Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil



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Transkript:

GEMEINDE BIRRWIL KANTON AARGAU Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil

Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Verbindung Gemeinderat / Feuerwehr 4 Funktions- und Berufsbezeichnungen 4 B. Rekrutierung/Feuerwehrdienst/Austritt/Vertrauensarzt 3 Feuerwehrpflicht 4 4 Freiwilliger Feuerwehrdienst 4 5 Rekrutierung 4 6 Feuerwehrdienst ausserhalb der Gemeinde 5 7 Ordentlicher Austritt 5 8 Austritt ausserhalb dieser Fristen 5 9 Ausschluss aus der Feuerwehr 5 10 Beförderungen 5 11 Vertrauensarzt 6 C. Organisation 1 Grundlagen für die Organisation 6 13 Pflichtenhefte 6 14 Feuerwehrkommission 6 15 Obliegenheiten der Feuerwehrkommission 6 16 Organigramm 6 17 Dienstgrade 7 D. Löscheinrichtungen 18 Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 7 19 Löschreserve 7 E. Ausrüstung 0 Feuerwehrausrüstung 7 1 Inventarführung und persönliche Ausrüstung 7 F. Alarmwesen Kantonale Feuerwehr-Alarmstelle 7 3 Kontrollalarm und Notalarm 8

G. Dienstbereitschaft 4 Dienstbereitschaft 8 H. Ausbildung/Übungs- und Wehrdienst 5 Ausbildung 8 6 Übungsprogramm/Aufgebot/Übungsdauer/Übungsrapport/Besoldung 8 7 Einsatzpläne 8 8 Verpflegung der Feuerwehrleute 9 I. Rapport- und Kontrollwesen 9 Kontrollführung 9 30 Kommandowechsel 9 31 Chargenwechsel 9 J. Versicherung 3 Versicherung 9 K. Ordnungsbussen/Einsatzkosten 33 Ordnungsbussen/Zuständigkeit 10 34 Einsatzkosten 10 L. Schlussbestimmungen 35 Inkrafttreten 11 Anhang zum Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil Organigramm 1 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Birrwil beschliesst, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (SAR 581.100) vom 3. März 1971 und der Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (SAR 581.111) nachstehendes Feuerwehrreglement A. Allgemeine Bestimmungen Verbindung Gemeinderat/Feuerwehr 1 Die Verbindung zwischen Gemeinderat und Feuerwehr ist über den Ressortchef Feuerwehr gewährleistet, welcher gleichzeitig Mitglied der Feuerwehrkommission ist. Funktions- und Berufsbezeichnungen Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. B. Rekrutierung/Feuerwehrdienst/Austritt/ Vertrauensarzt Feuerwehrpflicht 3 1 Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 0. Altersjahr vollendet wird und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr erreicht wird. Dienstleistungen ausserhalb dieser Zeitspanne werden als freiwilliger Feuerwehrdienst bezeichnet. Freiwilliger Feuerwehrdienst 4 1 Das Mindestalter für freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7 Abs. 6 des Feuerwehrgesetzes wird auf 18 Jahre, das Höchstalter auf 60 Jahre, festgesetzt. Für Mitglieder von Jugend-Feuerwehren gelten die separaten Altersbestimmungen jener Organisationen. Rekrutierung 5 Die Rekrutierung erfolgt in der Regel im 4. Quartal des Kalenderjahres. Über die Art der Durchführung entscheidet die Feuerwehrkommission. Neueintritte erfolgen im Normalfall auf den 1. Januar des Folgejahres. 4

Feuerwehrdienst ausserhalb der Gemeinde 6 1 In begründeten Ausnahmefällen kann der Feuerwehrdienst mit Zustimmung der Feuerwehrkommission ausserhalb der Gemeinde Birrwil geleistet werden. Diese auswärtige Dienstleistung erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Kommandos. Eine ausserhalb der Gemeinde Birrwil wohnhafte Person kann im Einverständnis mit ihrer Wohngemeinde (weiterhin) Feuerwehrdienst in der Feuerwehr Birrwil leisten, sofern die Notwendigkeit durch das Kommando Birrwil begründet wird. Ordentlicher Austritt 7 Austritte sind in der Regel nur per 31. Dezember möglich. Es sind folgende Fristen und Formvorschriften einzuhalten: 1 Mannschaftsangehörige (44-jährig oder älter): Schriftliche Austritts-Erklärung (ohne spezielle Begründung) an Feuerwehrkommandant (bis 30 Tage vor Hauptübung). Übrige Mannschaftsangehörige: Schriftlicher Antrag auf Freistellung mit Begründung an Feuerwehrkommission (bis 30 Tage vor Hauptübung). 3 Kadermitglieder: Schriftlicher Antrag auf Freistellung mit Begründung an Feuerwehrkommission (bis am 31. Mai des Kalenderjahres). 4 Die Genehmigung durch die Feuerwehrkommission bleibt vorbehalten. Austritt ausserhalb dieser Fristen 8 Der Austritt ausserhalb der oben aufgeführten Fristen ist nur bei besonderen Umständen oder bei Wegzug aus der Gemeinde möglich. Er ist der Feuerwehrkommission 30 Tage im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. Die Weiterverrechnung von Unkosten bleibt vorbehalten. Ausschluss aus der Feuerwehr 9 1 Bei grober Verletzung der Dienstvorschriften, bei wiederholten Dienstversäumnissen, sowie bei unkameradschaftlichem Verhalten, kann der Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission den Ausschluss eines Feuerwehrangehörigen aus der Feuerwehr beschliessen. Vor der Beschlussfassung ist dem Feuerwehrangehörigen die Gelegenheit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Bei leichten Vergehen kann lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden. Beförderungen 10 Die Beförderungen erfolgen durch den Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission und gelten im Normalfall ab dem 1. Januar des Folgejahres. 5

Vertrauensarzt 11 Als Vertrauensarzt gilt der von der Feuerwehrkommission gewählte Feuerwehrarzt oder der Hausarzt. C. Organisation Grundlagen für die Organisation 1 Die Organisation der Feuerwehr erfolgt gestützt auf die Gegebenheiten der Gemeinde, sowie aufgrund der Weisungen und Richtlinien der Aarg. Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehrwesen. Pflichtenhefte 13 Die Feuerwehrkommission bestimmt, für welche Funktionen Pflichtenhefte zu erstellen sind. Änderungen werden ebenfalls durch die Kommission beschlossen. Für die Abgabe und die Gegenzeichnung durch die Funktionsträger ist das Kommando zuständig. Feuerwehrkommission 14 1 Der Gemeinderat Birrwil wählt für die ordentliche Amtsdauer eine Feuerwehrkommission, bestehend aus: - Kommandant (gleichzeitig Kommissionspräsident) - 1 Mitglied des Gemeinderates (i.d.r. Ressortchef Feuerwehr) - Vizekommandant - 1 Vertreter Kader - 1 Vertreter Mannschaft - Materialverwalter - Administrator Alle Kommissionsmitglieder sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Kommission wird durch den Präsidenten oder auf Begehren von mindestens 3 Mitgliedern einberufen. 3 Weitere Kadermitglieder oder Berater können nach Bedarf zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie haben lediglich beratende Funktion. Obliegenheiten der Feuerwehrkommission 15 Die Obliegenheiten der Feuerwehrkommission sind in 6 des Feuerwehrgesetzes festgehalten. Das Kurswesen delegiert der Gemeinderat zur direkten Erledigung ebenfalls an die Kommission. Die Bewilligung der Kurskosten im ordentlichen Budgetverfahren bleibt vorbehalten. Organigramm 16 Das Organigramm der Feuerwehr ist im Anhang ersichtlich. 6

Dienstgrade 17 Die Dienstgrade richten sich nach 16 der Feuerwehrverordnung. D. Löscheinrichtungen Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 18 Wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen fehlen oder nicht genügen, meldet dies die Feuerwehrkommission dem Ressortchef Feuerwehr zu Handen des Gemeinderates. Löschreserve 19 Die Funktionsfähigkeit der Löschreserve ist jährlich vom Brunnenmeister in Zusammenarbeit mit dem Kommando zu überprüfen. E. Ausrüstung Feuerwehrausrüstung 0 Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien und Weisungen der Aarg. Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehrwesen, über die Minimalausrüstung der Feuerwehr. Falls notwendig stellt die Kommission an den Gemeinderat entsprechende Beschaffungsanträge. Inventarführung und persönliche Ausrüstung 1 1 Der Materialverwalter führt über das vorhandene Material ein Inventar. Über das den Feuerwehrangehörigen abgegebene persönliche Material wird eine Kontrolle geführt. F. Alarmwesen Kantonale Feuerwehr-Alarmstelle 1 Die Aufgaben der Feuerwehr-Alarmstelle werden der zentralen kantonalen Feuerwehr-Alarmstelle (KFA) übertragen, diese gewährleistet jederzeit ein sicheres Funktionieren. Der Betrieb und die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr richten sich nach den entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Gemeinden, der Aarg. Gebäudeversicherung und dem Betreiber der KFA. 7

Kontrollalarm und Notalarm 3 1 Das Funktionieren der Telefon-Alarmierung wird durch einen monatlichen Probealarm getestet. Die gemeindeeigene Notalarmierung ist jährlich zu prüfen. G. Dienstbereitschaft Dienstbereitschaft 4 Über die Dienstbereitschaft der Feuerwehr ist der Aarg. Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehrwesen, jährlich Bericht zu erstatten. H. Ausbildung/Übungs- und Wehrdienst Ausbildung 5 1 Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Kaderangehörigen aufgrund der Richtlinien der Aarg. Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehrwesen, und der von dieser als anwendbar erklärten Reglemente und Weisungen, sowie aufgrund des von der Feuerwehrkommission genehmigten Arbeitsprogrammes. Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Kaderangehörige und Spezialisten zur Verfügung stehen. Diese haben die nötigen Kurse zu besuchen. Übungsprogramm/ Aufgebot/Übungsdauer/Übungsrapport/Besoldung 6 1 Für jede Übung muss ein detailliertes Übungsprogramm vorliegen. Die Aufgebote werden durch den jeweiligen Übungsleiter oder den Administrator ausgelöst. 3 Eine Übung hat mindestens Stunden zu dauern. 4 Der jeweilige Übungsleiter erstellt einen Übungsrapport. 5 Die Soldauszahlung erfolgt im 4. Quartal gemäss den Soldrapporten der einzelnen Einsätze und Übungen. Den Feuerwehrangehörigen wird ein detaillierter Auszug der Abrechnungsperiode abgegeben. Einsatzpläne 7 Für besondere Risiken (abgelegene Objekte mit ungenügender Löschwasserversorgung, Heime, Gewerbe- oder Industriebetriebe, Tiefgaragen etc.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Die erforderlichen Unterlagen sind der Feuerwehr durch die Grundeigentümer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einsatzpläne sind hinsichtlich Gefahrenquellen, Einsatzmittel, Wassertransport, Anmarschrouten etc. periodisch zu überprüfen. Im Bedarfsfall sind Nachbar- oder Stützpunkt- Feuerwehren miteinzubeziehen. 8

Verpflegung der Feuerwehrleute 8 Bei länger andauernden oder ausserordentlichen Einsätzen sind die Feuerwehrleute auf Rechnung der Gemeinde zu verpflegen. Die Anordnungen dazu trifft der Einsatzleiter. I. Rapport- und Kontrollwesen Kontrollführung 9 1 Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehr- Kommando. Sämtliche Feuerwehrdienste, Kurse, Mutationen etc. werden in der von der Aarg. Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehrwesen, vorgegebenen Form (Dienstbüchlein und/oder elektronische Datenverwaltung) erfasst. 3 Die Erfassung der Feuerwehrsteuer-Ersatzpflichtigen liegt beim Gemeindesteueramt. Das Steueramt wird periodisch vom Administrator über die dienstleistenden Feuerwehrleute informiert. Kommandowechsel 30 Bei Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Chargenwechsel 31 Bei Chargenwechsel sind alle Unterlagen dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. J. Versicherung Versicherung 3 1 Die Hilfskasse SFV deckt allfällige wirtschaftliche Folgen, verursacht durch Unfälle oder Krankheiten, die einem Feuerwehrangehörigen bei der Ausübung seines Dienstes entstehen können und nicht bereits durch gesetzliche Versicherungen (nach Unfallversicherungsgesetz UVG, nach Krankenversicherungsgesetz KVG) oder private Unfallversicherungen gedeckt sind. Die Hilfskasse SFV bietet bei Heilungskosten und Taggeld subsidiäre Deckung. Bei Invaliditäts- und Todesfällen werden Kapitalleistungen vollumfänglich gewährt. Die Leistungen richten sich nach dem Reglement der Hilfskasse des SFV. Zusätzlich bestehen über die von der Gemeinde Birrwil abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung folgende zusätzliche Leistungen: 9

Versichert sind Ansprüche aus Schäden, die durch die Feuerwehr anlässlich von Einsätzen und Übungen sowie im Rahmen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes verursacht worden sind. Versichert ist die Haftpflicht der Feuerwehrleute anlässlich des Feuerwehrdienstes. Ausgenommen sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. Versichert ist die Haftpflicht aus dem Gebrauch von durch die Feuerwehr requirierten Landfahrzeugen, soweit die Ansprüche nicht durch die Haftpflicht-Versicherung des Fahrzeughalters gedeckt sind (Zusatzversicherung). Versichert sind Ansprüche des Fahrzeughalters, wenn mit seinem von der Feuerwehr requirierten Motorfahrzeug ein Schaden verursacht worden ist, für den Selbstbehalt und den Bonusverlust aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht jedoch für Abzüge infolge grober Fahrlässigkeit. Versichert sind Schäden an förmlich requirierten und privaten Fahrzeugen infolge von folgenden Ereignissen: Kollision, Diebstahl, Elementar, Feuer, Schneerutsch, Tierschäden, Glasbruch, böswillige Beschädigung. K. Ordnungsbussen / Einsatzkosten Ordnungsbussen/ Zuständigkeit 33 1 Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis mindestens die Höhe eines Übungssoldes, im Wiederholungsfalle innert Jahresfrist höchstens den 4-fachen Übungssold. Die Busse wird durch den Gemeinderat aufgrund des Antrages der Feuerwehrkommission (FwG 14 Abs. 1) ausgesprochen. 3 Für die vom Gemeinderat ausgesprochenen Bussen gilt das im Gemeindegesetz geregelte Straf- und Beschwerdeverfahren. Einsatzkosten 34 1 Die Einsatzkosten und deren Weiterverrechnung werden in einem separaten Tarif festgehalten, welcher durch die Gemeindeversammlung zu genehmigen ist. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Personal-, Material- und Gemeinkostenaufwand. 10

L. Schlussbestimmungen 35 Inkrafttreten Das vorliegende Feuerwehrreglement ersetzt jenes vom 6. Mai 1997 und tritt mit der Genehmigung durch die Aarg. Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehrwesen, in Kraft. Der dazugehörige Tarif über die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr Birrwil erfordert die Zustimmung der Gemeindeversammlung und erhält Gültigkeit mit Eintreten der Rechtskraft der Versammlungsbeschlüsse der Gemeindeversammlung vom 1. November 013. Namens des Gemeinderates Frau Vizeammann: Die Gemeindeschreiberin: V. Christen M. Gloor Genehmigt durch die Aarg. Gebäudeversicherung AGV 5000 Aarau, 13. Januar 014 Aargauische Gebäudeversicherung Dr. Urs Graf Vorsitzender der Geschäftsleitung 11

Anhang zum Feuerwehrreglement der Gemeinde Birrwil Gemeinderatssitzung vom 1. November 013 Organigramm Feuerwehr Birrwil Gemeinderat, vertreten durch den Ressortvorsteher Kommandant Vize-Kommandant Administrator Materialverwalter Feuerwehr- Kommission Mitglieder FW- Kommission Chef Ausbildung Chef Elementarschaden-Intervention Chef Atemschutz Chef TLF / MS Zugführer Chef Sanität Chef Elektro Chef Verkehr AdF Atemschutz AdF TLF / MS AdF AdF Sanität AdF Elektro AdF Verkehr 1