Jugendgesetz Änderung vom VORSCHLÄGE DER KOMMISSION FÜR DIE 2. LESUNG (Änderungen in Fettschrift und unterstrichen) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 30. September 20 (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG); eingesehen die Bundesverordnung über die Adoption vom 29. Juni 20 (Adoptionsverordnung, AdoV); eingesehen die Bundesverordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 9. Oktober 977 (Pflegekinderverordnung, PAVO); eingesehen die Artikel 7 und 0 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Das Jugendgesetz vom. Mai 2000 (SGS/VS 80.) wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. bis 2 Jugendobservatorium (neuer Titel) Es wird einobservatorium zugunsten der Jugend Jugendobservatorium eingerichtet. 2 Dieses nimmt insbesondere durch die Jugendkommission Kenntnis von den Erwartungen, den Anliegen und den Bedürfnissen der jungen Menschen in unserem Kanton. 3 Es erstellt eine Übersicht über die Lebensbedingungen der Jugendlichen im Wallis. Es ermöglicht die Verbesserung der transversalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik und fördert die Vernetzung von Fachleuten. Es verstärkt die Kompetenzen der lokalen Akteure. 6 Es überprüft die allgemeinen Problemstellungen in Bezug auf die Unterstützung von Kindern; es stellt die Verbindung zwischen den öffentlichen Diensten und den privaten oder halbprivaten Einrichtungen, die in diesem Aufgabenbereich tätig sind, sicher. 7 Es ermöglicht die Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Vorstehers des Departements und des Staatsrates. 8 Es schlägt Forschungsprojekte zuhanden der betroffenen Dienste vor. 9 Es bestimmt Themen für kantonale Präventionskampagnen. 0 Es erprobt innovative Vorstösse Vorhaben im Zusammenhang mit Jugendfragen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Es setzt sich aus allen bedeutenden Akteuren im Jugendbereich sowie aus Jugendlichen selbst zusammen. 2 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Befugnisse und den Handlungsspielraum des Jugendobservatoriums fest.
Art. 9 Abs. bis 2 Jugendobservatorium (neuer Titel) Es wird ein Observatorium zugunsten der Jugend Jugendobservatorium eingerichtet. 2 Das Jugendobservatorium nimmt folgende Aufgaben wahr: a) es nimmt insbesondere durch die Jugendkommission Kenntnis von den Bestrebungen, den Anliegen und den Bedürfnissen der jungen Menschen in unserem Kanton. b) es erstellt eine Übersicht über die Lebensbedingungen der Jugendlichen im Wallis. c) es ermöglicht die Verbesserung der transversalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik und fördert die Vernetzung von Fachleuten. d) es verstärkt die Kompetenzen der lokalen Akteure. e) es prüft die allgemeinen Fragen um die Unterstützung von Kindern; es stellt die Verbindung zwischen den öffentlichen Diensten und den privaten oder halbprivaten Einrichtungen, die in diesem Aufgabenbereich tätig sind, sicher. f) es ermöglicht die Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Vorstehers des Departements und des Staatsrates. g) es schlägt Forschungsprojekte zuhanden der betroffenen Dienste vor. h) es bestimmt Themen für kantonale Präventionskampagnen. i) es erprobt innovative Vorstösse Vorhaben im Zusammenhang mit Jugendfragen auf kantonaler und kommunaler Ebene. 3 Das Jugendobservatorium setzt sich aus allen bedeutenden Akteuren im Jugendbereich sowie aus Vertretern der Jugendkommission zusammen. Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Befugnisse und den Handlungsspielraum des Jugendobservatoriums fest. Art. 3 Abs. Bst. h Koordination Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationen und Behörden, die sich für die Jugend einsetzen, zu gewährleisten, namentlich: h) den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Berufsbeistandschaften; Art. 6 Abs. 3 Aufgaben des Departements 3 Sie werden entweder im Einverständnis mit den Eltern oder im Rahmen einer gerichtlichen Vollstreckung oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschieden. Art. 9 Abs. Bst. b Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (neuer Titel) Das zuständige Amt arbeitet mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammen und kann beauftragt werden: b) den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden jene Fälle zu melden, die deren Einschreiten erfordern; Art. 2 Abs., 2, und Erziehungsaufsicht und Erziehungsbeistand Die Mandate für Erziehungshilfe Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. und 2 ZGB) fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes.
2 Die von der Gerichts- oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordneten Massnahmen wie Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. und 2 ZGB) müssen im Prinzip vom zuständigen Amt ausgeführt werden. Die Beteiligung der Gemeindebehörden Gemeinden wird jährlich anhand der Anzahl ergriffener Massnahmen während des Jahres bestimmt und pro rata der Bevölkerung der Gemeinden aufgeteilt. Die Fakturierungsmodalitäten, der in Rechnung gestellte Betrag und die Beteiligung der Eltern werden in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt. Art. 22 Abs. Obhutsmandat Wenn die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Obhut über ein Kind entzieht (Art. 30 ZGB), kann dem zuständigen Amt ein sogenanntes Obhutsmandat übertragen werden. Art. 23 Abs. Dringliche Massnahmen Wenn Gefahr droht, kann das zuständige Amt das Kind unverzüglich an einem anderen Ort unterbringen oder gegen seine Unterbringung einschreiten. Es sorgt sodann innert fünf Tagen für das Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Art. 2 Abs. Vertretungsbeistand Die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in einer dringenden Angelegenheit oder für bestimmte Aufgaben das zuständige Amt damit beauftragen, das Kind mittels eines Vertretungsbeistandes zu vertreten, wenn die gesetzlichen Vertreter verhindert sind oder ein Interessenkonflikt vorliegt. Art. 2 Abs. Delegation Das zuständige Amt kann die in den Artikeln 2 und 2 vorgesehenen Massnahmen an private oder öffentliche Dienste, insbesondere an eine Organisation, die ambulante sozialpädagogische Leistungen erbringt, oder an einen Dritten unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde delegieren. Art. 3 Abs., 2, 3, und Bewilligung und Aufsicht Wer ein Kind bei sich aufnimmt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Behörde sowie für jedes aufzunehmende Kind eine auf den Namen des Kindes ausgestellte Bewilligung, wenn das Kind für mehr als einen Monat gegen Entgelt oder für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird. 2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen Kinder bei sich aufnehmen will, benötigt ab dem ersten Aufnahmetag eine Bewilligung. Solche Bewilligungen sollen jedoch die Ausnahme bilden. 3 Die Platzierung von Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis haben, in einer Familie kann in Ausnahmesituationen gestattet werden. Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind durch eine Behörde platziert wird oder das Wochenende bei seinen Eltern verbringt. Die Genehmigungsbedingungen für die Bewilligung, die Aufsicht über die platzierten Kinder und die Kontrolle der Unterbringung sind in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.
Art. 3 Abs. Nicht bewilligungspflichtig Für die Betreuung und Platzierung von Kindern im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen und vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden, muss keine Bewilligungen eingeholt werden. Art. 37 Abs., 2 und 3 Bewilligung und Aufsicht Das Departement informiert und unterstützt die Personen, die ein Kind adoptieren möchten und bietet Vorbereitungs- und Informationssitzungen an, um die zukünftigen Eltern auf die Adoption vorzubereiten. Diese Sitzungen können den Eltern in Rechnung gestellt werden. 2 Es stellt Nachforschungen an und prüft, ob die zukünftigen Adoptiveltern geeignet sind, dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes, das sie aufzunehmen gedenken, zu entsprechen, 3 Es erteilt die Zustimmung zur Aufnahme eines Kindes und stellt die entsprechende Bewilligung nur aus, wenn die im Bundesgesetz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Es übt ebenfalls die Aufsicht über die Platzierung von Kindern hinsichtlich ihrer Adoption aus. Art. 8 Abs. Aufgaben des Departements Wenn die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gestört oder gefährdet ist, bietet das Departement ambulante spezialisierte Leistungen in Form von Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie oder Psychomotorik an. Es kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen für gewisse Aufgaben Leistungsverträge mit privaten, halbprivaten oder öffentlichen Organisationen oder Leistungsanbietern abschliessen.. Abschnitt: Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik (neuer Titel) Art. 9 Abs., Bst. d und Aufgabe des zuständigen Amtes Das zuständige Amt befasst sich mit Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik. Es erbringt zudem Leistungen: d) für die Justizbehörde und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; Das Departement beschliesst einen Leistungsvertrag mit dem Gesundheitsnetz Wallis Spital Wallis, um die Zusammenarbeit und die Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Absprache mit dem zuständigen Amt zu definieren. Art. 0 Abs. Organisation Das zuständige Amt umfasst Regionalstellen. Art. Abs. 3 Aufgabe des zuständigen Amtes 3 Diese Massnahmen können von Geburt bis spätestens zwei Jahre nach Einschulung erfolgen. Die heilpädagogische Frühberatung beinhaltet ebenfalls die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie anderer Personen, denen das Kind anvertraut wurde.
Art. 3 Melderecht Jeder hat das Recht, eine ihm bekannte Situation, die das Wohlergehen eines Kindes gefährdet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder dem Departement zu melden. Art. Abs. und 3 Meldepflicht Jede Person, die in Ausübung ihres Berufs, aufgrund eines Auftrags oder einer Funktion in Verbindung mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis von einer Situation hat, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet, und nicht selber Abhilfe schaffen kann, muss ihren Vorgesetzten oder fehlendenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen. 3 Strafbare Handlungen, die von Amtes wegen geahndet werden, sind der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Besteht Zweifel darüber, ob dieser Schritt erforderlich ist, kann das Departement konsultiert werden. Art. 8 Abs. 2, 3 und Mitwirkung der Behörden und Informationsaustausch (neuer Titel) 2 Das Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die kantonalen und kommunalen Verwaltungsdienste, die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im medizinischen oder sozialen Bereich tätigen Personen, die Schulbehörden sowie die Mitarbeiter der privaten und halbprivaten Institutionen, die sich um Kinder kümmern, sind gehalten, ihm auf Anfrage alle nötigen Daten und Informationen zukommen zu lassen, wenn der Kindesschutz dies erfordert. Ist das Kindswohl gefährdet, sind diese Instanzen ebenfalls zur Mitarbeit gehalten. 3 Während der Strafverfolgung, bei der Kinder involviert sind oder das Kindswohl gefährdet ist, können die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese feststellen, dass andere Massnahmen notwendig sind, das Departement oder die zuständigen kantonalen und kommunalen Dienste über die Strafverfolgung und die getroffenen Massnahmen informieren. Wenn das Kindswohl dies erfordert, können die Verantwortlichen der Strafverfolgung zulassen, dass das Amt für Kindesschutz an der Kindsbefragung anwesend ist. Die zuständige Dienststelle kann dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde sowie dem Kommandanten der Kantonspolizei Informationen, die in ihren Kompetenzbereich fallen, übermitteln, ohne dass sie durch den Staatsrat vom Amtsgeheimnis entbunden werden muss. II Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.