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4 Elternunterhalt Wenn Kinder fürs Pflegeheim zahlen sollen Michael Baczko Till Richter 6. Auflage

5 2 Inhalt Die Unterhaltspflicht 5 J Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet? 6 J Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht 10 J Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen? 23 J Sozialhilferegress: Von wem fordert der Sozialhilfeträger Ersatz? 26 Meine Eltern sind pflegebedürftig was nun? 31 J Das kann alles auf Sie zukommen 32 J Zunächst in der Pflicht: die Pflegeversicherung 36 J Was kann das Sozialamt geltend machen? 60 J Wenn das Sozialamt auf Sie zukommt 77

6 3 Wie hoch ist der Unterhalt? 85 J Unterhaltsrelevantes Einkommen was ist das? 86 J Aufstellung übereinnahmen, Ausgaben und Vermögen 88 J So wird der zu zahlende Unterhalt berechnet 100 J WelchesVermögen muss herangezogen werden? 107 Wie kann ich mich gegen Forderungen wehren? 113 J Wann und wie Sie Widerspruch und Klage erheben können 114 J Rechtsmittel bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen 119 J Rechtsmittel gegen den Übergang sonstiger Ansprüche 121 J Wer trägt die Kosten? 123 J Stichwortverzeichnis 124

7 4 Vorwort Einkünfte und das Vermögen des Heimbewohners reichen oft nicht aus um die Heim-, bzw. Pflegekosen zu zahlen. In der Regel muss dann die Sozialhilfe den Fehlbetrag zahlen. Erhalten Eltern Sozialhilfe, so sind grundsätzlich die Kinder verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Der Sozialhilfeträger versucht aber auch von Dritten, die dem Heimbewohner eventuell etwas schulden, Geld einzutreiben. Man spricht in diesen Fällen von Sozialhilferegress. Dieser TaschenGuide zeigt nicht nur auf, wie sich die Regressforderungen (Elternunterhalt und sonstige Ansprüche) berechnen,sondern, wiesie sich gegendie oft unberechtigten oder zu hohen Forderungen des Sozialhilfeträgers wehren können. Die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) finden Sie auf der Internetseite des BGH im Menüpunkt Entscheidungen. Eine Liste der Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Elternunterhaltes tätig sind finden Sie unter (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Michael Baczko, Till Richter Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht

8 5 Die Unterhaltspflicht Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Pflegeund Heimkosten (der Eltern) ausreichen, erhalten die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe in der Form, dass der Sozialhilfeträger zunächst die ungedeckten Heim- oder Pflegekosten zahlt. In diesem Kapitel erfahren Sie, J J J in welchen Fällen der Sozialhilfeträger die an die Eltern gezahlte Sozialhilfe von unterhaltspflichtigen Kindern zurückfordern kann, unter welchen Voraussetzungen sich Schwiegerkinder am Unterhalt ihrer Schwiegereltern beteiligen müssen, von wem, außer den Kindern, der Sozialhilfeträger Ersatz der Sozialhilfe fordern kann.

9 6 Die Unterhaltspflicht Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet? Gemäß 1601 BGB sind Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Somit sind nicht nur Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern, Enkel ihren Großeltern und umgekehrt Großeltern ihren Enkeln. Verheiratete und Geschiedene sind grundsätzlich ebenfalls gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten (auch geschiedenen) geht der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern vor. Geschwister sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. Wann tritt konkrete Unterhaltspflicht ein? Eine grundsätzliche Unterhaltspflicht besteht gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn der Sozialhilfeempfänger (Heimbewohner) aufgrund eigenen Einkommens oder Vermögens nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu sichern. Ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch (Zahlungspflicht) besteht jedoch nur, wenn der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes und dessen seiner Familie in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltsansprüche von vorrangig Unterhaltsberechtigten (Kinder und Ehegatten; s. o BGB) müssen zunächst befriedigt werden. Verbleibt nach Abzug dieses Unterhalts und sonstigen notwendigen Ausgaben (Kreditverbindlichkeiten, notwendige Versicherungen etc.) noch ein Restbetrag, der über dem Betrag liegt, der einem zum Leben verbleiben muss (sog. Selbstbehalt, s. Abschnitt

10 Wer ist wem zumunterhalt verpflichtet? 7 Unterhaltsrelevantes Einkommen ), so ist nur dieser zum Teil (ca. 50 %) für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Müssen Sie Unterhalt für Ihre Eltern zahlen, darf dies deshalb nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch, den vorrangig Unterhaltsberechtigte (Ehegatte, Kinder, nicht verheiratete Kindesmutter) Ihnen gegenüber haben, reduziert wird. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, z. B. den Süddeutschen Leitlinien (Stand ) müssen nach Abzug notwendiger Ausgaben mindestens 1.800,00 Euro monatlich verbleiben (Alleinstehende, bei Verheirateten mind ,00 Euro). Zu den notwendigen Ausgaben, welche vorab abgezogen werden, gehört auch ein eventueller Kindesunterhalt. Wann zahlt die Sozialhilfe? Ist jemand nicht erwerbsfähig oder im Rentenalter und verfügt nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um seinen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern, ist er bedürftig und hat Anspruch auf Sozialhilfe. Befinden sich die Eltern oder ein Elternteil in einem Pflegeheim und können die Kosten ganz oder teilweise nicht zahlen, muss die Sozialhilfe die ungedeckten Kosten übernehmen. Aufgrund des Nachranggrundsatzes ( 2 SGB XII) muss jemand, bevor er Sozialhilfe beanspruchen kann, eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Hierzu gehören auch Unterhaltsansprüche und sonstige Forderungen gegenüber anderen (z. B. Abgeltung für Wohnrechte oder Leibgedinge, Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers usw.). Erhält der Bedürftige diese Leistungen jedoch (im Augenblick) nicht, muss die Sozialhilfe vorleisten.

11 8 Die Unterhaltspflicht 2Abs. 1SGB XII Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Konkret heißt dies: Nur dann, wenn Angehörige oder Dritte tatsächlich freiwillig bereit und in der Lage sind, dem Hilfesuchenden Leistungen zukommen zu lassen, darf vom Sozialhilfeträger auf die Selbsthilfe verwiesen werden. Weiter ist erforderlich, dass die benötigten Mittel auch im Zeitpunkt des bestehenden und aktuell noch nicht befriedigten Bedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen. Wenn der Sozialhilfeträger (somit rechtswidrig) unter Verweis auf (eventuell) bestehende Ansprüche des Elternteils, der die Kosten des Pflegeheims nicht vollständig zahlen kann, die Übernahme der Zahlungen an das Heim verweigert und die Kinder der Betroffenen oder andere nötigt, die ungedeckten Heimkosten zu zahlen, muss man das nicht hinnehmen. Wenn der Sozialhilfeträger die (vorläufige) Übernahme (Zahlung) der ungedeckten Heimkosten unter Hinweis auf Unterhaltsansprüche oder sonstige Ansprüche (Schenkungsrückforderung, Abgeltung von Wohnrecht etc.) verweigert, fordern Sie ihn im Namen Ihrer Eltern oder des betreffenden Heimbewohners schriftlich auf, binnen 10 Tagen Sozialhilfe zu zahlen, da keine bereiten Mittel vorhanden sind. Verweisen Sie dabei auf Nachrangsatz gem. 2 Abs. SGB XII. Drohen Sie mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht und mit einer Strafanzeige wegen Nötigung.

12 Wer ist wem zumunterhalt verpflichtet? 9 Welche Unterhaltsansprüche darf der Sozialhilfeträger gegen wen geltend machen? Verwandte sind in gerader Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet ( 1601 BGB), also auch Enkel gegenüber Großeltern und umgekehrt. Wird jedoch Sozialhilfe geleistet, gehen nur Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades, also von Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt, auf den Sozialhilfeträger über. In diesem Fall können die Enkel nicht zum Unterhalt der Großeltern herangezogen werden. Damit diese Haftungsbegrenzung eintritt, sollte unverzüglich ein Sozialhilfeantrag für den Elternteil gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die Heimkosten nicht gezahlt werden können. Nur so kann man verhindern, dass ein Betreuer oder Bevollmächtigter des Elternteils den Unterhalt auch von den Enkeln (ggf. auch gerichtlich) einfordert. Kein Übergang der Unterhaltsansprüche bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfegesetz) Unterhaltsansprüche dürfen vom Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht werden, wenn der Sozialhilfeempfänger Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (kein ALG II/ Hartz IV) bei dauernder voller Erwerbsminderung oder im Alter erhält und das zu versteuernde Jahreseinkommen des unterhaltpflichtigen Kindes weniger als Euro beträgt. Dabei kommt es nur auf das Einkommen des Kindes an, nicht auf das des Ehepartners des Kindes.

13 10 Die Unterhaltspflicht Ist also Ihr Vater oder Ihre Mutter im Pflegeheim und erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter nach 41 ff. SGB XII, so kann der Betrag, der als Grundsicherung gezahlt wird, in der Regel nicht von Ihnen gefordert werden. Dies betrifft aber nur die Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt nach 27a und 27b SGB XII, nicht die Kosten für Pflege und die damit verbundenen höheren Unterkunftsund Verpflegungskosten. Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Situationen Ihre Eltern Leistungen vom Staat erhalten können und der Staat einen Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber geltend machen kann. Bei den dargestellten möglichen Leistungen ist immer Voraussetzung,dass das eigene Einkommen des Hilfeempfängers aus Erwerbstätigkeit, Rente etc. unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. unter dembedarf des ALG II liegt. Dass Ihre Eltern pflegebedürftig werden und das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten ausreichen, ist dabei nur eine Situation von vielen, in die allerdings immer mehr Menschen geraten.

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