Lernmaterial im Strafrecht BT Dipl.-Jur. Philipp Guttmann, LL. B. Grundlagen zu Mord ( 211 StGB) und Totschlag ( 212 StGB)

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Transkript:

Mord ( 211 StGB) und Totschlag ( 211 StGB) gehören zu den Tötungsdelikten der 211 ff. StGB (Straftaten gegen das Leben) und schützen das Rechtsgut menschliches Leben. 1 Ihr Verhältnis zueinander ist umstritten. 2 A. Definitionen und Erklärungen vorab Tatobjekt: anderer Mensch eigenverantwortliche Selbsttötung (einschließlich deren Versuch) ist straflos 3 Lebensbeginn Beginn des Geburtsakts mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen; Kind muss zu diesem Zeitpunkt tatsächlich (unabhängig von der Mutter) leben, anschließende Lebensfähigkeit ist jedoch unbeachtlich 4 Lebensende Hirntod 5 Tathandlung: Töten jede das Leben verkürzende Behandlung, die den Tod verursacht; 6 bei pränatalen Handlungen jedoch nur bei Wirkung nach Einsetzen der Eröffnungswehen, ansonsten 218 StGB 7 B. Totschlag ( 212 StGB) I. Prüfungsaufbau 8 A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: anderer Mensch 2. Tathandlung: Töten II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands 9 B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Strafzumessung I. Strafschärfung: 212 II StGB (besonders schwere Fälle) II. Strafmilderung: 213 StGB (minder schwere Fälle) 1 Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Verlag C. H. Beck, 212, Rn. 1; im Folgenden abgekürzt als: Studienkommentar StGB, [ ], [Rn.]. 2 Siehe Gliederungspunkt D. 3 Studienkommentar StGB, 212, Rn. 4. 4 Studienkommentar StGB, Vor 211, Rn. 17 ff. 5 Studienkommentar StGB, Vor 211, Rn. 28. 6 Studienkommentar StGB, 212, Rn. 5; siehe für Sterbehilfe: Studienkommentar StGB, Vor 211, Rn. 29 ff. 7 Studienkommentar StGB, Vor 211, Rn. 20 ff. 8 Vgl. Studienkommentar StGB, 212, Rn. 3. 9 Ausreichend ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Studienkommentar StGB, 212, Rn. 7. Creative Commons CC BY-NC-SA 4.0 philipp-guttmann.de 1 von 5

II. Strafmilderung ( 213 StGB) 213 StGB ist eine Strafzumessungsregel des 212 StGB. Ein minder schwerer Fall ( 213 Var. 2 StGB) liegt vor, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände die Anwendung des Strafrahmens des 212 StGB unangemessen erscheinen lässt. 10 Der benannte Fall des provozierten Totschlags nach 213 Var. 1 StGB hat folgende Voraussetzungen: 11 A. Provokation durch den (später getöteten) Menschen in Form einer Misshandlung (physisch o. psychisch) oder schweren Beleidigung (jede schwere Kränkung) B. des Täters oder eines seiner Angehörigen (vgl. 11 I Nr. 1 StGB), C. die den Täter I. ohne eigene Schuld (ohne genügende Veranlassung zu der Provokation) II. zum Zorn gereizt (alle sthenischen Antriebe) und III. auf der Stelle (unter dem Eindruck der Provokation) IV. zur Tötung hingerissen hat (Kausalität) C. Mord ( 211 StGB) Der Mord wird in 211 StGB geregelt und unterliegt wegen seiner absoluten Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe einer restriktiven Auslegung. 12 I. Prüfungsaufbau 13 A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand 1. Tatobjekt: anderer Mensch 2. Tathandlung: Töten 3. Tatbezogene Mordmerkmale der zweiten Gruppe II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands 14 2. Täterbezogene Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe B. Rechtswidrigkeit C. Schuld 10 Studienkommentar StGB, 213, Rn. 16. 11 Vgl. Studienkommentar StGB, 213, Rn. 6 ff. 12 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 6 ff. 13 Vgl. Studienkommentar StGB, 211, Rn. 11; zur Frage der korrekten Bezeichnung der Prüfungsnorm und zum Verhältnis zwischen Mord und Totschlag siehe Gliederungspunkt D. 14 Auch hinsichtlich der Mordmerkmale der zweiten Gruppe; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist zwar ausreichend, sollte aber wegen der absoluten Strafandrohung des Mordes zurückhaltend (nur restriktiv) angenommen werden: vgl. Studienkommentar StGB, Vor 211, Rn. 52 f. Creative Commons CC BY-NC-SA 4.0 philipp-guttmann.de 2 von 5

II. Mordmerkmale 1. Erste Gruppe (verwerfliche Beweggründe) Erklärung Vorsatz 15 Mordlust Tötung ist einziger Zweck der Tat 16 nur dolus directus zur Befriedigung des Geschlechtstriebes Habgier sonstige niedrige Beweggründe bei oder nach dem Tötungsakt, außer bei Tötung eines verteidigungsbereiten Dritten 17 gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens 18 sittlich auf tiefster Stufe stehende besonders verachtenswerte Motive 19 (Auffangmerkmal) auch dolus eventualis tatbeherrschend ( bewusstseinsdominant ), aber nicht das einzige Motiv leitender Beweggrund 2. Zweite Gruppe (verwerfliche Begehungsweisen) Erklärung Vorsatz Heimtückisch bewusstes Ausnutzen der (nicht konstitutionellen) 20 Argund Wehrlosigkeit 21 [1] in feindseliger Willensrichtung 22 und/oder [2] bei einem besonders verwerflichen Vertrauensbruch 23 Arglosigkeit: Opfer versieht sich keines Angriffs und hätte auch nicht mit einem rechnen müssen 24 15 Siehe auch: StGB AT: Vorsatz und Fahrlässigkeit ( 15 StGB) 16 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 12. 17 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 13; zum Kannibalen-Fall siehe: Studienkommentar StGB, 211, Rn. 14 ff. 18 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 17; Behaltegier, also Handeln zum Erhalt des Vermögensbestands, gehört nach Ansicht des BGH und eines Teils der Literatur zum Mordmerkmal der Habgier, während andere dies ablehnen und sie zu den sonstigen niedrigen Beweggründen zählen: Studienkommentar StGB, 211, Rn. 18 f.; im Ergebnis macht diese Frage der Einordnung jedoch keinen praktischen Unterschied. 19 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 20; Niedrigkeit des Beweggrunds ist nach den Gesamtumständen der Tat auf Basis der Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft Deutschlands (so BGH) zu bestimmen; für Beispiele siehe: Studienkommentar StGB, 211, Rn. 21 ff. 20 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 37; Bewusstlose sind konstitutionell arglos, weshalb sie nicht arglos im Sinne der Heimtücke sind: Studienkommentar StGB, 211, Rn. 45; anders bei Schlafenden, bei welchen strittig ist, ob sie ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen oder gleichermaßen wie ein Bewusstloser konstitutionell arglos sind: Studienkommentar StGB, 211, Rn. 45 f. 21 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 30 ff.; siehe dort auch für Beispiele. 22 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 39. 23 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 41. 24 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 32, 44. Creative Commons CC BY-NC-SA 4.0 philipp-guttmann.de 3 von 5

Wehrlosigkeit: Opfer hat aufgrund der Arglosigkeit jedenfalls reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten 25 Bewusst: Täter hat die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat erkannt und gezielt ausgenutzt 26 Grausam Gemeingefährlich Zufügung von Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen 27 Mittel, deren konkrete Anwendung eine Gefahr für unbestimmt viele Personen mit sich bringt und nicht beherrschbar ist 28 auch dolus eventualis 3. Dritte Gruppe (verwerfliche Zwecke) Die zu ermöglichende oder zu verdeckende andere tätereigene oder fremde Straftat kann nur ein Vergehen oder Verbrechen sein. 29 Ermöglichungsabsicht Verdeckungsabsicht Erklärung Ermöglichung einer (nicht beendeten) anderen tätereigenen oder fremden Straftat 30 Vermeidung [1.1] nur strafrechtlicher oder [1.2] (außer)strafrechtlicher Konsequenzen für den Täter oder einen Dritten wegen einer anderen tätereigenen oder fremden Straftat [2.1] nur durch vorausgeplante Tötung oder [2.2] auch bereits bei Spontantötungen; 32 jedenfalls nicht umfasst: Vereitelungstötung, mit der sich der Täter der Festnahme entzieht 33 Vorsatz auch dolus eventualis aber: solange der Täter denkt, er könne den Zweck nur durch Tötung erreichen: nur dolus directus 31 25 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 35. 26 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 38. 27 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 48. 28 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 49 ff.; siehe dort auch für Beispiele. 29 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 55. 30 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 55 f. 31 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 70 f. 32 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 59 f.; 63 ff.; dort auch im Detail; im Übrigen vielfach umstritten; für Verdeckung durch Unterlassen siehe: Studienkommentar StGB, 211, Rn. 73 ff. 33 Studienkommentar StGB, 211, Rn. 58. Creative Commons CC BY-NC-SA 4.0 philipp-guttmann.de 4 von 5

D. Verhältnis von Mord und Totschlag I. Rechtsnatur der Tatbestände Die Rechtsprechung sieht Mord als selbstständigen Tatbestand an, während die Literatur davon ausgeht, dass der Mord eine Qualifizierung des Totschlags ist. 34 II. Folgen für die Teilnahme an einem Mord Dies hat gravierende Auswirkungen für die Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an einem Mord, wenn es um täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe geht: 35 Mord ist: Rechtsprechung selbstständiger Tatbestand 211 StGB Literatur Qualifizierung des Totschlags 212, 211 StGB Mordmerkmale: strafbegründende Merkmale strafmodifizierende Merkmale Tatbezogene Merkmale: Täterbezogene Merkmale: streng akzessorisch (Vorsatz und Kenntnis des Teilnehmers von verwirklichten Merkmalen des Täters erforderlich) 28 I StGB 28 II StGB Zurechnung eines Merkmals Zurechnung nur, wenn Merkmal bereits bei Kenntnis beim Teilnehmer selbst vorliegt 36 Die unterschiedliche Ansicht von Rechtsprechung und Literatur werden am folgenden Beispiel eines Anstifters deutlich, wenn der Täter das Merkmal der Habgier verwirklicht: Rechtsprechung Literatur Rechtsprechung Literatur Teilnehmer: Kenntnis der Habgier des Täters selbst Vorsatz auf Habgier Strafbarkeit des Anstifters: 212, 26 211, 26 28 II 212, 26 212, 26 211, 26 28 II 212, 26 212, 211, 26 28 I Auswirkungen dieser beiden Ansichten bei der Teilnahme sind auch insbesondere bei gekreuzten Mordmerkmalen von Bedeutung. Liegen mehrere Mordmerkmale vor, sind diese unter Berücksichtigung beider Ansichten zu prüfen. Kommt es zu unterschiedlichen Ergebnissen, muss sich für eine Ansicht entschieden werden. 34 Vgl. Studienkommentar StGB, Vor 211, Rn. 6 ff.; siehe dort auch Argumente für und gegen die beiden Ansichten. 35 Siehe auch: StGB AT: Anstiftung, Beihilfe und sonstige Beteiligung ( 26, 27, 30 StGB) 36 Akzessorietätslockerung. Creative Commons CC BY-NC-SA 4.0 philipp-guttmann.de 5 von 5