Arisdorf, den Augst, den Einwohnergemeinde Frenkendorf Einwohnergemeinde Füllinsdorf Frenkendorf, den Füllinsdorf, den Einwohnergemeinde Giebenach Einwohnergemeinde Hersberg in Giebenach, den Hersberg, den Einwohnergemeinde Lausen Einwohnergemeinde Liestal in Lausen, den Liestal, den Einwohnergemeinde Lupsingen Einwohnergemeinde Pratteln Lupsingen, den Pratteln, den

Einwohnergemeinde Ramlinsburg Einwohnergemeinde Seltisberg Ramlinsburg, den Seltisberg, den Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Baselland Regierungspräsident Liestal, Landschreiber