Einführung in das Bodenschutzrecht Die Hamburger Verfügung zu 18 BBodSchG, 14 HmbBodSchG



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Transkript:

Einführung in das Bodenschutzrecht Die Hamburger Verfügung zu 18 BBodSchG, 14 HmbBodSchG Vortrag bei der Tagung des ITVA Nord am 2.7.2008 in Hamburg apl. Prof. Dr. iur. Joachim Sanden Amt für Umweltschutz, Leiter der Abteilung U2 Bodenschutz/Altlasten

Gliederung des Vortrags 2 I. Einführung II. Die Rechtsgrundlagen der Hamburger Verfügung 18 BBodSchG (1999) 14 HmbBodSchG (2001) HmbgVSU (2003) III. Die Details der Verfügung vom 25.2.2008 Inhalte Anforderungen Umsetzung IV. Fazit und Ausblick

18 BBodSchG: Sachverständige und Untersuchungsstellen 3 1 Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. 2 Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

14 HmbBodSchG: Sonstige Rechtsverordnungen 4 (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen, 2. das Verfahren zum Nachweis der genannten Anforderungen, 3. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, 4. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, 5. die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, festzulegen. (2) Vergleichbare, in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Hamburgische VSU 5 Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach 18 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (HmbVSU) vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. I S. 499) Grundlage: 14 Absatz 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes (HmbBodSchG) vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) und 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995)

Vorgaben der HmbVSU 6 1 HmbVSU: Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Hamburg in sechs Sachgebieten 2 HmbVSU: Anerkennungsvoraussetzungen für Sachverständige: erforderliche Sachkunde, erforderliche gerätetechnische Ausstattung u. gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sachkunde: Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach dem Anhang 1 genügen (Hochschulstudium + mind. 5jährige praktische Tätigkeit + Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen). Zuverlässigkeit: Personen, die gewissenhaft, unabhängig und unparteilich sind. 4 HmbSVU: Anerkennungsverfahren: Nachweis der Erfüllung der Anforderungen 9 HmbSVU: Anerkennung von Untersuchungsstellen für bis zu fünf Untersuchungsbereiche 10 HmbSVU: Anerkennungsvoraussetzungen: erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, erforderliche personelle gerätetechnische Ausstattung und Gewähr für Pflichtenerfüllung 12 HmbSVU: Anerkennungsverfahren

Umsetzungsverfügung der BSU zur HmbVSU vom 25.2.2008 7 Satz 1: In Umsetzung der Hamburgischen Verordnung über Sach-verständige und Untersuchungsstellen nach 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (HmbVSU) beauftragt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ab dem 1. Juli 2009 nur noch anerkannte Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach den 1 und 9 HmbVSU mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) für Maßnahmen der Gefährdungsabschätzung ( 9 Abs. 2 BBodSchG), der Sanierungsvorbereitung ( 13 Abs. 2 BBodSchG), der behördlichen Überwachung und Eigenkontrolle ( 15 BBodSchG), wenn es sich um einen besonders komplexen Fall handelt, der den Einsatz von anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen angemessen erscheinen lässt und die Maßnahmen entweder gegenüber einem privaten Pflichtigen verfügt oder von der zuständigen Behörde vergeben werden.

Umsetzungsverfügung der BSU zur HmbVSU vom 25.2.2008 8 Sätze 2-3: Ob ein besonders komplexer Fall vorliegt, wird insbesondere nach folgenden Kriterien beurteilt (vgl. auch 13 Abs. 1, 1. HS BBodSchG): Art und Anzahl von zu erwartenden bzw. angetroffenen Schadstoffen, komplexe hydrogeologische Situation, Anzahl relevanter Gefährdungspfade, gegenseitige Beeinflussung von Fällen, Anzahl der beteiligten Pflichtigen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn es sich um eine der folgenden Fallkonstellationen handelt: Sickerwasserprognose mit Modellrechnung (d.h. über verbal-argumentative Prognose hinausgehend), Gefährdungsabschätzung im Zusammenhang mit sanierungsrelevanten Grundwasserschäden, Boden- und Grundwassersanierung mit In-situ-Maßnahme, Expositionsabschätzung in den Wirkungspfaden Boden Mensch und Boden Nutzpflanze, Deponie- und Bodengasproblematik, wenn bauliche Maßnahmen erforderlich sind.

Umsetzungsverfügung der BSU zur HmbVSU vom 25.2.2008 9 Sätze 4-5: Dieses Verfahren findet unter diesen Voraussetzungen auch Anwendung auf öffentlich-rechtliche Verträge. Sachverständige müssen für die jeweiligen Sachgebiete anerkannt sein, die den Schwerpunkt der Leistung ausmachen.

Anforderungen 10 Ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift (generell-abstrakte Anordnung der BSU für die Mitarbeiter); mittelbare Außenwirkung kraft Selbstbindung der Verwaltung hinsichtlich der Verwaltungspraxis (Art. 3 I GG) Einschätzungsprärogative der BSU aufgrund der in der Verfügung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (insbes. komplexer Fall ) bei der Beauftragung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen ( Ermessen auf der Tatbestandsseite); gerichtlich anerkannter Spielraum der Exekutive Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Feststellung des komplexen Falls kein bedingungsloses Verlangen nach anerkannten SachV und UntersSt Ggf. relevante Kosten für die Anerkennung verhältnismäßig im Hinblick auf die hohen Schutzgüter (Gefährdung von Mensch und Umwelt Gefahren durch Grundwasser, Deponiegas etc.) Absicherungsfunktion der BSU-Mitarbeiter im Hinblick auf mögliche Haftungsund Strafbarkeitsrisiken Hinweis an Private auf Liste der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen, falls Anfragen im Sinne von Satz 4 der Verfügung (betr. öffentlich-rechtliche Verträge) eingehen

Umsetzung 11 Erfolgreiche Hilfestellung der Handelskammer in Hamburg nach der HmbVSU bei der Bildung eines zahlenmäßig ausreichenden Pools von Sachverständigen und Untersuchungsstellen Länderübergreifende Anerkennungslösung der norddeutschen Länder mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung und Aufwandminimierung für die Normadressaten Aktuelle Prüfung des 18 BBodSchG bzw. einer exemplarischen LänderVO durch den LABO-BORA im Hinblick auf die neue EG-Dienstleistungsrichtlinie

Fazit/Ausblick 12 Die Hamburger Verfügung schafft Klarheit bezüglich des Umfangs der Beauftragung anerkannter Sachverständiger und Untersuchungsstellen, gibt Rechtssicherheit und schafft damit auch Investitionssicherheit für die Angehörigen der freien Berufe, gibt den BSU-Mitarbeitern einen hinreichend strukturierten Handlungsrahmen für die Beauftragung von anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen vor, sichert ein hohes und gleichbleibendes Qualitätsniveau auf dem hamburgischen Untersuchungs- und Sanierungsmarkt.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!