Durchführungsbestimmungen für das Lehrwesen (Lehrordnung) Die Durchführungsbestimmungen wurden in enger Zusammenarbeit mit dem DTTB und den empfohlenen Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich des DTTB beschlossen. 1. Zuständigkeiten: 1.1. Diese Durchführungsbestimmungen finden ihre Zuständigkeit ausschließlich im Bereich des Berliner Tisch-Tennis Verbandes. 1.2. Das Lehrwesen besteht aus dem Referent für das Lehrwesen und vier Beisitzern. Der Landestrainer ist Mitglied des Lehrausschusses und hat ausschließlich beratende Funktion. 1.3. Der Lehrausschuss untersteht dem Ressort des Vizepräsidenten Sport und ist gegenüber dem Präsidium des BTTV zur Rechenschaft verpflichtet. 1.4. Der Lehrausschuss steht unter dem Vorsitz des Lehrwartes und bei dessen Verhinderung unter der Leitung einer seiner vier Beisitzer. 1.5. Der Gesundheitssportausschuss ist dem Lehrausschuss untergeordnet und fungiert als eigenständiger Ausschuss. 1.6. Der Lehrausschuss stimmt sich mit dem Gesundheitssportausschuss über Aus- und Fortbildungen im Bereich des Gesundheitssports ab. 1.7. Der Lehrausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Erstellung einer Tagesordnung ist Voraussetzung. 2. Aufgaben: 2.1. Der Lehrausschuss ist für die Aus- und Fortbildung von Trainern im Bereich des BTTV (Ausnahme: A-Lizenzen bzw. deren Inhaber) zuständig. Ihm obliegt die Durchführung und Abnahme der jeweiligen Prüfungen. Zu seiner Unterstützung kann er Dozenten und Referenten heranziehen und Aufgaben übertragen. Die Dozenten und Referenten sollten über gewisse Lizenzen verfügen (in der Ausbildung zum C-Trainer mindestens B-Trainer-Lizenz DTTB A-Trainer-Lizenz wünschenswert, zum B-Trainer A-Trainer-Lizenz und zum P-Trainer B-Trainer-Lizenz Prävention, zum D-Trainer eine Übungsleiterlizenz) oder in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet Experten sein. In der Ausbildung zum P-Trainer ist eine höherwertige bewegungs- und sportbezogene Berufsausbildung mit nachweislich gesundheitsorientierter Ausrichtung bzw. eine gleichwertige Ausbildung wünschenswert. Alle Referenten sollen sich regelmäßig im didaktisch-methodischen sowie pädagogischen Bereich weiter- bzw. fortbilden. Des Weiteren sollen alle 1
Dozenten und Referenten das DOSB Ausbilderzertifikat besitzen, bzw. erwerben. 2.2. Der Lehrausschuss stimmt sich in enger Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Berlin (LSB), dem Deutschen Tisch-Tennis Bund (DTTB) und dem Verband Deutscher Tischtennis Trainer (VDTT) über Ausbildung und Inhalte ab. Die gegenseitigen Angebote werden uneingeschränkt anerkannt. 2.3. Der Referent für das Lehrwesen bestätigt die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und meldet dies der Geschäftsstelle, die wiederum die Lizenzen erstellt und aushändigt. 3. Allgemeines: 3.1. Sämtliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden in Lehreinheiten (LE) aufgeführt. Eine LE umfasst 45 Minuten. 3.2. Der Lehrausschuss ist gehalten sämtliche Termine für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eines Jahres zu erarbeiten und bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Maßnahmen erfolgt über das amtliche Organ/Medium des BTTV oder dem BTTV angegliederte Webseite. 3.3. Anmeldungen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Maßnahme schriftlich vorliegen. 3.4. Mitglieder anderer Landessportverbände oder Tischtennis-Landesverbände können nach Antrag mit Genehmigung durch den BTTV ebenfalls teilnehmen. 3.5. In der Regel finden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ab einer Teilnehmerzahl von mindestens 10 Personen statt. 3.6. Jeder Teilnehmer erhält eine schriftliche Bestätigung über seine angemeldete Maßnahme und gleichzeitig eine Rechnung von der BTTV - Geschäftsstelle über die Teilnahmegebühr, die vor der Maßnahme zu begleichen ist. 3.7. Im Falle der Nichtbegleichung der Rechnung bleibt der Teilnehmer unberücksichtigt bzw. kann vor der Teilnahme ausgeschlossen werden. 3.8. Jede beim BTTV angefangene Ausbildung muss ab Lehrgangsbeginn innerhalb von 2 Jahren beendet sein. Ansonsten gilt sie als nicht bestanden. 3.9. Jeder Lizenzinhaber ist für seine Lizenz selbst verantwortlich, d.h. er soll mindestens einmal jährlich an Fortbildungsmaßnahmen des LSB oder des BTTV (mindestens 4 LE) teilnehmen bzw. muss eine entsprechende Anzahl an Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen analog der Gültigkeit seiner Lizenz vorweisen (z.b: 4 Jahre Gültigkeit = 4 Fortbildungen) Dieses ist dann umgehend der Geschäftsstelle anzuzeigen. 3.10. Mindestens eine Fortbildung muss zum Thema Kinderschutz im Sport und Prävention sexueller Missbrauch beinhalten mit einem Umfang von 4 LE. 2
3.11. Auf schriftlichen Antrag beim Referenten für das Lehrwesen kann maximal für die Dauer bis zum Ablauf des darauf folgenden Jahres von den Voraussetzungen des Absatzes 3.8. abgewichen werden, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vom Lehrausschuss anerkannt wird. 3.12. Jeder Dozent und Referent einer Aus- oder Fortbildung bekommt - für den Geltungsbereich des BTTV - diese Tätigkeit als eine Fortbildungsmaßnahme (Umfang 4 LE) anerkannt. 3.13. Die Vergütung der Dozenten und Referenten ist in der Gebührenordnung geregelt. 3.14. Der Lehrausschuss ist jederzeit berechtigt Lizenzen, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des DSB und DTTB/BTTV sowie den Ehrenkodex des LSB oder bei nicht rechtzeitiger Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu entziehen. 3.15. Ein durchgeführter Lizenzentzug bedeutet den Verfall aller vorhandenen Lizenzstufen und zieht eine 2-jährige Erteilungssperre nach sich. 4. Ausbildung zur A-Lizenz: 4.1. Diese Ausbildungsstufe wird ausschließlich vom DTTB durchgeführt. 5. Ausbildung zur B-Lizenz: 5.1. Diese Ausbildungsstufe ist für Interessierte aller Bundesländer offen und wird vom BTTV durchgeführt. Sie umfasst in der Regel 60 LE zzgl. Prüfungen (schriftlich, mündlich und praktisch). 5.2. Die Bewerber müssen mindestens 20 Jahre alt und erfolgreich 2 Jahre als C- Trainer tätig gewesen sein. Diese Tätigkeit ist schriftlich nachzuweisen. 5.3. Die Bewerber müssen sich einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Eingangsprüfung unterziehen und im Besitz einer gültigen C-Lizenz sein. 5.4. Die Ausbildungsinhalte für B-Trainer sind in den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des DTTB geregelt. 5.5. Eine B-Lizenz hat eine Gültigkeit von jeweils 4 Jahren. 5.6. Mitgliedschaft in einem TT-Verein oder einer gleichgestellten Institution. 6. Ausbildung zur C-Lizenz: 6.1. Diese Ausbildungsstufe ist für Interessierte aller Bundesländer offen und wird vom BTTV durchgeführt. Sie umfasst 120 LE zzgl. Prüfungen (schriftlich, 3
mündlich und praktisch). Durch das Kooperationsmodell mit dem LSB verringern sich die LE um einen wesentlichen Teil. 6.2. Die Bewerber müssen mindestens 16 Jahre alt sein. 6.3. Die Organisation der C-Lizenz-Ausbildung erfolgt durch den Referenten für das Lehrwesen. 6.4. Zur Erteilung einer C-Lizenz müssen weiterhin folgende Voraussetzungen vorliegen: 6.4.1. Vorlage der 61 LE umfassenden überfachlichen Ausbildung beim LSB 6.4.2. Vorlage eines 16-stündigen 1. Hilfe-Kurses (z.b. DRK), welcher nicht älter als ein Jahr sein darf. 6.4.3. Abgabe eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (Ausstellungsdatum im gleichen Kalenderjahr zur Einreichung der Lizenzverlängerung) 6.4.4. Mitgliedschaft in einem TT-Verein oder einer gleichgestellten Institution 6.5. Die Ausbildungsinhalte für C-Trainer sind in den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des DTTB geregelt. 6.6. Eine C-Lizenz hat eine Gültigkeit von jeweils 4 Jahren ab Beginn der fachlichen Ausbildung durch den BTTV. 7. Ausbildung zum Übungsleiter C-Plus Gesundheit: 7.1. Diese Ausbildungsstufe ist für Interessierte aller Bundesländer offen und wird vom BTTV durchgeführt. Sie umfasst 18 LE. 7.2. Die Bewerber müssen mindestens im Besitz einer gültigen C-Lizenz oder vergleichbaren Übungsleiter-Lizenz sein. Der Referent für das Lehrwesen entscheidet über die Zulassung am Lehrgang. 7.3. Dieser Lehrgang wird als Wochenendlehrgang ohne Prüfung angeboten. 7.4. Das Zertifikat C-Plus Gesundheit ist uneingeschränkt gültig. 8. Ausbildung zum Übungsleiter P (Prävention): 8.1. Diese Ausbildungsstufe ist für Interessierte aller Bundesländer offen und wird vom BTTV durchgeführt. Sie umfasst 60 LE zzgl. Prüfungen (schriftlich, mündlich und praktisch). 8.2. Die Bewerber müssen mindestens eine gültige C-Lizenz oder vergleichbare Übungsleiterlizenz haben und im Besitz des Zertifikates: Übungsleiter C-Plus Gesundheit sein. Der Referent für das Lehrwesen entscheidet über die Zulassung am Lehrgang. 4
8.3. Die Ausbildungsinhalte für Übungsleiter P sind in den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des DTTB geregelt. 9. Ausbildung zur D-Lizenz: 9.1. Diese Ausbildungsstufe ist für Interessierte aller Bundesländer offen und wird vom BTTV durchgeführt. Sie umfasst 18 LE. 9.2. Die Bewerber müssen mindestens 16 Jahre alt sein. 9.3. Dieser Lehrgang wird als Wochenendlehrgang ohne Prüfung angeboten. 9.4. Die Ausbildungsinhalte für D-Trainer sind in den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des DTTB geregelt. 9.5. Eine D-Lizenz ist uneingeschränkt gültig. 10. Fortbildungen: 10.1. Der BTTV führt für alle Lizenzstufen Fortbildungsmaßnahmen in verschiedenen Themenbereichen durch. 10.2. Eine Fortbildungsveranstaltung hat einen Mindestumfang von 4 LE. 10.3. Bei Fortbildungsveranstaltungen ist zu beachten, dass diese entsprechend seiner Lizenz verlängert werden. Für C-, B- und P-Lizenzen werden unterschiedliche Fortbildungen angeboten, die zur Verlängerung Voraussetzung sind: C-Lizenz Inhaber können C- und B-Lizenz Veranstaltungen besuchen. B-, bzw. P-Lizenz Inhaber können nur B-, bzw. P- Lizenz Veranstaltungen besuchen. Die B-, bzw. P-Lizenz ist getrennt voneinander zur verlängern. 11. Verlängerung von Lizenzen: 11.1. Grundsätzlich werden Lizenzen nach ihrer Gültigkeit verlängert (siehe hierzu Absatz 3.9 und 3.10.) 11.2. Nach Einreichung und Prüfung durch den Referenten für das Lehrwesen und einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Lizenz + Fortbildungsnachweis + erweitertes polizeiliches Führungszeugnis), wird die Lizenz zwecks Registrierung dem LSB übersandt und anschließend dem Inhaber wieder ausgehändigt. 11.3. Die A-Lizenz wird vom DTTB verlängert. 11.4. Höherwertige Lizenzen verlängern automatisch alle vorherigen Lizenzstufen, sofern alle Kriterien zur Verlängerung erfüllt sind. 5
11.5. Sollte der Inhaber versäumen seine Lizenz rechtzeitig zu verlängern bzw. einzureichen, wird diese ungültig. 11.6. Über Ausnahmen entscheidet der Lehrausschuss. 12. Wiederaufleben von Lizenzen 12.1. Das Wiederaufleben einer Lizenz durch Versäumen der Verlängerung ist möglich. 12.2. Pro abgelaufenem Lizenzzeitraum (4 Jahre) ist eine Wochenendmaßnahme und eine praktische Trainingseinheit als Hospitation unter der Aufsicht des Lehrausschuss oder Beauftragten zu absolvieren. 12.3. Für Lizenzinhaber, dessen Lizenz länger als 12 Jahre abgelaufen ist, gilt: Drei Teilnahmen an Wochenendveranstaltungen, sowie das Bestehen der jährlichen Abschlussprüfungen der C-Lizenz (schriftlich, mündlich, praktisch). 12.4. Zum Wiederaufleben ist eine Fortbildung zum Thema Kinderschutz im Sport und Prävention sexueller Missbrauch notwendig mit einem Umfang von 4 LE. 12.5. Ist eine B-Lizenz vor mehr als einem Lizenzzeitraum (4 Jahren) abgelaufen, wird sie als C-Lizenz wiederaufgelebt. 6