Das Wichtigste zum Elternunterhalt
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- Fabian Kuntz
- vor 6 Jahren
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1 Beratungsdienst Geld und Haushalt Danuta Weßolly Rechtsanwältin Das Wichtigste zum Elternunterhalt
2 1958 als zentrale Einrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gegründet Angebote für Privathaushalte rund um das Thema private Finanzplanung Kooperation mit NGO s, Wissenschaft, Politik und den Sparkassen Alle Angebote sind grundsätzlich kostenfrei und stehen allen Bürgern zur Verfügung Zur UN-Dekade Bildung für nachhaltige Entwicklung ( ) dauerhaft ausgezeichnet Seite 2
3 Unsere Ziele Verbesserung der wirtschaftlichen Kompetenzen und Gestaltungsspielräume von Privathaushalten durch Finanzbildung Prävention vor Überschuldung Qualitative Verbesserung der Beziehung zwischen Kunde und Sparkasse Seite 3
4 Unsere Angebote Vorträge Ratgeber Online-Planer Seite 4
5 Internet Seite 5
6 Inhalt 1. Pflegekosten 2. Regress durch Sozialhilfebehörde 3. Leistungsfähigkeit 4. Geschwisterhaftung 5. Schonvermögen, Schenkungen, Wohnrecht, Versorgungszusagen Seite 6
7 1. Pflegekosten Wer muss wie viel tragen? Seite 7
8 Wohnformen Zu Hause Versorgung Pflegeheimen Ambulanter Pflegedienst Betreutes Wohnen Seite 8
9 Pflegefinanzierung Leistungen der Pflegeversicherung Rente Sonstige Einnahmen, z.b. aus Vermietung Vermögensverwertung Wohngeld Grundsicherung Pflegewohngeld NRW Hilfe zur Pflege Seite 9
10 Kostenbeitrag bei Ehepaaren im Heim Einkommensgrenzen: Grundbetrag 2xR1: 818 KdU: Familienzuschlag 70% der R1: 287 = Überhang bzw. Unterhang Schonvermögen: Barbetrag für jede volljährige Person ab ! Seite 10
11 Fallbeispiel Der Ehemann lebt in einer Pflegeeinrichtung. Das Gesamteinkommen der Eltern beträgt Die KdU betragen 700. Regelbedarf: 409 KdU: 700 Gesamtbedarf: Häusliche Ersparnis R2 Privilegierung nach 92a SGB XII 368 Gesamtbedarf: Gesamteinkommen: = 523 : 2 = 261 Kostenbeteiligung des Ehemanns: = 629 Ehefrau: = Seite 11
12 2. Regress durch Sozialhilfeträger Wann und von wem kann die Sozialhilfebehörde Unterhalt fordern? Seite 12
13 Verlauf Sozialamt zahlt Regress beim Kind Rechtswahrungsanzeige Auskunftsanspruch Zahlungsaufforderung Seite 13
14 Auskunftsanspruch Die unterhaltspflichtigen Kinder + ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner Seite 14
15 Ausschluss eines Anspruchsübergang Unterhaltsanspruch wird erfüllt UP gehört zur Einsatzgemeinschaft UP ist vom zweiten Grad an verwandt LB erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) UP ist schwanger oder betreut sein Kleinkind UP ist selbst nicht leistungsfähig Unbillige Härte Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern Verwirkung, 242 BGB Seite 15
16 3. Leistungsfähigkeit des Kindes Wo sind die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit? Seite 16
17 Einkommens- und Vermögen des Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf der Basis der Steuerklasse IV Überstundenvergütung Steuererstattungen etc. Rente, Pension Vorteil mietfreien Wohnens Vermögen des Kindes Seite 17
18 Selbstbehalt beim Kind Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) Für den Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten: mindestens EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete) Quelle: Düsseldorfer Tabelle Seite 18
19 Fallbeispiel Das bereinigte Nettoeinkommen des alleinstehenden Kindes liegt bei Anrechenbares Einkommen abzügl. Selbstbehalt Resteinkommen 100 Unterhalt 50% 50 Seite 19
20 Fallbeispiel Das bereinigte Nettoeinkommen des verheirateten Kindes liegt bei Der Ehemann hat Familieneinkommen abzüglich Familienselbstbehalt = verbleiben abzüglich Haushaltsersparnis 10% 316 = verbleiben davon ½ Familienselbstbehalt = individueller Familienbedarf Einkommen des UP 2.400,00 - Anteil am individuellen Familienbedarf (4.662x2.400/6.400) 1.748,25 Unterhaltsanspruch 651,75 Seite 20
21 Wohnvorteil Grundsätzlich gilt der angemessene Mietwert (ersparrter Mietzins) nicht der objektivierter Mietwert, d.h. erzielbarer Mietpreis bei Fremdvermietung. Fallbeispiel: Wohnwert abzügl. Grundstückskosten etc Gesamt 500 zuzügl. verbrauchunabhängige Kosten 200 Gesamt 700 Vom Wohnwert sind ( =) 220 abzuziehen. Seite 21
22 4. Geschwisterhaftung Wie Geschwister mithaften? Seite 22
23 Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf der Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Seite 23
24 5. Schonvermögen beim Elternunterhalt Welches Schonvermögen wird nicht angetastet? Seite 24
25 Altersvorsorge des Kindes 5 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge. BGH, XII ZR 98/04 Fallbeispiel: Das Kind erzielt ein Gehalt von mtl. brutto 2.143,85. Angemessen ist eine mtl. Rückstellung von 107,19 (= 5% Bruttogehalts) über 35 Berufsjahre. Es kann einer Rendite von 4% angenommen werden, mithin annähernd Seite 25
26 Immobilie des Kindes Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie des Kindes bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Seite 26
27 Immobilie der Eltern Für die Berücksichtigung der Immobilie der Eltern, kommt es darauf an ob es sich um ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück handelt. Beispielsweise: 130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus 120 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einer Eigentumswohnung bei einem Reihenhaus Grundstücksgröße von 250 qm bei einer Doppelhaushälfte/Reihenendhaus bis zu 350 qm bei einem frei stehenden Haus bis zu 500 qm Seite 27
28 Schenkung, Wohnrecht, Versorgungszusagen Nutz- Nießbrauchs- und Wohnrechte => Einkommen der Eltern? Pflegeverpflichtungen => Übergang des Anspruchs auf Ersatz von ersparten Aufwendungen? Schenkungen => Übergang des Rückforderungsanspruch auf den Sozialhilfeträger innerhalb von zehn Jahren Seite 28
29 Weitere Informationen Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt Prüfung durch Steuerberater Online Rechner, z.b.: Seite 29
30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 30
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