- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührengegenstand 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 2 Gebührenschuldner 5 Inkrafttreten 3 Gebührentarif

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Transkript:

- 1 - Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 21.09.2005 (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 41 vom 14.10.2005 Seite 138 / in Kraft seit 15.10.2005, berichtigt im Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden 2005, S. 153) (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 46 vom 14.12.2007 Seite 171 / in Kraft seit 15.12.2007) Inhaltsverzeichnis 1 Gebührengegenstand 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 2 Gebührenschuldner 5 Inkrafttreten 3 Gebührentarif 1 Gebührengegenstand Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens und die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden nach den folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührentarif Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet die Verwaltung das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand.

- 2-4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht a) beim Reihengrab mit der Beisetzung b) beim Wahlgrab mit Überlassung der Grabstätte c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 18. Mai 1973 mit allen dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.

- 3 - Gebührentarif zur Gebührensatzung für die stadteigenen Friedhöfe in Emden 1 Grabgebühren 1.1 Reihengräber 1.1.1 für Personen über 5 Jahre 660 (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.1.2 für Kinder bis zu 5 Jahren 220 (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.1.3 für Urnenstellen 330 (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.1.4 Anonyme Urnenstellen 660 (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.1.5 Teilanonyme Urnenstellen 660 (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.1.6 Anonyme Gräber 1.330 (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.1.7 Teilanonyme Gräber 1.330 (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.2 Wahlgräber 1.2.1 für jede Wahlgrabstätte 990 (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.2.2 1.320 (40 Jahre Nutzungsrecht) 1.2.3 für Wahlgräber in bevorzugter Lage 5.100 (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.2.4 5.950 (35 Jahre Nutzungsrecht) 1.2.5 6.800 (40 Jahre Nutzungsrecht) 1.2.6 für Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen 1.650 (30 Jahre Nutzungsrecht) 2.200 (40 Jahre Nutzungsrecht) 1.2.7 für Urnenstellen 660 (20 Jahre Nutzungsrecht) 990 (30 Jahre Nutzungsrecht) 1.3 Verlängerung von Nutzungsrechten 1.3.1 für Wahlgrabstätten und Urnenstellen 33 pro Jahr 1.3.2 für Wahlgrabstätten und Urnenstellen an 170 pro Jahr bevorzugter Lage 1.3.3 Umschreibung der Grabstelle 18 1.3.4 Verzicht (Bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgräbern werden die Gebühren unter Abzug der Anteile für jedes bereits angefangene Jahr und der Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.) 20

- 4-2 Bestattungsgebühren Anfertigung eines Grabes einschl. Verfüllen, Transport, Aufbauen und Entsorgen der Kränze und bei Erdbestattungen auch Herrichten des Grabbeetes 2.1 Reihengräber 2.1.1 für Personen über 5 Jahre 205,00 Gräberbagger 2.1.2 282,00 Handarbeit 2.1.3 für Kinder bis zu 5 Jahren 102,50 Gräberbagger 2.1.4 141,00 Handarbeit 2.1.5 für Urnenstellen 77,00 2.1.6 Urnen zur Grabstelle tragen und beisetzen 2.1.7 Fertigung eines Erinnerungsschildes und Anbringung an die Stele 25,00 nach tatsächlichem Aufwand 2.2 Wahlgräber 2.2.1 für Personen über 5 Jahre 205,00 Gräberbagger 2.2.2 282,00 Handarbeit 2.2.3 für Kinder bis zu 5 Jahren 102,50 Gräberbagger 2.2.4 141,00 Handarbeit 2.2.5 für Urnenstellen 77,00 2.3 Dekoration der Gruft mit Grün 20,00 2.4 Beisetzung von Totgeburten 52,00 2.5 Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche (ohne Sargstellung) 2.5.1 für Personen über 5 Jahre 820,00 2.5.2 für Kinder bis zu 5 Jahren 410,00 2.5.3 für eine Urne 205,00 2.5.4 für Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung 60 v. H. der Sätze 2.5.1 bis 2.5.3

- 5-3 Benutzung der Friedhofskapellen Tholenswehr, Harsweg und Wybelsum 3.1 Friedhofskapelle Tholenswehr 3.1.1 Benutzung der Andachtshalle 3.1.1.1 je Leiche einschl. Beleuchtung 90,00 3.1.1.2 für besondere Beleuchtung 6,00 3.1.1.3 für Heizung 16,00 3.1.1.4 Schmuck der Andachthalle 3.1.1.4.1 kleine Dekoration (Zelle) 8,00 3.1.1.4.2 mittlere Dekoration (Halle) 16,00 3.1.1.4.3 große Dekoration nach Arbeits- und Materialaufwand 3.1.2 Kinder bis zu 5 Jahren die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 3.1.3 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von die Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 Urnen (vor der Einäscherung) 3.1.4 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3 3.1.5 Benutzung der Leichenzelle 3.1.5.1 bis zu drei Tagen je Leiche 26,00 3.1.5.2 für jeden weiteren Tag 8,00 3.1.5.3 für Aufnahme und Auslieferung der 10,00 Leiche außerhalb der Arbeitszeit 3.1.5.4 für nochmaliges Öffnen des Sarges (nach Ermessen der Friedhofsleitung) 10,00 3.1.6 Kinder bis zu 5 Jahren die Hälfte der Sätze von 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 3.1.7 Benutzung des Sezierraumes 52,00 am ersten Tag 3.1.8 11,00 jeder weitere Tag 3.2 Benutzung der Leichenzelle Harsweg 3.2.1 bis zu drei Tagen je Leiche 20,00 3.2.2 für jeden weiteren Tag 8,00 3.3 Kinder bis zu 5 Jahren die Hälfte der Sätze von 3.2.1 und 3.2.2

- 6-3.4 Friedhofskapelle Wybelsum 3.4.1 Benutzung der Friedhofskapelle in 52,00 Wybelsum 3.4.2 Heizung 10,00 3.4.3 Kinder bis zu 5 Jahren die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 3.4.4 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von die Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 Urnen (vor der Einäscherung) 3.4.5 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung) die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2 4 Sonstige Gebühren 4.1 Grabpflege 4.1.1 Sauberhaltung je Grab und Jahr 52,00 4.1.2 Urnengräber und Gräber von Kinder bis die Hälfte des Satzes von 4.1.1 zu 5 Jahren 4.2 Mäharbeiten 11,00 pro angefangen m 2 pro Jahr 4.3 Grabpflege und Bepflanzung mit Efeu und anderer Dauerbepflanzung nach jeweils geleisteten Arbeiten und Material 4.4 Grabpflege und Bepflanzung pro Jahr und Grabstelle 4.4.1 Gruppe I Begonia semperflorens, Lobelia, Stiefmütterchen 4.4.2 Gruppe II Begonia semperflorens, Impatien (fleißiges Lieschen), Senecia (Silberblatt), Alyssum (Duftsteinrich), Fuchsien, Stiefmütterchen Gruppe III Knollenbegonien, Impatien, Fuchsien oder Geranien, Stiefmütterchen (auf Wunsch auch Sorten aus Gruppe I oder II) 4.4.4 Gräber von Kindern bis zu 5 Jahren und Urnengräber 92,00 (Pflege 52,00, Bepflanzung 40,00 ) 115,00 (Pflege 52,00, Bepflanzung 63,00 ) 138,00 (Pflege 52,00, Bepflanzung 86,00 ) die Hälfte der Sätze von 4.4.1 bis 4.4.3

- 7-4.5 Die Gebühren von 4.1 bis 4.4.4 sind Nettopreise. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.4.4 können für einen bestimmten Zeitraum im Voraus entrichtet werden. Es gelten dann für diesen Zeitraum die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt. 4.6 Ausnahmegenehmigung nach 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung 4.7 Grabmalaufstellungsgebühr und Genehmigungen für bauliche Anlagen 10,00 46,00 4.8 Ausstecken des Grabes mit Grün 15,00 pro Grab, zzgl. Materialaufwand 4.9 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende gem. 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung 75,00 pro Jahr 5 Aufschläge Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit wird auf alle Leistungen außer bei Grab- Gebühren ein Aufschlag von 50 % erhoben falls keine schriftliche amtsärztliche Anordnung vorliegt.