4. sofern solche Erhebungen stattfinden, wie viele Flüchtlinge betroffen sind und welche Art der Einschränkung sie haben;

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6815 28. 04. 2015 Antrag der Abg. Thomas Poreski u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Integration Flüchtlinge mit Behinderung besondere Schutzbedürftigkeit Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit sie Kenntnis darüber hat, ob bestehende Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte den besonderen Bedarfen behinderter Flüchtlinge entsprechen; 2. ob bei den neu hinzugekommenen Erstaufnahmeeinrichtungen und Unterkünften darauf geachtet wurde, dass sie den besonderen Bedürfnissen behinderter Flüchtlinge gerecht werden; 3. ob in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften Untersuchungen oder Erhebungen stattfinden, die auf eine eventuelle körperliche, sinnesbezogene und/oder geistige Behinderung bei Flüchtlingen hinweisen könnten; 4. sofern solche Erhebungen stattfinden, wie viele Flüchtlinge betroffen sind und welche Art der Einschränkung sie haben; 5. inwiefern sie es sinnvoll findet, solche Untersuchungen und Erhebungen vorzunehmen, falls diese bis jetzt noch nicht erhoben werden; 6. wie die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln, medizinischer und sozialer Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften sichergestellt wird; 7. wie sie die Umsetzungschancen der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/22/EU in Baden-Württemberg einschätzt; Eingegangen: 28. 04. 2015 / Ausgegeben: 29. 05. 2015 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

8. wie sie die bisherige Umsetzung der EU-Asylaufnahmerichtlinie im nationalen Recht bewertet und ob sie Ergänzungen oder Änderungen für notwendig hält und wenn ja, welche; 9. wer im Land für die Deckung behindertengerechter Bedarfe zuständig ist. 14. 04. 2015 Poreski, Fritz, Manfred Kern, Lede Abal, Mielich GRÜNE Begründung Die Zunahme der weltweiten Flüchtlingszahlen in den letzten zwei Jahren führte auch zu einem deutlichen Anstieg von besonders schutzbedürftigen Menschen auf der Flucht. Diese besondere Schutzbedürftigkeit wurde in der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union 2013/33/EU festgestellt. Bis zum 20. Juli 2015 soll diese Richtlinie von ihren Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Zu Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit gehören u. a. chronisch Kranke, Traumatisierte, Schwangere, teils unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung. Innerhalb dieser Gruppe befinden sich ebenfalls Flüchtlinge mit geistiger, körperlicher und/oder sinnesbezogener Einschränkung, deren Aufnahme und Versorgung die Flüchtlingsunterbringungen vor besondere Herausforderungen stellt. Dieser Antrag soll klären, inwieweit baden-württembergische Einrichtungen auf diese Besonderheiten eingestellt sind. Stellungnahme Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 Nr. 2-0141.5/15 nimmt das Ministerium für Integration zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit sie Kenntnis darüber hat, ob bestehende Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte den besonderen Bedarfen behinderter Flüchtlinge entsprechen; 2. ob bei den neu hinzugekommenen Erstaufnahmeeinrichtungen und Unterkünften darauf geachtet wurde, dass sie den besonderen Bedürfnissen behinderter Flüchtlinge gerecht werden; Zu 1. und 2.: In der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Karlsruhe sind am Standort Durlacher Allee sämtliche Einrichtungen barrierefrei erreichbar. So sind das Gesundheitsamt, die Bettwäscheausgabe, das Info-Center, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Polizei ebenerdig untergebracht. Die Krankenstation im Männerhaus und die Aufnahme im Verwaltungsgebäude, die jeweils im 1. OG gelegen sind, können mit dem Fahrstuhl erreicht werden. Im Frauenhaus wurde ein Zimmer barrierefrei eingerichtet (ebenerdiger Zugang, barrierefreies Bad/WC) und auch der Wartesaal im Verwaltungsgebäude verfügt über eine barrierefreie Toilette. Die Einrichtungen am Standort in der Felsstraße verfügen über einen Verwaltungsbereich, in dem u. a. die Registrierung der Asylsuchenden erfolgen soll, und einen 2

hiervon getrennten Unterbringungsbereich. Sowohl der Zugang zu diesem Gebäude als auch der Zugang zu den einzelnen Stockwerken und Räumlichkeiten im Gebäude sind barrierefrei zugänglich. Jedes Stockwerk verfügt zudem über eine Behindertentoilette mit Dusche (insgesamt 4 im Gebäude). In den Außenstellen der LEA Karlsruhe gibt es an den verschiedenen Standorten baulich bedingt nur wenige barrierefreie Zimmer und Sanitärräume. Dies wird bei der Belegung der Einrichtungen berücksichtigt. In der LEA Meßstetten können alle Gebäude, wie Unterkünfte, Kantine, Sanitätsstation und Info-Point barrierefrei erreicht werden. Außerdem stehen in zwei Unterkunftsgebäuden jeweils eine rollstuhlgerechte Dusche und Toilette (m/w) zur Verfügung. In der LEA Ellwangen können Flüchtlinge mit Behinderungen die notwendigen Einrichtungen wie Unterkünfte, Speiseräume barrierefrei erreichen. Es wurden barrierefreie Zimmer und Duschen in den Unterkunftsräumen eingerichtet. Hierzu wurden bei drei (von fünf) Bestandsgebäuden zusätzlich barrierefreie Zugänge geschaffen. Diese ermöglichen auch das Erreichen der Freizeiträume in den Unterkunftsgebäuden. Ergänzend wurden bei der Aufnahmeverwaltung, dem Gesundheitsamt, der vom Dienstleister betriebenen Krankenambulanz, dem BAMF und der Verfahrens- und Sozialberatung sowie der Kinderbetreuung barrierefreie Zugänge erstellt. Für die Versorgung mit Wäsche und Hygieneartikel stehen Mitarbeiter des Dienstleisters via Ruf zur Verfügung. In den Neubauprojekten für weitere Landeserstaufnahmeeinrichtungen in Mannheim und Schwäbisch Hall wird die Barrierefreiheit der Gebäude und Einrichtungen von Beginn an berücksichtigt. Die konkrete planerische Ausgestaltung wird jedoch erst in der Bauplanung erfolgen können, wobei von der Bauverwaltung die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beachten und in Absprache mit den zuständigen Regierungspräsidien umzusetzen sind ( 39 Landesbauordnung). Die Phase der konkreten Bauplanung ist bei beiden Einrichtungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erreicht. Die beiden Bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtungen in Heidelberg und Mannheim sind dagegen nicht barrierefrei. Aufgrund der zeitlich nur begrenzten Nutzungsdauer ist ein entsprechender Umbau der Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgt. Die fehlende Barrierefreiheit findet daher bei der Belegung der Einrichtungen Berücksichtigung. 3. ob in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften Untersuchungen oder Erhebungen stattfinden, die auf eine eventuelle körperliche, sinnesbezogene und/oder geistige Behinderung bei Flüchtlingen hinweisen könnten; 4. sofern solche Erhebungen stattfinden, wie viele Flüchtlinge betroffen sind und welche Art der Einschränkung sie haben; Zu 3. und 4.: Neben der Identifizierung schutzbedürftiger Flüchtlinge anlässlich der Registrierung wird regelmäßig bei der Inaugenscheinnahme der Flüchtlinge durch das Gesundheitsamt geprüft, ob Behinderungen oder eine anderweitige besondere Schutzbedürftigkeit vorliegen. Falls erforderlich, erfolgt eine Weiterleitung an Fachärzte. Bei entsprechender Notwendigkeit erfolgt in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen die weitere Betreuung durch die unabhängige Sozial- und Verfahrensberatung. Die Flüchtlinge werden den individuellen Bedürfnissen entsprechend, medizinisch und sozial betreut. In der LEA Meßstetten waren bisher etwa 30 Flüchtlinge mit Behinderung während der Erstaufnahme untergebracht. Die Art der Behinderung wurde dort nicht gesondert erfasst. Für die LEA Karlsruhe und die LEA Ellwangen liegen keine Zahlen vor. 3

5. inwiefern sie es sinnvoll findet, solche Untersuchungen und Erhebungen vorzunehmen, falls diese bis jetzt noch nicht erhoben werden; Zu 5.: Die Dauer der Erstaufnahme beträgt derzeit in der Regel drei bis sechs Wochen, bevor die Flüchtlinge den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zur vorläufigen Unterbringung zugeteilt werden. Eine gesonderte statistische Erhebung von behinderten Menschen in den Erstaufnahmeeinrichtungen findet daher nicht statt. Bei der Erfassung der persönlichen Daten der Flüchtlinge im Fachverfahren Migranten-Verwaltungs-Informationssystem (MigVIS) durch die Landeserstaufnahmeeinrichtungen werden Hinweise auf Behinderungen und besondere Bedarfe dieser Menschen erfasst. Diese für die Unterbringung relevanten Hinweise sind an die unteren Aufnahmebehörden in den Stadt- und Landkreisen gerichtet, die daraufhin im Rahmen der vorläufigen Unterbringung geeignete Unterbringungsmöglichkeiten bereitstellen können. Eine statistische Auswertung ist jedoch nicht möglich. 6. wie die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln, medizinischer und sozialer Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften sichergestellt wird; 9. wer im Land für die Deckung behindertengerechter Bedarfe zuständig ist; Zu 6. und 9.: Entsprechend den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) haben Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen Zugang zu ärztlicher Behandlung. Je nach Standort erfolgt diese entweder durch den Dienstleister oder einen mobilen Pflegedienst, der an niedergelassene Ärzte vermittelt, oder aber durch eigenes Pflegepersonal und niedergelassene Ärzte in der Einrichtung. Die Ärzte stellen den Bedarf für notwendige Hilfsmittel fest. Diese werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben verordnet. Die notwendigen Hilfsmittel werden über die örtlichen Apotheken und Sanitätsmittelgeschäfte beschafft. Hinzu kommen die Hilfsangebote der unabhängigen Sozial- und Verfahrensberatung in den Einrichtungen. Nach dem Ende der Erstaufnahme geht die Zuständigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG auf die unteren Aufnahmebehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadt- und Landkreise) über. Diese Zuständigkeit umfasst auch Leistungen nach 4 AsylbLG bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie ggf. sonstige Leistungen nach 6 AsylbLG, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Nach 2 AsylbLG ist abweichend von den 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Im Übrigen haben die unteren Aufnahmebehörden während der vorläufigen Unterbringung eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit (soziale Beratung und Betreuung) zu gewährleisten, mit der grundsätzlich geeignete nichtstaatliche Träger zu beauftragen sind ( 12 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes FlüAG). Umfasst sind von dieser Flüchtlingssozialarbeit unter anderem sozialarbeiterische Hilfestellungen sowie besondere Angebote für schutzbedürftige Personen (Abschnitt I. der Anlage zu 6 der Verordnung über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes DVO FlüAG). 7. wie sie die Umsetzungschancen der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/22/EU in Baden-Württemberg einschätzt; 8. wie sie die bisherige Umsetzung der EU-Asylaufnahmerichtlinie im nationalen Recht bewertet und ob sie Ergänzungen oder Änderungen für notwendig hält und wenn ja, welche. Zu 7. und 8.: 4 Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sogenannte Asylaufnahmerichtlinie oder Aufnahmerichtlinie) beinhaltete im Hinblick

auf Flüchtlinge mit Behinderung in Artikel 17 den allgemeinen Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie u. a. Behinderten zu berücksichtigen haben. Der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. November 2007 über die Anwendung der Asylaufnahmerichtlinie in den Mitgliedstaaten befasste sich nicht speziell mit der Gruppe der Behinderten als besonders schutzbedürftige Personen. Vielmehr wurde darin allgemein festgestellt, dass in einigen Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) kein Verfahren zur Ermittlung besonders schutzbedürftiger Personen bestehe. Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber sei ein Kernelement, ohne das die auf die besondere Behandlung dieser Menschen abhebenden Bestimmungen der Richtlinie ins Leere laufen. Jedoch wurde auch festgehalten, dass die Richtlinie diese Verpflichtung bislang nicht festschreibt. Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), fasst die Asylaufnahmerichtlinie neu. Artikel 23 beinhaltet nun konkrete Verfahrensregelungen zur Ermittlung von besonders schutzbedürftigen Personen, zu denen u. a. auch Behinderte zählen. Die Richtlinie ist bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz für die Umsetzung liegt beim Bund, während die Länder für den Vollzug verantwortlich sind. Das Land Baden-Württemberg wird sich über den Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligen. Öney Ministerin für Integration 5