Anstellungsreglement des RVZ

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Transkript:

Anstellungsreglement des RVZ 12.02.2007

Inhaltsverzeichnis ARBEITSVERTRAG... 4 Anstellung... 4 Probezeit... 4 Beendigung... 4 Rechtschreibung... 4 ARBEITSZEIT UND -TÄTIGKEIT... 5 Vertragliche Arbeitszeit... 5 Überstundenarbeit... 5 Arbeitstätigkeit... 5 FERIEN- UND ABSENZENREGELUNG... 6 Ferien... 6 Ferienanspruch... 6 Bezahlte Feiertage... 6 Bezahlte Urlaube... 6 Kürzung der Ferien... 7 Benachrichtigung/Arztzeugnis... 7 SPESENREGELUNG... 8 SALÄR... 9 Salärfestsetzung... 9 Salärzahlung... 9 Salärfortzahlung und Taggeldleistungen bei Krankheit und Unfall... 9 Niederkunft...10 Kinderzulagen...10 Abzüge...10 FÜRSORGE UND VORSORGE... 11 Unfall...11 Krankheit...11 Untersuchung beim Vertrauensarzt...11 Berufliche Vorsorge (BVG)...11 SORGFALTS- UND TREUEPFLICHTEN... 12 Arbeitsausführung...12 Sorgfalt und Vertraulichkeit...12

Unterschriftenregelung...12 Korrekte Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen...12 Bestechungsgelder, Geschenke, Auslagen...12 Konsequenzen bei Nichteinhaltung...13 ERGÄNZENDE REGLEMENTE UND DOKUMENTE... 14 INKRAFTTRETEN... 15

Arbeitsvertrag Anstellung Das Arbeitsverhältnis wird durch die gegenseitige Unterzeichnung des Arbeitsvertrages begründet. Die Vertragsparteien bestehen einerseits aus dem Mitarbeiter und andererseits aus dem Regionalen Volleyballverband Zürich RVZ, nachfolgend RVZ genannt, vertreten durch den Vorstand des Regionalen Volleyballverbandes RVZ, nachfolgend VS RVZ genannt. Beim Mitarbeiter, der bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags in einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsverhältnis stand, bedeutet die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die klare Regelung und Weiterführung des bestehenden Anstellungsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag ist zwar unbefristet, die Mindestanstellungsdauer beträgt aber ein Jahr, damit die Kontinuität gewährleistet bleibt. Probezeit Die ersten 3 Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Beendigung Der Mitarbeiter wie auch der VS RVZ kann auf Ende des Schuljahres (Kanton Zürich) schriftlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats beim Empfänger eingetroffen sein. Siehe auch Punkt 2.4 Rücktritte der Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ. Kündigungsfristen im 1. Dienstjahr 1 Monat ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr ab 9. Dienstjahr für Geschäftsführer 2 Monate 3 Monate 6 Monate Rechtschreibung Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wurde in diesem Dokument durchwegs die männliche Form verwendet, weibliche Personen sind aber genauso gemeint.

Arbeitszeit und -tätigkeit Vertragliche Arbeitszeit Bei Vollzeitangestellten beträgt die vertragliche Arbeitszeit 41 Stunden 15 Minuten pro Woche (= Normalarbeitszeit). Bei Teilzeitangestellten wird die Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag in Prozenten der Normalarbeitszeit festgelegt. Diese ist mit einer Arbeitszeitkontrollliste zu belegen. Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt nach freier Gestaltung des Angestellten, hat sich aber nach dem Anfall der Arbeiten sowie der bestehenden Terminvorgaben, die sich aus der Aufgabenstellung heraus ergeben, zu richten und können somit auch Leistungen beinhalten, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit hinaus erbracht werden. Überstundenarbeit Übersteigt bei Vollzeitangestellten die geleistete Arbeitszeit die Normalarbeitszeit, so besteht ein Anspruch auf Freizeit gleicher Dauer als Kompensation. Sollte eine zeitliche Abgeltung der Überstunden nicht möglich sein, so tritt ausnahmsweise eine finanzielle Abgeltung ohne Überstundenzuschlag ein. Übersteigt bei Teilzeitangestellten die geleistete Arbeitszeit die Normalarbeitszeit, so besteht ein Anspruch auf Freizeit gleicher Dauer als Kompensation. Sollte eine zeitliche Abgeltung der Überstunden nicht möglich sein, so tritt eine finanzielle Abgeltung ohne Überstundenzuschlag im Rahmen des vereinbarten Stundenlohnes ein. Über das vereinbarte Arbeitspensum hinausgehende Entschädigungen müssen vom Vorstand des RVZ mit Mehrheitsbeschluss bewilligt werden. Muss der Mitarbeiter zur Bewältigung seines Arbeitspensums regelmässig Mehrarbeit leisten, ist er verpflichtet, dies dem VS RVZ zu melden. Arbeitstätigkeit Die genaue Arbeitstätigkeit ist in einem separaten Stellenbeschrieb festgehalten. Siehe auch Punkt 2.7 Stellenbeschrieb der Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ. Der Mitarbeiter hat das Recht auf ein jährliches Standortgespräch mit dem VS RVZ.

Ferien- und Absenzenregelung Ferien Ferienanspruch Für ein volles Kalenderjahr hat der Mitarbeiter Anspruch auf folgende bezahlte Ferien ab vollendetem 20. bis zum 50. Altersjahr ab vollendetem 50. oder bis zum 20. Altersjahr Bei Anstellungsdauer von 100 % sind dies: 4 Wochen 5 Wochen 20 Arbeitstage bzw. 25 Arbeitstage Bei Anstellungsdauer von weniger als 100 % entsprechend der Arbeitszeit pro Woche Ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte, für die keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird, werden in der Regel zu 50 % als Ferien angerechnet. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, können Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d OR). Bei Teilzeitmitarbeitern mit stark wechselnder Beschäftigung darf der Ferienanspruch durch einen Lohnzuschlag zum Stundenlohn finanziell abgegolten werden. Dieser ist jeweils separat auszuweisen. Der Lohnzuschlag für den Ferienanspruch beträgt: 8.33 % bei 4 Wochen Ferienanspruch 10.63 % bei 5 Wochen Ferienanspruch Die Teilzeitmitarbeiter sind verpflichtet, die Ferien effektiv zu beziehen. Bezahlte Feiertage Eidgenössische, kantonale sowie die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage. Bezahlte Urlaube Ohne Salärabzug und ohne Anrechnung an die Ferien können folgende freie Tage beansprucht werden: Eigene Hochzeit 2 Tage Hochzeit in der Familie oder unmittelbaren Verwandtschaft 1 Tag Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin (Vaterschaftsurlaub) 5 Tage Tod von Angehörigen im eigenen Haushalt 3 Tage Tod von anderen Familienangehörigen 1-3 Tage Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten Bestattungsteilnahme Militärische Rekrutierung und Inspektion sowie Entlassung 1 Tag aus der Wehrpflicht Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt (1x pro Jahr) 1-2 Tage

Ferner können in folgenden Fällen beim VS RVZ ein bezahlter Urlaub beantragt werden: Schwere Krankheit von nahen Angehörigen Stellensuche nach erfolgter Kündigung Leitung oder Teilnahme an Jugend- und Sport-Kursen oder ähnlichem Kürzung der Ferien Bei Arbeitsverhinderung wegen gesetzlichen, gemeinnützigen oder obligatorischen Dienstleistungen oder infolge Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten pro Kalenderjahr oder wegen Schwangerschaft und Niederkunft von mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Benachrichtigung/Arztzeugnis Über alle Abwesenheiten muss der VS RVZ umgehend informiert werden. Bei Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall von mehr als drei Tagen ist auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.

Spesenregelung Die Spesen werden gemäss Gebührenordnung (GO) RVZ entschädigt. Siehe auch Punkt 5.1 Spesenentschädigung der Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ. Teilnahme an Sitzungen (national und regional) wie z.b. VS, Kommissionen, Volleyballparlament, etc. gelten nicht als Arbeitszeit, sondern werden gemäss Gebührenordnung (GO) RVZ entschädigt.

Salär Salärfestsetzung Das vereinbarte Salär (pro Monat oder pro Stunde) ist im Einzelarbeitsvertrag enthalten. Bei Abschluss von Sponsoringverträgen (nur finanziell) oder ähnlichem kann der VS RVZ einen Prozentsatz des Betrages an den entsprechenden Mitarbeiter als separate Provision ausbezahlen. Der VS RVZ legt die Bedingungen fest. Salärzahlung Die Auszahlung des Salärs erfolgt normalerweise am 28. jeden Monats durch Überweisung auf das anzugebende Postcheck- oder Bankkonto. Bei Teilzeitangestellten unter 50 % Arbeitspensum erfolgt der Abgleich mit den bereits überwiesenen Monatstranchen durch die Angestellten selber und zwar mindestens 2 x pro Jahr. Es ist das Visum des Präsidenten oder Vizepräsidenten einzuholen. Salärfortzahlung und Taggeldleistungen bei Krankheit und Unfall Bei Arbeitsunfähigkeiten werden folgende Leistungen ausgerichtet. Bei Unfall Während den ersten 30 Tagen 100 %, danach 80 % des versicherten Salärs (maximal UVG- Höchstlohn von z. Z. CHF 106'800.--) bis längstens zum Einsetzen einer IV-Rente gemäss UVG. Bei Krankheit (gemäss Zürcher Skala) 100 % des Lohnes im 1. Dienstjahr (nach der Probezeit) 3 Wochen im 2. Dienstjahr 8 Wochen im 3. Dienstjahr 9 Wochen im 4. bis und mit 11. Dienstjahr + 1 Woche pro Dienstjahr im 12. bis und mit 15. Dienstjahr 17 Wochen im 16. bis und mit 19. Dienstjahr 21 Wochen im 20. Dienstjahr 26 Wochen im 21. bis und mit 24. Dienstjahr 27 Wochen im 25. bis und mit 29. Dienstjahr 31 Wochen im 30. bis und mit 34. Dienstjahr 36 Wochen im 35. bis und mit 39. Dienstjahr 41 Wochen im 40. Dienstjahr 46 Wochen

Niederkunft Hinweis: Ab dem 01.07.2005 haben erwerbstätige Frauen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Voraussetzung ist, dass eine Frau während der Schwangerschaft mindestens 5 Monate erwerbstätig war und zum Zeitpunkt der Niederkunft in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des vor der Geburt durchschnittlich erzielten Einkommens. Massgebend ist grundsätzlich der im letzten Monat vor der Niederkunft erzielte Verdienst; das maximale Taggeld beträgt jedoch CHF 172.--. Die Entschädigung in Form von Taggeldern wird während längstens 14 Wochen ausbezahlt. Beginnt eine Mutter vor Ablauf der 14 Wochen wieder zu arbeiten, verliert sie den Anspruch auf weitere Taggelder. Die Abwicklung erfolgt durch die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Kinderzulagen Für die Kinder der Mitarbeiter richtet der VS RVZ bis zu deren vollendetem 20. Altersjahr eine monatliche Kinderzulage aus. Massgebend für die Höhe der Kinderzulagen sind die gemäss Arbeitsort geltenden kantonalen Vorschriften. Abzüge Nebst den gesetzlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen sowie gegebenenfalls der Quellensteuer sind Beiträge für die Vorsorgeeinrichtung (PK) zu entrichten. PK-versichert sind Mitarbeiter ab einem Jahresbruttolohn von z.z. CHF 19'890.--.

Fürsorge und Vorsorge Unfall Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) versichert die Mitarbeiter bei einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden pro Woche gegen die Folgen von Berufs- (BU) und Nichtberufsunfällen (NBU). Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden pro Woche sind nur die Folgen von Berufsunfällen (BU) versichert inklusive direkter Arbeitsweg. Die 8-Stundenlimite richtet sich jeweils nach den aktuellen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Die Beiträge BU und NBU werden vom RVZ übernommen. Krankheit Die Parteien verzichten auf den Abschluss einer Kranken-Lohnausfallversicherung. Die Lohnfortzahlung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist in Punkt 5.3 geregelt. Untersuchung beim Vertrauensarzt Der VS RVZ hat grundsätzlich das Recht, von Mitarbeitern eine ärztliche Untersuchung bei einem Vertrauensarzt zu verlangen. Berufliche Vorsorge (BVG) Der Mitarbeiter ist in einer Pensionskasse versichert gegen die finanziellen Folgen der Risiken Tod und Invalidität. Von der Vorsorgestiftung wird alljährlich ein Versicherungsausweis erstellt, der dem Mitarbeiter auszuhändigen ist. Die Hauptversicherung beginnt am 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr und setzt sich aus der durch die Pensionskasse geführten Spareinrichtung und der Risikoversicherung zusammen, deren Prämiensätze ebenfalls aus dem Versicherungsausweis ersichtlich sind. Über die Austrittsleistungen, die Finanzierung der Alters- und Risikoleistungen sowie die Renten- und Risikoleistungen informiert der Versicherungsausweis der Vorsorgestiftung. Ein Einkauf in die maximalen Altersleistungen durch den Versicherten ist möglich (Kapitaleinzahlung ist steuerbefreit). Für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Mittel der Pensionskasse vorbezogen oder verpfändet werden.

Sorgfalts- und Treuepflichten Arbeitsausführung Der RVZ erwartet von seinen Mitarbeitern, dass die ihnen übertragenen Arbeiten sorgfältig ausgeführt und die berechtigten Interessen des RVZ gewahrt werden. Sorgfalt und Vertraulichkeit Die den Mitarbeitern anvertrauten Materialien, Dokumente, Maschinen und Geräte sind sorgfältig zu behandeln und sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Dauer sowie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses alle nichtöffentlichen geschäftlichen Angelegenheiten geheim zu halten und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erlangten Kenntnisse nicht missbräuchlich zu verwenden. Solche Informationen dürfen insbesondere nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter ausgenutzt werden. Unterschriftenregelung Je nach Anstellungsvertrag ist der Mitarbeiter berechtigt, den RVZ gegenüber Dritten im Rahmen den vom Vorstand RVZ erlassenen Internen Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ zu vertreten. Der Mitarbeiter nimmt zur Kenntnis, dass die Vertretungsvollmacht im Aussenverhältnis nur zu den Handlungen und Rechtsgeschäften ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben des Mitarbeiters und im Rahmen des von der DV genehmigten Budgets, d.h. im Innenverhältnis des RVZ s notwendig sind. Korrekte Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen Geschäftsunterlagen, einschliesslich elektronische Files und E-mails, sind gemäss Gesetz oder gemäss Weisungen des Vorstands RVZ aufzubewahren. Es dürfen keine Geschäftsunterlagen vernichtet, gelöscht, verändert oder mit falschen Einträgen versehen werden, die für eine gegenwärtige, laufende, bevorstehende oder wahrschein-liche interne oder externe Untersuchung, Gerichtsverfahren, Anklage, oder ein anderes gerichtliches oder amtliches Verfahren relevant sein könnten. Bestechungsgelder, Geschenke, Auslagen Es dürfen keine Bestechungsgelder oder andere Zahlungen, Geschenke (ab Wert CHF 50. sind dem VS RVZ zu melden), Kundenauslagen oder zuwendungen angeboten, gegeben oder entgegen genommen werden, ob direkt oder indirekt. Reisen und Auslagen haben sich auch nach dem Gebührenreglement (GO) RVZ zu richten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung Nichteinhaltung von den internen Regeln, internen Weisungen und Richtlinien des RVZ kann angemessene arbeitsrechtliche Folgen bis hin zu fristlosen Entlassung nach sich ziehen, dies abhängig von der Art und Schwere des Falles und anderen relevanten Umständen (Z.B. wiederholte Nichteinhaltung trotz Warnung, Unterlassen ein Problem zu melden, etc.)

Ergänzende Reglemente und Dokumente Folgende Reglemente und Dokumente sind integrierender Bestandteil der Anstellungsbedingungen und wurden abgegeben: Stellenbeschrieb Reglement Gebührenordnung (GO) RVZ Interne Richtlinien für Vorstand und Kommissionen des RVZ Reglement Vorsorgeeinrichtung

Inkrafttreten Das Anstellungsreglement wurde vom VS RVZ an der Vorstandssitzung RVZ vom 12.02.2007 genehmigt.