STATUTEN des Vereins Seegemeinschaft Pöttsching

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1 STATUTEN des Vereins Seegemeinschaft Pöttsching 1. Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein führt den Namen Seegemeinschaft Pöttsching. 2) Er hat seinen Sitz in Pöttsching, Burgenland. 2. Zweck des Vereins Aufgaben des Vereins sind: 1) Zusammenfassung der jeweiligen Pächter und Pächterinnen am Ufer des Pöttschinger Sees zur Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Behörden und dritten Personen. 2) Bildungsfördernde Tätigkeit in allgemeiner und fachlicher gärtnerischer Einsicht. 3) Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau. 4) Verschönerung des Seegeländes, die Pflege der Flora und Fauna in Zusammenarbeit mit dem Verschönerungsverein Pöttsching. 5) Reinhaltung des Seewassers und des angrenzenden Geländes. 6) Förderung von kulturellen und sportlichen Belangen. 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 1) Das Vereinsvermögen wird durch Einschreibgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen gebildet. 2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und die Art der Entrichtung beschließt die Generalversammlung. 4. Erwerb der Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, die Pächter / Pächterin (bzw. Familienmitglied oder Lebenspartner/in eines Pächters / einer Pächterin) am Pöttschinger See ist. Unterstützende Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszweckes vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliederbeitrages bei. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben. 2) Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Sie kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig. 3) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Generalversammlung ernannt. 5. Mitgliedschaftsausweis Die regelmäßige und nachweisliche Bezahlung der Mitgliedsbeiträge gilt als ordentlicher Mitgliedschaftsausweis. Der Vereinsvorstand führt ein für alle Mitglieder einsehbares Vereinsregister dieses liegt im Vereinslokal auf. Statuten Seegemeinschaft Pöttsching Seite 1 von 5

2 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht, und zwar je Seeparzelle mit einer Stimme, sowie das aktive und passive Wahlrecht sind jedoch den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. 2) Ordentliche Mitglieder sind nur solche Vereinsmitglieder, die keine Außenstände am Vereinskonto aufweisen und im jeweiligen Jahr bereits ihren Mitgliedsbeiträge voll bezahlt haben. 3) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die gemeinsamen statuarischen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. 4) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 6a Sektionen und Fachgruppen 1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ( 2 ) Sektionen und Fachgruppen errichten. 2) Die Sektionen können geförderte Sektionen und nicht geförderte Sektionen sein. a) Geförderte Sektionen sind solche, deren Tätigkeit im allgemeinen Interesse aller Mitglieder liegt und die vom Verein für ihre Tätigkeit einen jährlich festzusetzenden Betrag (Budgetrecht) aus Vereinsmitteln erhalten, die zweckentsprechend zu verwenden sind. b) Nicht geförderte Sektionen sind solche, deren Tätigkeit nur im Interesse von bestimmten Mitgliedern liegen. Diese Sektionen erhalten sich selbst und verwalten die Mittel, die sie aufbringen, im eigenen Wirkungskreis. Hinsichtlich dieser Mittel haben sie ein eigenes Budgetrecht. Sie regeln auch in fachlicher Hinsicht ihre Angelegenheiten selbst. 3) Die Funktionäre / Funktionärinnen der Sektionen werden vom Vorstand über Vorschlag der Mehrheit der Sektionsmitglieder bestimmt. Ebenfalls über Vorschlag der Mehrheit der Sektionsmitglieder wird vom Vorstand eine Geschäftsordnung für die Sektion erlassen, die die innere Ordnung für die Tätigkeit der Sektionen regelt. 4) Als nicht geförderte Sektion wird eine Fischerei-Sektion errichtet. 7. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und mit der Auflösung des Vereins. 2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen, und die Mitgliedskarte ist zurückzustellen. 3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Dem / der Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Ausschließungsbescheides an die nächste Generalversammlung Berufung einzulegen. Diese Berufung ist schriftlich bei der Vereinsleitung einzubringen. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Statuten Seegemeinschaft Pöttsching Seite 2 von 5

3 8. Verwaltung des Vereins 1) Die Verwaltung des Vereins wird besorgt durch a) die Generalversammlung b) den Vorstand c) das Kontrollorgan d) das Schiedsgericht 2) Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich während der Sommermonate, spätestens bis 31. August des laufenden Jahres, durch den Vorstand einzuberufen. 3) Die Einberufung hat der Vorstand durch Aushang, oder schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder, mindestens 14 Tage vorher, vorzunehmen. 4) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Obmann / der Obfrau, bei Verhinderung seinem Stellvertreter / einer Stellvertreterin. 5) Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. 6) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Fehlt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginns die Beschlussfähigkeit, so wird sie um eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 7) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Entscheidungen über Ausschließungsberufungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 8) Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann / der Obfrau einberufen werden. Sie muss jedoch innerhalb von vier Wochen vom Obmann / der Obfrau einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. 9) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem / der Vorsitzenden und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterfertigen. 9. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung ist vorbehalten: 1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach Anhörung des Kontrollorgans 2) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollorgans 3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge 4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschluss von Vereinsmitgliedschaft 6) Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung, dann über Anträge von Mitgliedern, wenn diese acht Tage vor der Generalversammlung ihre Anträge der Vereinsleitung schriftlich übermitteln 7) Änderung der Vereinsstatuten und. freiwillige Auflösung des Vereins 10. Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. 2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausscheidende oder frühere Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. 3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann / eine Obfrau, einen Schriftführer / eine Schriftführerin und einen Kassier / eine Kassierin sowie je einen Stellvertreter / eine Statuten Seegemeinschaft Pöttsching Seite 3 von 5

4 Stellvertreterin für jede/n dieser Funktionäre / Funktionärinnen. 4) Der Verein wird nach innen und außen durch den Obmann / die Obfrau oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen / ihren Stellvertreter / seine / ihre Stellvertreterin vertreten. 5) Die Vereinsleitung hält nach Bedarf Sitzungen ab, welche vom Obmann / der Obfrau einberufen werden. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung sein / ihre Stellvertreter / Stellvertreterin. 6) Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Einberufung der Sitzung hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu erfolgen. 7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Funktionsperiode aus, tritt der Stellvertreter / die Stellvertreterin in Funktion. Es hat eine Kooptierung zu erfolgen, die nachträglich der Zustimmung der nächsten Generalversammlung bedarf. 11. Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt: 1) Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses 2) Ausarbeitung der Tagesordnung für die Generalversammlung 3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 4) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung 5) Verwaltung des Vereinsvermögens 6) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 7) Beschluss der Geschäftsordnung 8) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind l2 Agenden der Funktionäre / der Funktionärinnen 1) Dem Schriftführer / der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Er / sie fungiert auch als Hilfskraft des Obmannes / der Obfrau. 2) Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich 3) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann / der Obfrau und vom Schriftführer / der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann / von der Obfrau und vom Kassier / von der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen. Alltägliche Schriftstücke können vom Obmann / von der Obfrau ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden. 4) Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand. 13. Das Kontrollorgan i) Das Kontrollorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. 2) Die Amtsdauer der Kontrollorgane beträgt drei Jahre. Ausscheidende oder frühere Mitglieder des Kontrollorgans können wieder gewählt werden. 3) Die Mitglieder des Kontrollorgans haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, bei welcher sie beratende Stimme haben. 4) Die Rechnungsprüfer/innen wählen aus ihrer Mitte den Obmann / die Obfrau des Kontrollorgans und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin. 5) Dem Kontrollorgan obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftgebarung und überprüft wiederholt die finanzielle Gebarung des Vorstandes. Das Kontrollorgan ist befugt, jeder- Statuten Seegemeinschaft Pöttsching Seite 4 von 5

5 zeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Es hat über seine Feststellungen der Generalversammlung zu berichten. 14. Das Schiedsgericht 1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3) Die Zuweisung von Schlichtungsfällen an das Schiedsgericht hat längstens zwei Wochen nach dem letzten Einigungsversuch zu erfolgen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen. 4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. 5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig. 15 Auflösung des Vereins 1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung. Der Verein ist aufzulösen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird. 2) Des Weiteren ist der Verein als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt. 3) Im Falle einer freiwilligen Auflösung soll das vorhandene Vermögen zu einem wohltätigen Zweck verwendet werden, welchen die Generalversammlung bestimmt. Pöttsching, am 5. Juli 2009 Seegemeinschaft Pöttsching Mag. Harald Bruckner Obmann Statuten Seegemeinschaft Pöttsching Seite 5 von 5

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