Lebensarbeitszeitkonten. Ziele und Nutzen. Lebensarbeitszeitkonten

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Transkript:

Lebensarbeitszeitkonten Die steigende Lebenserwartung wird zu einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit führen. Aus Sicht des Arbeitnehmers hängt die individuelle Lebensarbeitszeit von der persönlichen Lebensplanung (Eltern(-Teil)zeit, flexibler Übergang in den Ruhestand etc.) ab. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es vorrangig, den demografischen Herausforderungen (Rückgang qualifizierter Bewerberzahlen) und den betrieblichen Notwendigkeiten (Flexibilisierung des Personaleinsatzes, Sicherung des relevanten Know-hows etc.) mit wirksamen Instrumenten zu begegnen. Mit dem Flexi-II-Gesetz (= Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten) wurden im Jahr 2009 die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wertguthaben (= sozialversicherungsrechtlicher Begriff) verbessert. Die derzeit noch geringe Verbreitung in der betrieblichen Praxis zeigt, dass dieses Instrument noch ein enormes Potenzial aufweist. Bislang nutzen die Beschäftigten Wertguthaben überwiegend zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und weniger zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Kindererziehung und Pflege), zur Weiterbildung oder für eine längere Freistellung (= Sabbatical). Lebensarbeitszeitkonten Ziele und Nutzen Lebensarbeitszeitkonten stellen keine Form der betrieblichen Altersversorgung dar. Die Auszahlung der Guthaben kann gleichwohl den Leistungen betrieblicher Versorgungswerke zeitlich vorgelagert sein, wenn sie im Rahmen eines betriebseigenen Vorruhestandsprogramms genutzt werden. 28 HR Performance 5/2015

Arbeitsrechtliche Vorgaben Der Arbeitgeber richtet für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto ein. Auf diesem spart der Arbeitnehmer Wertguthaben an. Dies geschieht durch Verzicht auf eine mögliche Freistellung (Zeit) oder auf Teile des erarbeiteten Entgelts (Vergütung). Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden erst mit künftiger Auszahlung des Wertguthabens fällig. Der Arbeitnehmer nutzt sodann das angesparte Wertguthaben zur Freistellung, z.b. für ein Sabbatjahr oder einen vorgezogenen Ruhestand. Die Nutzung für die Pflege eines nahen Angehörigen wird im Rahmen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf staatlich gefördert. Wertguthabenverwendung und Freistellungstatbestände Der Arbeitnehmer hat gem. 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einen Rechtsanspruch auf die Verwendung des Wertguthabens bei gesetzlichen Freistellungen wie der Pflegezeit (Pflegezeitgesetz), der Elternzeit (BEEG) oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefG) ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Der Anspruch besteht jedoch nur für Wertguthabenvereinbarungen. Gemäß 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV können auch Freistellungen unmittelbar vor dem Bezug der gesetzlichen Altersrente (einschließlich Altersteilzeitvereinbarungen) und solche zur Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart werden. Die Vertragsparteien können jedoch gem. 7c Abs. 2 SGB VI die Verwendung des Wertguthabens auf bestimmte Zwecke beschränken bis hin zum völligen Ausschluss der Fälle gesetzlicher Freistellungen. Die Freistellung muss gem. 7b SGB IV auf Grund einer schriftlichen Wertguthabenvereinbarung erfolgen. Fehlt es an der Schriftform, gilt der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ab dem vierten Monat nicht als sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das in der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt muss nach 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV angemessen sein. Diese sozialrechtliche Vorschrift gilt gem. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30./31.3.2009 als erfüllt, wenn das monatlich während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt mindestens 70 Prozent und maximal 130 Prozent des Durchschnitts der vorangegangenen zwölf Kalendermonate in der Arbeitsphase entspricht. Aufbau und Abbau von Wertguthaben Portabilität ( 7f SGB IV) Ein bestehendes Wertguthaben kann auf einen neuen Arbeitgeber gem. 7f Abs. 1 Nr. 1 SGB IV übertragen werden. Daneben kann ein Wertguthaben bei Beendigung

Zeit/Zutritt/PEP Flexibler Einsatz mittels Arbeitszeitkonten einer Beschäftigung seit 1.7.2009 gem. 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden, sofern das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (GSV) das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße (2015: 2.835 Euro West/2.415 Euro Ost) übersteigt. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen. Steuerliche Bestimmungen und Zeitwertkontengarantie Zur lohnsteuerrechtlichen Anerkennung der Zeitwertkonten gilt das BMF-Schreiben vom 17.6.2009. Danach führt weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto zu einem lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitslohn, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dotierte Gehaltsanteile sind bei Einbringung noch nicht fällig (auf die Entstehung des Anspruches kommt es in diesem Zusammenhang nicht an). Teilnehmer können nur Arbeitnehmer sein. Ausgeschlossen sind Organe von Körperschaften und als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner wie Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Vorstände. Ein Wertguthabenaufbau ist unzulässig, sobald feststeht, dass das vorhandene Guthaben nicht mehr durch Freistellung für Zeiten vor dem Ruhestand abgebaut werden kann. Wertsteigerungen des Wertguthabens durch eine Verzinsungszusage oder durch Wertsteigerungen der Anlagensicherung führen nicht zum Lohnzufluss in der Ansparphase. Es muss sichergestellt sein, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Guthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto zugeführten Arbeitslohnbeträge (Bruttoarbeitslohn im steuerlichen Sinne ohne den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährleistet ist (Zeitwertkontengarantie). Der Zeitwertkontengarantie wird entsprochen, wenn der Arbeitgeber in der Wertkontenvereinbarung eine entsprechende Zusage macht und das vorgenannte sozialversicherungsrechtliche Gebot der sicheren Anlage erfüllt. Fehlt diese Zusage, gelten Dotierungen unter Umständen als zugeflossen und sind daher zu versteuern. Die Wertkontenvereinbarung darf außerhalb einer Freistellungsphase oder eines Störfalles Entnahmemöglichkeiten nur im Falle existenzieller Notlagen zulassen. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Die gesetzlichen Bestimmungen zu Wertguthaben (sozialversicherungsrechtlicher Begriff) finden sich in den Regelungen des SGB IV, die mit dem sogenannten Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten (Flexi-II-Gesetz) 2009 umfassend überarbeitet wurden. Die gesetzlichen Regelungen werden durch die Stellungnahme der Sozialversicherungsträger vom 31.3.2009 sowie den Fragenkatalog vom 13./14.4.2010 versicherungs- und beitragsrechtlich konkretisiert. Das Wertguthaben versteht sich als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 30 HR Performance 5/2015

Abgrenzung der Wertguthaben von sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen Wichtig ist die sozialrechtliche Abgrenzung von sogenannten sonstigen flexiblen Arbeitszeiten (Ampelmodelle). Das hat versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen. Die Mischung mit Beschäftigungszeiten (bezahlte Freistellung, Entgeltfortzahlungssachverhalte etc.) kann diesen Mangel heilen. Freistellungen außerhalb von Langzeitkonten maximal drei Monate (Versicherungsrecht) Es ist zwingend sicherzustellen, dass die entstehenden Zeitguthaben für Freistellungen von maximal drei Kalendermonaten verwendet werden. Seit dem Jahr 2012 endet der sozialversicherungsrechtliche Schutz für Arbeitnehmer (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011) im Rahmen von Freistellungen aufgrund sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen nach drei Monaten. Eine längerfristige Freistellung (mehr als drei Kalendermonate) ist sozialrechtlich nur auf Grundlage von insolvenzgesicherten Wertguthaben nach 7b SGB IV möglich. Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung Die Verwendung von Wertguthaben für dienbetriebliche Altersversorgung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entweder wurde bereits vor dem 14.11.2008 mit dem Aufbau von Wertguthaben begonnen, was die Möglichkeit einer Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung nach 23b Abs. 3a SGB IV vorsah, oder eine einseitige Erklärung über eine beabsichtigte Teilnahme an einem durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ermöglichten Wertgut - habenmodell ist abgegeben worden. Erweiterte Pflichten zur Wertguthabenführung Wertguthaben können nur als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden. Darüber hinaus ist auch der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzustellen. Die Anlagemöglichkeiten für Wertguthaben wurden eingeschränkt und richten sich seither nach den Vorschriften über die Vermögensanlage von Sozialversicherungsträgern gemäß 80 ff. SGB IV. Danach muss der Arbeitgeber das Wertguthaben so anlegen, dass gem. 80 Abs. 1 SGB IV ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Im Hinblick auf den Sicherheitsmaßstab gilt, dass Verluste mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein müssen. Die Anlage in Aktien oder Aktienfonds kann bis zu 20 Vertragsbeziehungen bei Zeitwertkonten

Zeit/Zutritt/PEP Prozent erfolgen. Diese Aktienobergrenze kann durch eine tarifvertragliche Regelung bzw. bei einem Vorruhestandsmodell auch einzelvertraglich erhöht werden. Erhöht sich der Aktienanteil durch eine Wertentwicklung der Anlage, ist dies unschädlich. Der Arbeitnehmer ist schriftlich in geeigneter Weise und mindestens jährlich über die Höhe des im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu informieren. Insolvenzsicherung ( 7e SGB IV) Werden positive Wertguthaben gebildet, muss durch den Arbeitgeber gem. 7e Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Insolvenzsicherung des Arbeitsentgeltguthabens und des Arbeitgeberbeitragsanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Wertentwicklung erfolgen. Diese Insolvenzsicherungspflicht wird im Rahmen der Prüfung durch die Rentenversicherungsträger gem. 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB IV überwacht. Zulässig sind dabei Treuhandmodelle, Verpfändungen, aber auch Bürgschaften (soweit sie jeweils hinreichenden Schutz gegen Kündigung bieten). Verstöße können zur Aufhebung der Wertguthabenvereinbarung führen und im Krisenfall sogar eine Haftung der handelnden Organe nach sich ziehen, sofern sie diesen Umstand zu vertreten haben. Der Insolvenzschutz soll grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung erfolgen. Das Wertguthaben ist durch den Dritten insbesondere in einem Treuhandverhältnis zu führen, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Keine geeigneten Sicherungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen ( 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte. Die Beendigung, Auflösung oder Kündigung einer Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird. Bei Verringerung oder Verlust des Wertguthabens aufgrund mangelnden Insolvenzschutzes haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Fazit Erfolgreiche Unternehmen bieten Lebensarbeitszeitkonten (sog. Zeitwertkonten) als flexible Arbeitszeitmodelle für ihre Arbeitnehmer an. Diese verschieben die Auszahlung von Zeitguthaben oder von erworbenen Entgeltansprüchen in die Zukunft und finanzieren damit Freistellungen von der Arbeit. Autor: MBA DIPL-ING. RASCHID BOUABBA, Geschäftsführer der MCGB GmbH Unternehmensberatung, www.mcgb.de