_~óéêáëåüéë=i~åçéë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí. jéêâää~íí=kêk=qkrlp. Einleiten von Kondensaten aus Feuerungsanlagen in Entwässerungsanlagen



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Transkript:

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1 Geltungsbereich Dieses Merkblatt gilt für die Indirekteinleitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, die keiner Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzes bedürfen und damit unter die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen 1. BImSchV fallen. Die Einleitung von Feuerungskondensaten in die öffentliche Kanalisation erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Entwässerungssatzung, in Einzelfällen ist Art. 41c BayWG anzuwenden. Eine Direkteinleitung dieser Abwässer ist wasserrechtlich zu behandeln und im Einzelfall zu beurteilen, ggf. ist Anhang 47 der Rahmen AbwasserVwV anzuwenden. 2 Teil 1: Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe 2.1 Begriffe - Kondensat: Durch Abkühlung des Rauchgases unter den Taupunkt entstehende wässrige Flüssigkeit - Neutralisation: Anhebung des ph-wertes des Kondensates auf über 6,5 - Feuerungswärmeleistung: Auf den unteren Heizwert bezogene Dauerleistung der Anlage - Brennwertgeräte: Wärmeerzeuger, in denen der im Abgas enthaltenen Wasserdampf kondensiert und auch diese Kondensationswärme für Heizzwecke genutzt wird 2.2 Anforderungen Das Abwasser (Kondensat) aus der Kondensation von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen mit o. g. Brennstoffen ist bei Indirekteinleitung gemäß folgender Tabelle zu behandeln: Brennstoff Feuerungswärmeleistung Kondensatbehandlung Erdgas und Flüssiggas Bis 200 kw Über 200 kw Nicht erforderlich, bei Ableitung zusammen mit einer ausreichenden Menge von Sanitärabwasser Neutralisation Heizöl EL Bis 200 kw Neutralisation Über 200 kw gesteuerte Neutralisation Slg LfW Merkblatt Nr. 4.5/3, Stand: 30.08.2000, Seite 2 von 6

_~óéêáëåüéë=i~åçéë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí 3 Teil 2: Anlagen für feste Brennstoffe 3.1 Begriffe - Naturbelassen: Holz bzw. Pflanzenmaterial, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war - Biomasse: Naturbelassene Hölzer (BI-Hölzer) und Pflanzen - Altholz: Behandeltes Holz (BII-Hölzer), - Sonstige feste Brennstoffe: Steinkohlen, Braunkohlen, Torf - Heizwerke: Anlagen zur Wärmeerzeugung - Kraftwerke: Anlagen zur Stromerzeugung - Heizkraftwerke: Anlagen zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom (Kraft-Wärme-Koppelung) 3.2 Anforderungen 3.2.1 Brennstoff Biomasse und sonstige feste Brennstoffe Das Abwasser (Kondensat) aus der Kondensation von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen mit o. g. Brennstoffen ist bei Indirekteinleitung gemäß folgender Tabelle zu behandeln: Brennstoff Feuerungswärmeleistung Kondensatbehandlung Biomasse und sonstige feste Brennstoffe, außer Altholz Bis 50 kw Von 50 kw bis 500 kw Nicht erforderlich, bei Ableitung zusammen mit einer ausreichenden Menge von Sanitärabwasser Gesteuerte Neutralisation über 500 kw Gesteuerte Neutralisation, Geltungsbereich von Anhang 47 der Rahmen AbwasserVwV 1 Genehmigung der Indirekteinleitung gemäß Art. 41c BayWG; 1 Sofern entweder zusätzlich zur Kondensation eine Wassereindüsung erfolgt oder eine zusätzliche Reinigung der Rauchgase durch die Kondensation angestrebt wird Slg LfW Merkblatt Nr. 4.5/3, Stand: 30.08.2000, Seite 3 von 6

3.2.2 Brennstoff Altholz Das Abwasser (Kondensat) aus der Kondensation von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen mit Altholz als Brennstoff ist bei Indirekteinleitung folgendermaßen zu behandeln: Brennstoff Feuerungswärmeleistung Kondensatbehandlung Altholz Ab 50 kw 2 Gesteuerte Neutralisation, Geltungsbereich von Anhang 47 der Rahmen AbwasserVwV; 3 Genehmigung der Indirekteinleitung gemäß Art. 41c BayWG; 2 Altholz darf nur in Feuerungsanlagen über 50 kw verbrannt werden und nur in Betrieben der Holzbe- und verarbeitung. 3 Sofern entweder zusätzlich zur Kondensation eine Wassereindüsung erfolgt oder eine zusätzliche Reinigung der Rauchgase durch die Kondensation angestrebt wird Slg LfW Merkblatt Nr. 4.5/3, Stand: 30.08.2000, Seite 4 von 6

_~óéêáëåüéë=i~åçéë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí 4 Anhang Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe bestehen im wesentlichen aus Verbindungen der Elemente Kohlenstoff und Wasserstoff. Bei der Verbrennung entstehen daraus Kohlendioxid und Wasserdampf. Werden die Abgase unter die sog. Taupunkttemperatur abgekühlt, kondensiert der Wasserdampf und die dabei frei werdende Kondensationswärme kann zusätzlich genutzt werden. 4.1 Erläuterungen zu Teil 1, flüssige und gasförmige Brennstoffe Die entstehende Kondensatmenge hängt im wesentlichen von der Zusammensetzung der Brennstoffe ab. Bei Methan als Hauptbestandteil des Erdgases beträgt der massenbezogene Anteil des Elementes Wasserstoff 25%, bei dem als Flüssiggas genutzten Propan 18,2 %. Erdgas als Naturprodukt schwankt in seiner Zusammensetzung; im Mittel kann von einem Wasserstoffanteil von 23% ausgegangen werden. Bei Heizöl EL (HEL) mit ebenfalls schwankender Zusammensetzung beträgt der Anteil des Elementes Wasserstoff etwa 13%. Der Wasserdampfgehalt der Verbrennungsluft trägt nur in der Größenordnung von 10% zum Kondensatanfall bei. Der Kondensatanfall beträgt damit bei gasbetriebenen Anlagen im Mittel etwa 0,12 l/(h*kw), bei HEL etwa 0,06 l/(h*kw). Im anfallenden Kondensat lösen sich Verbrennungsprodukte (z. B. CO 2, Schwefeloxide, Stickoxide, HCL) und bilden die entsprechenden Säuren Kohlensäure, schweflige Säure, Schwefelsäure, salpetrige Säure, Salpetersäure und Salzsäure. Die Menge der hauptsächlich korrosionsgefährlichen starken Säuren hängt dabei wesentlich von der Reinheit des eingesetzten Brennstoffes ab. HEL darf z. B. bis zu 0,3% Schwefel enthalten, was insbesonderes zur Bildung der starken Säuren beiträgt. Demgegenüber enthalten Erdgas und Flüssiggas keine oder wesentlich geringere Beimengungen von Schwefel, wodurch das Kondensat nicht so sauer wird. Dies bedeutet für das zu entsorgende Kondensat, dass bei der Verbrennung von HEL zwar spezifisch nur halb so viel Kondensat wie bei Gaskesseln anfällt der ph-wert mit Werten zwischen etwa 1,8 bis 3,7 deutlich niedriger ist als bei Gaskesseln (ph 3,7 bis 5,4). Während bei ölbefeuerten Anlagen das Kondensat stets als korrosionsgefährlich und damit behandlungsbedürftig einzustufen ist, wird bei gasbefeuerten Anlagen die Notwendigkeit einer Behandlung erst ab einer Nennheizleistung über 200 kw gesehen. Bei Verwendung geeigneter Werkstoffe für die Heizkessel ist keine erhebliche Belastung des Kondensates mit Schwermetallen als Folge von Materialkorrosion zu erwarten. Slg LfW Merkblatt Nr. 4.5/3, Stand: 30.08.2000, Seite 5 von 6

Die Neutralisation des Kondensates erfolgt entweder mit Durchflussarmaturen, die in den Ablauf der Kondensationsanlage geschaltet werden (Neutralisation) oder das Kondensat wird in Behältern gesammelt und vor der Einleitung in den Kanal neutralisiert. Die Durchflussarmaturen werden meist mit Granulaten aus Kalkstein oder ähnlichen Materialien befüllt. Diese meist in Patronenform verwendeten Granulate werden nach und nach aufgebraucht und müssen ersetzt werden. Bei Sammelanlagen werden Alkalien zugegeben und damit der ph-wert des Kondensates auf neutral eingestellt (gesteuerte Neutralisation). 4.2 Erläuterungen zu Teil 2, feste Brennstoffe Aufgrund des relativ hohen Wassergehaltes von Biomasse im allgemeinen, fällt bei der Kondensation der dabei anfallenden Rauchgase eine relativ hohe Menge an Kondensat an. Während frisch geschlagenes Holz einen Wassergehalt von bis zu 60% hat, kann bei gut abgelagertem Holz von einem Wassergehalt von etwa 20% ausgegangen werden. Der Kondensatanfall beträgt damit bei mit Biomasse befeuerten Ablagen im Mittel bezogen auf 1 kw Feuerungswärmeleistung etwa 3 l/d (entspricht etwa 0,125 l/h bei 24 h Betrieb). Bei einem 1 MW Kraftwerk fallen also etwa 3 m 3 /d Kondensat an. Das Kondensat wurde an verschiedenen Anlagen auf die im Anhang 47 geforderten Parameter untersucht. Die Auswertung ergab, dass bei entsprechend fein geregelter Neutralisation die im Anhang 47 geforderten Werte sicher eingehalten werden können (z. B. Biomasseheizwerk Aichach). Durch die vom ph-wert abhängige Hydroxid Fällung werden die im Abwasser gelösten Schwermetalle weitgehend ausgefällt und können mit dem Neutralisationsschlamm abgezogen werden. Die Verwendung von Fällungsmitteln zur weitergehenden Schwermetallfällung ist in der Regel nicht erforderlich. Der für die Hydroxidfällung optimale ph-wert ist für die einzelnen Metalle unterschiedlich. Das Optimum des ph-wertes für eine ausreichende Hydroxidfällung ist vom Brennstoff bzw. dessen Verunreinigungen abhängig und muss vom Anlagenbetreiber ermittelt werden. Die Schwermetalle stammen meist aus dem Brennstoff, der einen mehr oder weniger großen Gehalt an Verunreinigungen aufweisen kann. Altholz wird je nach vorheriger Verwendung bzw. Vorbehandlung in die Gruppen BIII, BII und BI eingeteilt. Sog. BIII-Hölzer sind mit Holzschutzmitteln behandelte Althölzer wie Bahnschwellen, Zäune, Hopfenstangen, Rebpfähle, druckimprägniertes Altholz usw.; sie sind also am stärksten verschmutzt. Eine Verbrennung darf nur in Abfallverbrennungsanlagen erfolgen. BII-Hölzer sind behandelte Althölzer wie gestrichene, lackierte, beschichtete und/oder verleimte Hölzer. BII-Hölzer sind dem Altholz im Sinne dieses Merkblattes zuzurechnen. BI-Hölzer waren ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt und sind chemisch nicht weiterbehandelt worden. Die BI-Hölzer sind also der Biomasse im Sinne dieses Merkblattes zuzuordnen. Bearbeiter: Hubert Bramberger Slg LfW Merkblatt Nr. 4.5/3, Stand: 30.08.2000, Seite 6 von 6