Treffen der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte MitarbeiterInnen (SBVen), Nürnberg, 25.10.2017 Markus Wiedemann, SBV Gesamtausschuss Diakonie Bayern Das Referat wurde aktualisiert; das Bundesteilhabegesetz Stand 1.1.2018 (= Sozialgesetzbuch IX neuer Fassung, SGB IX n.f.) wurde eingearbeitet. Eleonora Dannecker, Juristische Referentin der Gesamtausschüsse, 29.1.2018. Aufgabe der SBV korrespondiert mit 35 III d MVG (Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderten MitarbeiterInnen (schwb. MA). Kein MAV-Mitglied, sondern eigenes kirchliches Amt mit eigenem Verantwortungsbereich. 50 MVG SBV 50 I MVG Eine SBV und Stellvertretung, Dienststelle oder Einrichtung mit mehr als 5 schwb. MA (Zeitpunkt: Wahltag) Schwerbehinderung: 2 II SGB IX Gleichstellung: 2 III SGB IX Schwerbehinderung (50 GdB) oder Gleichgestellte (mindestens 30 GdB und Gleichstellungsnachweis durch Agentur für Arbeit), die nicht nur vorübergehend in der Dienststelle beschäftigt sind (vorübergehend = Beschäftigungsverhältnis dauert max. 6 Monate) SBV für die Dienststelle zu wählen, für die die Mitarbeitervertretung (MAV) besteht. Ebenso bei Teildienststellen: sind für Teildienststellen MAVen gewählt, wird auch SBV gewählt. Wenn keine SBVen gewählt in Teildienststellen: Gesamt-SBV zuständig, 52 a MVG. Gibt es keine Gesamt-SBV, ist die SBV zuständig, die für den Rechtsträger gewählt ist. Gemeinsame MAV: gemeinsame SBV. Wahl, 11, 13 und 14 MVG analog, besonderes Briefwahlverfahren, 15 II WahlO Zuständig für Durchführung des Wahlverfahrens ist der Wahlvorstand, 1 WahlO Wahlanfechtung, 50 I, 14 MVG
50 II MVG 15 bis 18 MVG analog: Amtszeit, Neu- und Nachwahl, Ausschluss, Erlöschen/Ruhen 50 III MVG Wahlberechtigung: alle schw. und gleichgestellten MA 50 IV MVG alle MA, die die Voraussetzungen des 10 MVG haben 51 MVG Aufgaben der SBV 51 I MVG 51 I MVG, 95 I, 71, 72, 81 bis 84 SGB IX alter Fassung (a. F.) = 178 I, 154, 155, 164 bis 167 SGB IX neuer Fassung (n.f.) Pflichten der SBV: Überwachung der Schutzvorschriften für schwb. MA insbesondere Einhaltung der Mindestbeschäftigtenquote, 71 SGB IX a. F. = 154 SGB IX n.f. ernsthaft und sorgfältige Prüfung bei der Besetzung freier Arbeitsplätze mit Schwb., 81 I SGB IX a. F. = 164 SGB IX n.f. Beachtung des Sonderkündigungsschutzes Schwb., 85 ff SGB IX a. F. = 168 ff SGB IX n.f. sonstige besondere Schutzrechte, z.b. Arbeitsschutzbestimmungen, ArbZG, JArbSchG, KSchG Dienstvereinbarungen Recht, Anregungen zu geben (kein Initiativrecht wie für MAVen) für o.g. Maßnahmen Anregungen nach 95 I 3. SGB IX a.f. = 178 I Satz 3 SGB IX n.f. z.b. Beschaffung besonderer Arbeitshilfen für schwb. MA, 81 IV SGB IX a. F. = 164 IV SGB IX n. F. Besondere Belange der schwb.ma: Arbeitszeit Beginn und Ende, Pausen, Organisation der Arbeitsabläufe, Arbeitsplatzgestaltung.
Rügerecht bei Verstößen Keine selbständige Durchsetzung möglich, nur mit Hilfe der MAV. Die MAV kann zum KG gehen. Anregungen und Beschwerden der schwb. MA: SBV prüft. Beurteilungsspielraum. Verstoß gegen Rechtsvorschrift: SBV kein Beurteilungsspielraum. Unterrichtungspflicht über Ergebnis der Verhandlungen. Antragsrecht der SBV für Maßnahmen für schwb. MA bei den zuständigen Stellen: Agentur für Arbeit, Integrationsamt ( 101 ff SGB IX a. F. = 184 ff SGB IX n.f.), Gewerbeaufsicht, BG, gesetzliche KK. Vertragspartner zusammen mit MAV bei Inklusionsvereinbarungen (bisher: Integrationsvereinbarung) mit DL, 83 I SGB IX a.f. = 166 I SGB IX n. F.. Integrationsamt wirkt mit, 83 I S. 5 SGB IX a. F. = 166 I S. 5 SGB IX n.f.. z.b.: Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitsumfeld, Beschäftigungsquote, Ausbildung schwb. Jugendlicher 51 III MVG Informations- und Anhörungsrechte rechtzeitig und umfassend insbesondere Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwb. und nicht schwb. MA, 81 I SGB IX a. F. = 164 I SGB IX n. F. Beteiligung an Personalauswahlverfahren; Bewerbungen: alle, nicht nur die schwb. MA, da Vergleich notwendig wegen Eignung Umsetzung, Abordnung, Versetzung Arbeitsplatzgestaltung Schaffung von behindertengerechten Einrichtungen (z.b. Parkplätze, Fahrstühle) Arbeitszeitregelung Ordentliche und außerordentliche Kündigung, 85 ff, 91 SGB IX a. F. = 168 ff, 174 SGB IX n. F.. Zustimmung des Integrationsamts Abmahnung Folge der fehlenden Anhörung: nach SGB IX Wirksamkeitsvoraussetzung, nach kirchlichem Arbeitsrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ab 1.1.18 wird 95 II S. 3 SGB IX a. F. zu 178 SGB IX n.f.. 178 II S. 3 SGB IX n. F. besagt, dass die Anhörung eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 178 II SGB IX n. F. gilt nicht im kirchlichen Arbeits-
recht, weil nach 51 I MVG nur 178 Absatz I, nicht aber Absatz II SGB IX n.f. (= 95 SGB IX a. F.) Anwendung findet. Informationspflicht: Es genügt in der Regel, die Vertrauensperson vor einer geplanten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Es muss kein unmittelbarer Zusammenhang mit schwb. MA gegeben sein. Mittelbare oder mögliche Benachteiligung genügt. SBV hat Rechtsanspruch auf die Bekanntgabe von Entscheidungen, die Schwb. betreffen. Die DL muss unverzüglich informieren, 51 III MVG. Trifft eine Maßnahme die gesamt Mitarbeiterschaft in gleichem Maße, ist keine gesonderte Information erforderlich. Ordnungsgemäße Beteiligung der MAV genügt. Einsicht in Personalakten, 51 IV MVG, Schweigepflicht der SBV, 22 MVG. Nur schwb. MA kann SBV entbinden. Recht auf Teilnahme an Sitzungen der MAV, unabhängig vom Sitzungsgegenstand, 51 V MVG. SBV hat das Recht, den Beschluss für eine Woche (ab Beschluss der MAV) aussetzen zu lassen, wenn wichtige Interessen der schwb. MA erheblich beeinträchtigt sind. Danach neuer Beschluss durch MAV. Kein erneuter Aussetzungsantrag zulässig, 51 V letzter Satz MVG. Falls keine Aussetzung erfolgt: Kirchengericht, 60 I MVG. Versammlung schwb. MA, 51 VI, 31, 32 MVG. Jährlicher Rechenschaftsbericht der SBV. 52 MVG Persönliche Rechte und Pflichten der SBV 19 bis 22, 28 und 30 MVG analog Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung, 19 MVG (Freistellung ab 151 schw. MA, 20 MVG) Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz, 21 MVG Schweigepflicht, 22 MVG Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz, 28 MVG Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung, 30 MVG
52 a MVG Gesamtschwerbehindertenvertretung Gesamt-MAV nach 6 MVG: Gesamt-SBV nach 52 a I MVG SBV nur in einem Dienststellenteil: Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV werden dieser SBV übertragen, 52 a II MVG. Gesamt-SBV vertritt Interessen der schw. MA, wenn mehrerer Dienststellen betroffen sind oder wenn eine SBV in einem Dienststellenteil nicht existiert. Literatur: Fey/Rehren, Praxiskommentar zum MVG.EKD, Otto Bauer Verlag, Stuttgart Loseblatt-Sammlung Baumann-Czichon, Kommentar zum MVG-EKD, ver.di, derzeit 4. Auflage