Infoblatt - Tagesfahrten

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Transkript:

Stand 2014 Schiffssicherheitszeugnis für Traditionsschiffe Geschäftsstelle: Teichstr. 13a D-22926 Ahrensburg Tel. 04102-454971 Fax 04102-4739617 email: gshw@gmx.de homepage: www.gshw.de Infoblatt - Tagesfahrten Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Antragstellerinnen und Antragsteller, sehr geehrte Herren Sachverständige, bisher war der rechtliche Status so genannter Tagesfahrten noch nicht geklärt, da die Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe auf den uneingeschränkten Seebetrieb ausgerichtet ist und Tagesfahrten nicht gesondert behandelt werden. Wegen der Komplexität des Themas konnten Tagesfahrten bei den bisherigen Gesprächen nicht befriedigend berücksichtigt werden. Schwierigkeiten bei der Beurteilung traten insbesondere dann auf, wenn Betreiber von Schiffen der Fahrzeuggruppen A bzw. B Tagesfahrten mit einer Personenzahl, die sie eigentlich in eine höhere Fahrzeuggruppe bringen würden, durchführen wollten, ohne dabei die Ausrüstungsanforderungen für die höhere Fahrzeuggruppe zu erfüllen. Verhandlungsziel der der damaligen SeeBG war es daher, in diesen Fällen ein Einzelantrags- und Genehmigungsverfahren durchzusetzen. Das hätte für den Betreiber bedeutet, dass für jede einzelne Tagesfahrt mit einer Personenzahl, wie sie eigentlich für eine höhere Fahrzeuggruppe vorgesehen ist, eine gebührenpflichtige Einzelgenehmigung mit der entsprechenden Bearbeitungszeit hätte gestellt werden müssen. Aufgrund von Verhandlungen zwischen der damaligen SeeBG und der GSHW hat sich die damalige SeeBG bereit erklärt, Tagesfahrten in einer einmalig zu beantragenden Ausnahmegenehmigung für die Dauer der Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses zuzulassen. Dies gilt für Schiffe der Fahrzeuggruppen A bzw. B, welche Tagesfahrten mit einer Personenzahl, die sie eigentlich in eine höhere Fahrzeuggruppe bringen würde, durchführen. Die Schiffe brauchen nicht die Ausrüstungsanforderungen für die höhere Fahrzeuggruppe erfüllen. Erweiteter Seite 1 von 5 2. April 2014

Wir mussten der damaligen SeeBG allerdings insoweit entgegenkommen, dass der Betreiber sich für die Laufzeit der Ausnahmegenehmigung auf jährlich fünf maritime Veranstaltungen festlegt. Im Rahmen dieser Veranstaltungen dürfen beliebig viele Tagesfahrten durch-geführt werden. Daher werden seitdem von der damaligen SeeBG bis zu drei unterschiedliche Dokumente für ein Traditionsschiff ausgestellt (siehe Anlage 1). In der Anlage 2 und 3 werden die Verfahren zur Genehmigung dargestellt. Die überwiegende Anzahl der Schiffe kann auf dieser Basis mit einem gegenüber der ursprünglich drohenden Reglementierung angemessenen Verwaltungs- und Kostenaufwand Tagesfahrten durchführen. Uns ist bewusst, dass damit die Sorgen der Betreiber, die überwiegend Tagesfahrten durchführen, noch nicht gelöst sind. Wir möchten diese Betreiber bitten, sich bei Bedarf mit der GSHW-Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen, da hier in Einzelgesprächen mit der BG Verkehr eine Lösung gefunden werden muss. Nachtrag Mai 2003: Im Mai 2003 konnte die GSHW in Verhandlungen mit der damaligen SeeBG die Mindestbetriebsauflagen für Tagesfahrten im Bereich Windstärke verändern. Tagesfahrten in geschützten Gewässern sind nun auch bei mehr als 5 Bft. möglich. Die neue Formulierung wurde in die Anlagen 2 und 3 dieses Merkblattes eingearbeitet. Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Liste der Zeugnisse und Genehmigungen für Traditionsschiffe Das Verfahren für eine zusätzliche Genehmigung Das Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung Erweiteter Seite 2 von 5 2. April 2014

Anlage 1: Liste der Zeugnisse und Genehmigungen für Traditionsschiffe 1. Das Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe. Dies ist das Basiszeugnis, das jedes Traditionsschiff seit 2000 haben muss. Es wird in der Regel für den uneingeschränkten Seebetrieb für eine bestimmte Anzahl Personen an Bord ausgestellt. Die Zugehörigkeit dieses Schiffes zu einer der drei Gruppen A = bis zu 12 Personen, B = bis zu 50 Personen, C = bis zu 79 Personen wird bestimmt. Die komplette Ausrüstung muss an Bord sein. Der Sachverständige beurteilt die Seetüchtigkeit sowie die Anzahl der Personen an Bord, welche sicher mitfahren können. Hieraus ergeben sich u.u. Betriebeinschränkungen. Die komplette Ausrüstung muss ständig an Bord sein. Die Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses beträgt 5 Jahre mit einer Zwischenbesichtigung. 2. Eine zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Tagesfahrten mit mehr Personen an Bord als im Sicherheitszeugnis ausgewiesen, wird auf Antrag des Betreibers ausgestellt, wenn trotz der höheren Anzahl Personen an Bord das Schiff innerhalb seiner Gruppe (A, B, C) bleibt. Es werden Auflagen zum Betrieb und zur Ausrüstung des Schiffes entsprechend des Fahrzeugtyps vom Sachverständigen ausgewählt. Die zusätzliche Sicherheitsausrüstung braucht nur während der Tagesfahrten an Bord zu sein. Die Gültigkeit ist an das Sicherheitszeugnis gekoppelt. 3. Eine Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Tagesfahrten wird auf Antrag des Betreibers ausgestellt, wenn das Schiff durch die höhere Anzahl Personen an Bord seine Gruppe verlässt (das A-Schiff mit mehr als 12 Personen an Bord; das B- Schiff mit mehr als 50 Personen an Bord, max. 79 Personen). Es werden Auflagen zum Betrieb und zur Ausrüstung des Schiffes entsprechend des Fahrzeugtyps vom Sachverständigen ausgewählt. Die zusätzliche Sicherheitsausrüstung braucht nur während der Tagesfahrten an Bord zu sein. Die Gültigkeit ist an das Sicherheitszeugnis gekoppelt. Erweiteter Seite 3 von 5 2. April 2014

Anlage 2: Das Verfahren für eine zusätzliche Genehmigung: Der Betreiber beantragt zusammen mit dem Sicherheitszeugnis (oder nachträglich) eine zusätzliche Genehmigung für Tagesfahrten bei der GSHW. Dem Antrag liegt ein Gutachten des Sachverständen bei, in dem er die Betriebsauflagen auswählt und gutachterlich bewertet, dass 1.) die Anzahl der Personen an Bord unter diesen Auflagen sicher mitfahren kann und 2.) für jede Person unter Deck ein geschützter Aufenthalt zur Verfügung steht. Die Werte in Klammern können gewählt werden. Der Antrag wird von der GSHW auf Plausibilität geprüft und zur weiteren Bearbeitung an die SeeBG weitergeleitet. Auflistung der Betriebsauflagen (Klammerwerte je nach Fahrzeugtyp): Beschränkung auf Fahrten: - in den Monaten Mai bis September; - zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; bis max.10 Stunden Dauer; - bis zu einer Distanz von max. 3 (6; 20) Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und max. 6 (15; -) Seemeilen von einem sicheren Hafen oder Ankerplatz, - in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 (2,5; -) m überschreitende kennzeichnende Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 v.h. liegt (Gebiet der Klasse D (C; B) gemäß Richtlinie 98/18 EG veröffentlicht in NfS 1/99); - bis zu einer Windstärke von höchstens 5 Bft. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Bft.) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen müssen unverzüglich geschützte Gewässer oder der nächste Hafen, bei aufkommendem Sturm (8 Bft. und mehr) muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden. Auflagen zur Ausstattung und Ausrüstung: - Für jede Person findet sich unter Deck ein geschützter Aufenthalt. - Für jede Person wird eine Rettungsweste mitgeführt (plus 10% Reservewesten). - Für jede Person ist ein Platz in einem Rettungsfloß vorgesehen. Erweiteter Seite 4 von 5 2. April 2014

Anlage 3: Das Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung: Der Betreiber beantragt zusammen mit dem Sicherheitszeugnis (oder nachträglich) eine Ausnahmegenehmigung für Tagesfahrten bei der GSHW. Dem Antrag liegt ein Gutachten des Sachverständen bei, in dem er die Betriebsauflagen auswählt und gutachterlich bewertet, dass 1.) die Anzahl der Personen an Bord unter diesen Auflagen sicher mitfahren kann und 2.) für jede Person unter Deck ein geschützter Aufenthalt zur Verfügung steht. Die Werte in Klammern können gewählt werden. Der Antrag wird von der GSHW geprüft und zur weiteren Bearbeitung an die SeeBG weitergeleitet. Auflistung der Betriebsauflagen (Klammerwerte je nach Fahrzeugtyp): Beschränkung auf Fahrten: - in den Monaten Mai bis September; - zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; bis max.10 Stunden Dauer; - bis zu einer Distanz von max. 3 (6; 20) Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und max. 6 (15; -) Seemeilen von einem sicheren Hafen oder Ankerplatz, - in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 (2,5; -) m überschreitende kennzeichnende Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 v.h. liegt (Gebiet der Klasse D (C; B) gemäß Richtlinie 98/18 EG veröffentlicht in NfS 1/99); - bis zu einer Windstärke von höchstens 5 Bft. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Bft.) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen müssen unverzüglich geschützte Gewässer oder der nächste Hafen, bei aufkommendem Sturm (8 Bft. und mehr) muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden. Auflagen zur Ausstattung und Ausrüstung: - Für jede Person findet sich unter Deck ein geschützter Aufenthalt. - Für jede Person wird eine Rettungsweste mitgeführt (plus 10% Reservewesten). - Für jede Person ist ein Platz in einem Rettungsfloß vorgesehen. Es werden für den Gültigkeitszeitraum des Sicherheitszeugnisses jährlich maximal fünf maritime Veranstaltungen benannt, an denen die Ausnahmegenehmigung genutzt werden soll (z.b. Kieler Woche, Hafengeburtstag Hamburg, Hansesail Rostock etc.). Der Betreiber bestimmt während der Dauer der maritimen Veranstaltung die Anzahl der Tagesfahrten selbst. Die Veranstaltungen werden in der Ausnahmegenehmigung eingetragen. Die Ausnahmegenehmigung kann gegen Gebühr neu beantragt werden, wenn z.b. die Auswahl an maritimen Veranstaltung verändert werden soll. Erweiteter Seite 5 von 5 2. April 2014