Wie schütze ich meine Sterbegeldversicherung?

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Transkript:

Wie schütze ich meine Sterbegeldversicherung? Di., 11.08.2015 Immer mehr Menschen möchten für die Kosten, die für ihre Bestattung einmal entstehen werden, eine Vorsorge treffen und schließen eine Sterbegeldversicherung ab, um ihre Angehörigen nicht mit den Bestattungskosten zu belasten. Was sind Sterbegeldversicherungen? Sterbegeldversicherungen sind regelmäßig kleine Kapitallebensversicherungen. Die Versicherungssumme beträgt hierbei üblicherweise 2.500 bis 10.000, im Einzelfall sind jedoch auch höhere Beträge möglich. Eine Sterbegeldversicherung wird dann ausgezahlt, wenn die versicherte Person stirbt oder die Maximallaufzeit der Versicherung abgelaufen ist. Die konkreten Ausgestaltungen der Sterbegeldversicherungen sind vielfältig und reichen von der bloßen Auszahlung der Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten bis hin zur Organisation der Bestattung durch die Versicherung selbst oder eine bevollmächtigte Person. Dabei unterliegt die Zahlung der Versicherungssumme oft keiner Zweckbestimmung, d.h., die Versicherungssumme kann vom Bezugsberechtigten grundsätzlich frei verwendet werden. Was ist das Problem? Bezieht die versicherte Person Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) oder Grundsicherung im Alter, versuchen die Leistungsträger immer häufiger auf die Sterbegeldversicherungen der Leistungsbezieher zuzugreifen. Dies liegt daran, dass Leistungsbezieher grundsätzlich zunächst jegliches verwertbares Vermögen zu verwerten haben, bevor sie Anspruch auf Sozialleistungen haben. Auch dann, wenn die Bezugsberechtigten Sozialleistungen beziehen, versucht der Staat auf die Versicherungsleistungen zuzugreifen. Wie können sich die versicherten Personen schützen, die Grundsicherung im Alter beziehen? Sollte die versicherte Person Grundsicherung im Alter beziehen ( 41 ff. SGB XII), ist die Versicherungssumme vor dem Zugriff der Sozialleistungsträger zu schützen. Da es sich bei der Sterbegeldversicherung grundsätzlich nur um eine kleine Kapitallebensversicherung handelt, ist die Versicherungsleistung in der Regel nicht zweckgebunden. Zwar schließt man eine solche ab, um Bestattungskosten zu decken, jedoch muss das Geld hierfür nicht zwingend eingesetzt werden. Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich daher grundsätzlich um für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen.

Gemäß 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist das Vermögen aus der Sterbegeldversicherung dann nicht als einzusetzendes Vermögen zu behandeln, wenn dies für den Versicherten eine Härte bedeuten würde. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, lässt sich im Voraus nicht mit Sicherheit bestimmen. So gilt beispielsweise nach einer Arbeitshilfe der Stadt Hamburg ein Gesamtbetrag in Höhe von 8.200,00 als angemessen, wovon ein Betrag in Höhe von 5.510,00 auf die angemessene Bestattung und 2.690,00 auf die angemessene Grabpflege entfällt. Der Gesetzgeber hat das Problem grundsätzlich erkannt und in 33 Abs. 2 SGB XII geregelt, dass um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld erfüllen zu können, die hierfür notwendigen Aufwendungen übernommen werden können. Das Sterbegeld war bis 2004 eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und sollte die Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen. Da es das Sterbegeld selbst nicht mehr gibt, sind an seine Stelle die Sterbegeldversicherungen getreten, die ein Äquivalent darstellen. Sie sind daher grundsätzlich förderfähig. Als Faustformel hinsichtlich der Versicherungssumme braucht grundsätzlich niemand zu befürchten, dass lediglich die abgesicherten Kosten einer Armenbeerdigung als angemessen berücksichtigt werden, sondern vielmehr die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung ohne Luxus. Hinweis: Es muss darauf geachtet werden, dass die Versicherungsleistung zweckgebunden geleistet wird. Viele Verträge sehen eine solche Zweckgebundenheit nicht vor, sodass sie an und für sich für ihren Zweck wertlos sind, da sie als einzusetzendes Vermögen anzurechnen wären, wenn neben einer Sterbegeldversicherung z.b. noch eine Kapitallebensversicherung oder andere Vermögenswerte vorhanden sind. Eine Zweckbindung lässt sich jedoch einfach dadurch erreichen, wenn als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ein Bestatter oder eine andere Vertrauensperson eingesetzt wird. Mit dem Bestatter selbst sollte vereinbart werden, dass ein die Bestattungskosten übersteigender Versicherungsbetrag an die Erben ausgezahlt wird. Dem Bestatter als Bezugsberechtigten einzusetzen kommt jedoch natürlich nur dann in Betracht, wenn der Bestatter des Vertrauens bereits gefunden ist. Im Falle einer anderen Vertrauensperson sollte mit dieser vereinbart werden, dass die Versicherungsleistung zweckgebunden für die Bestattung zu verwenden ist und anschließend ein etwaiger Überschuss an die Erben gezahlt wird, sofern man den Überschuss nicht als Aufwendungsersatz der Vertrauensperson zubilligt. Hinsichtlich der Angabe eines Bezugsberechtigten ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden: 1. 2. Das Bezugsrecht kann widerruflich bestimmt werden. Der Bezugsberechtigte erwirbt den Anspruch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, weshalb die Bestimmung eines Bezugsberechtigten jederzeit durch die versicherte Person geändert werden kann. Das Bezugsrecht kann unwiderruflich bestimmt werden. Der Bezugsberechtigte kann bei dieser

Variante nur noch mit seiner Zustimmung ausgetauscht werden. Welche Variante besser ist, muss letztlich jeder für sich entscheiden, jedoch hat Variante 1 den Vorteil, dass der Versicherte auch auf unverhoffte Situationen zeitnah reagieren kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn plötzlich der Bezugsberechtigte Arbeitslosengeld II erhält oder der gewählte Bestatter insolvent wird. Was müssen die Bezugsberechtigten beachten? Stirbt die versicherte Person und der Bestatter oder eine andere Vertrauensperson ist nicht als Bezugsberechtigter in den Vertrag eingetragen, wird die Versicherung an die Erben leisten. Solange kein Mitglied der Erbengemeinschaft Sozialleistungen bezieht, besteht hierin auch kein Problem. Auch dann, wenn die Erben lediglich Arbeitslosengeld I beziehen, besteht grundsätzlich kein Problem, da das ALG I als vermögensunabhängige Leistung gewährt wird und nur an das vorherige Einkommen geknüpft ist. Erst dann, wenn ein Erbe Arbeitslosengeld II (= Hartz IV ) oder selbst Grundsicherung im Alter bezieht, besteht weiterer Regelungsbedarf. Gemäß 11 Abs. 3 SGB II gilt für zu berücksichtigendes Einkommen, zu welchem auch Einmalzahlungen und das Erbe an sich zählen, dass dieses im Zuge des Zuflussprinzips mit dem ALG II verrechnet wird. Ein Erbe oder der Bezug der Leistungen aus der Sterbegeldversicherung eines anderen wirken sich daher grundsätzlich immer anspruchsmindernd für den ALG-II-Bezieher aus, sodass dieser letztlich ihn treffende Bestattungskosten letztlich doch aus dem eigenen Vermögen aufwenden muss. Lösung: Eine Lösung dieses Problems kann sich hier nur daraus ergeben, dass der Empfang der Leistung aus der Sterbegeldversicherung nachweislich vom ALG-II-Bezieher auch zweckgebunden für die Bestattung verwendet wird, was durch entsprechende Rechnungen auch nachgewiesen werden sollte. In diesem Fall kann es für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne des 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten, wenn die erhaltenen Leistungen aus der Sterbegeldversicherung als einzusetzendes Vermögen den Anspruch auf ALG II mindern würden. Die versicherte Person kann bereits bei Abschluss der Sterbegeldversicherung den Problemen entgegenwirken, indem sie einen Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung bei Vertragsschluss einsetzt, bei dem nicht zu befürchten ist, dass er auf Sozialleistungen angewiesen sein wird. Denn was dem Bezugsberechtigten direkt zufließt, fließt dem Erbe und dem ALG-II-Empfänger nicht zu, sodass sich aus der Versicherungsleistung kein einzusetzendes Vermögen für diesen ergibt. Wir unterstützen und beraten Sie bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Sterbegeldversicherungen.

Guido Lenné Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné. Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung. Beitrag bewerten 4,3/5 Sterne (22 Stimmen) Wie schütze ich meine Sterbegeldversicherung? 4.3 5 22 Anwaltskanzlei Lenné

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