STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK



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Transkript:

DE STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. August 2010 zu Durchführungsbestimmungen über Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen (CON/2010/63) Einleitung und Rechtsgrundlage Am 5. Juli 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Bundesministerium der Finanzen um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (nachfolgend der Verordnungsentwurf über Institute ) und zu einem Entwurf einer Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (nachfolgend der Verordnungsentwurf im Versicherungsbereich ) ersucht. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 2 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften 1, da der Verordnungsentwurf über Institute sich auf Bestimmungen zu Finanzinstituten bezieht, soweit sie die Stabilität der Finanzinstitute und Finanzmärkte wesentlich beeinflussen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet. 1. Ziel der Verordnungsentwürfe 1.1 Die Verordnungsentwürfe bezwecken die Durchführung des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen, das Gegenstand der Stellungnahme CON/2010/41 2 der EZB war. Die Verordnungsentwürfe sind die in den Nummern 1.2 und 2.3 jener Stellungnahme genannten Durchführungsbestimmungen. Im Hinblick auf ihren rechtlichen Hintergrund wird auf Abschnitt 1 der Stellungnahme CON/2010/41 verwiesen. Materiell entspricht der Verordnungsentwurf über Institute weitgehend dem Rundschreiben 22/2009 (BA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 3, das mit Inkrafttreten des Verordnungsentwurfs über Institute aufgehoben werden soll. 1 ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42. 2 Stellungnahme CON/2010/41 der EZB. Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.europa.eu abrufbar. 3 Siehe zu seinem Inhalt Fußnote 3 in der Stellungnahme CON/2010/41.

1.2 Der Verordnungsentwurf über Institute unterscheidet zwischen 1) Anforderungen, die für alle Institute und die Vergütungssysteme bezüglich sämtlicher Geschäftsleiter und Mitarbeiter gelten und 2) strengeren besonderen Anforderungen, die nur für bedeutende Institute und die Vergütungssysteme bezüglich deren Geschäftsleitern sowie bestimmten Mitarbeitern von Relevanz sind 4. Gemäß dem Entwurf ist ein Institut bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 10 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und es auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu der Einschätzung gelangt, dass es bedeutend ist. Die BaFin überwacht die Vornahme einer ordnungsgemäßen Risikoanalyse und die Einhaltung der besonderen Anforderungen. Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, sind regelmäßig als bedeutend anzusehen. Diese Regelvermutung soll den Instituten als Orientierungshilfe dienen und kann im Rahmen der gleichwohl durchzuführenden Risikoanalyse widerlegt werden. Nicht bedeutend sind Institute, deren Bilanzsumme zu den jeweiligen Stichtagen weniger als 10 Milliarden Euro betragen hat. 1.3 Vergütungssysteme gelten als angemessen ausgestaltet, wenn Anreize für die Geschäftsleiter oder Mitarbeiter zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken vermieden werden und die Vergütungssysteme nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen. Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken können insbesondere durch eine signifikante Abhängigkeit der Geschäftsleiter und Mitarbeiter von variabler Vergütung entstehen. Die Geschäftsleiter haben das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Unternehmens zu informieren, sodass dieses sich ein eigenes Urteil über deren Angemessenheit bilden kann. 1.4 Die Anforderungen werden nur an bedeutende Institute gestellt, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerzuspiegeln. Bedeutende Institute müssen im Wege einer Risikoanalyse ermitteln, ob sie Mitarbeiter haben, die hohe Risiken begründen können. Gemäß dem Entwurf stehen garantierte variable Vergütungen nicht in Einklang mit einem angemessenen Risikomanagement und dem Prinzip einer leistungsorientierten Vergütung. Daher ist eine garantierte variable Vergütung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, die hohe Risiken begründen können, nur im Rahmen der Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und längstens für ein Jahr zulässig. 1.5 Bei der variablen Vergütung von Geschäftsleitern und solchen Mitarbeitern, die hohe Risiken begründen können, ist neben dem Gesamterfolg des Instituts und dem Erfolgsbeitrag der Organisationseinheit auch der individuelle Erfolgsbeitrag zu berücksichtigen, soweit dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Mindestens 40% der variablen Vergütung sind über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindestens 3 Jahren zu strecken und pro rata temporis auszuzahlen. Die Hälfte der verzögert auszuzahlenden variablen Vergütung muss von der 4 Diese Struktur spiegelt sich im Verordnungsentwurf im Versicherungsbereich wider. 2

nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts abhängig sein 5. Bleibt die Leistung eines Mitarbeiters oder einer Organisationseinheit bzw. der Gesamterfolg des Instituts hinter den Vorgaben zurück oder erweisen sich bereits erbrachte positive Erfolgsbeiträge später nicht als nachhaltig, muss dies dazu führen, dass die variable Vergütung einschließlich der zurückbehaltenen Beträge abgeschmolzen oder gestrichen wird. Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen der betreffenden Geschäftsleiter oder Mitarbeiter eingeschränkt oder aufgehoben werden. Ein Vergütungsausschuss überwacht die Angemessenheit der Vergütungssysteme. Gemäß der Begründung des Verordnungsentwurfs über Institute müssen die Mitglieder des Ausschusses in ihren jeweiligen Organisationseinheiten eine leitende Funktion innehaben. 2. Allgemeine Anmerkungen 2.1 Die EZB begrüßt die Verordnungsentwürfe als Teil eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der von den G20-Staats- und Regierungschefs gebilligten Prinzipien und Standards des Rates für Finanzstabilität (Financial Stability Board - FSB) in der Finanzbranche, die die Stärkung der Stabilität und Robustheit des Finanzsystems bezwecken 6. Die EZB befürwortet auch den relativ weit gefassten Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, der nicht nur Kreditinstitute und Wertpapierfirmen umfasst, sondern auch Versicherungsunternehmen, und somit den größten Teil des regulierten Finanzdienstleistungssektors umfasst. 2.2 In ihrer Stellungnahme zum Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen betonte die EZB die Bedeutung der vollständigen Anpassung der Anforderungen an die Vergütungspraktiken und -politik an die internationalen Standards zur Vergütung und an die vorgesehene Überarbeitung der Richtlinie 2006/48/EG 7 zur Aufnahme von Bestimmungen, die die Beendigung von Praktiken, die zur übermäßigen Risikobereitschaft führen, bezwecken. Die EZB ist der Ansicht, dass eine solche Einheitlichkeit von größter Bedeutung ist, um die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung regulatorischer Willkür zwischen den wichtigen Finanzplätzen zu gewährleisten und damit zur Einschränkung einer übermäßigen Risikobereitschaft auf europäischer und internationaler Ebene beizutragen. In dieser Hinsicht und soweit es um Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geht, sollten die deutschen Behörden eine angemessene Kohärenz ihres rechtlichen Rahmens mit den Rechtsvorschriften der Union nach deren Fertigstellung gewährleisten, die der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) durch die 5 Die Begründung zum Verordnungsentwurf über Institute geht davon aus, dass die Financial Stability Board (FSB) Implementation Standards in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert sind; daher ist es nicht auszuschließen, dass das FSB zukünftig klarstellt, dass mindestens 50% der variablen Vergütung insgesamt in Form von Aktien oder aktienähnlichen Instrumenten ausgezahlt werden muss. In diesem Fall müsste die Rechtsverordnung entsprechend angepasst werden. 6 Prinzipien für solide Vergütungspraktiken vom 2. April 2009; Prinzipien für solide Vergütungspraktiken - Implementation Standards vom 25. September 2009. Siehe auch Empfehlung 2009/348/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22). 7 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). 3

Erarbeitung von Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik im Bankensektor im Einzelnen festlegen kann. 3. Spezielle Anmerkungen 3.1 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die EZB nimmt den Ansatz zur Verhältnismäßigkeit im Verordnungsentwurf über Institute zur Kenntnis. In dieser Hinsicht ist die EZB der Ansicht, dass die besonderen Anforderungen für bedeutende Institute mindestens an alle systemrelevanten Institute gerichtet sein sollten, und dass der Verordnungsentwurf dies nach der Größe dieser Institute bestimmen sollte, sowie nach Faktoren wie ihrer Verflechtung oder Substituierbarkeit. Darüber hinaus und um eine einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens der Union für die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik zu gewährleisten, betont die EZB die Notwendigkeit, dass die deutschen Behörden ihren Ansatz zur Verhältnismäßigkeit anpassen, insbesondere soweit dies angesichts künftiger CEBS Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik erforderlich ist, falls diese Leitlinien die Verhältnismäßigkeit ansprechen. Insgesamt ist für die EZB von höchster Bedeutung, dass die nationalen Rechtssysteme eine einheitliche Behandlung zwischen den Instituten in der Anwendung des internationalen Rahmens gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Vergütungssysteme von Instituten gewährleisten. 3.2 Anpassung der entworfenen Durchführungsbestimmungen an den internationalen Rahmen 3.2.1 Um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik und -systeme der Institute so gestaltet sind, dass eine übermäßige Risikobereitschaft vermieden und verringert wird, schlägt die EZB vor, dass etwaige Unvereinbarkeiten mit dem internationalen Rahmen gemäß den gegenwärtig in Fertigstellung begriffenen Rechtsvorschriften der Union rechtzeitig von den deutschen Behörden in Angriff genommen werden. In dieser Hinsicht hat die EZB drei wesentliche Bereiche für eine mögliche Verbesserung festgestellt. 3.2.2 Erstens ist die EZB im Hinblick auf die Steuerung der Vergütungspolitik der Ansicht, dass die allgemeinen Anforderungen erhöht werden müssen, um eine wirksame Aufsicht der Vergütungspolitik und -systeme der Institute durch den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat in Einklang mit den FSB-Prinzipien für eine wirksame Steuerung der Vergütung zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten die Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung eines Vergütungsausschusses in bedeutenden Instituten in Einklang mit Standard Nr. 1 des FSB und den Rechtsvorschriften der Union nach deren Fertigstellung erhöht werden. 3.2.3 Zweitens müssen im Rahmen der Vergütungssysteme für bedeutende Institute die Vorschriften über die garantierte variable Vergütung klargestellt werden, um zu gewährleisten, dass, wie vom Standard Nr. 11 des FSB hervorgehoben, garantierte variable Vergütung nur im Rahmen von Neueinstellungen erfolgt. 3.2.4 Drittens sollten die Rechtsvorschriften in Abschnitt 5.5 geändert werden, um zu gewährleisten, dass mindestens 50% einer variablen Vergütung aus Aktien oder aktienähnlichen Instrumenten 4

(oder, soweit angemessen, sonstigen bargeldlosen Instrumenten) besteht, solange diese Instrumente Anreize schaffen, die mit einer langfristigen Wertschaffung und dem Zeithorizont des Risikos in Einklang stehen, wie vom FSB-Prinzip Nr. 8 und den gegenwärtig in Fertigstellung begriffenen Rechtsvorschriften der EU hervorgehoben wird. Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. August 2010. [Unterschrift] Der Präsident der EZB Jean-Claude TRICHET 5