Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage. -die Qual der Wahl?

Ähnliche Dokumente
Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis

Zivilverfahrensrecht FS April 2015

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren

Rechtswissenschaftliches Institut. V. Klage. Seite 21

Zivilverfahrensrecht (Master): Klage und Rechtsbegehren

Substanziierung und Beweis unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 und 2 OR

Einleitung 1 l.teil Das Institut der unbezifferten Forderungsklage

Frisch geklagt ist halb gewonnen!

ZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier

Einleitung oder vom Sinn und Nutzen der kommentierten Formularsammlung. V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...

Art. 42 Abs. 2 OR RA Jean Baptiste Huber, Zug 1. Schadensberechnung, Schadenregulierung. Haushaltschaden Erwerbsschaden Schadensberechnung

Verjährungsunterbrechung durch Klage

Ausgewählte Aspekte der Teilklage

ZVR I HS 14 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier

Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler

Übungen im Zivilverfahrensrecht HS 2011 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub

Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO (zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft) Disposition

Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Zum Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO

Übungen im Zivilverfahrensrecht FS 2018 Thema: Kostenrecht, unentgeltliche Rechtspflege, Entscheide, Rechtsmittel RAin Dr.

Übungen im Zivilverfahrensrecht HS 2012 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub

Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier

Sachverhalt. Örtliche und sachliche Zuständigkeit. Wealthbank AG. DD (Meilen) Auskunft (DSG 8)

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren

Fall 2: Klagen, Rechtskraft und Rechtshängigkeit

Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-)

A. Schnell gewusst: Der Zivilprozess erster Instanz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in dem Rechtsstreit. EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO

Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Übungen im Zivilverfahrensrecht FS 2017 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht, Vergleich, Urteil RAin Dr.

ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier

Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen Zivilverfahrensrecht FS 14. Prof. Isaak Meier

Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Internationales Zivilverfahrensrecht HS 2017

Frage 1: Grundlagen. Frage 1: Beweisgegenstand. Fall Beweisrecht

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Fall 8

Prozessuale Geltendmachung von komplexen Personenschaden

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ff.)

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

Anmerkungen zu "Saugeinlagen für Lebensmittel II"

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Rechtswissenschaftliches Institut. Willkürverbot/Treu und Glauben

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

Der Regressprozess. Frédéric Krauskopf. Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Universität Bern. Art. 72 Abs. 1 ATSG

Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.

Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen Zivilverfahrensrecht FS 15. Prof. Isaak Meier

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren

Regulierung von Kinderschäden

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten

Das OHG und der Adhäsionsprozess

Scheidungsv erfahren nach revidiertem Recht

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Die unbezifferte Forderungsklage und Waffengleichheit der Parteien = Belirsiz Alacak Davasi Vetaraflarda Silâhlarin Eşitliği

Neue Zahlen und Hilfsmittel für die Schadenberechnung

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis... VII Literaturverzeichnis... XIII Materialienverzeichnis... XXXI Abkürzungsverzeichnis...

Mandatsverhältnis Prof. Dr. Th. Kaiser Prozessvol macht

DIE ERFOLGREICHE ANWALTSKLAUSUR

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

für die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden,

Verzicht auf die Verjährungseinrede

St. Galler Erbrechtstag. Kongresshaus, Zürich, 29. Juni 2016

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Anwendungsbereich und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach LugÜ 17

VORLAGE für Forderungsklage nach Art. 244 ff. ZPO (Streitwert bis maximal Fr. 30'000.00; Vereinfachte Klage) KLAGE. In Sachen

Der ausforschende Beweisantrag

Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS Arbeitsrecht Master

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014

Berufungsentscheidung

BESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Arbeitsgerichtsverfahren im Kanton Aargau

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden:

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Transkript:

Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage -die Qual der Wahl? Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 2 1

Teilklage Art. 86 ZPO Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. Teilbarkeit bei Geldforderungen stets gegeben Teilklage als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes Geltendmachung eines Sockelbetrages in einem Testprozess 3 Ziel: Streitwertreduktion Verfahrensart sachliche Zuständigkeit Zulässigkeit von Rechtsmitteln Höhe der Gerichts- und Parteikosten Grenze: Rechtsmissbrauchsverbot bzw. Gebot von Treu und Glauben 4 2

Nachteil: negative Feststellungswiderklage Gemäss Bundesgericht und überwiegendem Teil der Lehre zulässig als Antwort auf eine Teilklage Torpedierung der Ziele des Klägers durch Beklagte: Streitwerterhöhung Keine Änderung der Verfahrensart Allfällige Änderung der sachlichen Zuständigkeit, des Rechtsmittels, höhere Kosten- und Entschädigungen 5 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 6 3

Unbezifferte Forderungsklage Art. 85 ZPO 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. 2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens [oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei] dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt. 7 Zweck von Art. 85 ZPO: Zivilrechtsverwirklichung Ermessensklagen nicht zulässig; umstritten. Grundsatz Bezifferungspflicht (Art. 84 Abs. 2 ZPO): Nur Aufschub der Bezifferungspflicht Bezifferung hat zu erfolgen, sobald das Informationsdefizit durch entsprechende Beweiserhebungen beseitigt ist. Rechtsbegehren: Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen noch zu beziffernden Betrag (mindestens CHF 55 000) zu bezahlen. 8 4

Zulässigkeitsvoraussetzungen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit die Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern: Informationsdefizit Anfänglich und vorübergehend Tatsächlicher Natur Bzgl. Höhe der Forderung, ausnahmsweise bzgl. Bestand Nicht treuwidrig durch den Kläger verschuldet Angabe eines Mindestwerts Nachträgliche Bezifferung: so früh wie möglich und spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens 9 Art. 85 Abs. 1 ZPO Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Art. 42 Abs. 2 OR II. Festsetzung des Schadens Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 10 5

Art. 42 Abs. 2 OR bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar. Allerdings soll dem Geschädigten damit nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Art. 42 Abs. 2 OR zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen. Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Vgl. etwa 4A_232/2010 E. 10.1 11 Art. 85 Abs. 1 ZPO Art. 42 Abs. 2 OR 12 Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit Bezifferung der Forderung = des Schadenersatzes und damit des Rechtsbegehrens Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit Festsetzung und Bezifferung des Schadens Herabsetzung des Beweismasses und der Anforderungen an die Substantiierung Richterliches Ermessen bei der Feststellung des Schadens = des Sachverhalts Fazit: Eine Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit i.s. von Art. 42 Abs. 2 OR ist nicht mit einer solchen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO gleichzusetzen. 6

Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 13 Stufenklage (geregelt in Art. 85 ZPO) 2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei [nach Abschluss des Beweisverfahrens ] oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Geltendmachung von zwei Ansprüchen: Hilfsanspruch: materiellrechtl. Informationsanspruch Hauptanspruch: unbezifferte Forderungsklage Verbindung in sukzessiver Klagenhäufung Bei ausservertraglichen Schädigungen besteht kein materiellrechtl. Informationsanspruch. 14 7

Rechtsbegehren bei einer Stufenklage: 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die vollständigen ihn betreffenden Patientenakten, die von der Beklagten im Behandlungszeitraum vom 4.2.2002 bis zum 15.11.2009 angelegt wurden, herauszugeben. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziffer 1 noch zu beziffernden Betrag (mindestens CHF 55 000) zu bezahlen. 15 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 16 8

Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen Art. 107 Abs. 1 ZPO Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung der Forderung schwierig war. b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. 17 Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage c) Stufenklage d) Exkurs: Prozesskostenverteilung nach Ermessen 2) Wahl der geeigneten Klageform in typischen Fallkonstellationen a) Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene b) Schwierigkeiten auf der rechtlichen Ebene 3) Fazit 18 9

a) Schwierigkeiten auf der tatsächl. Ebene Voraussichtlich behebbares Informationsdefizit Betrifft nur Höhe der Schadenersatzforderung Unbezifferte Forderungsklage Stufenklage Betrifft Bestand der Schadenersatzforderung Reine Informationsklage und allfällige spätere Forderungsklage Teilklage 19 a) Schwierigkeiten auf der tatsächl. Ebene Unsicherheiten hinsichtlich Beweiswürdigung Grosse Unsicherheiten Teilklage Andere Fälle Evtl. Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a bzw. b ZPO 20 10

b) Schwierigkeiten auf der tatsächl. Ebene Unsicherheiten bei Schadensschätzung (Art. 42 Abs. 2 OR) Unbezifferte Forderungsklage nicht zwangsläufig zugelassen Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO 21 b) Schwierigkeiten auf der rechtl. Ebene Unsicherheiten betr. Bestehen einer Haftung Alles oder Nichts Teilklage Evtl. Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO Unsicherheiten betr. Umfang der Schadenersatzpflicht bzw. betr. Haftungsquote 22 Teilklage Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO 11

Fazit Eine echte Qual der Wahl besteht nicht. 23 12