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Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK

Transkript:

Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4660 FAX +49(0)30 18 681-4604 D5@bmi.bund.de www.bmi.bund.de Bezug: Mein Rundschreiben vom 9. November 2011, Az.: D 5-220 235/4 Aktenzeichen: D 5-31005/8#1 Berlin, 19. Dezember 2014 Seite 1 von 1 Anlage: Anlage 1 Praktikantenrichtlinie; Anlage 2 Mustervertrag Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16. August 2014 (BGBl. I S. 1348) sind Praktika, die nach 22 Abs. 1 MiLoG unter den Anwendungsbereich des Gesetzes ( 22 Abs. 1 MiLoG) fallen, ab dem 1. Januar 2015 mit einem Mindestlohn von 8,50 Euro zu vergüten. Praktika, die vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind, sollen im Bereich des Bundes weiterhin einheitlich durchgeführt werden. Die Praktikantenrichtlinie Bund wurde daher überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Zudem fanden die Erfahrungen, die mit der Praktikantenrichtlinie Bund seit Inkrafttreten der letzten Änderung zum 1. Dezember 2011 gemacht wurden, Eingang in die Überarbeitung. Die Neufassung der Praktikantenrichtlinie Bund gilt für in der Bundesverwaltung tätige Praktikantinnen und Praktikanten, für die keine tarifvertraglichen Vorschriften bestehen. Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Mein Bezugsrundschreiben ist gleichzeitig nicht mehr anzuwenden. Hinweise zur Neufassung der Praktikantenrichtlinie werden Anfang 2015 bekannt gegeben. Im Auftrag Bürger ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015 Präambel 1 Praktika dienen dazu, unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen zu vermitteln. 2 Praktikantinnen und Praktikanten sollen dabei auf den künftigen Beruf vorbereitet oder bei der Berufswahl unterstützt werden oder ihre Ausbildung durch Praxiserfahrungen vervollständigen können. 3 Erfolgreiche Praktika sind ein Grundstock für das gesamte Berufsleben eines jeden jungen Menschen und sichern den Fachkräftebedarf der Zukunft. 4 Sie dienen dazu, Potentiale zu erschließen und leistungsstarke junge Menschen für eine Ausbildung und einen späteren Berufsweg im öffentlichen Dienst zu gewinnen. 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Praktikantinnen und Praktikanten, a) die ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten (Pflichtpraktikum) oder b) die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (freiwilliges Praktikum) oder c) die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis bei einer Bundesbehörde bestanden hat (freiwilliges Praktikum). 1

2. Dauer von Praktika Praktika dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die einschlägigen Ausbildungsordnungen, schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmungen sehen eine längere Dauer vor. 3. Aufwandsentschädigung / Vergütung 3.1 Höhe der Aufwandsentschädigung / Vergütung (1) 1 Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, kann auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zum Ausgleich einer bestehenden finanziellen Belastung eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 2 Wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, soll diese in der Regel mindestens 300,- Euro monatlich (bei einem Vollzeitpraktikum) betragen. (2) 1 Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach 26 i.v. m. 17 BBiG. 2 Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 3 Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat nach 26 i.v.m. 18 BBiG zu 30 Tagen gerechnet. 3.2 Fortzahlung der Vergütung / Aufwandsentschädigung 3.2.1 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall 1 Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. 2 Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Praktikumsverhältnisses. 3 Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe. 2

3.2.2 Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen (1) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe c oder c absolvieren, haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sich die Praktikantin oder der Praktikant für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt. (2) Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen besteht ebenfalls, wenn die Praktikantin oder der Praktikant aus einem sonstigen, in ihrer oder seiner Person liegendem Grund unverschuldet nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen kann. 3.2.3 Fortzahlung der Aufwandsentschädigung Erhalten Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, eine Aufwandsentschädigung, finden Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 entsprechend Anwendung. 3.3 Sachbezüge 1 Besteht für die Praktikantin oder den Praktikanten ein Anspruch auf Vergütung nach 17 Absatz 1 BBiG, können gewährte Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Verpflegung) nach 17 Absatz 2 BBiG in Höhe der in 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. 2 Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Praktikantenvergütung nach Ziffer 3.2 fortgezahlt wird. 3.4 Andere Geld- und Sachbezüge Andere als die vorgenannten Geld- und Sachbezüge kommen nicht in Betracht (z. B. Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen). 4. Erstattung von Fahrtkosten und Kosten bei notwendigen Dienstreisen (1) Für die erstmalige Anreise und letztmalige Abreise zu der Praktikantenstelle kann eine Fahrtkostenerstattung entsprechend der Regelung in 10 Absatz 2 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - gezahlt werden. 3

(2) Bei notwendigen Dienstreisen, die Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Veranlassung der Praktikumsstelle unternehmen, sind die entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten. 5. Erholungsurlaub (1) Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, haben in der Regel keinen Urlaubsanspruch. (2) 1 Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. 2 Für Praktikantinnen und Praktikanten, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. 6. Steuerpflicht (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) 1 Aufwandsentschädigung, Vergütung sowie Sachbezüge sind von den Praktikantinnen und Praktikanten nach Maßgabe der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen gemäß den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell zu versteuern. 2 Die Pauschalversteuerung von Geld- und Nebenbezügen ( 37b, 40 bis 40b Einkommensteuergesetz) ist unzulässig. 7. Sozialversicherungspflicht Die jeweilige Dienststelle ist für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Praktikantin oder des Praktikanten verantwortlich. 8. Haftungsregelungen, Haftpflichtversicherung 1 Für die Haftung von Schäden, die Praktikantinnen oder Praktikanten während des Praktikums verursachen, gelten die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. 2 Bestehen besondere haftungsrelevante Risiken, die sich während des Praktikums realisieren können, gehen eventuelle Schäden in der Regel zu Lasten der Dienstelle. 4

9. Unfallversicherung 1 Praktikantinnen und Praktikanten sind während der Dauer des Praktikums gesetzlich unfallversichert. 2 Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Praktikumsverhältnisses. 3 Bei Zweifelsfällen über den Unfallversicherungsträger ist Rücksprache mit der Unfallversicherung Bund und Bahn zu halten. 4 Bei Praktika nach Ziffer 1 Buchstabe a besteht i. d. R. Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger der Schule, Hochschule bzw. den Ausbildungsbetrieb. 5 Bei Praktika nach Ziffer 1 Buchstabe b und c besteht Unfallversicherungsschutz über den für die Dienststelle zuständigen Unfallversicherungsträger; hier ist die jeweilige Dienststelle für die Meldung der Praktikantin oder des Praktikanten an die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig. 10. Praktikantenvertrag, Zeugnis 10.1 Praktikantenvertrag 1 Mit Praktikantinnen und Praktikanten ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen. 2 In den Praktikantenvertrag sind mindestens aufzunehmen: Name und Anschrift der Vertragsparteien Art des Praktikums die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele Beginn und Dauer des Praktikums Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Praktikumszeit Zahlung und Höhe der Vergütung / Aufwandsentschädigung. 3 Das als Anlage beigefügte Muster kann verwendet werden. 10.2 Praktikumsbescheinigung, Zeugnis (1) 1 Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, ist mindestens eine Bescheinigung über das abgeleistete Praktikum zu erteilen. 2 Auf Verlangen ist der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Zeugnis auszustellen. 5

(2) 1 Praktikantinnen und Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. 2 Dieses muss mindestens Angaben über Art und Dauer des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. 3 Auf Wunsch der Praktikantin oder des Praktikanten können darüber hinaus auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden. 11. Inkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt in dieser Fassung am 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Fassung vom 1. Dezember 2011 außer Kraft. (3) Die Richtlinie wird drei Jahre nach Neufassung erneut evaluiert. 6

Praktikumsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch... (nachfolgend "Dienststelle") und Frau/Herrn. gesetzlich vertreten durch 1 (nachfolgend "Praktikantin/Praktikant") 1 Einsatzbereich (1) Die Praktikantin/der Praktikant 2 leistet in der Zeit vom... bis... ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Pflichtpraktikum). ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums (freiwilliges Praktikum). ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis bei einer Bundesbehörde bestanden hat 3 (freiwilliges Praktikum). 1 Ist die Praktikantin oder der Praktikant minderjährig, bedarf sie oder er zum Abschluss des Praktikumsvertrages der Einwilligung ihres/seines gesetzlichen Vertreters. Vertretungsberechtigt sind beide Eltern, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. 2 Unzutreffendes streichen 3 Die Praktikantin oder der Praktikant hat vor Durchführung eines solchen freiwilligen Praktikums schriftlich zu erklären, dass sie / er nicht bereits ein solches Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe c der Praktikantenrichtlinie Bund bei einer Bundesbehörde durchgeführt hat.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Praktikumszeit beträgt.. Tage /. Stunden. (3) Praktikumsort ist. (4) Ausbildungsziel und Ausbildungszweck: 2 Vergütung/Aufwandsentschädigung/Sachbezüge Die Praktikantin/der Praktikant erhält eine monatliche Vergütung/Aufwandsentschädigung in Höhe von.... Die Vergütung/Aufwandsentschädigung wird in entsprechender Anwendung des 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 TVöD jeweils am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat gezahlt. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt. Die Praktikantin/der Praktikant erhält folgende Sachbezüge:.. 3 Urlaub Die Praktikantin/der Praktikant hat während des Pflichtpraktikums keinen Urlaubsanspruch. Die Praktikantin/der Praktikant hat nach 26 i. V. m. 10 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub; sofern sie/er noch nicht 18 Jahre alt ist, gilt 19 Jugendarbeitsschutzgesetz. Für die Dauer des freiwilligen Praktikums beträgt der Teilurlaubsanspruch nach 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz Arbeitstage. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt in Abstimmung mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner unter Berücksichtigung der berechtigten persönlichen Belange der Praktikantin/des Praktikanten. 2

4 Pflichten der Dienststelle Die Dienststelle ist verpflichtet, die für das Praktikum erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, eine/n Ansprechpartnerin/Ansprechpartner zu bestimmen, die erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zu stellen, Kosten für notwendige Dienstreisen in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten, die steuer-, versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Praktikantin o- der des Praktikanten vorzunehmen, der Praktikantin/dem Praktikanten nach Beendigung des Praktikums ein Zeugnis/eine Praktikumsbescheinigung auszustellen, aus dem/der sich die Dauer und Art der Tätigkeiten ergeben [sofern zutreffend] und das/die auf Wunsch der Praktikantin/des Praktikanten auch Angaben zur Erreichung des Praktikumsziels sowie zur Beurteilung von Verhalten und Leistung enthält, [sofern zutreffend] die Praktikantin oder den Praktikanten bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu melden, die zum Besuch einer ergänzenden externen Bildungsmaßnahme notwendige Freizeit zu gewähren. 5 Pflichten der Praktikantin/des Praktikanten Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet, das Praktikum gewissenhaft zu betreiben, die Weisungen der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners der Dienststelle zu befolgen, die tägliche Praktikumszeit einzuhalten, 3

die im Rahmen des Praktikums zugänglichen betrieblichen Arbeitsmittel sowie sonstigen Gegenstände sorgfältig zu behandeln, [sofern zutreffend] die Vorschriften 4 einzuhalten. 6 Verhinderung Die Praktikantin/der Praktikant ist verpflichtet, der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner eine Verhinderung an der Praktikantenausbildung und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. 7 Beendigung/Kündigung (1) Das Praktikantenverhältnis endet nach Ablauf der in 1 vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsteile unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 8 Verschwiegenheit Die Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von einer Bundesbehörde angeordnet ist, auch nach ihrem/seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses sind alle dienstlichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Dienststelle herauszugeben. 4 Name der jeweiligen Geschäftsordnung der Dienststelle und ggf. weiterer Vorschriften der Dienststelle ergänzen (z. B. Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). 4

9 Schriftform (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:.. (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von. zum.. schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 S.1 TVöD). Ort, Datum für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch... der/die Praktikant/-in, gesetzlich vertreten durch. 5