Zürich, 15. November 2018 MLaw Uwe Koch uwe.koch@zhaw.ch
Inhaltsübersicht Die Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz Kurzübersicht über die Leistungen der AHV Ergänzungsleistungen zur AHV - Wesensmerkmale - Anspruchsvoraussetzung - Berechnung der Ergänzungsleistungen - Vergütung von Krankheitskosten Diskussion und Fragen 2
Grundlagen der Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Bundesverfassung Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung ist obligatorisch. b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. Art. 112a Ergänzungsleistungen 1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. 2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest. 4
Alt und arm? Im Kanton Zürich hatten 2014 die Hälfte der Paarhaushalte ein steuerbares Vermögen von Fr. 530 000 oder mehr. Aber: Personen ab 65 Jahren sind fast dreimal so oft von Einkommensarmut betroffen wie die Bevölkerung im Erwerbsalter. 5
EL zur AHV: 204 800Personen = 12.5 % der AHV-RentnerInnen BSV Statistik Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2017 6
Alters- und Hinterlassenenvorsorge AHVG
Welche Leistungen erbringt die AHV? Altersrenten ab 64 bzw. 65 Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten Hilflosenentschädigungen mittleren und schweren Grades Beiträge an Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Lupenbrillen etc.) 8
Übersicht Renten Basisrente ohne Beitragslücken Altersrente 100 % 1 175 2 350 Witwen/r-Rente 80% 940-1880 Kinderrente 40% 470-940 Waisenrente 40% 470-940 MLaw Uwe Koch, sozialversicherungen@ggaweb.ch
Hilflosenentschädigung Anspruch Wohnsitz und Aufenthalt in CH für folgende alltägliche Verrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen sein: - Ankleiden, Auskleiden - Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen - Essen - Körperpflege - Benutzen des WC - Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte Hilflosigkeit ununterbrochen für mind. 1 Jahr 10
Hilflosenentschädigung Beiträge Hilflosigkeit Zu Hause und im Heim Leichte 235 Mittelschwere (mind. 4 V.) 588 Schwere (alle Verricht.) 940 11
Ergänzungsleistungen zur AHV
Grundsätzliches Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Vermögen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sichern das soziale Existenzminimum und dienen der Finanzierung von Heimaufenthalten. Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien. 13
Soziale Arbeit Leistungsarten Jährliche Ergänzungsleistungen Werden monatlich ausgerichtet zur Deckung der Existenz. Vergütung von Krankheitskosten Werden zusätzlich zu den jährlichen EL ausgerichtet, in der Regel mittels einmaliger Vergütung. Maximalbetrag Wohnung bzw. Heim MLaw Uwe Koch, sozialversicherungen@ggaweb.ch
Anspruchsvoraussetzungen Rente der AHV oder IV Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz Erfüllung einer Mindestwohnsitzfrist für ausländische Staatsangehörige, die nicht aus dem EU/EFTA Raum stammen Anerkannten Ausgaben isnd höher als die anrechenbaren Einnahmen 15
Berechnung der Ergänzungsleistungen für Rentenberechtigte, die zu Hause leben Ausgaben Einnahmen Miete (max. 13 200 bzw. 15 000 Ehepaar) Betrag für Lebensbedarf (19 290 bzw. 28 935 Ehepaar) Kantonale Durchschnittsprämie der Krankenkasse AHV / IV- Rente weitere Renten Anteil v. Vermögen Anteil v. Erwerb Bedarf = Ergänzungsleistung 16
Berücksichtigung von Vermögen 1. Ertrag (z.b. Zins auf Sparheftguthaben) 2. Bruchteil des Vermögens, das über dem Freibetrag liegt Bruchteil: IV Rentner/In 1/15 AHV-Rentner/In in Wohnungen 1/10 AHV/IV-Rentner/In in Heimen 1/5 Freibetrag: Alleinstehende 37 500.- Ehepaare 60 000.- Kinder 15 000.- 3. Zusätzlicher Freibetrag von Fr. 112 500.-- bei selbstbewohnten Liegenschaften 17
Ehepaar Keller in einer Mietwohnung Das Ehepaar Keller wohnt in einer Mietwohnung in Dübendorf, welche 1 700 Franken monatlich kostet. Ihre Prämie für die Krankenkasse beträgt 1 000 Franken. Herr Keller bezieht eine AHV-Rente von 1 800 Franken und Frau Keller eine AHV-Rente von 1 725 Franken. Sie verfügen über keine weiteren Einkünfte. Ihr Vermögen beträgt 150 000 Franken. Wie hoch ist ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen? 18
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Ehepaar Keller in einer Eigentumswohnung Das Ehepaar Keller vom vorherigen Beispiel lebt nicht in einer Mietwohnung, sondern besitzt eine Eigentumswohnung. Der Steuerwert beträgt 500 000 Franken (Verkehrswert: 700 000 Franken). Sie ist mit Hypotheken in der Höhe von 400 000 Franken belastet. Die Hypothekarzinsen betragen 8 000 Franken. 20
Anrechnung von Liegenschaften Vermögen Selbst bewohnt Steuerwert, Freibetrag 112 500 Nicht selbst bewohnt Verkehrswert Einnahmen Eigenmietwert Ausgaben Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhalt bis max. Eigenmietwert Eigenmietwert plus Nebenkostenpauschale (1 680) bis Maximalabzug 13 200 bzw. 15 000 Mieteinnahmen Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhalt bis max. Bruttoertrag 21
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Ehepaar Keller gewährt einen Erbvorbezug Das Ehepaar Keller vom vorherigen Beispiel überträgt die Eigentumswohnung an ihre Tochter und zieht in eine Mietwohnung. Ein Vermögensverzicht liegt vor bei einer Vermögenshingabe ohne Rechtspflicht oder ohne adäquate Gegenleistung Vermögensverzichte werden weiterhin als Vermögen angerechnet. Der Vermögensverzicht wird jährlich um 10 000 Franken reduziert. 23
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Herr Keller tritt in ein Pflegeheim ein Das Ehepaar Keller hat die Eigentumswohnung als Erbvorbezug an seine Tochter übergeben, Frau Keller stirbt und Herr Keller wird pflegebedürftig und tritt in ein Pflegeheim ein. 25
Berechnung der EL im Heim Ausgaben Heimkosten - Hotellerie - Betreuung - Pflegeanteil Betrag für persönliche Auslagen Kantonale Durchschnittsprämie Krankenversicherung Einnahmen AHV / IV + Hilflosenentschädigung weitere Renten Vermögen und Ertrag Bedarf = Ergänzungsleistung 26
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Vergütung von Krankheitskosten a. zahnärztliche Behandlung b. Hilfe, Pflege, Betreuung zu Hause / Tagesstrukturen c. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren d. Diät e. Transporte zur nächsten Behandlungsstelle f. Hilfsmittel g. Franchise und Selbstbehalt 28
Höchstbeträge Krankheitskosten Alleinstehende: zu Hause 25 000 im Heim 6 000 Ehepaar: beide zu Hause 50 000 beide im Heim je 6 000 Ehegatte zu Hause 25 000 Ehegatte im Heim 6 000 29
Für weitere Informationen: Informationsstelle AHV/IV - https://www.ahv-iv.ch/de/merkblätter- Formulare/Merkblätter/Ergänzungsleistungen-zur- AHV-und-IV Pro Senecute - https://www.prosenectute.ch/de.html Berechnungstools - https://www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/ber atung/finanzen/el-rechner.html - https://www.svasg.ch/onlineschalter/berechnungstools/onlineberechnungen/el.php - https://e-gov.stadt- 30
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