Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX
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1 Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Übersicht der gesetzlichen Regelungen Schwerbehindertenrecht Eine Zusammenfassung für den praktischen Gebrach Joachim Steck Vertrauensperson der Schwerbehinderten / Gleichgestellten Gesamtschwerbehindertenvertretung Landesbank Baden-Württemberg Am Hauptbahnhof 2, Haus Stuttgart Abteilung 1657/H 12. Dezember 2007 Gesetzliche Rechte und Pflichten nach dem SBV IX.doc Landesbank Baden-Württemberg
2 Inhalt 1 Präambel 3 2 Behinderung 3 3 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB) Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. 3 4 Übersicht der Rechte und Pflichten () Schwerbehindertenvertretung Persönliche Rechtsstellung Rechte und Befugnisse Betriebs- und Personalrat Arbeitgeber Schwerbehinderten Menschen 6 5 Haftungsausschluss 6 6 Literaturnachweis 7 Dokumenthistorie 8 Änderungsnachweis 8 Impressum 9
3 1 Präambel Das Gesetzgebung Grundgesetz (GG), Sozialgesetzbuch (SGB), Betriebsverfassungsgesetz (BertVG), das Personalvertretungsgesetz enthalten Regelungen, die zum Schutz betroffener Menschen, die Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesellschaft sichern sollen. Im 1 ist die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geregelt, die vorsieht, dass Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Buch erhalten und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen. 2 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. 3 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Grad der Behinderung (GdB) MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. 3.1 Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Im Gegensatz zur MdE ist der GdB nicht in Prozent anzugeben. Die prozentuale Bewertung der MdE bezieht sich auf die Erwerbsfähigkeit. Ein bestimmter GdB lässt aber auf die Erwerbsfähigkeit keine Rückschlüsse zu. Präambel 3
4 4 Übersicht der Rechte und Pflichten () 4.1 Schwerbehindertenvertretung Persönliche Rechtsstellung Persönliche Rechtsstellung Unentgeltliche Amtsausübung 96 Abs. 1 Keine Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung 96 Abs. 2 Gleichstellung mit BR / PR 96 Abs. 3 Freistellung 96 Abs. 4 Keine Gehaltskürzung 96 Abs. 4 Arbeitszeitausgleich 96 Abs. 6 Pflicht zur Verschwiegenheit 96 Abs. 7 Kostenübernahme 96 Abs. 8 Mitnutzung Räumlichkeiten und Geschäftsbedarf BR / PR 96 Abs. 9 Schulungsanspruch des stellvertretenden Mitglieds 96 Abs Rechte und Befugnisse Initiativrechte Rechte und Befugnisse Initiativrechte Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern; Interessen schwerbehinderter Menschen vertreten 95 Abs. 1 Durchführung einer Versammlung schwerbehinderter Menschen 95 Abs. 6 Einflussnahme auf Tagesordnung der Sitzung BR / PR 95 Abs. 4 Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung 83 Abs. 1 Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber 84 Abs Anhörungsrechte Anhörungsrechte in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe schwerbehinderter Menschen betreffen vor Entscheidung des Arbeitgebers 95 Abs Beteiligungsrechte Beteiligungsrechte unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen berühren 95 Abs. 2 Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit 95 Abs. 2 Satz 4 Einsicht in Bewerbungsunterlagen 95 Abs. 2 Satz 3 Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen 95 Abs. 2 Satz 3 Stellungnahme gegenüber Integrationsamt im Kündigungsschutzverfahren 87 Abs. 2 Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des BR / PR und deren Ausschüsse 95 Abs. 4 Recht auf Aussetzung der Entscheidung des Arbeitgebers 95 Abs. 2 Satz 2 Recht auf Aussetzung der Entscheidung des BR / PR 95 Abs. 4 Satz 2 Teilnahmerecht an den regelmäßigen Besprechungen mit dem Arbeitgeber (Monats-/ Vierteljahresgespräche) 95 Abs. 5 Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit 99 Abs. 1 Übersicht der Rechte und Pflichten () 4
5 Teilnahme- und Rederecht bei Personal-/ Betriebsversammlungen in Betrieben und Dienststellen, für die die Vertrauensperson zuständig ist, auch wenn sie selbst dieser nicht angehört Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention Verhandlung mit Arbeitgeber und BR / PR über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung mit behinderten Jugendlichen 95 Abs Abs. 2 Satz 7 72 Abs. 2 Satz Kontroll- und Überwachungsrechte Kontroll- und Überwachungsrechte Einhaltung der Pflichtquote 71, 81 Abs. 3 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen 72 Eignung freier Arbeitsplätze für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen Vorschlagsrecht - 81 Abs. 1 Beachtung des Diskriminierungsverbots 81 Abs. 2 Möglichkeit zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung von Kenntnissen 81 Abs. 4 S. und Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen bei der Beschäftigung 1 Nr. 1 Förderung der beruflichen Entwicklung 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätte 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 und 5 Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen 81 Abs. 5 Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung 123 Freistellung von Mehrarbeit 124 Gewährung des Zusatzurlaubs Betriebs- und Personalrat Verpflichtungen Überwachung des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Beschäftigungspflicht 71 und 72 Eingliederung und berufliche Fortentwicklung schwerbehinderter Menschen fördern sowie auf die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation hinwirken 81 Abs BetrVG BPersVG Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit 99 Abs. 1 Abschluss einer Integrationsvereinbarung 83 Abs. 1 Satz 3 Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber 84 Abs. 2 SGBIX Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur 84 Abs. 2 Satz Prävention 7 Verhandlungen mit Arbeitgeber und SBV über die Besetzung 72 Abs. 2 Satz von Stellen der betrieblichen Ausbildung mit behinderten Jugendlichen 2 Zusätzlich im öffentlichen Dienst: - frühzeitige Meldung frei werdender / neu zu besetzender/ neuer Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit - die regelmäßige Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch Arbeitgeber Weitergabe Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen nach Abs. 2 Beschäftigungspflicht ab 20 Arbeitsplätzen 71 Abs Abs. 3 Berücksichtigung von schwerbehinderten Frauen 71 Abs. 1 Satz 2 Beschäftigungspflicht besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen 72 Prüfpflicht bei der Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten 81 Abs. 1 Satz 1 Übersicht der Rechte und Pflichten () 5
6 Menschen Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit 81 Abs. 1 Satz 2 Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und Bewerbungen 81 Abs. 1 Satz 4 schwerbehinderter Menschen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und BR / PR 81 Abs. 1 Satz 6 ggf. Erörterung mit Schwerbehindertenvertretung u. BR / PR 81 Abs. 1 Satz 7 Anhörung des/der schwerbehinderten Bewerbers/ Bewerberin 81 Abs. 1 Satz 8 Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Entscheidung bezgl. des/der Bewerbers/in 81 Abs. 1 Satz 9 Meldepflicht (nur bei öffentlichen Arbeitgebern) 82 Satz 1 Einladung zu Vorstellungsgesprächen (nur bei öffentlichen Arbeitgebern) 82 Satz 2 Abschluss einer Integrationsvereinbarung 83 Abs. 1 Satz 1 Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen 81 Abs. 2 Einleitung präventiver Maßnahmen 84 Abs Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen 81 Abs. 5 Bericht auf Versammlung der schwerbehinderten Menschen 83 Abs. 3 Anzeigepflicht gegenüber Integrationsamt bei Einstellung auf Probe und Entlassung vor Ablauf von 6 Monaten 90 Abs. 3 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe 95 Abs. 2 berühren vor Entscheidung Anträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen beim Integrationsamt 85, 91, 92 Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit 99 Abs. 1 Bestellung eines Beauftragten/ einer Beauftragten für Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen 98 Verhandlung mit SBV und BR / PR über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung mit behinderten Jugendlichen 72 Abs. 2 Satz Schwerbehinderten Menschen Anhörung 81 Abs. 1 Satz 8 Entschädigungsanspruch bei Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot 81 Abs. 2 Teilzeit (kein Rechtsanspruch) 81 Abs. 5 Anspruch auf Beschäftigung nach Fähigkeiten und Kenntnissen 81 Abs. 4 Nr. 1 Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung 81 Abs. 4 Nr. 2 Erleichterungen bei Besuch von außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung 81 Abs. 4 Nr. 3 Behinderungsgerechte Gestaltung des/der 81 Abs. 4 Nr. Arbeitsplatzes, -umfeldes, -organisation und -zeit Haftungsausschluss Dieses Dokument stellt einen Überblick aus den Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB) IX dar und soll eine Zusammenfassung speziell für den praktischen Gebrauch bieten. Eine Garantie zur korrekten Bewertung kann nicht übernommen werden, der Verfasser übernimmt hierfür keinerlei Haftung. 6
7 6 Literaturnachweis Mit freundlicher Genehmigung der Verlag: Sozialmedizinischer Verlag Karen Schillings Spessartstr Mönchengladbach Tel./Fax.: CD Sozialrecht ISBN Version 5.0 des Programms "Anhaltspunkte..." Schwerbehi ndertengesetz, Erwerbsminderungsrenten, Pflegestufen, gesetzliche und private Unfallversicherung, Krankenversicherung, Verfahrensrecht Der Kommentar ist unter der o.g. Adresse auch als Buch ISBN zum Preis von 31,99 Euro inkl. Porto und MwSt erhältlich. Benutzen Sie am besten unsere Bestellformular. Literaturnachweis 7
8 Dokumenthistorie Änderungsnachweis Recht und Pflichten nach dem Schwerbehindertengesetz Übersicht Version Autor Verantwortlicher Beschreibung Datum 1.0 Joachim Steck Joachim Steck Neuanlage Joachim Steck Joachim Steck Teilnahme Vorstellungsgespräch 1.2 Joachim Steck Joachim Steck Vorschlagsrecht Dokumenthistorie 8
9 Impressum Für den Inhalt sind einzelne Autoren verantwortlich. Bei Fragen wenden sie sich bitte an: Landesbank Baden-Württemberg Vertrauensperson der Schwerbehinderten / Gleichgestellten Abteilung (1657/H) Am Hauptbahnhof Stuttgart Joachim Steck Örtliche Schwerbehindertenvertretung Stuttgart Gesamtschwerbehindertenvertretung Telefon (0711) Telefax (0711) joachim.steck@lbbw.de Impressum 9
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