Vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 81), geändert am 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) zuletzt geändert am 16. März 2016 (GVBl. S. 92)

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Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Änderungen in den AVR-J (Stand )

Transkript:

AR Einzelentgelt AR-Einzelentgelt 924.600 Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß 3 Nr. 26 bzw. 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte (AR-Einzelentgelt) Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 81), geändert am 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) zuletzt geändert am 16. März 2016 (GVBl. S. 92) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung 1. auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die kurzfristig im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind (die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird), und 2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die voraussehbar nicht regelmäßig als Aushilfe oder Vertretungskraft eingesetzt werden und unter Inanspruchnahme der Freibeträge gemäß 3 Nr. 26 bzw. 3 Nr. 26 a EStG in einem steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, das die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt, im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen. 2Gleiches gilt, wenn Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ein einheitliches Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bilden. 1 1 Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 2 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013. 14.08.2018 EKiBa 1

924.600 AR-Einzelentgelt AR Einzelentgelt (2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung. (3) 1Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Anwendung des BGB und von Arbeitsrechtsregelungen (1) Auf die Arbeitsverhältnisse der unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. (2) Ergänzend zu dieser Arbeitsrechtsregelung findet für die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsrechtsregelung über Verzichtserklärung auf teilweises Entgelt geringfügig und kurzfristig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung. 3 Einzelentgelt (1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 1 Abs. 1 und 2 erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde ein Einzelentgelt entsprechend der für die Eingruppierung nach AR-M maßgeblichen Entgeltgruppe i.v.m. dem Tabellenentgelt nach Absatz 2. 2Weitere Entgeltansprüche bestehen nicht. 1 (2) 1Das Tabellenentgelt richtet sich nach der für die Tätigkeit entsprechend AR-M jeweils maßgeblichen Monatstabelle. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne förderliche Qualifikation oder Berufserfahrung ist die Eingangsstufe der Tabelle maßgeblich. 3Ansonsten richtet sich das Tabellenentgelt nach Stufe 3. 4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Entgelts wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 6 TVöD-Bund und 4 Nr. 6 Abs. 1 AR-M 2 eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt. 3 1 Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 3 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 1. Jan. 2013. 2 Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR Einzelengelt vom 16. März 2016 (GVBl. S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2016. 3 Änderung gemäß GVBl. Nr. 11/2013 S. 214, 215 mit Wirkung vom 1. Jan. 2013. 2 14.08.2018 EKiBa

AR Einzelentgelt AR-Einzelentgelt 924.600 (3) An Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Stufe 3 gezahlt werden. 1 4 Zeitansätze für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker und Religionslehrerinnen/Religionslehrer Zur Bemessung des Einzelentgelts der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die kirchenmusikalischen Einzeldienste die pauschalen Zeitansätze der Anlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung zugrunde zu legen. Protokollerklärung: Bei der Berechnung zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrerinnen und Religionslehrern sind die in der Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO RDR) in der jeweilig geltenden Fassung vorgesehenen Regelstundenmaße und Ermäßigungen zu berücksichtigen. 2 1 Geändert aufgrund GVBl. Nr. 1/2010 S. 1 mit Wirkung vom 1. Jan. 2010. Die Überganngsregelung gem. Art. 2 AR-Änderung der AR-Einzelentgelt vom 11.11.09 (GVBl. S. 1) mit Wirkung vom 1. Jan. 2010 lautet: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt nach den bisherigen Bestimmungen erhalten, verbleibt es für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses dabei. 3 Einzelentgelt in der bis 31.12.09 geltenden Fassung: (1)Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten für die vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden ein Einzelentgelt, bei dem die originäre Eingruppierung entsprechend der Bestimmungen der AR-M maßgeblich ist. (2)1Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem Entgelt der Tabelle Anlage A (Bund) des TVöD Stufe 3; für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im KR-Bereich nach Anlage 4 zum TVÜ-VKA Stufe 3. 2Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt. (3) 1Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vermindert sich das Einzelentgelt auf 85 v. H. (4) An Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts nach Absatz 1 das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Absatz 1 gezahlt werden. 2 Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR Einzelengelt vom 16. März 2016 (GVBl. S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2016. 14.08.2018 EKiBa 3

924.600 AR-Einzelentgelt AR Einzelentgelt - gestrichen - 1 5 Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner 6 Pauschalbesteuerung und Überwälzung 1Auf schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach 40 a EStG vorzunehmen. 2Dabei sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen. 3Bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von 40 a Abs. 1 EStG ist jedoch nur ein anteiliger Pauschalsteuersatz von bis zu 20 % zu tragen. - gestrichen - 2 7 Betriebliche Altersversorgung 1 Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 4 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013. Übergangsregelung gemäß Artikel 5 AR zur Änderung der AR für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85: 5 und 7 der AR-Einzelentgelt in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse von Kirchenrechnerinnen bzw. Kirchenrechner bis 31. Dezember 2013 fort. Die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung lautet: (1)1Das Jahresentgelt der Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner richtetet sich nach der Zahl der jährlichen Kassenbucheintragungen. 2Seine Höhe bestimmt sich danach, ob die Kirchenrechnerin bzw. der Kirchenrechner lediglich die Kassen- und Rechnungsführung oder die Rechnungsstellung oder beide Aufgaben zusammen übernommen hat. (2) Das Jahresentgelt beträgt je Kassenbucheintrag 1. für Kassen- und Rechnungsführung und Rechnungsstellung 2,20, 2. für Kassen- und Rechnungsführung (ohne Rechnungsstellung) 1,65, 3. für Rechnungsstellung (ohne Kassen- und Rechnungsführung) 1,10. (3) 1Das Jahresentgelt wird in monatlichen Raten in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts ausgezahlt. 2Die Abrechnung erfolgt nach Schluss des Rechnungsjahres. (4) Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember eine Jahressonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts. 2 Gem. GVBl. Nr. 11/2013 S. 214 aufgrund Artikel 2 Nr. 4 AR-ÄndAR der AR-M, zur Änderung der AR Einzelentgelt, zur AR Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85 mit Wirkung vom 01. Jan. 2013. Übergangsregelung gemäß Artikel 5 AR zur Änderung der AR für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt, zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Entgeltverzicht und zur Aufhebung der AR Nr. 2/85: 5 und 7 der AR-Einzelentgelt in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse von Kirchenrechnerinnen bzw. Kirchenrechner bis 31. Dezember 2013 fort. Die bis zum 31. Dezember 2012 geltende Fassung lautet: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 1 Abs. 1 Nr. 2 haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe von 4 Nr. 25 Abs. 1 AR-M. 4 14.08.2018 EKiBa

AR Einzelentgelt AR-Einzelentgelt 924.600 8 Ausschlussfrist Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 9 Inkrafttreten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 14.08.2018 EKiBa 5

924.600 AR-Einzelentgelt AR Einzelentgelt Anlage zu 4 Abs. 1 I. Orgeldienste Std. 1. für einen Hauptgottesdienst 3,0 2. für einen Hauptgottesdienst mit Abendmahl oder Abendmahl im Anschluss 3. für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag 4. für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon einer mit Abendmahl 5. für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon beide mit Abendmahl 6. für sonstige Gottesdienste und Andachten, Orgeldienst je Kasualie 3,25 4,5 5,0 5,5 2,25 7. für eine Solistenbegleitung mit Probe 2,25 II. Chorleiterdienste für eine Std. 8. Chorprobe bis 45 Min. Dauer 2,25 9. Chorprobe bis 60 Min. Dauer 3,0 10. Chorprobe bis 90 Min. Dauer 3,75 11. Chorprobe bis 120 Min. Dauer 5,0 12. Chorprobe bis 135 Min. Dauer 5,5 13. Chorprobe bis 150 Min. Dauer 6,0 14. Chorleitung im Gottesdienst mit kurzer vorheriger Probe 15. Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe über 60 Min. Dauer 16. Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe zusätzlich zu einer Organistenvergütung für diesen Gottesdienst.. 1,75 4,0 1,5 6 14.08.2018 EKiBa

AR Einzelentgelt AR-Einzelentgelt 924.600 III. Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte): Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte) werden nach dem tatsächlich erfolgten Zeitaufwand berechnet, soweit dieser nicht mit Chorproben abgerechnet werden kann. Dabei gelten die in 5 Abs. 2 AR-AzKimu genannten Zeiten als Obergrenzen. Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Bezirkskantorin oder den zuständigen Bezirkskantor. 14.08.2018 EKiBa 7

924.600 AR-Einzelentgelt AR Einzelentgelt 8 14.08.2018 EKiBa