Der Verbandsvorstand hat nachfolgenden Änderungen der Spielordnung und der Jugendordnung beschlossen. Diese treten zum 1. Juli 2014 in Kraft.



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Transkript:

Änderungen der Spielordnung und der Jugendordnung Der Verbandsvorstand hat nachfolgenden Änderungen der Spielordnung und der Jugendordnung beschlossen. Diese treten zum 1. Juli 2014 in Kraft. Änderungen der Spielordnung 6 Verein in Insolvenz und freiwilliger Verzicht 1. Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. Nimmt diese Mannschaft an den Spielen einer Spielklasse unterhalb der Regionalliga teil und verfügt der Verein über eine Frauen-Mannschaft, die in der Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga oder Regionalliga spielt, Verfügt der Verein ausschließlich über Frauen- Mannschaften, so gilt die klassenhöchste Frauen-Mannschaft als Absteiger. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend. Für Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, Frauen-Bundesliga und 2. Frauen- Bundesliga gilt Nr. 6. 2. - 5.... 6. Für Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, Frauen-Bundesliga und 2. Frauen- Bundesliga gilt: Beantragt ein Verein der 3. Liga, Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinnpunkte in der 3. Liga bzw. sechs Gewinnpunkte in der Frauen-Bundesliga/2. Frauen- Bundesliga mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von neun Gewinnpunkten nur in der 3. Liga vorgenommen. Spielt der Verein in der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von sechs Gewinnpunkten nur in der Frauen-Bundesliga vorgenommen. Beantragt der Zulassungsnehmer der 3. Liga, Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltages bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Zulassungsnehmer in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit. Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga bzw. der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/2. Frauen-Bundesliga. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend. 1

7.6. Wird die Sollzahl einer Spielklasse aus anderen als durch Auf- und Abstieg bedingten Gründen unterschritten (z.b. durch freiwilligen Verzicht, Fusion oder Insolvenz), so verringert sich die Zahl der absteigenden Mannschaften entsprechend. 10 Spielerlaubnis Spielerpass 1. - 4.... 5. Zweitspielrecht für Amateure 5.1. Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen (Schüler weiterführender Schulen, Auszubildende, Soldaten usw.) kann unter Beibehaltung ihrer Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein (Stammverein) ein Zweitspielrecht für ein Spieljahr für einen anderen Verein (Zweitverein) unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: 5.2. Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-, Frauen oder Juniorenmannschaft bis maximal zur Bezirksliga am Spielbetrieb teil. Die Entfernung zwischen Stamm- und Zweitverein beträgt mindestens 150 100 Kilometer (kürzeste Fahrstrecke). 5.3. Den Antrag auf Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des SBFV stellen. Dem Antrag sind die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung der Hochschule, des Arbeitgebers, der Schule usw. beizulegen. Zudem muss durch eine Kopie der aktuellen, offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden, dass der Spieler einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im unmittelbaren Bereich des Zweitvereins hat. Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein neuer Antrag gestellt werden. 11 a Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mannschaft der 3. Liga, Regionalliga oder Oberliga 1. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Mannschaft der 3. Liga oder der Regionalliga oder Oberliga sind Amateure oder Vertragsspieler des Vereins erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für Pflichtspiele aller anderen Amateur-Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht einsatzberechtigt. 2. Die Einschränkung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für den Einsatz in Freundschaftsspielen und für Spieler, die am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3. Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten nicht für die letzten vier Spieltage sowie nachfolgende Entscheidungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspiele in diesem Zeitraum. Insoweit gilt 11b entsprechend. 4. Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen. 5. Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison. 16 a Grundsätze für die Beantragung einer Spielerlaubnis mit DFBnet Pass Online 2. Abmeldung des Spielers, bisheriger Spielerpass und Stellungnahme des abgebenden Vereins... Liegt dem aufnehmenden Verein der Spielerpass vor, wird der abgebende Verein mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung durch den aufnehmenden Verein systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über den Vereinswechselantrag informiert. Der Spielerpass ist durch den aufnehmenden Verein zusammen mit den Antragsunterlagen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren und durch das Wort UNGÜLTIG auf der Vorder- und Rückseite zu entwerten. Die Einsendung des Spielerpasses an den SBFV entfällt. Eine nachträgliche Zustimmung kann der aufnehmende Verein über DFBnet Pass Online erfassen, wenn ihm vom abgebenden Verein eine schriftliche Erklärung vorliegt. Die Verpflichtungen gemäß vorigem Absatz gelten auch in diesem Fall. 3.... 2

39 Spiel- und Schiedsrichterkleidung 1. - 8.... 9. Die Spieler sind verpflichtet, geeignete Schuhe für sämtliche Beläge von zum Spielbetrieb zugelassenen Haupt- und Ausweichspielfeldern mitzuführen. Änderungen der Jugendordnung 10 Gastspieler, Spielgemeinschaften und Zweitspielrecht 1.. 2. Spielgemeinschaften sollen zum Erhalt des Jugendspielbetriebs beitragen, indem sie zusätzlichen Spielern die Teilnahme am Spielbetrieb ermöglichen. Sie bestehen aus Spielern aus bis zu vier Vereinen. Nur in Ausnahmefällen sollen Spielgemeinschaften als sogenannte Leistungsgemeinschaften gebildet werden. Hierzu ist unter allen Umständen zu vermeiden, dass weniger talentierten Spielern durch Reduzierung der Mannschaften die Spielmöglichkeit genommen wird. 2.1. Unter den nachstehenden Voraussetzungen können Spielgemeinschaften mit einer oder zwei Mannschaften zugelassen werden: a) Ein Verein beantragt die Zulassung und übernimmt die Verantwortung für die Organisation des Spielbetriebs aller zum Spielbetrieb in einer Altersklasse angemeldeten Mannschaften der Spielgemeinschaft b) Für jeden an der Spielgemeinschaft beteiligten Verein wird gesondert dargelegt, dass er alleine mehreren der ihm angehörenden Spieler einer Altersklasse keine Teilnahme am Spielbetrieb ermöglichen kann, weil die Anzahl der Spieler nicht zur Bildung einer bzw. einer weiteren Mannschaft ausreicht. c) Alle an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine verpflichten sich dazu, den Spielbetrieb der Spielgemeinschaft zu gewährleisten und jeweils mindestens einen ihrer Spieler aktiv am Spielbetrieb der Spielgemeinschaft teilnehmen zu lassen. 2.2. Die Einordnung einer Spielgemeinschaft in eine Spielklasse obliegt dem zuständigen Jugendausschuss. Eine Teilnahme von Spielgemeinschaften an landesverbandsübergreifenden Spielklassen ist unzulässig. Mit Ausnahme der untersten Spielklassenebene darf eine Spielgemeinschaft zudem nicht am Spielbetrieb einer Spielklasse teilnehmen, in der eine weitere Mannschaft dieser Spielgemeinschaft oder einer der an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine spielt. 2.3. Wird eine Spielgemeinschaft aufgelöst, kann die von ihr erworbene sportliche Qualifikation durch eine gemeinsame Erklärung aller zuvor an der Spielgemeinschaft beteiligten Vereine auf einen dieser Vereine übertragen werden. Wird von den Vereinen keine Einigung erzielt, werden alle aus einer Spielgemeinschaft hervorgehenden Mannschaften in die unterste Spielklassenebene eingestuft. 2.4. Näheres regeln die AB 15. 3. Eine Juniorenspielerin Das Zweitspielrecht wird auf schriftlichen Antrag des Stammvereins beim zuständigen Bezirksjugendwart Verbandsjugendwart beantragt 10 a Jugendförderverein 1. Auf Antrag kann ein Verein als Jugendförderverein (JFV) zum Jugendspielbetrieb zugelassen werden. Die Zulassung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 3

a) Der Verein besteht aus zwei oder mehreren räumlich nahegelegenen Vereinen (Stammvereine). b) Der Zweck des Vereins besteht darin, für die Jugendlichen der angeschlossenen Vereine einen leistungsbezogenen Spielbetrieb zu ermöglichen, der anderweitig so nicht erreichbar wäre. c) Der Verein muss einen anderen Namen als den der beteiligten Stammvereine sowie zusätzlich das Kürzel JFV" tragen; eine Ausnahme hiervon gilt insoweit, als der Jugendförderverein bereits vor lnkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen war. d) Der Verein muss mindestens drei Altersklassen der A-Junioren, B-, C-oder D-Junioren/ Juniorinnen mit jeweils mindestens einer und höchstens zwei Mannschaften besetzt haben. Nicht zugelassen sind Mannschaften älterer Altersklassen. Der Jugendförderverein darf nicht Mitglied einer Spielgemeinschaft sein. e) Einreichung eines Nachweises eines Beratungsgesprächs zwischen den Stammvereinen und dem zuständigen Vertreter des Verbandsjugendausschusses. 2. Aus dem Status als Jugendförderverein ergeben sich folgende Festlegungen: a) Spieler, die einem Jugendförderverein angehören oder beitreten, müssen einem der Stamm-vereine zugeordnet und Mitglied des Stammvereins sein. b) Vereinswechsel sind auch zwischen den Stammvereinen eines Jugendfördervereins nur unter Beachtung der einschlägigen Vereinswechselvoraussetzungen zulässig. Bei einem Wechsel zu einem anderen Stammverein ist ein neuer Spielerpass zu beantragen. c) Juniorinnen und Junioren des Jugendfördervereins kann, vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen, nur mit Zustimmung des Jugendfördervereins ein Zweitspielrecht für ihren Stammverein erteilt werden. d) Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des Jugendfördervereins zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler angehört. e) Bei Neugründung des Jugendfördervereins werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die jeweils höchste erspielte Spielklasse der Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Neuaufnahme eines weiteren Stammvereins in einen bereits bestehenden Jugendförderverein. f) Das Recht der Stammvereine, eigene Jugendmannschaften zu melden, bleibt unberührt, diese sind jedoch nur unterhalb der Spielklasse zulässig, in welcher die entsprechende Jugendmannschaft des Jugendfördervereins eingeteilt ist. 3. Entfällt die Zulassung eines Jugendfördervereins gilt Folgendes: Die betreffenden Spieler sind ohne Sperrfrist durch einen Vereinswechsel ausschließlich nur noch für ihren Stammverein spielberechtigt Das Teilnahmerecht an den vom Jugendförderverein erspielten Spielklassen verfällt. 4. Insgesamt 15 A-Junioren, B- und C-Juniorinnen/Junioren eines Stammvereins bei dem JFV gelten als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein im Sinne des 4 Ziffer 2 JO und des 16 Ziffer 3.2.2 SpO. 5. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen für Jugendfördervereine. 10 b Spielrecht in JFG und Stammverein (wird gestrichen) ist neu in AB 23 Ziff. 5 geregelt 11 Altersklasseneinteilung 1. Die Fußballjugend spielt in Altersklassen. Stichtag für die Einteilung in die Altersklassen ist der 1. Januar eines Jahres. 2. Die Fußballjugend spielt in folgenden Altersklassen: A-Junioren 4

A-Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 17. oder das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. 5

B-Junioren/B-Juniorinnen B-Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 15. oder das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. C-Junioren/C-Juniorinnen C-Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 13. oder das 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. D-Junioren/D-Juniorinnen D- Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 11. oder das 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. E-Junioren E-Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 9. oder das 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. F-Junioren F-Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 7. oder das 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. G-Junioren G-Juniorenspieler einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, noch nicht das 7. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. *) In diesen Altersklassen sind auch gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen) zugelassen. **) In dieser Altersklasse sind auch gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen) zugelassen, sofern die Erziehungsberechtigten der Juniorinnen zustimmen. 3. Es sind auch gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen) zulässig. B- und C-Juniorinnen dürfen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Junioren-Mannschaften spielen. 4. Im Bereich der B-Junioren/B-Juniorinnen und jünger sind gemischte Staffeln (Jungen- und Mädchenmannschaften zulässig. 5. Juniorenspieler können wahlweise in der eigenen und der nächsthöheren Altersklasse eingesetzt werden. F- und G-Juniorenspieler des jüngeren Jahrgangs dürfen nur in ihrer eigenen Altersklasse eingesetzt werden. Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen lassen, können Juniorenspieler des jeweils ältesten Juniorenjahrgangs auf Antrag beim Bezirksjugendwart in der übernächsten Altersklasse eingesetzt werden. Hierbei beschränkt sich die Einsatzberechtigung an zwei aufeinander folgenden Tagen auf den Einsatz in einem Spiel. 6. Auf Antrag des Vereins kann einzelnen Juniorinnen auch die Spielberechtigung für eine Junioren-Mannschaft der nächstniedrigeren Altersklasse erteilt werden. 7. Der Verbandsjugendausschuss kann auf Antrag eines betroffenen Vereins eine Juniorinnen-Mannschaft in eine Juniorenstaffel der nächstniedrigeren Altersklasse einteilen. 6.8. Die Juniorenspieler verlieren durch den Einsatz in einer höheren Altersklasse nicht die Einsatzberechtigung für ihre Altersklasse. 14 Verbandsspiele und Wertung 1. - 3... 4. Nach Durchführung aller Verbandsspiele entscheidet bei Punktgleichheit an der Spitze oder am oder Ende der Tabelle (Aufstieg oder Abstieg) sowie an jedem Platz der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, nicht die Tordifferenz, sondern es ist ein Entscheidungsspiel gem. Ziffer 6 anzusetzen. Kommen hierfür mehr als zwei Vereine in Frage, entscheidet das Los, welche Vereine zuerst antreten. Bei den übrigen Platzierungen erfolgt die Wertung nach 4 Ziffer 2, 2.3 SpO. 6

5. Sind bei den E-Junioren/-innen am Ende der Saison an der Tabellenspitze mehrere Mannschaften punktgleich, sind alle Mannschaften Staffelsieger. 4. 6. Ein Entscheidungsspiel findet auf neutralem oder auf dem Platz eines der beiden Vereine statt. Im letzteren Fall wird der Spielort ausgelost. Endet ein Entscheidungsspiel auch nach der Verlängerung gemäß 12 Ziffer 3 unentschieden, findet ein Elfmeterschießen gemäß der Durchführungsbestimmungen der Fußballregeln Schüsse von der Strafstoßmarke statt. Entscheidungsrunden können auch in Turnierform auf neutralem Platz oder dem Platz eines ausgelosten beteiligten Vereines angesetzt werden. Bei Punktgleichheit entscheiden die Tore gemäß 4 Ziffer 2, 2.3 SpO, erforderlichenfalls Elfmeterschießen. 7