Rentensplitting - die Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versicherungsamt AhV-Tagung

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Transkript:

Rentensplitting - die Alternative zur Hinterbliebenenrente?

Rechtsgrundlage: AVmEG (Altersvermögensergänzungsgesetz) Einführung des Rentensplitting Änderung des Hinterbliebenenrechts zum 01. Januar 2002 Mit dem neuen Hinterbliebenenrecht wurde auch das sogenannte Rentensplitting unter Ehegatten eingeführt.

Rentensplitting - Vorwort Vorwort Warum ist das Rentensplitting weitgehend unbekannt und wird selten in Anspruch genommen? Der berechtigte Personenkreis ist noch klein oder das Rentensplitting fällt vergleichsweise gering aus; eine Witwen- oder Witwerrente wird hingegen aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Die Ehepartner, für die das Splitting geschaffen wurde sind derzeit noch nicht im entsprechenden Alter (im Jahr 2017 höchstens 55 Jahre) Partner, die das Rentenalter bereits erreicht haben, können das Rentensplitting wiederum nur wählen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben. Für welchen Personenkreis ist das Rentensplitting heute schon interessant? Wenn junge Witwen und Witwer Kinder erziehen; wenn die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente ausgeschlossen ist, weil eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt; wenn die Wartezeit für die (vorgezogene) eigene Rente mit der Wartezeit aus der Splittingzeit aufgefüllt werden kann (Wartezeit für langjährig Versicherte; jedoch nicht für besonders langjährig Versicherte). 3

Rentensplitting Was ist das? Beim Rentensplitting werden die während der Ehezeit erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufgeteilt. Vorbemerkung: Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt, das heißt, die folgenden Ausführungen gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend.

Rentensplitting Wann kann ein Rentensplitting erfolgen? Wenn das neue Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist

Neues Hinterbliebenenrecht Inhaltsübersicht Grundsätze Altes versus Neues Hinterbliebenenrecht Übergangsrecht bei der Einkommensanrechnung Neues Hinterbliebenenrecht Witwen- und Witwerrente Rentensplitting Erziehungsrente Waisenrente

Altes versus Neues Hinterbliebenenrecht Rechtliche Abgrenzung Anspruch Anrechenbares Einkommen* Altes Hinterbliebenenrecht/Übergangsrecht* 1 Ehepartner vor dem 01.01 2002 gestorben oder nach dem 31.12 2001 gestorben, Heirat aber vor dem 01.01.2002 und ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren. Kleine Witwen-/Witwerrente: unbegrenzt Auch bei kurzer Ehedauer Große Witwen-/Witwerrente: 60% der Versichertenrente Kein Rentensplitting Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen Rechtsgrundlage: SGB VI 303, 314, 46, 97; SGB IV 114, 18a-e Neues Hinterbliebenenrecht Heirat nach dem 31.12.2001 Kleine Witwen-/Witwerrente: Begrenzung auf 24 KM nach dem Tod des Ehegatten Ehedauer mindestens 1 Jahr Große Witwen-/Witwerrente: 55% der Versichertenrente Zuschlag für Kindererziehung ab dem 4. KM nach dem Tod Rentensplitting Zusätzlich: Betriebsrente, Private Altersrente, Vermögenseinkommen* 2 * 1 Übergangsrecht gemeinsame Erklärung 314 SGB VI ; * 2 Ausnahme: Übergangsrecht bei der Einkommensanrechnung 114 SGB IV 7

Übergangsregelung bei der Anrechnung von Einkommen Rechtsgrundlage: 114 SGB IV Voraussetzung für die Anwendung des bisherigen Rechts mit der auf Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen beschränkten Anrechnung sowie der Nettorisierungsnorm* Versicherte Ehegatte ist vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder die Ehe wurde vor diesem Tag geschlossen und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 2. Januar 1962 geboren. * gilt auch für Erziehungsrenten (SGB IV 114 Abs. 2) 8

Überblick über wichtige Hinterbliebenenleistungen Rechtsgrundlage: 4 SGB I Rentenversicherung ( 23 Abs. 1 Nr. 1c und d): Witwen/Witwerrente 46 SGB VI; Geschiedenenwitwenrente 243 SGB VI; Erziehungsrente 47 SGB VI Waisenrente 48 SGB VI; Verschollenheitsrente 49 SGB VI; Witwen/Witwerrentenabfindung 107 SGB VI; Beitragserstattung für Witwen/Witwer 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Alterssicherung der Landwirte ( 23 Abs. 1 Nr. 2b): Witwenrente und Witwerrente 14 ALG Waisenrente 15 ALG Rente wegen Todes bei Verschollenheit 16 ALG Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts 37 ALG Überbrückungsgeld 38 ALG Landabgaberente an Witwen 121 ALG Produktionsaufgaberente für Witwen/Witwer gem. FELEG. Unfallversicherung ( 22 Abs. 1 Nr. 4 SGB I): Sterbegeld und Überführungskosten ( 64 SGB VII); Überbrückungshilfe 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, Witwen/Witwerrente 65, 66 SGB VII; Waisenrente 68 SGB VII; Elternrente 69 SGB VII; Verschollenheitsrente 63 Abs. 4 SGB VII, Abfindung für Witwen und Witwerrenten 22 Abs. 1 SGB I; 80, 217 Abs. 2 SGB VII; Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe 71 SGB VII. 9

Neues Hinterbliebenenrecht Witwen/r-Rente oder Rentensplitting und Erziehungsrente

Neues Hinterbliebenenrecht ab 01.01.2002 Rechtsgrundlage: 47-49, 97 SGB VI, 114 SGB IV 65 Abs. 3 SGB VII, jeweils ivm 18a e SGB IV Witwen- /Witwerrente Einkommensanrechnung Übergangsrecht Einkommensanrechnung zuzüglich Rentensplitting Kleine W-Rente nur noch für 24 Monate Anrechnung von Erwerbseinkommen Anrechnung von - Betriebsrenten Ansprüche in der Splittingzeit können geteilt werden Keine W-Rente bei Versorgungsehe (Ehedauer mindestens 1 Jahr) Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen Privaten Versorgungsrenten Wegfall der W-Rente Rentenartfaktor Große W-Rente 0,55 Vermögenseinkommen (Kapitalerträge, Vermietung- u. Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) Anspruch auf Erziehungsrente Günstigere Nettoisierungsnorm SGB IV 114 Abs. 4 Nettoisierungsnorm SGB IV 114 Abs. 5 11

Neues Vortrag Hinterbliebenenrecht DRV zur Jahrestagung / Witwen/r-Rente der oder VÄ Rentensplitting vom 10.11.2017 und Erziehungsrente? 12

Verstorbener Ehegatte noch nicht im Rentenbezug: Die Hinterbliebenenrente wird abweichend von der Grundregel des 99 Abs. 2 S. 1 bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist ( 99 Abs. 2 S. 2). 1 DRV Witwen- und Witwerrente Beispiel 1 DRV Der Ehemann befand sich noch nicht im Rentenbezug. Ab wann würde Hinterbliebenenrente gezahlt? 13

Witwen- Mind. ein Ehegatte und Witwerrente ist zwar vor Beispiel dem 02.01.19621 DRV geboren; altes oder neues Hinterbliebenenrecht? Todesfall jedoch nach dem 01.01.2002 und Eheschließung nach dem 01.01.2002 = Neues Hinterbliebenenrecht ohne Übergangsrecht Zum 1.1.2008 Anhebung der Altersgrenze für große Witwen- /Witwerrenten vom 45. auf das 47. Lebensjahr. Nach der Übergangsregelung 242 a Abs. 4 verbleibt es bei einem Tod des Versicherten bis zum 31.12.2011 bei der bisherigen Altersgrenze, bei Todesfällen ab dem 1.1.2012 erfolgt eine stufenweise Anhebung. Ehemann verstorben am 05.09.2017 = 56 Jahre Ehefrau 57 Jahre = große WR 1 DRV Frage: Kleine oder große Witwenrente? Frage: Was wäre, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen worden wäre? Antwort: Das Übergangsrecht würde gelten. Ehezeit vom 02.02.2002 bis 05.09.2017 = 15 Jahre 8 Mon. 14

Witwen/r-Rente

Anspruch auf Witwen/r Rente Grundsatz Rechtsgrundlagen: 46, 242a SGB VI Tod eines Ehegatten Gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten (insbesondere Beitragszeiten) 16

Beitragserstattung Rechtsgrundlagen: 210 Abs. 1 SGB VI Auf Antrag, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, an Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. 17

Höhe der Witwen/r - Rente Rechtsgrundlagen: 46, 242a SGB VI 3 Monatsrenten nach dem Tod des Verstorbenen Ehepartners Große Witwenrente = 55% (Altes Recht 60%) der Versichertenrente bei Kindererziehung Vollendung des 45. bis 47. Lebensjahres Verminderte Erwerbsfähigkeit Kleine Witwenrente = 25% der Versichertenrente begrenzt auf 24 Monate Keine zeitliche Begrenzung wenn Eheschließung vor dem 01.01.2002 und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren 18

Ende der Witwen/r - Rente Rechtsgrundlagen: 46, 242a SGB VI Kleine Witwenrente u. U. nach 24 Monaten ( Neues Recht) Bei Wiederheirat (Anspruch auf Abfindung) Nach Durchführung eines Rentensplittings (Kein Rentensplitting nach Altem Recht) Keine Witwenrente bei Versorgungsehe ( Neues Recht) (Ehedauer mindestens 1 Jahr) aber ggfls. Rentensplitting möglich 19

Rentenabfindung - Umfang Rechtsgrundlagen: 107 SGB VI Abfindung bei der ersten Wiederheirat mit dem 24fachen Monatsbetrag. Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente (nach Einkommensanrechnung, aber vor dem eventuellen Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Besonderheiten: 1. Bei kleinen Witwenrenten oder Witwerrenten das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags abzüglich Anzahl der Kalendermonate, für die Rente bereits geleistet wurde. 2. Bei Wiederheirat nach Ablauf des 15. Monats nach dem Tode der versicherten Person ist der durchschnittliche Rentenbetrag der letzten zwölf Monate zu ermitteln. Der Zwölfmonatszeitraum kann also nur bis zum 4. Monat nach dem Tode zurückreichen, in dem bereits der niedrigere Rentenartfaktor der Witwenrente zugrunde gelegt wurde. 3. Wer eine Rentenabfindung erhalten hat, kann sich nicht mehr für das Rentensplitting entscheiden. 20

Beispiel: Rentenabfindung bei Wiederheirat Rechtsgrundlagen: 107 Abs. 2 SGB VI Beispiel: Versicherter C. verstirbt am 3.10.2006. Erste Wiederheirat des überlebenden Ehegatten D. am 14.2.2017. D. erhielt vom 1.3.2016 bis zum 30.6.2016 eine monatliche große Witwenrente von 300,- Euro und zusätzlich einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach 106 SGB VI. Vom 1.7.2016 bis 28.2.2017 reduziert sich die Rente wegen der Anrechnung von Arbeitsentgelt auf 0,- Euro. Lösung: Der Monatsbetrag ist 100,- Euro (4 x 300,- = 1.200,- Euro : 12). Der Abfindungsbetrag beträgt 100,- Euro x 24 = 2.400,- Euro 21

Rechtsgrundlage: SGB VI 77 Absatz 2 Nr. 4; 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 Siehe Tabelle: Für jeden Kalendermonat (KM) vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist bis zum Ablauf des KM der Vollendung des (63+X stufenweise Anhebung auf das) 65. Lebensjahres (Lj.) monatlich ein Abschlag von 0,3 %; verstirbt der Versicherte vor Vollendung des (60.+X stufenweise Anhebung auf das) 62. Lj., ist die Vollendung des 62. Lj. maßgebend. Somit wird sichergestellt, dass bei der Witwen-oder Witwerrente der Abschlag bei beim Zugangsfaktor maximal 10,8 Prozent betragen kann. Witwen- und Witwerrente Beispiel 1 DRV- Fortsetzung 1 DRV Frage: Warum Abschlag 10,8%? 22

Rentenbeginn und Zugangsfaktor Rechtsgrundlage: 264d, 77 SGB VI Bei einem Rentenbeginn bzw. Tod des Versicherten vor dem 1.1.2024 erfolgt keine Anhebung des Referenzalters, wenn 35 Jahre mit den in 77 Abs. 4 genannten Zeiten zurückgelegt wurden. 77 Abs.4 Bei EMR und bei HR, deren Berechnung 40 Jahre.. zugrunde liegen, sind die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lj. die Vollendung des 63. Lj. und an die Stelle der Vollendung des 62. Lj. die Vollendung des 60. Lj. tritt. 23

Witwen- und Witwerrente neues Recht Beispiel 1 DRV- Fortsetzung Pauschale Abzüge vom Einkommen: 18b, 15 SGB IV und 18a Abs. 2a) SGB IV 1 DRV 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung soweit sie lohnsteuerpflichtig sind. Zum Arbeitsentgelt isv 18a zählen sowohl Beträge, die über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegen als auch Beträge unter der Geringfügigkeitsgrenze. (Ausnahme Übergangsregelung) Ausnahme von der pauschalen Kürzung des Arbeitsentgelts: 172 Absatz 3 (von der Versicherungspflicht befreit oder nach 5 Abs. 4 oder 276a SGB VI versicherungsfrei) werden nicht gekürzt (SGB IV 18b) Freibeträge: 97 Abs. 2 SGB VI 24

Witwen- und neues Recht Witwen- und Witwerrente Beispiel - Fortsetzung neues Recht Beispiel 1 DRV - Fortsetzung 1 DRV 25

Rentensplitting 26

Rentensplitting - Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen Rentensplitting unter Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 120a SGB VI Grundsätze 120b SGB VI Härteregelung bei Tod eines Ehegatten 120c SGB VI Abänderung 120d SGB VI Verfahren und Zuständigkeit 120e SGB VI Regelung für Lebenspartner 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen - Änderungen der Rechtslage ab dem 1.1.2017 27

Rentensplitting unter Ehegatten Rechtsgrundlage: 120a ff SGB VI Gestaltungsmöglichkeit für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ihre Ansprüche auf Rente zu teilen Für das Rentensplitting können sich nur Ehegatten entscheiden, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder die zwar vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, die aber beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Damit ist ein Rentensplitting ausschließlich für die Ehegatten möglich, die von den Änderungen im Hinterbliebenenrentenrecht zum 1. Januar 2002 betroffen sind. 28

Rentensplitting wann? Rechtsgrundlage: 120a ff SGB VI Rentensplitting unter Ehegatten wenn beide Ehegatten noch leben? Gemeinsame Erklärung der Ehegatten frühestens 6 Monate vor der Erfüllung aller Voraussetzungen Widerruf, bis die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar ist. Rentensplitting, wenn ein Ehegatte gestorben ist? Nur, wenn der andere Ehegatte stirbt, bevor die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten vorliegen. Erklärung des überlebenden Ehegatten spätestens 12 Kalendermonate nach dem Tod seines Ehegatten Widerruf, bis die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar ist. 29

Rentensplitting Voraussetzungen Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen zum Rentensplitting I. Entstehung des Anspruchs 120a Abs. 3 SGB VI Nr. 1 * 1 Beide Ehegatten haben Antrag auf Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt. Nr. 2 * 2 Nur 1 Ehegatte hat Anspruch auf Vollrente wegen Alters, der andere hat die Regelaltersgrenze erreicht. Nr. 3 Tod eines Ehegatten, bevor die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 vorliegen * 1 Dieser Anspruch bleibt auch erhalten, falls ein Ehegatte später eine Teilrente bezieht. * 2 Diese Regelung hat kaum Bedeutung, weil der andere Ehegatte meistens nicht die Voraussetzung von 25 Jahren rentenrechtliche Zeiten erfüllt. 30

Rentensplitting Voraussetzungen Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen zum Rentensplitting II. Entstehung des Anspruchs 120a Abs. 4 SGB VI Nr. 1 Beide Ehegatten haben am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten Nr. 2 Der überlebende Ehegatte hat 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, wobei in einem bestimmten Umfang auch die Zeit vom Tod des Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersrente des überlebenden Ehegatten mit berücksichtigt wird. 31

Rentensplitting - Voraussetzungen Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen zum Rentensplitting III. Entstehung des Anspruchs 120a Abs. 1 SGB VI Gemeinsame Erklärung oder Erklärung des überlebenden Ehegatten (Erklärungsfrist 1 Jahr) Gemeinsame Erklärung der Ehegatten oder Erklärung des überlebenden Ehegatten Widerruf möglich, bis die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar ist. 32

Kann eine Aufteilung der Rentenanwartschaften für mich günstiger sein als meine Witwenrente? Anstelle der Witwenrente kann möglicherweise eine Aufteilung der von Ihnen und Ihrem verstorbenen Ehemann erworbenen Rentenanwartschaften (Rentensplitting unter Ehegatten) in Betracht kommen. Dabei werden die Rentenansprüche aus der Ehezeit gleichmäßig verteilt. Der Ehegatte, der in der Ehezeit die niedrigeren Rentenansprüche erworben hat, erhält die Hälfte des Wertunterschiedes. Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleich hoch. Auszug aus dem Rentenbescheid Ein Rentensplitting ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie selber 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Als rentenrechtliche Zeit wird dabei in einem bestimmten Umfang auch die Zeit vom Tod Ihres Ehemannes bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersrente mit berücksichtigt. Die Durchführung des Rentensplittings führt zwar zum Wegfall der Witwenrente, jedoch kann das Rentensplitting günstiger sein als eine Witwenrente. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Sie Eine Rente aus eigener Versicherung beziehen oder sobald eine solche beantragt wird oder mindestens ein Kind erziehen oder beabsichtigen, erneut zu heiraten.. Die Erklärung zum Rentensplitting kann spätestens bis zum Ablauf von 12 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat abgegeben werden. Die Frist wird durch das Verfahren beim Rententräger unterbrochen. 33

Rentensplitting - Hinweise 34

97 Abs. 1 SGB VI EK-Anrechnung wie bei Witwenrente aber: = da die Erziehungsrente aus der Versicherung des Begünstigten gezahlt wird, ergibt sich nach dem Rentensplitting ein höherer Rentenanspruch. Der Rentenartfaktor für die Erziehungsrente beträgt 1! Höhe Erziehungsrente = Höhe der Rente wegen voller EM. 120a Abs. 8 SGB VI Berechnung: Wartezeitmonate = Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs dividiert durch die Zahl 0,0313 Im Bsp.= 5 EP : 0,0313= 160 Mon. Wartezeitmonate sind FC1 FC2 begrenzt auf die insgesamt anrechenbaren Wartezeitmonate in der Splittingzeit. Rentensplitting - Auswirkungen 35

Aufgeteilt werden können nur die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Vor der Ehe erworbene Rentenansprüche werden vom Rentensplitting nicht erfasst. Rentensplitting Beispiel 1 DRV - Fortsetzung 1 DRV Voraussetzung: In der Ehezeit entstanden Voraussetzung: 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten 36

Rentensplitting Grundlagen und gesetzliche Voraussetzungen Rentensplitting unter Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 76c SGB VI Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten 66 Abs. 1 Punkt 4 SGB VI Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 37

Rentensplitting Überlegungen bei Hinterbliebenen Splittingzeit beginnt am 1. des Monats der Eheschließung! und endet am Ende d. Monats vor Beginn einer AR- Vollrente in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird Todesmonat 38

47 Abs. 3 SGB VI Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen ( 46 Abs. 2), 2. sie nicht wieder geheiratet haben und 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. 1 DRV Erziehungsrente Beispiel 1 DRV - Fortsetzung 39

Rentensplitting Voraussetzung - Beispiel Rechtsgrundlage: SGB VI 120a Voraussetzung Rentensplitting: 25 Jahre (300 Monate) an rentenrechtlichen Zeiten Als rentenrechtliche Zeit wird dabei in einem bestimmten Umfang auch die Zeit vom Tod des Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersrente des überlebenden Ehegatten mit berücksichtigt. Beispiel: Ehegatte A: geboren am 6.6.1972; verstorben am 24.12.2006 Ehegatte B: geboren am 7.7.1970 hat zwischen seinem 17. Lebensjahr bis 12/2006 insgesamt 185 Kalendermonate (KM) mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. 368 KM (Tod A bis zum 67. Lebensjahr von B; 12/2006 bis 7/2037) 234 KM (17. Lebensjahr von B bis Tod A; 7/1987 bis 12/2006) Berechnung der Zusatzmonate: 368 KM x 185KM/234KM = 290,9402 nach 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet gleich 291 KM Ergebnis: Bei der Prüfung der Mindestdauer sind 476 Monate (185KM + 291KM) zu berücksichtigen. Mit 476 Monaten sind 25 Jahre (300 Mon.) an rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von 120a Abs. 4 SGB VI erfüllt. 40

Rentensplitting Beispiel 1 DRV - Fortsetzung 1 DRV 41

Rentensplitting unter Ehegatten 42

Rentensplitting unter Ehegatten, so funktioniert es Beispiel Vor Rentensplitting Nach Rentensplitting Anteil Altersrente Ehemann Ehefrau Altersrente (Voll) 42 EP 30 EP Anteil in der Splittingzeit Differenz 8 EP in der Splittingzeit Ausgleich: 4 EP 32 EP 24 EP 38 EP insgesamt 34 EP insgesamt Gesamt EP Eheleute 72 EP vor Rentensplitting 72 EP nach Rentensplitting 43

Rentensplitting unter Ehegatten, so funktioniert es Geht einer der Partner vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente und muss Abschläge hinnehmen, ändert sich die Gesamtversorgung der Ehepartner: Fortsetzung vorheriges Beispiel: Differenz 8 EP in der Splittingzeit= Ausgleich: 4 EP Grundlage Altersvollrente vor Rentensplitting nach Rentensplitting Ehemann Ehefrau geht 3 Jahre früher in Altersvollrente 42 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 1,0 = 42 30 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 = 26,76 38 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 1,0 = 38 34 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 = 30,328 Grundlage Gesamtversorgung 68,76 Entgeltpunkte 68,33 Entgeltpunkte Folge: Die Gesamtversorgung reduziert sich durch das Rentensplitting. 44

Rentensplitting/Auswirkungen auf die Waisenrente Rentnerprivileg für Waisenrenten Rechtsgrundlage: 101 Abs. 5 SGB VI 101 Abs. 5 SGB VI ein Rentensplitting kann sich erst dann auf eine laufende Rente negativ auswirken, wenn eine Rente aus der Versicherung des Begünstigten beginnt. Dh. privilegiert ist auch eine Waisenrente, die nach Durchführung des Rentensplittings bewilligt wird, sofern der Rentenbeginn vor der Durchführung des Rentensplittings liegt. Die Anwendung der 24, 48 SGB X ist ausgeschlossen. 45

Erziehungsrente Rechtsgrundlage: 47 SGB VI Erziehungsrente wird auf Antrag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und der frühere Ehegatte verstorben ist; an verwitwete Ehegatten, wenn die Ehepartner das Rentensplitting unter Ehegatten gewählt haben; sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bis zum Tode des früheren Ehegatten selbst erfüllt haben (die allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig erfüllt sein ( 53, 245); sie unverheiratet bleiben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen. 46

Erziehungsrente - Einkommensanrechnung Rechtsgrundlage: 97 SGB VI i. V. m. 18a SGB IV Einkommensanrechnung I. Einkommensarten Folgende in 18a SGB IV abschließend aufgezählten Einkommensarten sind bei den Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen: 1. Erwerbseinkommen 2. Erwerbsersatzeinkommen 3. Vermögenseinkommen 4. Elterngeld II. Ausschluss der Anrechnung Aufgrund der Übergangsvorschrift des 314 erfolgt eine Einkommensanrechnung nicht, wenn der maßgebende Todestag vor dem 1.1.1986 liegt oder wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1998 eine wirksame Erklärung über die Weitergeltung des alten (dh des bis zum 31.12.1985) geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. 47

Erziehungsrente - Höhe Rechtsgrundlage: 67 SGB VI Höhe Der Rentenartfaktor nach 67 Nr. 4 SGB VI beträgt 1,0, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,333 ( 82 S. 1 Nr. 5 SGB VI). Die Höhe der Erziehungsrente entspricht daher der Höhe der Renten wegen Alters und bei voller Erwerbsminderung. 48

Erziehungsrente - Einkommensanrechnung Erziehungsrente Einkommensanrechnung 49

Rechtsgrundlage: 253a SGB VI Abschlag: bei Beginn der Erziehungsrente ab 2012 werden die Altersgrenzen bis 31. Dezember 2023 schrittweise von 60 auf 62 sowie von 63 auf 65 Jahre angehoben. Erhalten Sie die Rente vor Ihrem 62. Geburtstag, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent, zwischen dem 62. und 65. Geburtstag, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag. Im Beispiel: Zugangsfaktor für Erziehungsrente = 1 gemindert um Abschläge für 3 Jahre x 3,6%= 0,892 ZF Erziehungsrente Beispiel 1 DRV - Fortsetzung 1 DRV 25 EP x 0,892 ZF x 31,03 (arw) = 691,97 - EK 742,82 = 0,00 Erziehungsrente 50

Zum Beispiel: Kind ist z. Zt. des Todes d. Ehegatten am 05.09.2017 12 Jahre alt = längstens 6 Jahre Auswirkungen Rentensplitting Auswirkungen Rentensplitting Beispiel 11 DRV DRV - Fortsetzung 1 DRV Die Mutter ist in 5/1960 geb. und könnte die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren (m. Abschlag) in Anspruch nehmen = 6 Jahre Folge: Wegfall der Erziehungsrente Aber: Rentnerprivileg für Waisenrenten: Ein Rentensplitting kann sich erst dann auf eine laufende Rente negativ auswirken, wenn eine Rente aus der Versicherung des Begünstigten beginnt. 51

Rentensplitting Rentnerprivileg Rechtsgrundlage: 101 Abs. 5 SGB VI Rentnerprivileg für Waisenrenten 101 Abs. 5 S. 1+2 SGB VI Wird nach Beginn der Waisenrente ein Splitting durchgeführt, durch das aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners EP abgegeben werden und sich deshalb im Ergebnis die Waisenrente verringert (zb Splitting gem. 120a Abs. 3 Nr. 3), wird die Waisenrente in bisheriger Höhe so lange weitergezahlt, bis die Rente des überlebenden und durch das Splitting begünstigten Ehegatten oder Lebenspartners beginnt. Der Rentenbescheid wird dann aufgehoben, 24, 48 SGB X sind nicht anzuwenden. 52

Rentensplitting Beispiel Rentnerprivileg Rechtsgrundlage: 101 Abs. 5 SGB VI Rentnerprivileg für Waisenrenten 101 Abs. 5 SGB VI Rentensplitting durchgeführt am a) 02.02.2015 b) 01.02.2015 Beginn der Waisenrente (Bewilligungsbescheid vom 14.03.2015) jeweils am 01.02.2015 Eine Probeberechnung unter Berücksichtigung des Rentensplittings, durch das die Waise sowohl Zuschläge erhalten als auch Abschläge aus einem Einzelsplitting hinzunehmen hat, ergibt, dass die Waise hierdurch nicht begünstigt wird, weil sich eine Verminderung des Zahlbetrag der Waisenrente ergeben würde. Aus der Versicherung des durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten oder Lebenspartner wird keine Rente gezahlt. Frage: Findet das Rentnerprivileg für Waisenrenten Anwendung? Lösung: a) Ja, gemäß 101 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Waisenrente nicht aufgrund des Rentensplittings zu mindern, weil das Rentensplitting erst nach dem Tag des Rentenbeginns durchgeführt ist und aus der Versicherung des durch das Rentensplitting begünstigten Ehegatten oder Lebenspartners keine Rente gezahlt wird. Unerheblich ist, dass die Rente erst nach Durchführung des Rentensplittings bewilligt wurde. b) Nein, die Waisenrente ist ab Rentenbeginn aufgrund des Rentensplittings zu mindern, weil das Rentensplitting nicht "nach Beginn der Rente" durchgeführt ist (kein Fall des Besitzschutzes nach 101 Abs. 5 SGB VI). 53

Rentensplitting und Erziehungsrente Die/Der Versicherte bezieht nun eine Erziehungsrente. Frage: 1. Was ändert sich, wenn die Versicherte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch teilweise erwerbsfähig ist? 2. Was ändert sich, wenn die Versicherte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert ist? 54

Auswirkungen Rentensplitting Auswirkungen Rentensplitting Beispiel Beispiel 1 DRV 1 DRV 1 DRV 89 SGB VI Rangfolge der Renten aus eigener Versicherung: Rente wegen voller EM ist vorrangig vor der Erziehungsrente; Rente wegen teilweiser EM ist nachrangig nach der Erziehungsrente. 55

Auswirkungen Rentensplitting Auswirkungen Rentensplitting Beispiel 1 DRV Beispiel 1 -DRV 2 DRV Voraussetzung erfüllt: 120a ff SGB VI Heirat nach dem31. Dezember 2001 101 Abs.5 SGB VI Die Minderung der EP nach einem Rentensplitting im Konto des Verstorbenen wirken sich auf die Waisenrente erst zu dem Zeitpunkt aus, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Elternteils beginnt. 56

Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting Rechtsgrundlage: 52, 120a SGB VI Wartezeitmonate aus Rentensplitting: Formel: Wartezeitmonate = Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich/Rentensplitting 0,0313 Beispiel: Wartezeitmonate (WZM) aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting Nach einer Ehezeit von 10 Jahren wurden 3,1782 EP übertragen. Daraus ergeben sich 102 WZM (3,1782: 0,0313). An eigenen in der Ehezeit erworbenen WZM liegen 72 Monate vor. Von den errechneten 102 WZM können nur 48 gutgeschrieben werden. Wartezeitmonate im Fallbeispiel 1 DRV: 01.02.2002-30.09.2017= 188 M Für die Ehezeit werden 5 EP übertragen. Daraus ergeben sich 160 WZM. Abzuziehen sind die eigenen in der Ehezeit erworbenen WZM. 57

Auskunftspflicht Rechtsgrundlage: 93 Abs.1 SGB IV, 15 Abs. 1-3 SGB I Fazit: Die Leistungsberechtigten sind über mögliche Vor- und Nachteile sowie ihre Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären. Wie auch bei anderen Rentenarten gehört es zu den Aufgaben des Versicherungsamtes, die Leistungsberechtigten über ihre Rechte, Vor- und Nachteile einer Antragstellung und über mögliche Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären. Die Aufklärungs- und Auskunftspflicht des Versicherungsamtes umfasst das gesamte Sozialversicherungsrecht (z. B. Krankengeldansprüche, Präventions- und Rehabilitationsleistungen). Dabei sind auch Hinweise auf mögliche Ansprüche auf sonstige Sozial(versicherungs-)leistungen (z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB II, Arbeitsförderung /SGB III, Grundsicherung/SGB XII und Wohngeld/WoGG) zu erteilen. 58

1. Fallübung Witwen- und Witwerrente/Waisenrente/Rentensplitting Feststellung: Verstorbener Ehegatte noch nicht im Rentenbezug: Auskunft: Die Hinterbliebenenrente wird - abweichend von der Grundregel des 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI- bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Waisenrente bis zum vollendeten 18. Lj.; bei Schul- oder Berufsausbildung oder Behinderung u. U. bis zum 27. Lj. Verlängerung um Zeiten des freiwilligen Wehroder Zivildienstes. Fallbeispiel Frau Doris M. spricht bei Ihnen vor und möchte einen Antrag auf Witwenrente stellen: Ihr Ehemann ist am 26. April 2018 im Alter von 39 Jahren verstorben. Er befand sich noch nicht im Rentenbezug. Rechtsgrundlage: 46, 48, 242a SGB VI Außerdem erzieht sie ein Kind im Alter von 8 Jahren. Für den Sohn soll ein Antrag auf Halbwaisenrente gestellt werden. 59

1. Fallübung Witwen- und Witwerrente/Rentensplitting/Erziehungsrente Rechtsgrundlage: 46, 242a SGB VI Fallbeispiel Welche Informationen benötigen Sie als SB zur umfänglichen Auskunft über die fallbezogenen Möglichkeiten? Geburtsdatum beider Eheleute Datum der Eheschließung Geburtsdaten der Kinder Versicherungsverlauf beider Eheleute Angaben über Einkünfte Besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (SGB VI 93)? Zukünftige Lebensplanung (z. B. Einkommensänderungen, beabsichtigte Wiederheirat)? Angaben über gesundheitliche Einschränkungen (Erwerbsminderung ggfls. abzusehen) 60

1. Fallübung Witwen- und Witwerrente/Rentensplitting/Erziehungsrente Fakten Ehemann geb. 08.02.1965 Ehemann verstorben am 20.03.2018 Ehefrau geb. am 16.08.1965 = Vollendung 17. Lj. = 15.08.1982 Vollendung 67. Lj. = 15.08.2032 Eheschließung am 20.05.1988 Kind (13 Jahre) geb. am 15.10.2005 Lt. Versicherungsverlauf hat die Ehefrau eine Wartezeit von 22 Jahren = 264 WZM erfüllt; davon in der Ehezeit = 192 WZM KEZ im VV der Ehefrau Einkünfte der Ehefrau: 1.450 Euro Erwerbseinkommen Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (SGB VII) Informationen Rechtsgrundlage: 46, 48, 242a SGB VI Zukünftige Lebensplanung z. B. Einkommensänderungen beabsichtigte Wiederheirat geplanter frühestmöglicher Rentenbeginn Angaben über gesundheitliche Einschränkungen Erwerbsminderung (ggfls. abzusehen) Schwerbehinderung 61

Hinzurechnung fiktiver rentenrechtlicher Zeiten bei dem überlebenden Ehegatten Folgende Werte sind zu ermitteln und in der Berechnung zu verwenden: Rechtsgrundlage: 120a SGB VI (A) Anzahl der Kalendermonate vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten (der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze ist mitzuzählen). Der Todesmonat ist nur dann mitzuzählen, wenn er nicht mit einer rentenrechtlichen Zeit auf Seiten des überlebenden Ehegatten belegt ist. (B) (C) Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, die der überlebende Ehegatte von seinem 17. Geburtstag bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten erworben hat. Anzahl aller Kalendermonate vom 17. Geburtstag des überlebenden Ehegatten bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten (der Monat des 17. Geburtstags und der Todesmonat zählen jeweils mit). (D) Anzahl der für den überlebenden Ehegatten hinzuzurechnenden Monate. Stichtag ist das Ende der Splittingzeit (= Ablauf des Todesmonats). Der sich ergebende Wert (D) ist vor der ersten Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt ( 121 Abs. 3 SGB VI). Die sich danach ergebende volle Zahl sind die hinzuzurechnenden Monate. Die Formel lautet: (D) ist gleich (A) mal (B) geteilt durch (C) 62

Splittingzeit bei Hinterbliebenen Ermittlung der rentenrechtlichen Zeiten Zu berücksichtigende Zeiträume Zeitraum Anzahl der Monate Zeitraum vom Todestag bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten Ist der Todesmonat aufseiten des überlebenden Ehegatten mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt = abzüglich 1 Monat Anzahl der Monate, die in der Zeit vom 17. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten bis zum Todestag des Verstorbenen mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind Anzahl der Monate vom 17. Lj. des überlebenden Ehegatten bis zum Todestag des Verstorbenen 63

Erfüllung der Wartezeitmonate durch freiwillige Beiträge Rechtsgrundlage: 120a Abs. 4 S. 1 SGB VI Nach dem Ende der Splittingzeit können freiwillige Beiträge für davorliegende Zeiträume bei der Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Die Beitragsentrichtung muss vor dem Ende der Splittingzeit beantragt oder angeboten worden sein, das Nachzahlungsverfahren darf nicht schuldhaft verzögert worden sein und die Beiträge müssen innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt werden Ende der Splittingzeit ist der Ablauf des Todesmonats. 64

Witwen- und Witwerrente/Rentensplitting/Erziehungsrente Verfahrensablauf Ablauf_Rentensplitting-Hinterbliebene.pdf 65

Altersrente Verfahrensablauf Ablaufplan AR.docx 66

Pro und Kontra des Rentensplitting Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besser als Nichts! Aber: Splittingzeit beginnt am 1. des Monats der Eheschließung und endet am Ende des Todesmonats! Pro Anspruch auf Erziehungsrente Erfüllung der Wartezeit (nicht 45 J.) Erworbene Anwartschaften fallen bei Wiederheirat nicht weg Unfallrente führt zum Ruhen der Hinterbliebenenrente Möglich bei Versorgungsehe Kontra Verlust der eigenen Entgeltpunkte möglich Lebenslanger Verlust der Hinterbliebenenrente Niedrigere Waisenrente Erziehungsrente ist zeitlich begrenzt und fällt bei Wiederheirat weg Keine Witwenrenten-Abfindung bei Wiederheirat Unwiderrufliche Entscheidung (Ausnahme Härtefallregelung 120c SGB VI)

Rentensplitting / Abänderung nach Rechtskraft Rechtsgrundlagen: SGB VI 120c Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings Antragsberechtigt zu einer Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind der/die Ehegatten und deren/der Hinterbliebene, wenn sie rentenberechtigt sind. Antragsberechtigt ist nicht der überlebende Partner, der ein Rentensplitting zu seinen Lasten allein herbeigeführt hat, um zb. Eine Erziehungsrente zu bekommen. Voraussetzungen Härtefallregelung durch Gesetzesänderung bei Abweichung von mind. 5 EP/10% oder durch die Abänderung erfüllt ein Ehegatte eine maßgebende Wartezeit. Durch die Abänderung entfällt eine bereits erfüllte Wartezeit nicht. Eine Abänderung von Amts wegen kann zb. erforderlich sein, wenn zb. der Splittingbescheid rechtswidrig war und die sonstigen Voraussetzungen von 120c erfüllt sind. Das Abänderungsverfahren endet, wenn der Antragstellende stirbt. Fortsetzung des Verfahrens eines Antragsberechtigten durch Erklärung gegenüber dem RV-Träger oder einer sonstigen Stelle innerhalb von 3 Monaten. Auskunftspflicht der Ehegatten und ihrer Hinterbliebenen. Bei Nichterfüllung: Auskunftspflicht gegenüber dem RV- Träger gem. 74 Satz 1 Nr. 2 b SGB X. 68

Rentensplitting und Erziehungsrente oder Witwe(r)rente - Gestaltungsmöglichkeiten Gestaltungsmöglichkeiten: Informationen über anzurechnendes Einkommen Damit hat der Versicherte die Möglichkeit, seine Ansprüche durch entsprechende Entscheidungen zu beeinflussen. Z. B.: Entscheidungen über Arbeitsaufgabe, Reduzierung oder Weiterarbeit, Entscheidungen über Möglichkeiten der Minderung von Einnahmen (z. B. durch Übertragung von Vermögensanteilen) Löschung aus der Handwerksrolle oder Abänderung eines Gesellschaftsvertrages, Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts, ect. Spätere Antragstellung des Rentensplittings (Frist von 12 Monaten nach dem Todestag beachten) Rentnerprivileg für Waisenrenten ( 101 Abs. 5 SGB VI ) Spätere Antragstellung bei der Erziehungsrente Die Zurechnungszeit (bis zum 65 Lj. des Verstorbenen) beginnt bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente (SGB VI 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. 75 Abs. 1). Beeinflussung der Zurechnungszeit durch eine spätere Antragstellung (weitere Beitragszeiten kommen zur Anrechnung). Spätere Heirat? Rentenabfindung entfällt bei durchgeführtem Rentensplitting. 69

Rentensplitting Zuständigkeit des Rententrägers Rechtsgrundlagen: SGB VI 120d 1. Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten. 2. In den Fällen des 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten. Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig. Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden. 70

Rentensplitting im Alter 120 a-e SGB VI nach 93 Abs. 3 SGB IV (Versicherungsamt) Besonderheit: Seit dem 01.01.2005 kann ein Rentensplitting auch für Lebenspartner durchgeführt werden. Voraussetzungen: * Die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde ODER * Die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 01.01.1962 geboren sind 120 a Abs.2 SGB VI Durchsicht beider Versicherungsverläufe Versicherungsrechtliche Voraussetzungen prüfen: Beide Ehepartner müssen am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto haben. 120a Abs. 4 SGB VI Prüfung ab wann die Durchführung des Rentensplitting erfolgen kann Ab wann haben *beide Ehepartner erstmalig Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters (Regelaltersgrenze) ODER *ein Ehepartner erstmalig Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters und der andere Ehepartner die Regelaltersgrenze erreicht. 120 a Abs. 3 SGB VI Die Berechnung erster des Monats der Eheschließung bis zum letzten des Monats der Splittingzeit. 120 a Abs. 6 SGB VI Bei Entscheidung zum Splitting: Gemeinsame Erklärung der Ehepartner, kann frühestens 6 Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen abgegeben werden. 120 d Abs. 1 SGB VI Anlage 1

Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten Wann ist Rentensplitting möglich? Es trifft altes Recht bis zum 31.12.2001 zu Kein Rentensplitting möglich! Trifft altes o. neues Hinterbliebenenrecht zu? Neues Recht ab 01.01.2002 trifft zu Ja Beantragung von WR / HWR Liegen beim hinterbl. Ehegatten mid. 25 Jahre (300 KM) rentenrechtliche Zeiten vor? Nein Ja Evtl. durch eine Zurechnungszeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch erreichbar? Nein

Probeberechnung bei der DRV anfordern Evtl. durch eine Zurechnungszeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreichbar? Nein Splitting lt. DRV möglich? Ja evtl. parallel WR- bzw. HWR- Antrag aufnehmen Erklärung d. hinterbl. Ehegattens aufnehmen (bis zu 12 Mon. nach dem Tod noch möglich) Nein Minderjährige Kinder? Ja Keine Erziehungsrente Erziehungsrente