Behördliche Anforderungen an oberflächennahe Geothermieanlagen



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Transkript:

Behördliche Anforderungen an oberflächennahe Geothermieanlagen GtV-BV bei den 11. Berliner Energietagen am 12.05.2010 Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 1

Übersicht Wasserrecht Regelungen Verfahren Einzelne Anforderungen Berg- und Lagerstättenrecht Auswirkungen auf Vertrags- und Haftungsrecht Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 2

Wasserrecht - Regelungen WHG 2010 LWG und VAwS (demnächst: VUmwS des Bundes) ggf. Wasserschutzgebietsverordnung Leitfäden und/oder Erlasse der Länder Berlin: SenGUV, Erdwärmenutzung in Berlin, April 2010 Brandenburg: MLUV, Merkblatt über Anforderungen des Gewässerschutzes an geothermische Anlagen, 2008 nicht unmittelbar außenverbindlich, aber Grundlage für wasserrechtl. Erlaubnisse Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 3

Technische Regelwerke VDI 4640 Thermische Nutzung des Untergrundes Teil 1: Neufassung 06/2010 DVGW-Arbeitsblatt W 120 Qualifikationsanforderungen für die Bereiche Bohrtechnik, Brunnenbau und Brunnenregenerierung Stand 12/2005, Entwurf 11/2008 Zertifizierung von Bohrunternehmen Leistungsbereich geotherm. Bohrungen (G 1 über, G 2 bis 100 m) DIN EN ISO 22475 Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probenahmeverfahren und Grundwassermessungen Anforderungen an Fachkräfte ersetzt bis Ende 2010 Bohrgeräteführer nach DIN 4021 Nicht unmittelbar verbindlich, häufig aber mittelbar durch Erlaubnis oder als Konkretisierung gesetzlicher Pflichten Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 4

Verfahrensarten verfahrensfrei Erdaufschlüsse mit so geringer Tiefe, dass sie sich nicht auf das GW auswirken können Erdwärmekollektoren und körbe deutlich oberhalb des Grundwassers Erlaubnisverfahren Anzeigeverfahren (tiefere) Erdaufschlüsse, die sich auf das GW auswirken können; unbeabsichtigte Erschließung GW-Entnahme; Einbringen, das sich nachteilig auf die GW-Beschaffenheit auswirken kann Achtung: Ggf. abweichendes Landesrecht! Tiefere Kollektoren, ggf. Erdwärmesonden in günstigen Gebieten Offene Systeme, Erdwärmesonden in ungünstigen Gebieten bzw. mit hoher Leistung Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 5

Erlaubnisverfahren Kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, auch dann nicht, wenn Anforderungen des Gewässerschutzes erfüllt sind Bewirtschaftungsermessen = Versagungsermessen aber: Ermessensgrenzen Verhältnismäßigkeit Gleichbehandlung immer: Einzelfallbetrachtung (alle Umstände) Auseinandersetzungen: v.a. über teure Auflagen, z.b. geologische Erkundung und Monitoring Überwachung durch unabhängige Sachverständige Effizienzanforderungen Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 6

Regelungsziele Vermeidung schädlicher Grundwasserveränderungen Stoffliche Veränderungen Durchstoßen von Grundwasserstockwerken, Kurzschluss Wärmeträgerleckagen (Sole) Beschränkungen v.a. in Wasserschutzgebieten Temperaturveränderungen (Erwärmung / Abkühlung) Behördl. Entscheidungsspielraum Vermeidung / Regelung von Nutzungskonflikten Regelung konkurrierender Nutzungsinteressen Grundwasser gehört nicht dem Grundeigentümer Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 7

Stockwerkstrennung Erdwärmeanlagen können GW-Stockwerke durchdringen Durchörterung kann zur Vermischung führen ggf. Verunreinigung der für Trinkwasser genutzten GW-Leiter durch belastetes GW anderer GW-Stockwerke (auch: Altlasten) Einzelfallabhängig (lokale Geologie)! ggf. Anforderungen an Erkundung Wenn lokale Geologie unbekannt ggf. Anforderungen an Wirksamkeit der Abdichtung bei EWS Frost-Tau-Wechsel-Beständigkeit (nur frostfreier Betrieb) Qualitätsanforderungen an die Ringraumverpressung Fachbetriebspflicht: Zertifizierungen DVGW-W120, DIN 22475 Vorkehrungen zur Unfallvermeidung (nur) bei besonderer Geologie Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 8

Temperaturveränderung Abkühlung des Grundwassers bei Heizbetrieb, Erwärmung bei Kühlbetrieb Leitfaden Berlin: Abkühlung verlangsamt Schadstoffabbau Erwärmung verschlechtert Selbstreinigungsprozesse Anforderungen einzelfallbezogen in der Erlaubnis Welche Temperaturschwankungen sind akzeptabel? Insbesondere in Großstädten: Temperatur ohnehin erhöht Beschränkungen zur Erhaltung der Grundwasserqualität wohl nur bei größeren Anlagen ggf. Beschränkungen wegen (potenziell) konkurrierender Nutzungen Benachbarte Anlagen Grundstücksgrenze Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 9

Wassergefährdende Stoffe Leckagerisiko Wärmeträgerflüssigkeit (Sole): meist Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 (Frostschutz) ggf. Anforderungen an Qualität und Einbau der Sonden Druckprüfung, laufende Überwachung ggf. weitergehende Anforderung: Wärmeträger in Trinkwasserqualität (dann frostfreier Betrieb, also tiefere Bohrung) Bereich gewerbliche Wirtschaft / öff. Einrichtungen: Geltung der VAwS und der VwV-VAwS Einhaltung der allg. anerkannten Regeln der Technik (DIN etc) i.d.r. keine oder mit Leitfäden übereinstimmende Anforderungen für Erdwärmeanlagen ggf. besondere Anzeigepflicht (z.b. Brandenburg) Ggf. Anforderungen in geplanter Bundes-VUmwS Bohrspülung: Anforderungen DVGW W 116 Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 10

Wasserschutzgebiete, ungünstige Gebiete regelmäßig generelles Verbot von Erdwärmeanlagen in Fassungsbereich und engerer Schutzzone von Wasserschutzgebieten (Zonen I und II) teilweise striktes Verbot auch in der weiteren Zone III (Berlin) teilweise generelle Definition ungünstiger Gebiete, in denen höhere Anforderungen gelten (z.b. Hessen, Brandenburg) wasserwirtschaftlich ungünstig: z.b. WSG-Zonen III / IIIA hydrogeologisch ungünstig: z.b. weiträumige Stockwerkstrennung, artesisches oder salzhaltiges Grundwasser, quellfähige Gesteine Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 11

Überwachung durch Sachverständige Auflage, Bohrung durch unabhängigen Sachverständigen zu überwachen Hintergrund Viele unsachgemäße Bohrungen Keine Überwachungskapazität der Behörde selbst Folge: Abwälzung auf Bauherrn Rechtmäßigkeit ungeklärt Ausdrückliche Rechtsgrundlage nur im Anwendungsbereich der VAwS VGH München zum Immissionsschutzrecht 2010: Regelüberwachung durch externe Sachverständige ist ermessensfehlerhaft (unverhältnismäßig) Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 12

Mindestabstände Leitfäden empfehlen Einhaltung von Mindestabständen Grenzabstand häufig 5 m (EWS), Kollektoren geringer EWS-Sondenabstand 5 bis 10 m Zweck Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit von Nachbarn Vermeidung Anwendung des Bergrechts (Grenzabstand) Sicherstellung der Effizienz der Anlagen Problematisch v.a. in Innenstädten Einzelfallbetrachtung erforderlich grenzüberschreitende Auswirkungen sind nicht verboten Schematische Anwendung kann rechtsfehlerhaft sein Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 13

(Umwelt-)Effizienz Anforderungen EEWärme- / Klimachutzrecht Neubau: EEWärmeG, Bestand: ggf. Landesgesetze Mindestanteile EE-Wärme (nur Geoth: 50 %) Mindest-Jahresarbeitszahl (JAZ) = 4,0 / 3,8 (mit WW) Alternativ: andere EE (Kombination), Dämmung Teilweise Anforderungen in wasserrechtl. Erlaubnis z.b. Betrieb durch Ökostrom Begründung: Bewirtschaftungsermessen Grundwassereingriff nur für ökologisch sinnvolle Anlagen Zulässigkeit zweifelhaft Vorrang / abschließende Regelung EEWärmeG Verhältnismäßigkeit Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 14

Rechtsschutz gegen Auflagen Gerichtsverfahren nur nach Kosten-Nutzen-Abwägung praktisch keine Rechtsprechung vorhanden Vorgehen prinzipiell auch gegen einzelne Auflagen möglich Erlaubnis bleibt wirksam Erfolgsaussichten häufig für beide Seiten unsicher daher konstruktive Verhandlungen mit Behörde unter Einbeziehung von Geologen, Ingenieuren und Juristen häufig aussichtsreich ggf. Klageerhebung, die sich durch erfolgreiche Verhandlungen erledigt Klärung von Grundsatzfragen wäre wünschenswert Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 15

Berg- und Lagerstättenrecht Bohranzeigen 2 Wochen vor Beginn alle Bohrungen: ggü. geologischen Dienst (Lagerstättengesetz) auf Anforderung: Auskunftspflicht Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen Bergbehörde (BBergG) ausnahmsweise Betriebsplanpflicht auf Anforderung grundstücksübergreifende Nutzung (Bergrecht) kann Gewinnung eines bergfreien Bodenschatzes sein dann nur mit bergrechtlicher Bewilligung zulässig Behördenpraxis uneinheitlich Wasserbehörden: tlw. schon bei Unterschreitung von Grenzabständen Bergbehörden: häufig Relevanzschwelle von 200 kw Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 16

Auswirkungen auf Vertrags- und Haftungsrecht Inhaltliche Anforderungen gelten auch dann, wenn kein Erlaubnisverfahren erforderlich ist behördliche Anordnungen möglich (Überwachung) Verstoß kann haftungsrechtliche Konsequenzen haben zwischen den am Bau Beteiligten Gegenüber Dritten Erlaubnis ist auch Qualitätssicherung und kann Haftungsrisiken reduzieren ausreichende Versicherung für Gewässerschäden? Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 17

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft EnergieForum Berlin Stralauer Platz 34 10243 Berlin Tel: +49 (0) 30 726 10 26 0 Fax: +49 (0) 30 726 10 26 10 E-Mail: berlin@ggsc.de Web: www.ggsc.de Dr. Georg Buchholz Behördliche Anforderungen an die flache Geothermie 18