BFD-/FSJ-FREIWILLIGE AUS DEM AUSLAND UND INCOMING-FÖRDERUNG >> MERKBLATT



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BFD-/FSJ-FREIWILLIGE AUS DEM AUSLAND UND INCOMING-FÖRDERUNG >> MERKBLATT Stand: 19. Dezember 2014 Zunehmend interessieren sich junge Menschen aus dem Ausland dafür, für einen Freiwilligendienst nach Deutschland zu kommen und hier ein Jahr zu leben. Die Möglichkeiten hierfür sind gegeben. Ausländern/-innen stehen FSJ Kultur, FSJ Politik, FSJ Schule und der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung 27plus offen. REGELUNGEN FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER EUROPÄISCHEN UNION Für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) ist der Aufenthalt in Deutschland unkompliziert.eu-bürger/-innen und Menschen aus den assoziierten Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) 1 genießen Freizügigkeit. Sie benötigen kein Visum und können sich in jedem Mitgliedsstaat der EU aufhalten um zu studieren, zu arbeiten oder zu leben. Grundsätzlich sollen EU-Bürger über ausreichende Existenzmittel sowie eine Krankenversicherung verfügen, sodass während des Aufenthalts nicht per se Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Um im Bedarfsfall doch zusätzlich zum Taschengeld soziale Leistungen in Deutschland zu erhalten, sollten Freiwillige sich am besten frühzeitig für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland mit dem ersten Wohnsitz anmelden. Nach einer Sperrfrist von drei Monaten haben Freiwillige aus dem europäischen Ausland Anspruch auf ergänzende Leistungen. 2 Wie alle anderen auch, die in Deutschland ihren Wohnsitz nehmen, unterliegen auch Unionsbürger der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden. Eine gesonderte ausländerrechtliche Meldepflicht besteht nicht. Damit erübrigt sich für Unionsbürger in der Regel der Gang zur Ausländerbehörde. 3 REGELUNGEN FÜR DRITTSTAATENANGEHÖRIGE Bewerber/-innen aus Staaten die nicht der Europäischen Union angehören, sind so genannte Drittstaatenangehörige. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum), den sie in ihrem Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragen können. Der Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht nicht. Gerade für Freiwillige aus dem globalen Süden hat es sich in der Vergangenheit oft als schwierig, vereinzelt sogar als unmöglich, erwiesen, die deutschen Auslandsvertretungen von ihren ehrlichen Absichten zu überzeugen. Träger und Einsatzstelle sollten die Freiwilligen deshalb tatkräftig unterstützen und so helfen, die Standard-Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Die Auslandsvertretungen haben durchaus unterschiedliche Visa-Verfahren. Zum Teil wird nur ein 3-Monats-Visum ausgestellt. In diesem Fall sollten die Einsatzstellen/Träger bereits in der ersten Woche des Aufenthalts auf die Aus- 1 HTTP://WWW.EUROPARL.EUROPA.EU/ABOUTPARLIAMENT/DE/DISPLAYFTU.HTML?FTUID=FTU_2.1.3.HTML 2 http://europa.eu/rapid/press-release_ip-14-13_de.htm 3 http://www.bmi.bund.de/shareddocs/faqs/de/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit_6.html Seite 1

länderbehörde zugehen, um eine übergangslose Verlängerung des Visums für den/die Incomer/-in zeitnah zu erhalten. Sofern Auslandsvertretungen nicht über den BFD bzw. Freiwilligendienste informiert sind, gilt es Kontakt zum Auswärtigen Amt aufzunehmen, um eine Vereinheitlichung zu erreichen. (Ein Merkblatt zu den Freiwilligendiensten und Visafragen ist auf der Intranetseite des Auswärtigen Amtes für jede Auslandsvertretung einsehbar!) Die Freiwilligen benötigen zur Beantragung eines Visums für die Durchführung eines Freiwilligendienstes einen gültigen Reisepass, einen Lebenslauf, einen Antrag und die ausgefüllte Erklärung gemäß Aufenthaltsgesetz 55 Abs. 2 4, ein Motivationsschreiben mit Angaben zu beruflichen Perspektive nach dem Freiwilligendienst, die von Einsatzstelle und Träger unterschriebene Vereinbarung über den Freiwilligendienst. Enthält die Vereinbarung keine Angaben zu Unterkunft und Verpflegung, sind ergänzende Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung vorzulegen. Insbesondere die Regelungen zum Aufenthaltsgesetz führen Gründe auf, die zu einer Verweigerung des Visums führen können. Besonders bedeutsam ist, dass der die Bewerber/-in deutlich macht, dass er/sie über ausreichend Geldmittel (Stand 2012: 374,00 Euro plus die Kosten der Unterkunft) verfügt um den Aufenthalt in Deutschland zu bestreiten. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist 5. Diesen Aspekt sollten Träger und Einsatzstelle am besten bereits in der Vertragsgestaltung, etwa bei der Höhe des Taschengeldes oder der Benennung zusätzlicher Verpflegungs- und Unterkunftspauschalen bzw. möglichkeiten, berücksichtigen. Das Motivationsschreiben sollte das persönliche Interesse an einem temporären Aufenthalt (z. B. Einblicke in die Arbeits- und Lebenssituation, Kennenlernen der Arbeit von Bildungs-, Kunst- oder Kultureinrichtungen) in Deutschland verdeutlichen und die Rückkehrabsicht (z. B. familiäre Beziehungen, Ausbildungsabsicht, soziale Verbundenheit, Transfer erworbenen Wissens) in das Heimatland betonen. Sofern die Freiwilligen nicht über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, erwartet wird das Niveau A1 6, haben Sie durch eine Bestätigung der Einsatzstelle/des Trägers nachzuweisen, dass auf Sprachkenntnisse zunächst verzichtet wird und Sprachkenntnisse durch Sprachkurse nach Einreise erworben werden können. Je nach Herkunftsland und Verwaltungspraxis werden die Freiwilligen bei Abgabe ihres Antrages vorsprechen oder zu einem gesonderten Interviewtermin eingeladen. Hierauf sollten sich die Freiwilligen vorbereiten, und ihre Motivation für den Freiwilligendienst und die Rückkehr in das Herkunftsland präsentieren können. 4 http://dejure.org/gesetze/aufenthg/55.html. 5 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Ein Anspruch auf Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen (Wohngeld, Hilfen zum Lebensunterhalt) besteht nicht. Bereits die Beantragung von Leistungen kann als aufenthaltsbeendender Grund bewertet werden. 6 http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm Seite 2

Die Botschaft fragt in der Regel bei der für die Einsatzstelle zuständigen Ausländerbehörde an, um eine empfehlende Stellungnahme einzuholen. Hier kann vor Ort bereits von der Einsatzstelle Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden um das Verfahren zu beschleunigen oder schlichtweg Verzögerungen vorzubeugen. Den Freiwilligen aus dem Ausland kann dann speziell für die Teilnahme am FSJ eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung ist nicht notwendig. Die Verlängerung von für einen Studien-, oder Au-pair-Aufenthalt erhaltenen Aufenthaltstiteln für einen Freiwilligendienst ist in der Regel nicht möglich, da das Visum nicht die richtige Zweckentsprechung, sprich Freiwilligendienst, enthält. Der/Die Freiwillige muss ausreisen und im Heimatland bei der deutschen Vertretung ein neues Visum beantragen. Bei bereits in Deutschland lebenden Ausländern/-innen ist ein Aufenthaltstitel (Duldung, Aufenthaltsgestattung), der keinen Sperrvermerk Erwerbstätigkeit nicht gestattet enthält, die Voraussetzung um einen Freiwilligendienst leisten zu können. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage auch für Asylsuchende und Geduldete möglich, wenn diese sich bereits drei Monate in Deutschland aufhalten. Das FSJ ist (gemäß 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung) eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung. VERTRAGSWEGE IM BFD BEIM VISA-VERFAHREN Bei der Antragstellung für ein Visum muss der/die Freiwillige die unterzeichnete Vereinbarung über den Freiwilligendienst vorlegen. Hier ist ein anderer Vertragsweg von Seiten des BAFzAs zulässig und wird vorrangig behandelt: Nach Unterschrift durch Einsatzstelle, Träger und Zentralstelle geht die Vereinbarung ans BAFzA und von dort nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Absprache direkt oder über die Einsatzstelle an den/die Freiwillige. Der/die Freiwillige unterschreibt also zum Schluss und kann sich mit der komplett unterschriebenen Vereinbarung an die Auslandsvertretung wenden. FÖRDERUNG VON INCOMING-FREIWILLIGEN Freiwillige, die aus dem Ausland für einen Freiwilligendienst einreisen, sind nicht per se Incoming-Freiwillige, die einen besonderen Förderbedarf aufweisen. Incomer sind ausländische Freiwillige, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als sechs zusammenhängende Monate in Deutschland waren, deren Muttersprache nicht deutsch ist und die im Rahmen eines Incoming-spezifischen Konzeptes betreut werden., so die Definition des BMFSFJ. Für Incoming-Freiwillige können Träger im BFD wie im FSJ aufgrund eines besonderen Förderbedarfs zusätzliche Mittel für die pädagogische Begleitung in Höhe von 100 Euro monatlich als Fehlbedarfsfinanzierung beantragen. Die Beantragung kann bis zu drei Monate nach Beginn des Freiwilligendienstes erfolgen. Für Freiwillige im Incoming ist in dem spezifischen Konzept auf die Punkte Ausgangssituation (welche Kompetenzen fehlen den Freiwilligen?) Ziel der Maßnahmen für die Minderung von Benachteiligungen Einsatzfelder organisatorischer Rahmen Seite 3

einzugehen. Individuelle besondere Förderungsmöglichkeiten (über die reguläre pädagogische Begleitung hinausgehenden Unterstützungsmaßnahmen, um die Zielsetzung zu erreichen?) Bei Incoming-Freiwilligen sind laut BAFzA Maßnahmen und Aktivitäten aufzuführen, die für sie den Umgang speziell mit der fremden Kultur durch Beratung und Unterstützung in Deutschland während des Freiwilligendienstes nachvollziehen lassen. Zentral für das besondere pädagogische Konzept ist, warum gerade die vorgeschlagenen Maßnahmen notwendig sind und wie diese zur Minderung von Benachteiligungen der Freiwilligen beitragen. Sprachkurse Sprachkurse gehören ebenfalls in den Bereich der besonderen Förderung. Im Rahmen der besonderen pädagogischen Begleitung dürfen sie jedoch nicht den Schwerpunkt bilden. Im Kern wird Incoming nämlich genau wie FSJ und BFD an sich als ein Bildungs- und Orientierungsjahr gesehen, dass der persönlichen Weiterentwicklung der Freiwilligen und der Stärkung der Zivilgesellschaft dient. Dementsprechend kann der Spracherwerb nicht erstes Ziel des Incomings und auch kein Schwerpunkt in der pädagogischen Begleitung sein, also auch nicht in der Förderung. Zum Umfang der Sprachkurse Sprachkurse können im Regel-BFD/FSJ ohne besondere Förderung zu 20% angerechnet werden. Bei der Inanspruchnahme der besonderen Förderung dürfen Sprachkurse nicht die Mehrheit der Förderung beanspruchen, da Bildung auch im Incoming mehr als nur reine Sprachförderung sein soll. Hier entfällt im Gegenzug der Sprachkurs im Regel-BFD/FSJ. ZUWENDUNGSFÄHIGE KOSTEN SIND FÜR DIE TRÄGER Personalausgaben und Personalgemeinkosten für die Beschäftigung einer pädagogischen Fachkraft Ausgaben in angemessenem Umfang für (pädagogische) Fortbildung einschließlich Reisekosten, die in Zusammenhang mit der besonderen pädagogischen Begleitung der Freiwilligen stehen Vernetzungstreffen und Anleiter/-innen-Konferenzen im Zusammenhang mit der besonderen pädagogischen Begleitung einschließlich Reisekosten Sachkosten (u. a. Telefon, Porto, Büromaterialien, Arbeitsraum) für die pädagogische Fachkraft Honorarmittel für Aufträge im Rahmen der besonderen pädagogischen Begleitung; Sonstige Ausgaben für Seminare (z. B. Raummiete, Verpflegung, Unterkunft) einschließlich der Fahrtkosten Ausgaben für Projekte der Teilnehmenden im Rahmen der besonderen pädagogischen Begleitung Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für die Beschaffung von Attesten/Bescheinigungen oder für Übersetzungen in die deutsche Sprache. Seite 4

Aufgrund des Mehraufwands für den Träger durch die Fehlbedarfsfinanzierung ist in Frage zu stellen, ob sich die Beantragung von zusätzlichen Mitteln für vereinzelte anspruchsberechtigte Freiwillige rechtfertigt. Anträge auf Förderung können über die BKJ-Zentralstelle an das BMFSFJ/BAFzA gestellt werden. Seite 5