1 81.11 Spitalversorgungsverordnung (SpVV) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst: I. Die Spitalversorgungsverordnung vom 0. November 005 (SpVV) wird wie folgt geändert: Art. Aufgehoben. 1 Art. 19 Patientinnen und Patienten von Listenspitälern und Listengeburtshäusern können sich im Fall einer Beanstandung schriftlich oder mündlich an die Ombudsstelle wenden. Unverändert. Art. Der Kanton kann einen Leistungsvertrag zur Erbringung von Leistungen abschliessen mit a unvervändert, b weiteren inner- und ausserkantonalen Listenspitälern und Listengeburtshäusern. Art. Im Leistungsvertrag können Leistungen vereinbart werden, die nicht im Tarif gemäss Artikel 49a KVG enthalten sind, insbesondere a Vorhalteleistungen nach Artikel 0 Absatz Buchstabe b SpVG, b medizinische, pflegerische, therapeutische oder medizinisch-technische Leistungen für Patientinnen und Patienten des ambulanten Bereichs, c pädagogische Leistungen, d die Schwangerschaftsberatung. Art. 5 und 6 Aufgehoben. Art. 0 Sind Leistungen nicht im Tarif gemäss Artikel 49a KVG enthalten, entrichtet der Kanton nur dann eine Abgeltung, wenn der Leistungserbringer einen Leistungsvertrag mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion abgeschlossen hat. Art. 1 1 und der Investitionen wird aufgehoben. Die Erbringer von Spitalleistungen erfassen die erbrachten Leistungen und ermitteln deren Kosten nach den Vorschriften der eidgenössischen Sozial-
81.11 versicherungsgesetzgebung und der Spitalversorgungsgesetzgebung. und 4 Aufgehoben. Art. bis 7Aufgehoben. Art. 9 Aufgehoben... Aufgehoben Art. 44 bis 46 Aufgehoben...4 Investitionsabgeltung Art. 47 bis 57 Aufgehoben. Art. 58 1 Aufgehoben. bis 4 Unverändert..5 (neu) Infrastruktur Lebenszyklusmanagement Art. 77a (neu) 1 Das Lebenszyklusmanagement umfasst die gesamte Infrastruktur, die die Listenspitäler und Listengeburtshäuser mit dem Investitionsanteil aus dem Tarif gemäss Artikel 49a KVG finanzieren. Die Infrastruktur setzt sich insbesondere zusammen aus a Gebäuden, b Medizintechnik, c Informatik, d Mobiliar. Grundlage des Lebenszyklusmanagements bildet der Spitalbaukostenplan Schweizer Norm 506 504 der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (Ausgabe 00). Daten des Lebenszyklusmanagements Art. 77b (neu) Der Regierungsrat legt die Daten, die das Lebenszyklusmanagement enthalten muss und dem Spitalamt mitzuteilen sind, durch separate Verordnung fest. Auswertung Art. 77c (neu) 1 Das Spitalamt wertet die von den Listenspitälern und Listengeburtshäusern erhaltenen Daten aus. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion fasst ihre Erkenntnisse aus der Auswertung in einem Bericht zusammen. Sie bringt diesen Bericht dem Regierungsrat zur Kenntnis, veröffentlicht ihn und pflegt auf dessen Grundlage mit den einzelnen Listenspitälern und Listengeburtshäusern den Dialog, damit diese ihre Investitionsstrategie gegebenenfalls anpassen.
81.11.6 (neu) Rechnungslegung Art. 77d (neu) Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser wenden einen der folgenden Rechnungslegungsstandards an: a Swiss General Accepted Accounting Principles (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, b International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB)..7 (neu) Kostenrechnung Art. 77e (neu) Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler erstellen ihre Kostenrechnung auf der Grundlage der Revision der Kosten- und Leistungsrechnung (Rekole ) des Verbands H+ die Spitäler der Schweiz. Art. 88 Aufgehoben. Investitionsplanung des Leistungserbringers Art. 90 1 Die Investitionsplanung umfasst für jedes Investitionsvorhaben eine Kurzbeschreibung, eine Kostenschätzung, die vorgesehene Finanzierungsart sowie den beabsichtigten Realisierungszeitpunkt. Sie umfasst das Voranschlagsjahr und die sieben darauf folgenden Kalenderjahre. Sie wird jährlich aktualisiert und dem Spitalamt zur Kenntnisnahme zugestellt. Investitionsfinanzplanung des Kantons Art. 90a (neu) 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion führt eine Investitionsfinanzplanung für die Investitionsvorhaben, für die die Leistungserbringer Investitionsabgeltungen beantragt haben. Die Investitionsfinanzplanung umfasst das Voranschlagsjahr und die sieben darauf folgenden Kalenderjahre. Sie wird jährlich aktualisiert. Investitionsvorhaben mit Investitionsabgeltung werden entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln des Kantons in die Investitionsfinanzplanung aufgenommen, sofern das Investitionsvorhaben der Investitionsplanung des Leistungserbringers sowie der Versorgungsplanung des Regierungsrates entspricht. 4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion plant die Zuteilung der verfügbaren finanziellen Mittel aufgrund der langfristigen strategischen Vorgaben der Versorgungsplanung und der betrieblichen Erfordernisse der Leistungserbringer. Investitionsabgeltung Art. 90b (neu) 1 Das Spitalamt gewährt Beiträge für Investitionsvorhaben der Leistungserbringer in Form einer Investitionsabgeltung. Die Investitionsabgeltung setzt insbesondere voraus, dass a das Investitionsvorhaben der Investitionsplanung des Leistungserbringers sowie der Versorgungsplanung und der Investitionsfinanzplanung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entspricht, b der Kanton über hinreichende finanzielle Mittel verfügt und
4 81.11 c das für die Ausgabe zuständige Organ die Ausgabe für den Investitionsbeitrag bewilligt hat. Auf die Voraussetzung von Absatz Buchstabe a kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Investition dringlich, unvermeidbar und unvorhersehbar ist. 4 Die Investitionsabgeltung wird nicht gewährt, wenn der Leistungserbringer die Investition getätigt hat, bevor ihm das Spitalamt die Beitragsverfügung eröffnet hat. Gesuch um Gewährung der Investitionsabgeltung Art. 90c (neu) Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dem Spitalamt sämtliche Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Investitionsvorhabens und der Investitionsabgeltung erforderlich sind. Bemessung der Investitionsabgeltung 1. Grundsatz Art. 90d (neu) 1 Die Abgrenzung mehrerer Investitionsvorhaben eines Leistungserbringers erfolgt nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen betreffend die Arten von Ausgaben. Für die Bemessung der Investitionsabgeltung werden Landerwerbs-, Bauund Einrichtungskosten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigt.. Landerwerbskosten Art. 90e (neu) Als Landerwerbskosten gelten der Grundstückspreis sowie Nebenkosten wie Schätzungs-, Vermarchungs- und Verschreibungskosten.. Baukosten Art. 90f (neu) Als Baukosten gelten dem Leistungserbringer entstehende Kosten a für die Planungs- und Projektierungsarbeiten, b für die Ausführung der Bauten und die wesentlichen Gebäudeerneuerungen, einschliesslich Planungshonorare, Werkanschlüsse, Verkehrswege auf dem Grundstück des Leistungserbringers, von den zuständigen Zivilschutzbehörden vorgeschriebene Zivilschutzräume und angemessene Umgebungsarbeiten, c für angemessene künstlerische Ausschmückungen, Studienreisen, Gutachten, Aufrichte- und Einweihungsfeiern, Denkschriften und andere mit dem Bau in Zusammenhang stehende Ausgaben, entsprechend dem Gebäudezweck und den konkreten Verhältnissen bis höchstens zwei Promille der Bausumme. 4. Einrichtungskosten Art. 90g (neu) Als Einrichtungskosten gelten dem Leistungserbringer entstehende Kosten a für die erstmalige Ausrüstung mit dem nötigen festen und beweglichen Inventar, b für spätere zusätzliche Anschaffungen, die infolge neuer vereinbarter Leistungen nötig werden, c für die Erneuerung medizinischer und technischer Einrichtungen.
5 81.11 Vorläufige Festsetzung der Abgeltung und Auszahlung Art. 90h (neu) Das Spitalamt legt fest a die höchstzulässigen anrechenbaren Kosten definitiv, b die Höhe der Investitionsabgeltung vorläufig, c die Zahlungsmodalitäten. Anwendbare Bestimmungen Art. 90i (neu) Betreffend Auszahlung, Endabrechnung und Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 58 Absätze bis 4, Artikel 59, Artikel 60 Buchstaben a bis e, Artikel 61 und 6 Buchstabe b sinngemäss. 4a. (neu) Aus- und Weiterbildung Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe Art. 9a (neu) Die Leistungserbringer beteiligen sich an der Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen gemäss Anhang 1. Ausbildungspotenzial Art. 9b (neu) 1 Das Ausbildungspotenzial wird für jede Aus- oder Weiterbildung einzeln als Standard festgelegt. Der Standard legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen ein Leistungserbringer pro Vollzeitstelle, die in seinem Betrieb im betreffenden Gesundheitsberuf besteht, pro Jahr erbringen muss. Anhang enthält die Standards für die einzelnen Gesundheitsberufe. Gewichtung der Ausund Weiterbildungen 1 Art. 9c (neu) Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Ausund Weiterbildungen. Anhang enthält die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen. Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen Art. 9d (neu) 1 Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen. Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht. Anhang 4 enthält die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen. Aus- und Weiterbildungsleistung 1. allgemein Art. 9e (neu) Das Spitalamt legt die Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.. in Form von Ausund Weiterbildungspunkten Art. 9f (neu) 1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte gemäss Absatz. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten ergibt sich für die einzelne von einem Leistungserbringer erbrachten Ausoder Weiterbildungen aus der Multiplikation von a Anzahl Vollzeitstellen des Leistungserbringers im betreffenden Gesundheitsberuf, b Gewichtung gemäss Artikel 9c Absatz,
6 81.11 c Standard gemäss Artikel 9b Absatz.. in Form des Frankenbetrags Art. 9g (neu) 1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich aus der Summe der Frankenbeträge gemäss Absatz. Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich für die einzelne von einem Leistungserbringer erbrachte Aus- oder Weiterbildung aus der Multiplikation von a Anzahl Vollzeitstellen des Leistungserbringers im betreffenden Gesundheitsberuf, b Abgeltung gemäss Artikel 9d Absatz, c Standard gemäss Artikel 9b Absatz. Abgeltung der Ausund Weiterbildungsleistung Art. 9h (neu) 1 Das Spitalamt entrichtet für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung die Abgeltung gemäss Anhang 4 abzüglich der Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer gemäss KVG erhält. Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 9g Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Spitalamt. Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 9g Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Spitalamt die Differenz an den Leistungserbringer. Ausgleichszahlung 1 Art. 9i (neu) Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichzahlung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss Artikel 9f Absatz 1 liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenz nach Artikel 9h Absatz. Liegt die Abgeltung für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 9g Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, entspricht die Ausgleichszahlung dem dreifachen Betrag, der sich aus der Multiplikation der prozentualen Abweichung zwischen verfügter und effektiv erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung mit der verfügten Abgeltung ergibt. 4 Das Spitalamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest. Datenlieferung Art. 108 6.. Datenlieferung und Datenschutz 1 Unverändert. Die Erbringer von Spitalleistungen und die Geburtshäuser liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Daten gemäss Anhang 5 und die Erbringer von Rettungsleistungen die Daten gemäss Anhang 6. Das Spitalamt kann weitere Daten erheben, die für die Aufsichtstätigkeit
7 81.11 erforderlich sind. Die Daten sind soweit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind. II. Übergangsbestimmungen 1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser wenden den Rechnungslegungsstandard gemäss Artikel 77d spätestens für jenes Geschäftsjahr an, das im Laufe des Jahres 01 endet. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler weisen bis am 1. Dezember 01 gegenüber dem Spitalamt nach, dass ihre nach Artikel 77e erstellte Kostenrechnung zertifiziert ist.. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser liefern dem Spitalamt die Daten über den Zustand und die Refinanzierung ihrer Infrastruktur erstmals am 1. Oktober 01.. Abweichend von Artikel 9i hat der Leistungserbringer erst dann eine Ausgleichszahlung an den Kanton zu leisten, wenn die erbrachte Ausund Weiterbildungsleistung a im Jahr 01 mehr als 70 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss Artikel 9f Absatz 1 liegt, b im Jahr 01 mehr als 40 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss Artikel 9f Absatz 1 liegt, c im Jahr 014 mehr als 5 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss Artikel 9f Absatz 1 liegt. Inkrafttreten Diese Änderung tritt am 1. Januar 01 in Kraft. Bern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber:
8 81.11 Anhang 1 Zu Artikel 9a Gesundheitsberufe sind: a b c d Berufliche Grundbildung: 1. Assistentin Gesundheit und Soziales EBA und Assistent Gesundheit und Soziales EBA. Fachfrau Gesundheit FaGe und Fachmann Gesundheit FaGe Höhere Berufsbildung (Höhere Fachschule): 1. Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann. Diplomierte Fachfrau Operationstechnik und diplomierter Fachmann Operationstechnik. Diplomierte Rettungssanitäterin und diplomierter Rettungssanitäter 4. Diplomierte Biomedizinische Analytikerin und diplomierter Biomedizinischer Analytiker 5. Diplomierte Dentalhygienikerin und diplomierter Dentalhygieniker 6. Diplomierte Fachfrau in medizinisch-technischer Radiologie und diplomierter Fachmann in medizinisch-technischer Radiologie 7. Diplomierte Aktivierungsfachfrau und diplomierter Aktivierungsfachmann Fachhochschulbildung: 1. Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann. Diplomierte Physiotherapeutin und diplomierter Physiotherapeut. Diplomierte Ergotherapeutin und diplomierter Ergotherapeut 4. Diplomierte Hebamme und diplomierter Entbindungspfleger 5. Diplomierte Ernährungsberaterin und diplomierter Ernährungsberater Weiterbildungen: 1. Diplomierte Expertin Intensivpflege Erwachsene NDS und Diplomierter Experte Intensivpflege Erwachsene NDS. Diplomierte Expertin Intensivpflege Pädiatrie NDS und Diplomierter Experte Intensivpflege Pädiatrie NDS. Diplomierte Expertin Anästhesiepflege NDS und diplomierter Experte Anästhesiepflege NDS 4. Diplomierte Expertin Notfallpflege NDS und diplomierte Experte NDS 5. Diplomierte Gesundheitsschwester und diplomierter Gesundheitspfleger (NDS Pflege, Gesundheitsförderung und Prävention) 6. Diplomierte Pflegefachfrau Pflegeberatung und diplomierter Pflegefachmann Pflegeberatung (NDS Pflegeberatung) 7. Psychische Gesundheit in der Gesellschaft (Certificate of Advanced Studies CAS) 8. Psychische Gesundheit (Diploma of advanced Studies DAS) 9. Master of Advanced Studies (MAS) in Mental Health
9 81.11 Anhang Zu Artikel 9b Absatz Für die einzelnen Gesundheitsberufe gemäss Anhang 1 gilt folgender Standard: Beruf oder Berufsgruppe Berufsgruppe Pflege und Betreuung, umfassend die Berufe Standard in Anzahl Wochen Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales EBA Fachfrau und Fachmann Gesundheit (FaGe) Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann 11.9 (Listenspitäler) 7.9 (Psychiatrie) 7.9 (Rehabilitationskliniken) Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann Diplomierte Fachfrau Operationstechnik und diplomierter Fachmann Operationstechnik Diplomierte Rettungssanitäterin und diplomierter Rettungssanitäter Diplomierte Biomedizinische Analytikerin und diplomierter Biomedizinischer Analytiker Diplomierte Fachfrau in medizinisch-technischer Radiologie und diplomierter Fachmann in medizinisch-technischer Radiologie Diplomierte Physiotherapeutin und diplomierter Physiotherapeut 9. 9.0 4.1 6.0 4.9 Diplomierte Ergotherapeutin und diplomierter Ergotherapeut 6. Diplomierte Hebamme und diplomierter Entbindungspfleger 6.5 Diplomierte Ernährungsberaterin und diplomierter Ernährungsberater 16.0
10 81.11 Anhang Zu Artikel 9c Absatz Die Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen gemäss Anhang 1 werden folgendermassen gewichtet: Ausbildungsgewicht Berufswahlvorbereitung Einblickstag Gesundheitsberufe Berufswahlpraktika Gesundheitsberufe Berufliche Grundbildung Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales EBA Fachfrau und Fachmann Gesundheit (FaGe) Fachfrau und Fachmann Gesundheit mit Vorkurs Berufsmaturität Fachfrau und Fachmann Gesundheit mit integrierter Berufsmaturität Fachfrau und Fachmann Gesundheit Erwachsene (FaGe-E) Berufspraktikum Fachmittelschule FMS Praktikum Fachmaturität Gesundheit Höhere Berufsbildung Eignungspraktikum Höhere Fachschule Pflege Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann (verkürzte Ausbildung) Diplomierte Fachfrau Operationstechnik und diplomierter Fachmann Operationstechnik Diplomierte Rettungssanitäterin und diplomierter Rettungssanitäter Diplomierte Biomedizinische Analytikerin und diplomierter Biomedizinischer Analytiker Diplomierte Dentalhygienikerin und diplomierter Dentalhygieniker Diplomierte Fachfrau in medizinisch-technischer Radiologie und diplomierter Fachmann in medizinisch-technischer Radiologie Diplomierte Aktivierungsfachfrau und diplomierter Aktivierungsfachmann Fachhochschulbildung Zusatzmodule A Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann Diplomierte Physiotherapeutin und diplomierter Physiotherapeut Diplomierte Ergotherapeutin und diplomierter Ergotherapeut Diplomierte Hebamme und diplomierter Entbindungspfleger
11 81.11 Diplomierte Ernährungsberaterin und diplomierter Ernährungsberater Zusatzmodule B Weiterbildungen Diplomierte Expertin Intensivpflege Erwachsene NDS und Diplomierter Experte Intensivpflege Erwachsene NDS Diplomierte Expertin Intensivpflege Pädiatrie NDS und Diplomierter Experte Intensivpflege Pädiatrie NDS Diplomierte Expertin Anästhesiepflege NDS und diplomierter Experte Anästhesiepflege NDS Diplomierte Expertin Notfallpflege NDS und diplomierte Experte NDS
1 81.11 Anhang 4 Zu Artikel 9d Absatz Die Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsberufen gemäss Anhang 1 werden folgendermassen abgegolten: Berufswahlvorbereitung Abgeltung pro Lehrstelle oder Ausbildungsgang Abgeltung pro Ausbildungswoche in C Abgeltung pro Ausbildungstag in C Einblickstag Gesundheitsberufe 190.00 Berufswahlpraktika Gesundheitsberufe 95.00 Berufliche Grundbildung Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales EBA 75.4 Fachfrau und Fachmann Gesundheit (FaGe) 58.0 Fachfrau und Fachmann Gesundheit mit Vorkurs Berufsmaturität Fachfrau und Fachmann Gesundheit mit integrierter Berufsmaturität Fachfrau und Fachmann Gesundheit Erwachsene (FaGe-E) 109.0 7. 0.00 Berufspraktikum Fachmittelschule FMS 5.00 Praktikum Fachmaturität Gesundheit 0.00 Höhere Berufsbildung Eignungspraktikum Höhere Fachschule Pflege 150.00 Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann (verkürzte Ausbildung) Diplomierte Fachfrau Operationstechnik und diplomierter Fachmann Operationstechnik Diplomierte Rettungssanitäterin und diplomierter Rettungssanitäter Diplomierte Biomedizinische Analytikerin und diplomierter Biomedizinischer Analytiker Diplomierte Dentalhygienikerin und diplomierter Dentalhygieniker Diplomierte Fachfrau in medizinischtechnischer Radiologie und diplomierter Fachmann in medizinisch-technischer Radiologie Diplomierte Aktivierungsfachfrau und diplomierter Aktivierungsfachmann
1 81.11 Fachhochschulbildung Zusatzmodule A 0.00 Diplomierte Pflegefachfrau und diplomierter Pflegefachmann Diplomierte Physiotherapeutin und diplomierter Physiotherapeut Diplomierte Ergotherapeutin und diplomierter Ergotherapeut Diplomierte Hebamme und diplomierter Entbindungspfleger Diplomierte Ernährungsberaterin und diplomierter Ernährungsberater 450.00 Zusatzmodule B 0.00 Weiterbildungen Diplomierte Expertin Intensivpflege Erwachsene NDS und Diplomierter Experte Intensivpflege Erwachsene NDS Diplomierte Expertin Intensivpflege Pädiatrie NDS und Diplomierter Experte Intensivpflege Pädiatrie NDS Diplomierte Expertin Anästhesiepflege NDS und diplomierter Experte Anästhesiepflege NDS Diplomierte Expertin Notfallpflege NDS und diplomierte Experte NDS 6'000.00 6 000.00 6'000.00 6'000.00
14 81.11 Anhang 5 Zu Artikel 108 Absatz Die Erbringer von Spitalleistungen und die Geburtshäuser liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion insbesondere folgende Daten: Spitalversorgung Periodizität Zeitpunkt Art der Lieferung Rechtsgrundlage Krankenhausstatistik (Patienten / Finanzdaten / Personaldaten) jährlich einen Monat nach Jahresabschluss Art. 49 Abs. 7 KVG Geschäftsbericht (Jahresrechnung 1, Jahresbericht) Controllingdatei inkl. Personalstatistik (Stellenplan) Medizinische Statistik (Patientendaten) inkl. kantonaler Datensatz, nach Standort sowie Zusatzdatensatz Psychiatrie Kostenträgerdaten nach RekRec (Kosten- / Patientendaten) Daten zur Qualitätssicherung (Qualitätsindikatoren, Angaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) jährlich vierteljährlich vierteljährlich vierteljährlich drei Monate nach Jahresabschluss einen Monat nach Quartalsabschluss einen Monat nach Quartalsabschluss einen Monat nach Quartalsabschluss gemäss Auftrag In Papierform und Papierform und Art. 1 EV KVG Art. 1 EV KVG Art. 84a Abs. 1 Bst. f KVG Art. 1 EV KVG Art. 1 EV KVG Qualitätsbericht jährlich drei Monate nach Art. 1 EV KVG Jahresabschluss Zustand und Refinanzierung der Infrastruktur jährlich 1. Oktober Art. 45 SpVV Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Artikel 79a KVG vierteljährlich einen Monat nach Quartalsabschluss Papierform Art. 1 EV KVG und Art. 79a KVG Aus- und Weiterbildungsleistungen Ist-Stellenplan Pflege und Betreuung und MTT Berufe Höhe der tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistung Periodizität Zeitpunkt Art der Lieferung Rechtsgrundlage jährlich jährlich vier Monate vor Jahresende zwei Monate nach Jahresende Art. 1 und Art. 16 EV KVG Art. 1 und Art. 17 EV KVG 1 Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anhang für die Belange der Berechnungen der Aus- und Weiterbildung
15 81.11 Anhang 6 Zu Artikel 108 Absatz Die Erbringer von Rettungsleistungen liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion insbesondere folgende Daten: Rettungswesen Periodizität Zeitpunkt Art der Lieferung Rechtsgrundlage Geschäftsbericht jährlich drei Monate nach In Papierform und Art. 1 EV KVG (Jahresrechnung, Jahresbericht) Jahresabschluss Kostenstellenrechnung jährlich drei Monate nach Art. 1 EV KVG Jahresabschluss Daten zur Qualitätssicherung gemäss Auftrag Papierform und Art. 1 EV KVG (Qualitäts- indikatoren, Angaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) Qualitätsbericht jährlich drei Monate nach Art. 1 EV KVG Jahresabschluss Zustand und Refinanzierung jährlich 1. Oktober Art. 45 SpVV der Infrastruktur Einsatzzahlen (gem. Definition im Leistungsvertrag, Art. 81 SpVV) sofern sie nicht im System AVANTI erfasst sind vierteljährlich einen Monat nach Quartalsabschluss Art. 1 EV KVG Information zu Personal, Standorten und Fahrzeugen (gem. Definition im Leistungsvertrag, Art. 81 SpVV) Controllingdatei inkl. Personalstatistik (Stellenplan) 4 jährlich vierteljährlich drei Monate nach Jahresabschluss einen Monat nach Quartalsabschluss Art. 1 EV KVG Art. 1 EV KVG Aus- und Weiterbildungsleistungen Ist-Stellenplan Pflege und Betreuung und MTT Berufe Höhe der tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistung Periodizität Zeitpunkt Art der Lieferung Rechtsgrundlage jährlich vier Monate vor Art. 1 und Art. 16 Jahresende EV KVG jährlich zwei Monate nach Art. 1 und Art. 17 Jahresende EV KVG Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anhang 4 für die Belange der Berechnungen der Aus- und Weiterbildung