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Transkript:

Von: Ulrich Timmermann [mailto:ulrich.timmermann@wdr.de] Gesendet: Donnerstag, 31. Januar 2013 14:15 An: Präsidentin Betreff: Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderungen Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, liebe Frau Gödecke, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE INFORMATION 16/67 Alle Abg in den nächsten Tagen werden die ersten Beitragsrechnungen an diejenigen Menschen mit Behinderungen verschickt, die nach der neuen gesetzlichen Regelung einen eingeschränkten Rundfunkbeitrag zu zahlen haben. Obwohl diese Gruppe bereits bis Ende letzten Jahres grundsätzlich über die neuen Regelungen schriftlich informiert worden ist, ist damit zu rechnen, dass auf Sender, Verbände und Politik erneut Anfragen zu kommen. Deshalb sende ich Ihnen, auf Wunsch unserer Intendantin Monika Piel und wie mit Ihrem Büro telefonisch besprochen, anbei verschiedene Informationsmaterialien zum Thema "Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderungen", mit der Bitte um rasche Weiterleitung an die Mitglieder des Landtags. Im Folgenden finden sich: 1. Serviceinformationen : Im Anhang finden Sie drei PDFs: Das Merkblatt mit umfangreichen Serviceinformationen für Behinderte sowie zwei Infoblätter für Hör- bzw. Sehgeschädigte. 2. Video mit Basisinformationen: Das Video ist behindertengerecht aufbereitet, d.h. mit Gebärden, Audio und Untertiteln. Das Video ist der barrierearme Ausspielweg. Eine Dolmetscherin für Gebärdensprache übersetzt die Information für Gehörlose. Das Video enthält darüber hinaus eine Audiospur des Textes, der außerdem in Untertiteln eingeblendet wird. Hinweis für Online-Ausspielung: Das Video liegt in den beiden Standard-Webformaten Mund L vor, die Sie sich innerhalb der nächsten vier Tage unter diesem Link downloaden können: Video Pressemitteilung "Web L" https:/lftp99n2.wdr.de/download.php?id=45a9172e91707ff40b5b411be583f54c Video Pressemitteilung "Web M" https:/lftp99n2.wdr.de/download.php?id=71064eoc054a18847f7340aoa27f7beb Weiterhin können Sie diese Videos noch auf der Website http://www1.wdr.de/unternehmen/ausbaubarrierefreiheitloo.html ansehen. 3. Sendung "Sehen statt Hören" Die Sendung ist ARD-weit die einzige komplett Gebärdete. Sie wird vom Bayrischen Rundfunk produziert und von anderen Dritten Programmen ebenfalls ausgestrahlt. In der Sendung vom 26.1.2013 war ein 15-minütiger Teil zum Rundfunkbeitrag, der die Besonderheiten für Menschen mit Behinderung in diesem Zusammenhang aufgreift. Darin enthalten sind auch O-Töne u.a. von der "Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten". Auch dieses Video liegt in den beiden Webformaten Mund L vor, die Sie sich innerhalb der nächsten vier Tage unter diesem Link downloaden können: Video "Sehen statt Hören "Web L" https:/iftp99n2.wdr.de/download.php?id=046a3a3e6440e173f8d82778684ge27c Video Sehen statt Hören "Web M" https:/lftp99n2.wdr.de/download.php?id=e104a1d3e9a4bc1897d32559c993ec3b

4. Text in Leichter Sprache in Vorbereitung Zu barrierearmen Angeboten gehören auch Texte in so genannter "Leichter Sprache" - also leicht verständliche Texte, angereichert mit plakativen Illustrationen. Wir lassen derzeit einen solchen Text umsetzen. Sollten Sie dafür Bedarf haben, so bitten wir um einen Hinweis. Wir werden Ihnen den Text nach Fertigstellung, frühestens ab Montag, 4. Februar, zur Verfügung stellen. Wir hoffen, Ihnen vermitteln zu können, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio, und insbesondere auch der Westdeutsche Rundfunk, sich sehr bemühen, Menschen mit Behinderungen, ihre Fachverbände und die Parlamente zu erreichen und sie über die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen und deren Folgen zu informieren. Bitte sprechen Sie mich bei weiteren Fragen an. Mit besten Grüßen Ihr Ulrich Timmermann Leiter des Verbindungsbüros der Intendantin WDR 50600 Köln 0221 220 2205

Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Informationen für hörgeschädigte Menschen 1. Seit dem 01.01.2013 gilt: Eine Wohnung ein Beitrag 2. Wie hoch ist der Beitrag? 17,98 im Monat 3. Wohngemeinschaften Pro Wohnung muss nur ein Beitrag gezahlt werden. Es ist egal, wie viele Personen in der Wohnung leben. 4. Studentenwohnheime Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung. Studenten müssen also ihr Zimmer im Studentenwohnheim anmelden. 5. Wer kann eine Ermäßigung bekommen? Eine Ermäßigung ist aus gesundheitlichen Gründen möglich - z. B. Hörgeschädigte mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. 6. Wie hoch ist der ermäßigte Beitrag? 5,99 im Monat Hinweis: Bei Personen, die bisher aus gesundheitlichen Gründen befreit waren, ist deren Beitragskonto automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt worden. 7. Wer kann eine Befreiung bekommen? Eine Befreiung ist nur aus finanziellen Gründen möglich. Befreit werden u. a. ALG II-Empfänger Sozialhilfe-Empfänger Empfänger von Grundsicherung BAföG-Empfänger BAB-Empfänger Empfänger von Ausbildungsgeld nach SGB III taubblinde Menschen 8. Wo gibt es den Antrag auf Befreiung/Ermäßigung? 9. Wie können Sie die Befreiung/Ermäßigung beantragen? Die Antragsformulare gibt es z. B. bei den Städten und Gemeinden bei den BAföG-Ämtern bei den Arbeitsagenturen/Job-Centern online unter www.rundfunkbeitrag.de Den Antrag bitte ausfüllen und unterschreiben. Fügen Sie bitte den erforderlichen Nachweis bei. Ein Nachweis ist z.b. der Sozialhilfebescheid

der Arbeitslosengeld II-Bescheid der BAFöG-Bescheid, der Schwerbehindertenausweis mit RF- Vermerk. Wichtig: Den aktuellen Bescheid bitte in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, einreichen. Wir empfehlen, die beglaubigte Kopie zu schicken. Einige Behörden (z.b. die Arbeitsagenturen) stellen auch spezielle Bescheinigungen für eine Befreiung/Ermäßigung aus. Bitte bei der zuständigen Behörde fragen. 10. Wann beginnt Ihre Befreiung/Ermäßigung? Sie bekommen die Befreiung/Ermäßigung ab dem Leistungsbeginn. Dieser steht auf dem Bescheid (z.b. Sozialhilfebescheid). Wenn Sie den Bescheid haben, haben Sie zwei Monate Zeit, den Antrag beim Beitragsservice in Köln zu stellen. 11. Gilt die Befreiung/Ermäßigung auch für die Mitbewohner? Die Befreiung/Ermäßigung gilt auch für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner. Sie gilt aber nicht für andere WG-Mitbewohner. 12. Wohin senden Sie den Antrag? ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln

Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Informationen für sehgeschädigte Menschen 1. Seit dem 01.01.2013 gilt: Eine Wohnung ein Beitrag 2. Wie hoch ist der Beitrag? 17,98 im Monat 3. Wohngemeinschaften Pro Wohnung muss nur ein Beitrag gezahlt werden. Es ist egal, wie viele Personen in der Wohnung leben. 4. Studentenwohnheime Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung. Studenten müssen also ihr Zimmer im Studentenwohnheim anmelden. 5. Wer kann eine Ermäßigung bekommen? Eine Ermäßigung ist aus gesundheitlichen Gründen möglich - z. B. Sehgeschädigte mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. 6. Wie hoch ist der ermäßigte Beitrag? 5,99 im Monat Hinweis: Bei Personen, die bisher aus gesundheitlichen Gründen befreit waren, ist deren Beitragskonto automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt worden. 7. Wer kann eine Befreiung bekommen? Eine Befreiung ist nur aus finanziellen Gründen möglich. Befreit werden u. a. ALG II-Empfänger Sozialhilfe-Empfänger Empfänger von Grundsicherung BAföG-Empfänger BAB-Empfänger Empfänger von Ausbildungsgeld nach SGB III taubblinde Menschen 8. Wo gibt es den Antrag auf Befreiung/Ermäßigung? 9. Wie können Sie die Befreiung/Ermäßigung beantragen? Die Antragsformulare gibt es z. B. bei den Städten und Gemeinden bei den BAföG-Ämtern bei den Arbeitsagenturen/Job-Centern online unter www.rundfunkbeitrag.de Den Antrag bitte ausfüllen und unterschreiben. Fügen Sie bitte den erforderlichen Nachweis bei. Ein Nachweis ist z.b. der Sozialhilfebescheid

der Arbeitslosengeld II-Bescheid der BAFöG-Bescheid, der Schwerbehindertenausweis mit RF- Vermerk. Wichtig: Den aktuellen Bescheid bitte in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, einreichen. Wir empfehlen, die beglaubigte Kopie zu schicken. Einige Behörden (z.b. die Arbeitsagenturen) stellen auch spezielle Bescheinigungen für eine Befreiung/Ermäßigung aus. Bitte bei der zuständigen Behörde fragen. 10. Wann beginnt Ihre Befreiung/Ermäßigung? Sie bekommen die Befreiung/Ermäßigung ab dem Leistungsbeginn. Dieser steht auf dem Bescheid (z.b. Sozialhilfebescheid). Wenn Sie den Bescheid haben, haben Sie zwei Monate Zeit, den Antrag beim Beitragsservice in Köln zu stellen. 11. Gilt die Befreiung/Ermäßigung auch für die Mitbewohner? Die Befreiung/Ermäßigung gilt auch für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner. Sie gilt aber nicht für andere WG-Mitbewohner. 12. Wohin senden Sie den Antrag? ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln

Der neue Rundfunkbeitrag ab 2013 Merkblatt für Menschen mit Behinderung Am 1. Januar 2013 hat der Rundfunkbeitrag die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr abgelöst. Jetzt gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: eine Wohnung ein Beitrag. Wie viele Radios, Fernseher oder Computer es in einer Wohnung gibt, spielt keine Rolle mehr. Komplizierte Nachfragen entfallen. Neu ist, dass sich nun auch Menschen mit Behinderung mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung beteiligen. Damit folgt der Gesetzgeber höchstrichterlicher Recht- sprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt. Im Gegenzug setzen ARD, ZDF und Deutschlandradio alles daran, den barrierefreien Zugang zu ihren Programmangeboten für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. So wird seit Janur 2013 der barrierefreie Anteil der Programmangebote weiter ausgebaut werden. Es sollen beispielsweise alle Erstausstrahlungen im Hauptprogramm "Das Erste" vollständig untertitelt und weitere Programmformate in einer Hörfilmfassung bereitgestellt werden. Seit 01.01.2013 gelten folgende Regelungen: Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben taubblinde Men- schen und Empfänger von Blindenhilfe nach 72 SGB XII sowie nach 27 d BVG. Menschen, denen das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben: Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinde- rung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vo- rübergehend ist, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Ver- ständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentli- chen Veranstaltungen teilnehmen können. presse@rundfunkbeitrag.de www.rundfunkbeitrag.de

Wichtige Hinweise: Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen (detaillierte Informationen dazu gibt es unter www.rundfunkbeitrag.de). Sollten Sie keine der genannten staatlichen Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis ein ablehnender Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über die Einkommensüberschreitung beizufügen. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung oder Ermäßigung nur auf Antrag gewährt werden kann. Was ist jetzt zu tun? Wenn Sie bisher aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind: Ihre Befreiung ist zum 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt worden. Sie zahlen somit von nun an monatlich 5,99 Euro. Die Ermäßigung gilt für denselben Zeitraum wie die Befreiung. Wenn Sie auch Empfänger von bestimmten Sozialleistungen sind: Statt einer Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen, können Sie sich seit dem 1. Januar 2013 aus finanziellen Gründen von der Beitragspflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen und die entsprechenden Nachweise beifügen. Wichtige Fragen und Antworten im Überblick: Wo gibt es einen Antrag? Die Antragsformulare sind bei Städten und Gemeinden, bei zuständigen Behörden sowie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de erhältlich. Wie können Sie die Befreiung oder Ermäßigung beantragen? Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein und mit dem erforderlichen Nachweis einge- sandt werden. Der Nachweis muss unbedingt in folgender Form beiliegen: presse@rundfunkbeitrag.de www.rundfunkbeitrag.de

die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original die aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original den aktuellen Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie den Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie Wenn Sie den Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort Original. Andernfalls kann nicht garantiert werden, dass Sie ihn zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers wird nicht zurückgesendet - das Original ist zum Verbleib bestimmt. Wo können Sie Ihre Nachweise beglaubigen lassen? Sie können Ihre Nachweise bei der Behörde beglaubigen lassen, die die entsprechende Leistung gewährt sowie bei den Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltungen). Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung? Wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid ausgestellt wurde, erhalten Sie die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Leistungsbeginn, der auf dem Bewilligungsbescheid genannt wird. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Für die Antragsstellung haben Sie ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zwei Monate Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags. In der Regel gilt die Ermäßigung oder Befreiung, solange die jeweilige Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen. Gilt die Befreiung oder Ermäßigung auch für Mitbewohner? Die Ermäßigung oder Befreiung gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemein- schaft im Sinne des 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden. Für weitere Mitbewohner gilt die Befreiung oder Ermäßigung nicht. presse@rundfunkbeitrag.de www.rundfunkbeitrag.de

Weitere Informationen zum neuen Rundfunkbeitrag: Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag finden Sie auch im Internet: Das Informationsportal www.rundfunkbeitrag.de bietet Details zum Beitrag, beantwortet häufige Fragen und erläutert Hintergründe zur Reform der Rundfunkfinanzierung. Zudem lassen sich Flyer für Bürgerinnen und Bürger auf der Website barrierefrei anschauen und herunterladen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, können Sie das Kontaktformular unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen oder sich an die Hotline wenden: 0185 9995 0100 (6,5 Cent/Minute aus den deutschen Festnetzen; abweichende Preise für Mobilfunk). (Stand: 21. Januar 2013) presse@rundfunkbeitrag.de www.rundfunkbeitrag.de