Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Plus mit Sparbeiträgen ab Alter 18

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Transkript:

BVG Plus mit Sparbeiträgen ab Alter 8 Vorsorgeplan gültig ab..06 Prevanto AG/ 07.0.06

Geltungsbereich des Vorsorgeplans In Ergänzung zum aktuell gültigen Allgemeinen Rahmenreglement (ARR) der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales, gelten folgende Detailbestimmungen unter Einhaltung der Mindestvorschriften gemäss BVG: Art. Aufnahme in die Versicherung Eintrittsschwelle Der Vorsorgestiftung müssen mit Antritt des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitnehmer beitreten, welche einen Jahreslohn aufweisen, der die Eintrittsschwelle von 6/8 der maximalen AHV-Altersrente übersteigt. (CHF '50, Stand..06). Im Anschlussvertrag zwischen der Vorsorgestiftung und dem angeschlossenen Unternehmen kann eine tiefere Eintrittsschwelle vereinbart werden, welche sodann für alle Arbeitnehmer des jeweiligen angeschlossenen Unternehmens gilt. Aufnahme in die Vor- und Hauptversicherung Ausschlussbedingungen Unterschreitung der Eintrittsschwelle Die Aufnahme in die Vorversicherung sowie in die Hauptversicherung erfolgt am. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahres. Betreffend der Ausschlussbedingungen sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. 4 Bei Unterschreitung der Eintrittsschwelle sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Gesundheits-prüfung / Vorbehalt 5 Betreffend der Gesundheitsprüfung sowie des Gesundheitsvorbehalts sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Art. Jahreslohn Versicherter Jahreslohn Versicherter Jahreslohn Als Jahreslohn gilt der am Anfang des Jahres massgebende AHV-pflichtige Jahresgrundlohn inkl. Schicht- und/oder andere regelmässig anfallende Zulagen, aber ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnbestandteile. Als gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnbestandteile gelten Dienstaltersgeschenke und Gratifikationen. Als versicherter Lohn gilt der Jahreslohn gemäss Abs.. Minimum /Maximum Der versicherte Jahreslohn ist in der Regel nach oben auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag beschränkt (CHF 846'000, Stand..06). Im Anschlussvertrag zwischen der Vorsorgestiftung und dem angeschlossenen Unternehmen kann ein tieferer Wert als Obergrenze festgelegt werden, dieser darf jedoch nicht tiefer als die -fache AHV-Altersrente (CHF 84 600, Stand..06) sein. Eine solche Regelung gilt für alle Arbeitnehmer des jeweiligen angeschlossenen Unternehmens.

Art. Beitragshöhe Beiträge / Einkauf zusätzlicher Leistungen Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person sind wie folgt festgelegt: Beiträge in % des versicherten Jahreslohns Alter Sparbeiträge Arbeitnehmer Arbeitgeber Total Risikobeiträge Arbeitnehmer Arbeitgeber 8-4 4.0 4.0 8.0 0.8 0.8 5 4 4.0 4.0 8.0 0.8 0.8 5 44 5.0 5.0 0.0 0.8 0.8 45 54 6.0 6.0.0 0.8 0.8 55-65 6.5 6.5.0 0.8 0.8 Im Anschlussvertrag zwischen der Vorsorgestiftung und dem angeschlossenen Unternehmen kann vereinbart werden, dass der Sparprozess bei aufgeschobener Pensionierung (Art. 0 Abs. 6 und 7 des ARR, Stand..06) ab Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bis zum effektiven Altersrücktritt weitergeführt wird. In diesem Fall kommen folgende Beiträge zur Anwendung: Beiträge in % des versicherten Jahreslohns Alter Sparbeiträge Arbeitnehmer Arbeitgeber Total Risikobeiträge Arbeitnehmer Arbeitgeber 66-70 6.5 6.5.0 0.8 0.8 Beitragspflicht Einkauf in Maximalleistungen Einkauf vorzeitige Pensionierung Einkauf der AHV- Überbrückungsrente Im Anschlussvertrag zwischen der Vorsorgestiftung und dem angeschlossenen Unternehmen kann eine andere Aufteilung der Spar- und/oder Risikobeiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgesehen werden, sofern in der Summe die gleichen Beiträge resultieren und der Anteil des Arbeitgebers mindestens 50% der gesamten Beiträge umfasst. Betreffend Beginn und Ende der Beitragspflicht sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Für den Einkauf in die Maximalleistungen sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Die maximale Höhe des Einkaufs ist in Anhang des vorliegenden Dokuments definiert. 4 Für den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Die maximale Höhe des Einkaufs ist in Anhang des vorliegenden Dokuments definiert. 5 Für den Einkauf in die AHV-Überbrückungsrente sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Die maximale Höhe des Einkaufs ist in Anhang des vorliegenden Dokuments definiert.

Steuerliche Abzugsfähigkeit 6 Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines freiwilligen Einkaufs ist von der versicherten Person bei den zuständigen Behörden selber abzuklären. Art. 4 Altersleistungen Umwandlungssätze Leistungen im Alter Bezüglich der Altersleistungen sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Die Umwandlungssätze sind zurzeit wie folgt festgelegt (Zwischenwerte werden linear interpoliert): Alter ab..06 ab..07 ab..08 ab..09 Ab..00 58 5.90% 5.70% 5.50% 5.0% 5.0% 59 6.05% 5.85% 5.65% 5.45% 5.5% 60 6.0% 6.00% 5.80% 5.60% 5.40% 6 6.5% 6.5% 5.95% 5.75% 5.55% 6 6.50% 6.0% 6.0% 5.90% 5.70% 6 6.65% 6.45% 6.5% 6.05% 5.85% 64 6.80% 6.60% 6.40% 6.0% 6.00% 65 6.80% 6.60% 6.40% 6.0% 6.00% 66 7.00% 6.80% 6.60% 6.40% 6.0% 67 7.0% 7.00% 6.80% 6.60% 6.40% 68 7.40% 7.0% 7.00% 6.80% 6.60% 69 7.65% 7.45% 7.5% 7.05% 6.85% 70 7.90% 7.70% 7.50% 7.0% 7.0% Höhe der Pensionierten-Kinderrente Kapitalabfindung der Altersleistungen Die Umwandlungssätze können jederzeit den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Es besteht somit kein Anspruch auf früher mitgeteilte Vorsorgeleistungen. Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt für jedes anspruchs-berechtigte Kind 0% der laufenden Altersrente höchstens aber 00% der maximalen AHV-Altersrente. Die Summe der Pensionierten-Kinderrenten bei mehreren Kindern ist auf 40% der laufenden Altersrente beschränkt. 4 Für die Kapitalabfindung der Altersleistung sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Das entsprechende Antragsformular befindet sich im Anhang 4 des vorliegenden Dokuments. Art. 5 Beginn und Ende des Anspruchs Leistungen bei Invalidität In Bezug auf die Voraussetzungen für Leistungen bei Invalidität (inkl. Beginn und Ende des Anspruchs) sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. 4

Höhe der Invalidenrente Höhe der Invaliden-Kinderrente Anspruch bei Teil-Invalidität Die volle Invalidenrente entspricht für Frauen und Männer der auf das Rücktrittsalter 65 berechneten Altersrente. Diese bestimmt sich aus dem vorhandenen Sparkapital (mit Berücksichtigung allfälliger Guthaben auf dem separatem Konto für den Einkauf in die Maximalleistungen, jedoch ohne Berücksichtigung eines Einkaufs in die vorzeitige Pensionierung sowie in die AHV- Überbrückungsrente), vermehrt um die bis zum Rücktrittsalter 65 fehlenden Spargutschriften, beides samt Zinsen bis zum Rücktrittsalter 65. Für die Hochrechnung gilt ein Projektionszinssatz von.0%. Die Spargutschriften bemessen sich aufgrund des beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die jährliche volle Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0 % der laufenden Invalidenrente. 4 Bei teilweiser Invalidität bemisst sich die Höhe der Invalidenrente sowie der Invaliden-Kinderrente prozentual, gemäss der im ARR umschriebenen Rentenabstufung. Art. 6 Leistungen im Todesfall Voraussetzungen In Bezug auf die Voraussetzungen für Hinterlassenenleistungen im Todesfall sind die detaillierten Bestimmungen des ARR zu beachten. Höhe der Ehegattenrente Einmalige Abfindung Lebenspartnerrente Rente an den geschiedenen Ehegatten Höhe der Waisenrente Höhe des Todesfallkapitals Die jährliche Ehegattenrente beträgt beim Tod der versicherten Person vor dem ordentlichen Rücktrittsalter 60% der versicherten Invalidenrente. Beim Tod der versicherten Person nach dem Rücktrittsalter beträgt die jährliche Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente. Tritt ein Todesfall während der aufgeschobenen Pensionierung (vgl. Art. 0 Abs. 6 des ARR, Stand..06) ein, so wird vor der ersten Rentenzahlung das vorhandene, verzinste Sparkapital mit dem entsprechenden Umwandlungssatz gemäss Art. 4 Abs. in eine Altersrente umgerechnet; die Ehegattenrente entspricht 60% dieser theoretischen Altersrente. Hat eine während der Aufschubszeit (gemäss Art. 0 Abs. 6 des ARR, Stand..06) verstorbene Person bereits einen gültigen Antrag auf volle oder teilweise Kapitalabfindung der Altersleistungen gestellt, so gelangt anstelle der Hinterlassenenrenten die Kapitalabfindung zur Auszahlung. Erfüllt der Ehegatte die im ARR umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen für die Ehegattenrente nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. 4 Sofern die im ARR festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente bzw. auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. Das Formular zur Meldung von Lebenspartnern befindet sich im Anhang 6 des vorliegenden Dokuments. 5 Die Rente an den geschiedenen Ehegatten ist im ARR definiert. 6 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 0% der versicherten Invalidenrente bzw. 0% der laufenden Altersrente, mit Verdoppelung für Vollwaisen. 7 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Ableben vorhandenen Sparkapital zuzüglich allfälliger Guthaben auf dem separatem Konto für den Einkauf in die Maximalleistungen. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. 5

Zusätzliches Todesfallkapitals Erklärung 8 Ein allfälliges Guthaben auf den separaten Konti wird als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt, soweit dieses aus einem Einkauf in die vorzeitige Pensionierung oder in die AHV-Überbrückungsrente stammt. 9 Die versicherte Person kann zuhanden des Stiftungsrates schriftlich festlegen (siehe Anhang 5), welche Personen innerhalb einer anspruchs-berechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Art. 7 Leistungs-kürzungen Koordination der Leistungen Die detaillierten Bestimmungen zur Koordination der Leistungen finden sich im ARR. Art. 8 Vorsorgefälle vor Inkrafttreten Invaliditätsleistungen Leistungs-erhöhungen Übergangsbestimmung Bei Vorsorgefällen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vorsorgeplans eingetreten sind, sind die Übergangsbestimmungen des ARR zu beachten. Für die Festsetzung der Invaliditätsleistungen sind die Übergangsbestimmungen des ARR zu beachten. Für die Berücksichtigung von Leistungserhöhungen, die sich allenfalls gegenüber dem bisherigen Vorsorgeplan ergeben, gelten die Bestimmungen des ARR über eine mögliche Gesundheitsprüfung und einen möglichen Leistungsvorbehalt bei Aufnahme in die Stiftung sinngemäss. Art. 9 Inkrafttreten Inkrafttreten, Zustimmung Dieser Vorsorgeplan tritt zusammen mit dem ARR sowie den weiteren Vorsorgeplänen (BVG Basis, BVG Basis mit Zusatz-Risikoversicherung, BVG Plus, BVG Plus mit Zusatz-Risikoversicherung, BVG Plus mit Sparen ab Alter 8 und Zusatz-Risikoversicherung sowie BVG Top) per..06 in Kraft. Der vorliegende sowie die weiteren Vorsorgepläne zusammen mit dem ARR ersetzen das bisherige Vorsorgereglement sowie das bisherige Organisationsreglement. Zürich, 5. November 05 Der Stiftungsrat 6

Anhang Einkauf zusätzlicher Vorsorgeleistungen Der maximal mögliche Einkauf in das separate Konto "Einkauf zusätzlicher Vorsorgeleistungen" entspricht dem Betrag (in Prozent des versicherten Jahreslohns) gemäss nachstehender Tabelle, reduziert um das vorhandene Sparkapital, allfällige Guthaben auf separaten Konti, Gelder aus Freizügigkeitskonten bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen sowie um allfällige Vorbezüge oder überschüssige Vorsorgemittel aus der Säule a. Alter bei Einkauf Maximal mögliches Sparkapital in % des versicherten Jahreslohnes Männer und Frauen Männer und Frauen Alter bei Einkauf 8 8 66 4 9 6 8 4 0 4 97 44 5 45 40 46 48 5 47 4 56 7 48 5 64 90 49 6 7 40 50 7 8 40 5 8 9 45 5 9 0 47 5 0 49 54 56 55 59 56 4 56 57 4 54 587 58 5 67 6 59 6 8 66 60 7 94 66 6 8 08 688 6 9 75 6 40 7 74 64 4 5 770 65 Beispiel für den freiwilligen Einkauf 5 Jahre alt, versicherter Jahreslohn: Vorhandenes Sparkapital per. Januar: Maximales Sparkapital: 40% x CHF 40'000 = CHF 40'000 CHF 0'000 CHF 7'000 Maximaler Einkauf: CHF 7'000 - CHF 0'000 = CHF 5'000 Die Abzugsfähigkeit des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären. Anhang

Anhang Einkauf vorzeitige Pensionierung Der maximal mögliche Einkauf in das separate Konto "Einkauf vorzeitige Pensionierung" entspricht bei gewähltem Rücktrittsalter dem Betrag (in % des versicherten Jahreslohns) gemäss Tabelle, höchstens aber dem verbleibenden Einkaufspotential gemäss Anhang, reduziert um das nach "Einkauf in Maximalleistungen" verbleibende Sparkapital sowie um das bereits vorhandene Guthaben auf den separaten Konti. Alter beim Einkauf Männer und Frauen ordentliches Rücktrittsalter Dauer der vorzeitigen Pensionierung 65 Jahr Jahre Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 8 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 9 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 4 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 5 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 6 0% % % % 4% 5% 6% 7 % % 4% 6% 8% 0% % 8 % 4% 6% 9% % 6% 9% 9 % 5% 9% % 7% % 6% 0 % 7% % 6% % 7% % % 8% % 9% 6% % 40% % 9% 6% % 0% 8% 47% 4% % 8% 6% 5% 44% 55% 4 5% % % 0% 40% 50% 6% 5 5% 4% % % 44% 56% 70% 6 6% 5% 6% 7% 49% 6% 77% 7 6% 7% 8% 4% 54% 69% 85% 8 7% 8% % 45% 60% 76% 9% 9 7% 0% 4% 49% 65% 8% 0% 40 8% % 7% 5% 70% 89% 0% 4 9% % 9% 57% 76% 96% 8% 4 9% 5% 4% 6% 8% 0% 7% 4 0% 7% 45% 65% 87% 0% 6% 44 % 9% 48% 70% 9% 8% 45% 45 % % 5% 74% 99% 5% 54% 46 % % 55% 79% 05% % 64% 47 % 4% 58% 8% % 4% 7% 48 % 6% 6% 88% 7% 49% 8% 49 4% 8% 64% 9% % 57% 9% 50 5% 40% 68% 97% 0% 65% 0% 5 6% 4% 7% 0% 6% 7% 4% 5 7% 44% 75% 08% 4% 8% 4% 5 7% 47% 78% % 50% 9% 5% 54 8% 49% 8% 8% 57% 00% 46% 55 9% 5% 86% % 64% 09% 57% 56 0% 5% 90% 9% 7% 8% 69% 57 % 56% 9% 5% 79% 8% 8% 58 % 58% 97% 40% 87% 7% 9% 59 % 60% 0% 46% 94% 47% 60 % 6% 06% 5% 0% 6 4% 65% 0% 58% 6 5% 68% 4% 6 6% 7% 64 7% Beispiel für den Auskauf der Rentenkürzung Versicherte Person, 5 Jahre alt, versicherter Jahreslohn: Gewünschter Altersrücktritt Jahre vor ordentlicher Pensionierung Tabellenwert für Alter 5: Vollständiger Auskauf der Rentenkürzung: 75% x Maximal mögliches Sparkapital in % des versicherten Jahreslohns Männer und Frauen CHF 45'000 = CHF 45'000 75% CHF '750 Die Abzugsfähigkeit des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären. Anhang

Anhang Einkauf AHV-Überbrückungsrente Der maximal mögliche Einkauf in das separate Konto "Einkauf AHV-Überbrückungsrente" entspricht bei gewähltem Rücktrittsalter dem Betrag in Prozenten der maximalen AHV-Altersrente (CHF 8'00, Stand..06) gemäss Tabelle, höchstens aber dem verbleibenden Einkaufspotential gemäss Anhang, reduziert um das bereits vorhandene Guthaben auf den separaten Konti. Alter bei Einkauf Maximal mögliches Sonder-Sparkapital in % der Überbrückungsrente Ordentliches Rücktrittsalter Anzahl Jahre vor Bezug der AHV-Altersrente 65 Jahr Jahre Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 5 % 64% 98% % 68% 04% 4% 6 % 66% 0% 6% 7% 0% 49% 7 % 68% 04% 40% 78% 7% 57% 8 5% 70% 07% 44% 8% % 64% 9 6% 7% 0% 49% 89% 0% 7% 0 7% 74% % 5% 94% 7% 80% 8% 77% 7% 58% 00% 44% 89% 9% 79% 0% 6% 06% 5% 98% 40% 8% 4% 67% % 59% 06% 4 4% 84% 7% 7% 9% 66% 6% 5 4% 86% % 78% 5% 74% 5% 6 44% 89% 5% 8% % 8% 5% 7 45% 9% 9% 88% 9% 9% 45% 8 46% 94% 4% 94% 46% 00% 55% 9 48% 97% 48% 00% 54% 09% 66% 40 49% 00% 5% 06% 6% 8% 77% 4 5% 0% 57% % 69% 8% 88% 4 5% 06% 6% 8% 77% 8% 400% 4 54% 09% 66% 5% 85% 48% 4% 44 55% % 7% % 94% 58% 44% 45 57% 6% 76% 9% 0% 69% 47% 46 59% 9% 8% 46% % 80% 450% 47 6% % 87% 5% % 9% 464% 48 6% 7% 9% 6% % 40% 477% 49 64% 0% 98% 69% 4% 45% 49% 50 66% 4% 04% 77% 5% 48% 507% 5 68% 8% 0% 85% 6% 440% 5% 5 70% 4% 7% 9% 7% 454% 57% 5 7% 47% % 0% 84% 467% 554% 54 74% 5% 0% % 95% 48% 570% 55 77% 56% 7% % 407% 496% 587% 56 79% 60% 44% 0% 49% 5% 605% 57 8% 65% 5% 40% 4% 56% 6% 58 84% 70% 59% 50% 445% 54% 64% 59 86% 75% 67% 6% 458% 558% 60 89% 80% 75% 7% 47% 6 9% 86% 8% 8% 6 94% 9% 9% 6 97% 97% 64 00% Die Abzugsfähigkeit des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen ist von der versicherten Person selber bei den Steuerbehörden abzuklären. Anhang

Anhang 4 Antrag auf Kapitalisierung der Altersrente An den Stiftungsrat der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales c/o BERAG AG Postfach CH-408 Basel ANTRAG auf Kapitalisierung der Altersrente Gemäss geltendem Vorsorgeplan kann spätestens drei Monate vor dem Rentenanspruch ein Antrag auf Teil- oder Vollkapitalisierung der Altersrente gestellt werden. Von dieser Möglichkeit mache ich Gebrauch und beantrage,...% meines Alterskapitals in Kapitalform zu beziehen. Ich bin mir bewusst, dass auf demjenigen Teil der Altersrente, welcher als Kapital bezogen wird, sämtliche Ansprüche gegenüber der Personalvorsorgestiftung abgegolten sind. Dieser Antrag ist unwiderruflich. Meine Personalien lauten: Name:... Sozialvers.-Nr:... Vorname:... Ort / Datum:... Unterschrift Antragsteller:... Unterschrift Ehegatte / Partner*:... (mit amtlicher oder notarieller Beglaubigung) * Bei verheirateten Versicherten und versicherten Personen, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die Kapitalauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten bzw. Partners zulässig. Die Zustimmung ist in einer der folgenden Formen zu erbringen: - Die Unterschrift wird notariell oder durch die Einwohnerkontrolle beglaubigt Der Notar oder die Einwohnerkontrolle bestätigen, die Unterschrift des Ehegatten bzw. Partners geprüft zu haben: Ort / Datum:... Stempel / Unterschrift:... Anhang

Anhang 5 Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals Die unterzeichnende Person wünscht, dass das bei ihrem Ableben vor dem Rücktrittsalter fällige Todesfallkapital den anspruchsberechtigten Hinterlassenen in folgendem Umfang ausgerichtet werden soll: Rangordnung Anspruchsberechtigte Personen Quote * (in % / in CHF) a. Ehegatte und Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente; bei deren Fehlen b. massgeblich unterstützte Personen o- der Person in Lebensgemeinschaft seit mindestens 5 Jahren, oder Person, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen c. weitere Kinder. * Es empfiehlt sich, die den einzelnen Personen zustehenden Quoten in % des gesamten von der Personalvorsorgestiftung auszuzahlenden Kapitals anzugeben. Personen in Gruppe b können nur bei Fehlen von Personen der Gruppe a begünstigt werden bzw. solche von Gruppe c nur bei Fehlen von solchen der Gruppen a und b. Die versicherte Person nimmt zur Kenntnis, dass diese Erklärung hinfällig wird, falls sie gesetzlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften widerspricht. Name, Vorname der versicherten Person:... Ort / Datum und Unterschrift... Der Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung hat von dieser Erklärung Kenntnis genommen. Ort / Datum und Unterschrift... Anhang

Anhang 6 Antrag für eine Lebenspartnerrente An den Stiftungsrat der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales c/o BERAG AG Postfach CH-408 Basel ANTRAG für eine Lebenspartnerrente Ich beantrage im Todesfall eine Lebenspartnerrente. Ich bin mir bewusst, dass die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen (gemäss Art. 7 des Allgemeinen Rahmenreglements) erst im Leistungsfall abschliessend geprüft werden. Die Personalien meines Lebenspartners lauten: Name:... Sozialvers.-Nr.:... Vorname:... Ort / Datum:... Unterschrift und Name des Antragstellers:...... Unterschrift des Lebenspartners:...... Bitte legen Sie eine beglaubigte Kopie eines amtlichen CH-Ausweises des Lebenspartners bei (z.b. CH-Identitätskarte, CH-Führerausweis oder amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung eines ausländischen Reisepasses bzw. eines vergleichbaren Dokuments) Anhang