Hinweise des. GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen. zur Umsetzung des 128 Absatz 1 SGB V. (Hilfsmittelabgabe über Depots) 31.



Ähnliche Dokumente
Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Langfristige Genehmigungen

BETRIEBS- KRANKENKASSE

Vertrag Nr. : 176. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

Korruption im Gesundheitswesen

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes 1

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13

Das Mehrwahlarztsystem

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

1. Wohnort Deutschland Beschäftigter + Familienangehörige Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

V4-Nr. 675 / Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit , Berlin

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

Folgendes ist zu beachten:

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Kurzgutachterliche Stellungnahme

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) im Hilfsmittelbereich

Schärfen Sie Ihren Blick!

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

WAS finde ich WO im Beipackzettel

Ambulante Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Verband der privaten Krankenversicherung

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Vortrag zur Regelung des 127 SGB V Untertitel

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Fragebogen der Österreichische Lymph-Liga zur Versorgung von LymphödempatientInnen

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Transkript:

Hinweise des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen zur Umsetzung des 128 Absatz 1 SGB V (Hilfsmittelabgabe über Depots) 31. März 2009 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß 217a SGB V

1. Ausgangslage Nach 3 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) 1 sind dem Arzt 2 neben der Ausübung seines Berufes andere Tätigkeiten untersagt, die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar sind. Die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und sonstigen Leistungserberingern im Sinne des SGB V hat zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Im Ergebnis ist den Ärzten danach untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren oder andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe der Produkte oder Dienstleistungen wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind 3. Der Umfang dieses Verbots sei zum einen an der hinter der Regelung stehenden Gemeinwohlerwägung, zum anderen an der Reichweite des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zu ermitteln. Der Patient solle darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen, sondern ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten leiten lasse. In den Fällen der Anpassung von Hörgeräten und Kontaktlinsen wurde die Zulässigkeit einer ärztlichen Leistung bzw. Mitwirkung durch die einschlägige Rechtsprechung grundsätzlich unterstellt. Der Gesetzgeber hat trotz einer umfassenden Rechtsentwicklung spezielle Regelungen im SGB V für erforderlich gehalten, weil aus seiner Sicht allein die straf-, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der Praxis fragwürdige Formen der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und sonstigen Leistungserbringern offenbar nicht wirksam verhindern konnten 4. Im Zuge des GKV-OrgWG 5 tritt am 1. April 2009 in diesem Zusammenhang 128 SGB V in Kraft, der in Absatz 1 ein grundsätzliches Verbot zur Abgabe von Hilfsmitteln über Depots enthält. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich allein auf 128 Absatz 1 SGB V. Die Ausführungen wurden mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene abgestimmt. 1 Die Musterberufsordnung entfaltet Rechtswirkung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde. 2 Im Interesse der Lesbarkeit wurde auf eine Genderung bewusst verzichtet. 3 Vgl. insbesondere Entscheidungen des BGH vom 2. Juni 2005, AZ: I ZR 215/02 und I ZR 317/02 4 Vgl. BT-Drucksache 16/10609 vom 15.10.2008 5 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl. Nr. 58 vom 17.12.2008) Seite 2 von 6

2. Wortlaut des Gesetzes und Gesetzesbegründung GESETZESTEXT Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten 128 Absatz 1 SGB V (Inkrafttreten: 1. April 2009) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. GESETZESBEGRÜNDUNG Zu Absatz 1 Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten wird grundsätzlich untersagt, da solche Depots Leistungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz bieten, sich gegen unzulässige Zuwendungen für die Einrichtung eines Depots ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das Wahlrecht der Versicherten unter den versorgungsberechtigten Leistungserbringern wird durch Hilfsmitteldepots bei Vertragsärzten faktisch eingeschränkt. Von diesem Verbot ausgenommen werden muss die Versorgung mit Hilfsmitteln, die von den Versicherten in Notfällen sofort benötigt werden, wie beispielsweise Gehstützen und bestimmte Bandagen. Für Hilfsmittel in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen die gleichen Grundsätze gelten. 3. Kommentierung Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten wird untersagt, es sei denn, es handelt sich um Versorgungen in Notfällen. Die Einfügung des Verbotes im SGB V setzt bestehende berufs-, wettbewerbs- und strafrechtliche Bestimmungen nicht außer Kraft; diese gelten vielmehr nebeneinander fort und sind daher stets zu beachten. Das Verbot beruht auf der traditionellen Trennung der Tätigkeit der Ärzte einerseits und der sonstigen Leistungserbringer andererseits. Es soll merkantile Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes trennen und außerdem den Missbrauch des besonderen Vertrauens in den Arztberuf zur Verkaufsförderung von Hilfsmitteln verhindern, die der Patient notwendigerweise im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Betreuung benötigt. 3.1 Begrifflichkeiten 3.1.1 Leistungserbringer In der Überschrift der einschlägigen Rechtsvorschrift ist von Leistungserbringern die Rede. Hierbei handelt es sich um Stellen, die Hilfsmittel unter kommerziellen Gesichtspunkten an Seite 3 von 6

die Versicherten auf Basis der sozialrechtlichen Vorschriften abgeben. Dem entsprechend können auch Hersteller selbst als Leistungserbringer fungieren und sind unter diesen Begriff zu fassen. Die Abrechnung eines Hilfsmittels erfolgt auf Basis einer vertragsärztlichen Verordnung durch den Leistungserbringer. 3.1.2 Depot Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich bei einem unzulässigen Depot im Sinne des 128 SGB V um eine Bevorratung bzw. Lagerung von Hilfsmitteln bei Vertragsärzten oder in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen handelt, sofern die Produkte nicht für Notfallversorgungen benötigt werden. Wird auf den Sinn der Vorschrift abgestellt, nämlich die Abgabe von Hilfsmitteln durch Vertragsärzte oder in medizinischen Einrichtungen zu kommerziellen Zwecken zu unterbinden, ist weiterhin davon auszugehen, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Lagerung von Hilfsmitteln handelt, die Hilfsmittel also eingelagert und wieder entnommen werden. In der Gesetzesvorschrift wird nicht weiter unterschieden, wer das Depot befüllt und in wessen Eigentum sich die Hilfsmittel befinden. Entscheidend ist, dass sich das Depot bei dem Arzt oder in einer medizinischen Einrichtung befindet. Es soll vermieden werden, dass sich Leistungserbringer durch Depots bei einem Arzt oder in einer medizinischen Einrichtung Wettbewerbsvorteile verschaffen. 3.2 Ausnahmen vom Depotverbot 3.2.1 Fehlende Hilfsmitteleigenschaft Die Regelung beschränkt sich auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Instrumente, Gegenstände und Materialien, die der ärztlichen oder stationären Behandlung unmittelbar zuzuordnen sind, bleiben folglich von dem Depotverbot unberührt. Solche Leistungen sind im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung mit den EBM-Gebühren (Gebühren nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab) abgegolten oder können vom Arzt gesondert in Rechnung gestellt werden bzw. sind Bestandteil der Vereinbarungen zum Sprechstundenbedarf. Im Rahmen der stationären Versorgung sind sie z. B. von den Krankenhausentgelten umfasst. Es handelt sich also nicht um Hilfsmittel im Sinne des SGB V. 3.2.2 Produkte und Muster bei Schulungen und Einweisungen Auch Hilfsmittel, die bei Einweisungen und Schulungen direkt in der Arztpraxis oder einer anderen medizinischen Einrichtung allein zu diesen Zwecken oder zur Diagnose eingesetzt werden und dort verbleiben, d. h., die der Versicherte nicht mehr in seinem häuslichen Umfeld weiter einsetzt, fallen nicht unter das Depotverbot. Hierbei handelt es sich nicht um die Abgabe, d. h. die Aushändigung von Hilfsmitteln an Versicherte. Solche Schulungs- oder Einweisungsprodukte bzw. -muster sind keine Hilfsmittel und können auch nicht als solche abgerechnet werden. Da sie nur für diese Zwecke eingesetzt werden, ist kennzeichnend, dass in der vertragsärztlichen Praxis oder der medizinischen Einrichtung lediglich ein geringer Bestand vorgehalten wird. Seite 4 von 6

Schulungs- und Einweisungsprodukte gelten als notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie, wenn sie für eine Ersteinweisung oder eine notwendige Nachschulung benötigt werden. Sofern Schulungen in den Gebrauch eines Hilfsmittels von sonstigen Leistungserbringern durchgeführt werden, sind sie Bestandteil der Hilfsmittelabgabe (vgl. 33 SGB V). 3.2.3 Notfallversorgung Ausgenommen von dem Depotverbot sind darüber hinaus ausdrücklich Produkte, die zur Versorgung im Notfall eingesetzt werden. Der Begriff der Notfallversorgung wird allgemein in einer Reihe von Urteilen definiert. Er muss hier allerdings konkret im Zusammenhang mit der Hilfsmittelabgabe beschrieben werden. Danach ist eine Notfallversorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des 128 Absatz 1 SGB V grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus medizinischen Gründen i. S. d. 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende Versorgung mit einem Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und die im konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile 6 selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und der Versicherte nach der Versorgung wieder nach Hause geht, also die Versorgung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit direkt in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung keinen Aufschub duldet. Nachstehend werden typische Fälle aufgezeigt, bei denen eine Notfallversorgung vorkommen kann. Ob es sich tatsächlich um Notfallversorgungen handelt, d. h. eine unmittelbare Versorgung durch einen Arzt notwendig ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Daher ist diese Liste auch nicht abschließend. 6 Eile ist z. B. geboten, wenn durch eine verzögerte Versorgung unzumutbare Schmerzen entstehen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist, Hilflosigkeit des Versicherten droht oder Gefahr für Leib und Leben gegeben ist. Seite 5 von 6

Untergruppe/-art Bezeichnung der Untergruppe/-art Anmerkungen des Hilfsmittelverzeichnisses 05.11.01.0 Rippenbruchbandagen Angesichts der Umgruppierung verschiedener Bandagen in die Produktgruppe Orthesen des Hilfsmittelverzeichnisses werden weitere Bandagen unter den Produktuntergruppen/-arten der Produktgruppe 23 genannt (s. u.). 10.50.02.0 Unterarmgehstützen 10.50.02.1 Unterarmgehstützen mit anatomischem Handgriff 10.50.03.0 Achselstützen 15.25.15 Ballonkatheter sowie der im Notfall ggf. erforderliche Beutel 17.06.01 bis 17.06.04 Kompressionsstrümpfe und strumpfhosen sowie evtl. im Notfall erforderliches Zubehör 23.02.01 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung 23.03.01.0 Fußlagerungsorthesen 23.04.01 Knieorthesen zur Immobilisierung 23.06.01 Unterschenkel-Fußorthesen zur Immobilisierung 23.07.01 Daumenorthesen zur Immobilisierung 23.07.02 Handorthesen zur Immobilisierung 23.08.01 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung 23.09.01 Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung 23.10.01 Armorthesen zur Immobilisierung 23.12.01 HWS-Orthesen zur Immobilisierung 23.12.03 HWS-Orthesen zur Stabilisierung 23.14.01 LWS-Orthesen zur Immobilisierung 23.15.01 WS-Orthesen zur Immobilisierung 25.21.55.2 Verbandschalen, auch als Medikamententräger 27.17.04.0 Shunt-Ventile (sog. Stimmprothesen) Voraussetzung ist, dass keine entsprechenden Sprechstundenbedarfsregelungen bestehen. Es kann sich um einen Notfall handeln, wenn die Produkte z. B. unmittelbar postoperativ benötigt werden und die konkrete Produktauswahl erst nach der Operation möglich ist, insbesondere nach einem Venenstripping Seite 6 von 6