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Transkript:

Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 36 Ausgegeben in Lüdenscheid am 11.09.2013 Jahrgang 2013 Inhaltsverzeichnis 04.09.2013 Stadt Meinerzhagen Walbekanntmachung der Stadt Meinerzhagen 722 09.09.2013 Stadt Halver Wahlbekanntmachung der Stadt Halver für die Bundestagswahl am 22. September 2013.723 03.09.2013 Stadt Lüdenscheid Wahlbekanntmachung der Stadt Lüdenscheid 724 12.07.2013 Märkischer Kreis 02.09.2013 Märkischer Kreis 02.09.2013 Märkischer Kreis 02.09.2013 Stadt Balve Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)..726 Genehmigung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) vom 12.06./19.07.2013..730 Bekanntmachungsanordnung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) vom 12.06./19.07.2013 730 Bekanntmachung der Stadt Balve über die Veröffentlichungspflicht nach 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG).730 02.09.2013 Stadt Balve Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Balve...731 04.09.2013 Stadt Altena (Westf.) Tagesordnung zur 7. Sitzung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur der Stadt Altena (Westf.) am 16.09.2013.732 05.09.2013 Stadt Plettenberg Einladung und Tagesordnung zu einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am 17.09.2013...733 06.09.2013 Stadt Plettenberg Einladung und Tagesordnung zur Sitzung des Rates der Stadt Plettenberg am 17.09.2013..733 03.09.2013 Stadt Menden (Sauerland) Wahlbekanntmachung der Stadt Menden (Sauerland)..734 721

Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen Wahlbekanntmachung 1. Am Sonntag, 22. September 2013, findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Die Stadt Meinerzhagen gehört zum Wahlkreis 149 Olpe/Märkischer Kreis I - und ist in 20 Wahlbezirke eingeteilt. Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann im Wahlamt der Stadt Meinerzhagen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. 3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 01.09.2013 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. 4. Die drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14.00 Uhr im Rathausgebäude 2, Bahnhofstraße 13, in 58540 Meinerzhagen, zusammen. 5. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Bezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 6. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 9. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Meinerzhagen - Bürgerbüro - Rathaus, Bahnhofstr. 15 in Meinerzhagen die Briefwahlunterlagen (den Wahlschein, den amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag) beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel - im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Meinerzhagen, 04. September 2013 Stadt Meinerzhagen Der Bürgermeister In Vertretung: Maatz 722

1. Am Sonntag, 22. September 2013 findet Wahlbekanntmachung der Stadt Halver für die Bundestagswahl am 22. September 2013 statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2. Die Stadt Halver, die zum Wahlkreis 149 Olpe Märkischer Kreis I gehört, ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.08.2013 bis 01.09.2013 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltage um 15.00 Uhr im Rathaus, Thomasstraße 18, zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und Zweitstimme. a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von den Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 723

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Zugang zum Wahlamt der Stadt Halver ist nicht barrierefrei! 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Halver, 09. September 2013 Der Bürgermeister Dr. Bernd Eicker Bekanntmachung der Stadt Lüdenscheid Wahlbekanntmachung 1. Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 2. Das Stadtgebiet Lüdenscheid ist in 67 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 01.09.2013 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Für die Stadt Lüdenscheid werden 20 Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Bergstadt-Gymnasium Lüdenscheid, Saarlandstraße 5, 58511 Lüdenscheid, zusammen. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. 724

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises (149 Olpe Märkischer Kreis I) oder b) durch Briefwahl Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Lüdenscheid einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Lüdenscheid, 03.09.2013 Der Bürgermeister gez. Dieter Dzewas 725

G e n e h m i g u n g Gemäß 24 Abs. 2 in Verbindung mit 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474), genehmige ich die öffentlichrechtliche Vereinbarung der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) vom 12.06./19.07.2013. In Vertretung Gez. Dienstel-Kümper Kreisdirektorin L.S. Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Stadt Lüdenscheid und der Gemeinde Herscheid zur Anpassung von Zuständigkeiten in Bereichen gemeinsamer Grenzverläufe für die Aufgaben nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSGH) und ihre Genehmigung werden hiermit gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474), öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachung der Stadt Balve über die Veröffentlichungspflicht nach 17 Korruptionsbekämpfungs-gesetz (KorruptionsbG) Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene KorruptionsbG in Kraft getreten. Aus 17 in Verbindung mit 1 ergibt sich für die Mitglieder in den Gremien der Stadt Balve die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu geben über den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Die von den Mitgliedern der Gremien der Stadt Balve beantworteten Fragebögen liegen im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802 Balve, Zimmer 28, während der Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags zusätzlich von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr) für jede interessierte / jeden interessierten zur Einsichtnahme aus. Balve, den 02.09.2013 gez.: Hubertus Mühling Bürgermeister Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Lüdenscheid - In Vertretung Lüdenscheid, den 02.09.2013 Gez. Dienstel-Kümper Kreisdirektorin 730

Bekanntmachung der Stadt Balve -Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Balve - Der Rat der Stadt Balve hat in seiner Sitzung am 03.07.2013 den Jahresabschluss 2012 wie folgt festgestellt: Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Stadt Balve für das Haushaltsjahr 2012 werden bekannt gegeben. Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt. Dem zum Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Klaus Hundrieser vom 25.06.2013 abgefassten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt. Dem Bürgermeister wird vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss 2012 wird wie folgt festgestellt: a) Ergebnisrechnung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 Die Ergebnisrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 540.220,10 ab. b) Bilanz zum 31.12.2012 - Aktivseite 63.756.220,05 - Passivseite 63.756.220,05 c) Ausgleich der Jahresrechnung Zur Deckung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 540.220,10 wird aus der Allgemeinen Rücklage ein Betrag in gleicher Höhe entnommen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2012 mit Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung sowie den Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen der einzelnen Produktbereiche und der Bilanz der Stadt Balve zum 31.12.2012 liegt zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses während der allgemeinen Öffnungszeiten: montags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr sowie dienstags bis freitags jeweils 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Balve, Widukindplatz 1, 58802, Zimmer 23, öffentlich aus. Balve, den 02.09.2013 Der Bürgermeister gez. H. Mühling 731

STADT ALTENA (WESTF.) Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) 7. Sitzung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur der Stadt Altena (Westf.) am Montag, dem 16.09.2013, 17:00 Uhr, Georg-von-Holtzbrinck-Saal. T a g e s o r d n u n g : I. Öffentlicher Teil 1. Genehmigung der Niederschrift des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur vom 18.06.2013 2. Schulentwicklungsplanung Grundschulen unter Berücksichtigung der Inklusion - Planvorstellung der Projektgruppe Bildung und Region 3. Mitteilungen 4. Anfragen II. Nichtöffentlicher Teil 1. Genehmigung der Niederschrift des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur vom 18.06.2013 2. Mitteilungen 3. Anfragen Altena (Westf.) 04.09.2013 Simon Vorsitzender Einladung 7. Sitzung 1von 1

2: 3: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 609 -Stadtmitte-, Teilbebauungsplan Verkehr 115/2013 Einladung zu einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am Dienstag, den 17.09.2013 um 16:30 Uhr in der Cafeteria des Rathauses, Grünestraße 12, 58840 Plettenberg Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1: 2: Bestellung der Schriftführung Verpflichtung der Beisitzer/innen 4: 5: 6: 7: 8: Einrichtung Ökokonto 125/2013 Sachstandsbericht Demographischer Wandel in Plettenberg 2013 Weiterführung des Arbeitsfeldes Entwurf des Jahresabschlusses 2010 Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes bei 061.611.001-5372000 (Kreisumlage) Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes bei 054.541.002-5241000 (Bewirtschaftung Straßenbeleuchtung) 121/2013 119/2013 92/2013 101/2013 3: 4: Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2014 Verschiedenes 3/2013 Hinweis: Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 9: 10: Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes bei 051.511.001-5291000 (Planungskosten für das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (I- SEK) Innenstadt) Antrag gem. 24 Gemeindeordnung NRW der IG Ratschelle 122/2013 100/2013 Stadt Plettenberg Der Wahlleiter Plettenberg, 05.09.2013 gez. Müller 11: 12: Antrag gemäß 24 Gemeindeordnung NRW hier: Zeitnahe Einrichtung eines Bürgerhaushaltes Sitzungstermine für das 4. Quartal 2013, das Jahr 2014 und das 1. Halbjahr 2015 102/2013 103/2013 13: Anfragen und Bekanntmachungen 14: Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil Einladung zu einer Sitzung des Rates am Dienstag, 17.09.2013 um 17:00 Uhr im Ratssaal, Grünestraße 12, 58840 Plettenberg Tagesordnung I. Öffentlicher Teil 1: Einwohnerfragestunde Aktueller Finanzbericht 15: 15.1: 16: 16.1: 16.2: Personalangelegenheiten Beförderung eines Beamten 98/2013 Auftragsvergaben Auftragsvergabe Deckenprogramm 2013 hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung Auftragsvergabe Fertigstellung Adam-Opel-Straße hier: Genehmigung einer Dring- 96/2013 112/2013 733

17: lichkeitsentscheidung Künftige Nutzung des ehemaligen Haltepunktes (SGV Heim) 109/2013 Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 18: Anfragen und Bekanntmachungen Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 19: Verschiedenes Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Plettenberg, 06.09.2013 Stadt Plettenberg Der Bürgermeister gez. Müller Wahlbekanntmachung Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das Stadtgebiet Menden (Sauerland), das zum Wahlkreis 150, Märkischer Kreis II, gehört, ist in 46 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbezirken 141, 142, 192, 211, 221 und 222 wird bei der Wahl mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt. Dies gilt der repräsentativen Wahlstatistik; das Wahlgeheimnis wird gewahrt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19.08.2013 bis 01.09.2013 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 14.00 Uhr im Rathaus, Neumarkt 5 und in den Räumen des Seniorentreffs im Bürgerhaus, Neumarkt 3 zusammen. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 734

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Menden (Sauerland), 3. September 2013 Stadt Menden (Sauerland) Der Bürgermeister gez. Fleige 735

736 Herausgeber: Märkischer Kreis Der Landrat, 58509 Lüdenscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lüdenscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.