STATUTEN VEREIN MIETERFREUNDE ÖSTERREICHS



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Transkript:

STATUTEN VEREIN MIETERFREUNDE ÖSTERREICHS 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen Mieterfreunde Österreichs. 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und ist in ganz Österreich tätig. 2. Vereinszweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO dient, bezweckt den Schutz und die Vertretung der Interessen von Mietern in Österreich und die regelmäßige Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten. Der Verein fördert dabei die Interessen von Mietern in Österreich, insbesondere die Mietzinsgerechtigkeit, und setzt Maßnahmen und Aktivitäten, um überhöhte Mieten auf das gesetzlich zulässige Maß zu senken. 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 3.1. Für die Verwirklichung des Vereinszwecks sind insbesondere folgende ideellen und materiellen Tätigkeiten vorgesehen: Laufende Befassung mit allen das Wohnungs- und Mietwesen betreffenden Rechtsfragen; Rechtshilfe und -beratung sowie Vertretung in Miet- und Wohnungsangelegenheiten; Mitwirkung bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Bestandverhältnissen; Stellung von Anträgen an gesetzgebende Körperschaften, Verwaltungsbehörden und Gemeinden zur Wahrung der Interessen von Mietern; Durchführung und Organisation von Schulungen und Vorträgen; Mitglieds- und Beitrittsgebühren; Subventionen und Förderungen; Spenden und Sponsorgelder; Erträgnisse aus den oben angeführten Tätigkeiten. 1

4. Arten der Mitgliedschaft 4.1. Der Verein kennt zwei Arten von Mitgliedschaften: ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder 4.2. Ordentliche Mitglieder sind solche natürliche oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit durch Bezahlung des vom Vorstand festzulegenden Mitgliedsbeitrages unterstützen. 4.3. Außerordentliche Mitglieder sind solche natürlichen oder natürlichen Personen, die Angebote des Vereins in Anspruch nehmen, ohne sich zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages zu verpflichten. 5. Erwerb der Mitgliedschaft 5.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 6. Beendigung der Mitgliedschaft 6.1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw Rechtsfähigkeit, sowie durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 6.2. Der Austritt kann schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, ist jedoch nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.10. desselben Jahres schriftlich beim Sitz des Vereins einlangen. 6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 2

6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und allfällige Einrichtungen bzw. Dienstleistungen des Vereins zu beanspruchen. 7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern im Fall von juristischen Personen deren vertretungsbefugte Personen zu. 7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Abbruch leiden oder der Zweck des Vereins vereitelt werden könnte. Sie haben diese Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Namens- und Adressänderung dem Vorstand umgehend schriftlich anzuzeigen. 8. Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand. 9. Generalversammlung 9.1. Sämtliche Mitglieder des Vereins sind in der Generalversammlung vertreten. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 9.2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird grundsätzlich am Vereinssitz abgehalten, jedoch kann in jeder Generalversammlung ein davon abweichender Tagungsort für die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung bestimmt werden. 3

9.3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet jederzeit über Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung statt. 9.4. Zu sämtlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder Email einzuladen. Mit der Einladung ist auch die Tagesordnung bekannt zu geben. 9.5. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen. 9.6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. 9.7. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Änderung der Vereinsstatuten sowie die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9.8. Der Vorsitz in der Generalversammlung wird vom Obmann geführt. In seiner Abwesenheit wird der Vorsitz von seinem Stellvertreter geführt. 10. Aufgaben der Generalversammlung 10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern einerseits und dem Verein andererseits; Entlastung des Vorstandes; Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beschlussfassung über sonstige Punkte auf der Tagesordnung; 11. Der Vorstand 4

11.1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter. 11.2. Die einzelnen Vorstandmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ein Vorstandsmitglied scheidet automatisch aus dem Vorstand aus, sobald es nicht mehr ordentliches Mitglied ist. 11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Funktion als Vorstandsmitglied ist persönlich auszuüben. 11.4. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist soll außer in dringenden Fällen zumindest zwei Wochen betragen. 11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und physisch anwesend oder vertreten sind oder per Video- bzw Telefonkonferenz teilnehmen können. 11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. 11.7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw eines Nachfolgers für das enthobene Vorstandsmitglied in Kraft. 12. Aufgabenkreis des Vorstands 12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Beschlussfassung über alle Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes. 12.2. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein selbständig zu vertreten. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder. 12.3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen aus triftigen Gründen herabzusetzen oder von dessen Bezahlung vorübergehend zu befreien. 5

12.4. Bei Gefahr im Verzug sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung. 13. Rechnungsprüfer 13.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geschäfte sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 13.3. Die Bestimmungen über Beginn und Ende der Funktionsperiode, Rücktritt, Abberufung und Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß. 14. Schiedsgericht 14.1. Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Streitschlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, nicht jedoch um ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung. 14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich bekanntgibt. Über Aufforderung durch den Vorstand, welche umgehend zu erfolgen hat, macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Schiedsrichter müssen unbefangen und unparteiisch sein. 6

14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist ausgeschlossen. 15. Freiwillige Auflösung des Vereins 15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung, und zwar mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden. 15.2. Die Generalversammlung hat sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen oder mehrere Liquidatoren zu berufen und darüber Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Vereinsverbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. 15.3. Der Vorstand oder die Liquidatoren haben die freiwillige Auflösung des Vereins binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. 16. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerlich begünstigten Vereinszwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerlich begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll das verbleibende Vereinsvermögen Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. 7