Eltern im Pflegeheim
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- Hansl Morgenstern
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2 II Eltern im Pflegeheim 10. aktualisierte Ausgabe Stand: 3. Januar 2015 Copyright 2015: Iris Sümenicht Rechtsanwältin, Mediatorin, Fachanwältin für Sozialrecht und für Familienrecht Alle Rechte vorbehalten. Veröffentlichung und Verbreitung nur mit Genehmigung der Autorin. Bei allgemeinen Fragen zum Ebook kontaktieren Sie bitte nicht die untenstehende Kanzleianschrift, sondern meine Kundendienstmitarbeiterin Frau von Winterfeld über die -Adresse -Beratungsanfragen und Vertretungsanfragen (bundesweit): Bitte benutzen Sie dazu das Anfrageformular auf Kontakt für Terminvereinbarungen in Bielefeld: Postanschrift: Telefon: Rechtsanwältin Iris Sümenicht Fachanwältin für Sozialrecht und für Familienrecht Turnerstr Bielefeld Webseite: Hinweis: Die Inhalte dieses Buches wurden sorgfältig recherchiert. Dennoch haftet die Autorin nicht für die Folgen von Irrtümern, mit denen der vorliegende Text behaftet sein könnte. Auch kann dieses Buch eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht ersetzen, da es dafür immer auf die Beurteilung im Einzelfall ankommt.
3 III Inhaltsverzeichnis Einleitung Abschnitt: Zusammenhänge und Voraussetzungen Kapitel Wann müssen Sie für Ihre Eltern aufkommen?... 4 Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit Kapitel Welche Rolle spielt das Sozialamt?... 7 Das Sozialamt muss in Vorleistung treten... 7 Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Sozialamt... 8 Kein gesetzlicher Übergang gegenüber Enkelkindern... 8 Ab wann das Sozialamt Unterhalt verlangen kann... 9 Der Inhalt des Briefes vom Sozialamt So verlängern Sie die Frist des Sozialamtes Kapitel Welche Fragen des Sozialamts müssen Sie beantworten? Die zivilrechtliche Auskunftspflicht Die sozialrechtliche Auskunftspflicht Umfassende Auskunftspflicht des erwachsenen Kindes Unterscheidung von Lebenspartnern und Lebensgefährten Keine Auskunftspflicht für Lebensgefährten Erhöhung der Leistungspflicht bei Zusammenleben mit Lebensgefährten Auskunftspflicht für Ehe- und Lebenspartner Was ist mit der Auskunft über das Vermögen des Ehepartners? Wann Zinsen nicht als Einkommen gelten Zugewinngemeinschaft und Vermögen der Ehepartner Diese Fragen muss das Sozialamt Ihnen beantworten Glücklich, wessen Eltern Beamte oder Beamtenwitwen sind Kapitel Wie können Sie mit ruhigem Gewissen Ihren Lebensstandard aufrechterhalten? Ehrlichkeit zahlt sich aus Privilegierte Stellung des erwachsenen Kindes Kapitel Was kostet der Platz im Pflegeheim? Unterhalt nur für angemessene Heimkosten Zusammensetzung der Heimkosten Hotelkosten Pflegekosten Investitionskosten Gehören Investitionskosten zum Unterhaltsbedarf? Verantwortungsbereich der Bundesländer Finanzierung nicht auf dem Rücken der Kinder Gesamtkosten Kapitel Welche öffentlichen Leistungen gibt es für die Heimkosten? Pflegekosten Pflegegeld Hotelkosten Grundsicherung Unterschied zwischen Grundsicherung und Hilfe zur Pflege Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) Investitionskosten Pflegewohngeld Pflegewohngeld nicht in allen Bundesländern... 29
4 IV 2. Abschnitt: Berechnungen im Einzelnen Kapitel Wie werden Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt? Voller Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern Die sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft Unterschied zwischen sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit und unterhaltsrechtlicher Bedürftigkeit Wann ist der Elternteil sozialhilferechtlich bedürftig? Einsatz des Einkommens Abzüge vom Einkommen der Eltern Fordern Sie die Berechnung des Sozialamts an Einsatz des Vermögens Schonvermögen Die Barbetragsverordnung Sterbegeldversicherung Verstecktes, d. h. realisierbares Einkommen und Vermögen der Eltern Wenn die Eltern Vermögen verschenkt haben Keine Rückgabe der Schenkung in bestimmten Fällen Weiteres verstecktes Einkommen und Vermögen Kapitel In welcher Höhe wird Ihr Einkommen der Berechnung zu Grunde gelegt? Der Unterschied zwischen normalem und bereinigtem Nettoeinkommen Die Ermittlung des normalen Nettoeinkommens Einkommen aus Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Steuererstattungen und Nachforderungen bei Ehepaaren Elternunterhalt von der Steuer absetzen Die Wahl der Steuerklasse für Ehepaare Überstunden, Tantiemen, Provisionen und Boni Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Zinserträge aus Kapitalanlagen Einnahmen von Rentnern, auch aus Vermögen Elterngeld Geldwerte Vorteile Firmenwagen Wohnvorteil: Wenn Sie in einer eigenen Immobilie wohnen Wann der Selbstbehalt für Eigentümer erhöht werden darf Schenkungen und Zuwendungen Spesen Wie das Kindergeld behandelt wird Weitere Einnahmen Sind Abfindungen Einkommen oder Vermögen? Die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens Warum dieser Schritt so wichtig ist Ausgaben für Ihre zusätzliche Altersvorsorge Die Höhe der zusätzlichen Altersvorsorge Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Weitere abzugsfähige Posten von A Z Höhere Abzüge für Ehepartner Neue Kredite beim unterhaltspflichtigen Kind Die beste Verteilung von Kreditraten unter Ehegatten Berufsbedingte Aufwendungen und Fahrtkosten Versicherungen Kosten für Besuche bei den Eltern im Pflegeheim Unterhaltszahlungen für Kinder und geschiedene Ehepartner Unterhalt für minderjährige Kinder, die in Ihrem Haushalt leben... 70
5 V Unterhalt für volljährige Kinder in Erstausbildung, die in Ihrem Haushalt leben Unterhalt für volljährige Kinder in Erstausbildung, die nicht in Ihrem Haushalt leben Sonder- und Mehrbedarf von Kindern Die Behandlung von Krankheitskosten Überblick über die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens Kapitel Wie hoch ist Ihr individueller Selbstbehalt? Basis für das Verständnis der Berechnung bei Ehepaaren Der Mindest-Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle Erhöhter Mindest-Selbstbehalt bei Miete über 480 Euro Ihr Einkommen liegt unter Ihrem Mindest-Selbstbehalt Der individuelle Selbstbehalt, wenn Ihr Einkommen über Ihrem Mindest-Selbstbehalt liegt Die Formel für die Berechnung Ihres individuellen Selbstbehalts Die Formel für die Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit Ihre Verpflichtung kann niedriger sein als Ihre Leistungsfähigkeit Sonderfall: Wann Ihre Leistungsfähigkeit ganz entfallen kann Kapitel Wie wird Ihre Leistungsfähigkeit berechnet, wenn Sie verheiratet sind? Der Beitrag der Ehepartner zum Familienunterhalt Das bereinigte Nettoeinkommen der Ehepartner Das bereinigte Familieneinkommen Der Mindest-Familienselbstbehalt Erhöhter Mindest-Familienselbstbehalt bei Miete über 860 Euro Wann Sie als Verheirateter keinen Elternunterhalt zahlen müssen Das Familieneinkommen liegt über dem Mindest-Familienselbstbehalt Verschiedene Fallgruppen Die Berechnung der weiteren Haushaltsersparnis Formel zur Berechnung des individuellen Familienselbstbehalts Die Berechnung Ihres prozentualen Anteils am Familieneinkommen Fallgruppe: Ihr Einkommen ist höher als das Ihres Ehepartners Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Fallgruppe: Sie sind Alleinverdiener Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Fallgruppe: Ihr Einkommen ist niedriger als das Ihres Ehepartners 91 Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Fallgruppe: Sie versorgen den Haushalt allein und haben daneben noch Einkommen a) Ihr Ehepartner hat Einkommen über Euro Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit b) Ihr Ehepartner hat Einkommen unter Euro Fallgruppe: Ihr Ehepartner ist Alleinverdiener Der Taschengeldanspruch gegen Ihren Ehepartner Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Sie haben ein prozentuales Einkommen unter 4,5 %.. 98 Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Fallgruppe: Ihr Lebensgefährte hat ein Nettoeinkommen, das höher ist als Euro Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Kapitel Was dürfen Sie von Ihrem Vermögen behalten? Ihre geschützte Stellung in Bezug auf Ihr Vermögen Die Höhe Ihres Schonvermögens Die Empfehlungen des deutschen Vereins Das individuelle Schonvermögen
6 VI Die Berechnung des individuellen Schonvermögens, wenn Sie keine selbstbewohnte Immobilie haben Das Schonvermögen bei selbstbewohnter Immobilie Rücklagen können das Schonvermögen zusätzlich erhöhen Kein Einsatz des Vermögens des Ehepartners Sie sind verheiratet und Ihr Vermögen übersteigt das Schonvermögen, 108 Die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft Übertragung von Vermögen durch Gütertrennung Übertragung von Vermögen durch Schenkung Ihr Vermögen ist höher als Ihr Schonvermögen Kapitel Wieviel müssen Ihre Geschwister zahlen? Fallgruppe: Der Bedarf des Elternteils ist höher als die Leistungsfähigkeit der Geschwister zusammen Fallgruppe: Der Bedarf des Elternteils ist niedriger als die Leistungsfähigkeit der Geschwister zusammen Auskunft über Einkommen und Vermögen der Geschwister Kapitel Wann müssen Sie keinen Unterhalt (mehr) zahlen? Verwirkung des Unterhaltsanspruches Verwirkung durch (früheres) Verhalten des Elternteils Verwirkung durch Verhalten des Sozialamts Die Bedürftigkeit des Elternteils fällt weg Sie sind nicht mehr leistungsfähig Abschnitt: Die besten Strategien Kapitel Wie verhalten Sie sich am besten im Verlauf des Verfahrens? Der Verfahrensablauf Der Elternteil ist noch nicht im Pflegeheim Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Der Elternteil kommt ins Pflegeheim und die Sozialhilfe setzt ein Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Der Brief des Sozialamts kommt bei Ihnen an Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Die Auskunftspflicht des Sozialamts Ihnen gegenüber Nach der Auskunftserteilung Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Die Zahlungsaufforderung durch das Sozialamt Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Ruhe bewahren Überprüfen Sie die Forderung des Sozialamts Verhandeln Sie mit dem Sozialamt Das Mahn- bzw. Gerichtsverfahren Der Anwaltszwang Die Verfahrenskostenhilfe Das vorgeschaltete Mahnverfahren Das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz Kein Anwaltszwang für das Sozialamt Die mündliche Verhandlung Vergleich, Antragsrücknahme, Anerkenntnis Entscheidung durch Beschluss Die zweite Instanz: Die Beschwerde gegen den Beschluss Die dritte Instanz: Die Rechtsbeschwerde Spätere Änderungen der Verhältnisse zu Ihrem Nachteil Spätere Änderungen der Verhältnisse zu Ihrem Vorteil Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt
7 VII a) Die Unterhaltszahlung beruht auf einer außergerichtlichen Einigung b) Die Unterhaltszahlung beruht auf einem rechtskräftigen Titel Kapitel Wie finden Sie einen guten Anwalt und was kostet Sie dieser? Welche Anwälte sich mit Elternunterhalt auskennen Die Kosten für die Beratung Rechtsschutzversicherungen Die Kosten für die Vertretung Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe Schlusswort Anhang Inhaltsübersicht des Anhangs A. Musterschreiben Musterschreiben: Aufforderung an das Sozialamt zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen der Eltern, Aufschlüsselung der Pflegeheimkosten und Anforderung der Sozialhilfeberechnung Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt mit Auskunft über das Einkommen des Ehepartners und Aufforderung, den Ehepartner zur Vorlage von Belegen selbst anzuschreiben Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt, mit dem es zur Auskunft darüber aufgefordert wird, ob die Pflegeheimkosten angemessen sind und ein Hinweis darauf, dass unangemessene Heimkosten nicht übernommen werden Musterschreiben: Schreiben an ein Pflegeheim mit der Bitte um Auskunft darüber, wie hoch die Kosten dort sind und wie sich diese aufschlüsseln Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt mit dem Hinweis, dass Sie Investitionskosten, die nicht durch Pflegegeld oder anderweitig abgedeckt werden, nicht übernehmen wollen Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt, mit dem es zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Geschwister und deren Ehepartner aufgefordert wird B. Nützliche Links Zinsrechner zur Berechnung des Schonvermögens Das für Ihren Fall zuständige Oberlandesgericht und dessen Unterhaltsleitlinien Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Liste der BGH-Anwälte C. Die Umrechnung des Vermögens in Einkommen ab dem Rentenalter D. Informationen zum Pflegewohngeld Das Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen Das Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein
8 1 Einleitung Wenn Sie dieses Buch lesen, dann ist ein Elternteil von Ihnen Ihr Vater oder Ihre Mutter pflegebedürftig geworden und muss demnächst in einem Pflegeheim untergebracht werden oder befindet sich bereits im Heim. Es kann auch sein, dass Sie dieses Buch sozusagen vorbeugend lesen für den Fall, dass diese Situation einmal auf Sie zukommen könnte. In all diesen Fällen habe ich dieses Buch genau auf Sie zugeschnitten geschrieben, weshalb ich Sie auch direkt als erwachsenes Kind eines pflegebedürftigen Elternteils anspreche. Alle übrigen Leserinnen und Leser dieses Buches bitte ich, beim Lesen einfach etwas umzudenken. Sie selbst als erwachsene Tochter oder erwachsener Sohn Ihrer Eltern führen mittlerweile Ihr eigenes Leben. Sie haben sich einen gewissen Lebensstandard aufgebaut, sind Verpflichtungen eingegangen und viele von Ihnen haben eine eigene Familie gegründet. Die neue Situation wirft jetzt viele Fragen auf: Wer soll das Pflegeheim bezahlen, wenn das Geld Ihrer Eltern nicht reicht? Müssen etwa Sie dafür aufkommen und Ihren Lebensstandard aufgeben? Vielleicht haben Sie auch schon einen Brief vom Sozialamt bekommen, in dem Sie dazu aufgefordert werden, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen. Was davon sollen Sie beantworten? Sind die Fragen des Sozialamts eigentlich rechtens? Und was hat Ihr Ehe- oder Lebenspartner damit zu tun? Es kommt häufig vor, dass sich Menschen in dieser Situation erst einmal überfordert fühlen, weil sie nicht wissen, was jetzt auf sie zukommt. Sie werden mit einer komplizierten rechtlichen Materie konfrontiert, die nicht einfach zu durchschauen ist. Ich möchte Ihnen daher in diesem Buch im ersten Abschnitt zunächst einen Überblick verschaffen über die Zusammenhänge, warum und unter welchen Voraussetzungen Sie als erwachsenes Kind Ihrer Eltern für die Pflegeheimkosten aufkommen müssen und wann Sie davon verschont bleiben.
9 2 Wenn Sie sich mit diesen Zusammenhängen befasst haben, werden Sie im zweiten Abschnitt bereit dafür sein, in die Einzelheiten der Berechnungen einzusteigen. In diesem Abschnitt können Sie außerdem schon viele Erkenntnisse darüber gewinnen, was für Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen in Ihrem speziellen Fall offenstehen. Im dritten Abschnitt schließlich erfahren Sie alles darüber, wie das Verfahren im Einzelnen abläuft und welche Strategien zu welchem Zeitpunkt die jeweils Besten sind. Wenn Sie das am meisten interessiert, können Sie diesen Abschnitt übrigens auch als Erstes lesen! Im Anhang des Ebooks finden Sie darüber hinaus mehrere Musterschreiben an Sozialämter und Pflegeheime, die Sie für Ihre Zwecke verwenden können. Außerdem gibt es dort noch nützliche Links, unter anderem zur Berechnung Ihres individuellen Schonvermögens sowie weitere Informationen. Im Einzelnen unterscheiden sich Lebens- und Familienverhältnisse alle ein wenig voneinander, und so ist das auch mit Fragen zum Thema Elternunterhalt. Deshalb kann dieses Buch natürlich eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Meine Absicht ist es aber, Ihnen auf nachvollziehbare und verständliche Weise einen Überblick zu verschaffen über die rechtlichen Voraussetzungen, die Gestaltungsmöglichkeiten und das Verfahren, das Sie erwartet, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter in einem Pflegeheim betreut werden müssen und Ihnen praxisnahe Tipps an die Hand zu geben. Ich wünsche Ihnen eine informative und aufschlussreiche Lektüre! Mit herzlichen Grüßen
10 3 1. Abschnitt: Zusammenhänge und Voraussetzungen
11 4 1. Kapitel Wann müssen Sie für Ihre Eltern aufkommen? Die erste Frage, die Sie sich hier vielleicht stellen, ist: Warum sollten Sie überhaupt dazu verpflichtet sein, für Ihre Eltern aufzukommen? Sicher, Ihre Eltern haben für Sie gesorgt, als Sie selbst noch ein Kind waren das tun Eltern für gewöhnlich für ihre Kinder. Übrigens: Falls das bei Ihnen nicht der Fall gewesen sein sollte, lesen Sie bitte unbedingt Kapitel 13! Aber warum sollen Sie jetzt umgekehrt für Ihre Eltern sorgen? Dazu heißt es im Gesetz, nämlich in 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): 1601 BGB Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind nach dem Gesetz Menschen, die voneinander abstammen. Dazu gehören sowohl leibliche Kinder und Kindeskinder als auch adoptierte Kinder. Die Unterhaltsverpflichtung besteht zwischen diesen Verwandten in allen Richtungen. Das bedeutet: Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch Kinder ihren Eltern gegenüber. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit Allerdings kennt das Gesetz noch zwei weitere Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung, nämlich: Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
12 5 Bedürftigkeit In 1602 BGB heißt es: 1602 BGB Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet: Wer den Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein. Leistungsfähigkeit Und 1603 BGB bestimmt gleich darauf: 1603 BGB Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet: Wer den Unterhalt zahlen soll, muss leistungsfähig sein. Diese beiden Voraussetzungen müssen außerdem gleichzeitig vorliegen. zahlen, wenn Sie müssen also nur dann für Ihre Eltern aufkommen und ihnen Elternunterhalt 1. Der Elternteil bedürftig ist und 2. Sie zur gleichen Zeit selbst auch leistungsfähig sind
13 6 Bedürftigkeit des Elternteils Ein Elternteil ist bedürftig, wenn er oder sie nicht selbst für die ungedeckten Pflegeheimkosten aufkommen kann. Dabei werden alle Mittel berücksichtigt, die dem Elternteil zur Verfügung stehen. Dazu zählen nicht nur sein aktuelles Einkommen und Vermögen, sondern auch das, was der Elternteil von anderen fordern kann. Das können z. B. weitere Unterhaltsansprüche oder auch Rückforderungen von Schenkungen aus den letzten zehn Jahren sein. Das erläutere ich in Kapitel 7 noch genauer. Leistungsfähigkeit des Kindes Sie als erwachsenes Kind sind nur dann leistungsfähig, wenn Sie selbst genug haben, um Ihren Lebensstandard und Ihre Altersvorsorge zu sichern und wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangig Unterhaltsberechtigten (z. B. eigene Kinder und Ehepartner) nachkommen können und danach noch etwas für den Elternunterhalt übrig bleibt. Wie Ihre Leistungsfähigkeit im Einzelnen berechnet wird, erfahren Sie in den Kapiteln 8 bis 12. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gleichzeitig Auf jeden Fall müssen immer Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Kindes zur gleichen Zeit gegeben sein. Wenn Sie z. B. in einem Jahr überhaupt nicht leistungsfähig sind und im nächsten Jahr 1 Million Euro im Lotto gewinnen (oder auf andere Weise leistungsfähig werden, weil Ihr Einkommen gestiegen ist), kann der Unterhalt für das Jahr davor nicht nachträglich vom Sozialamt oder von dem bedürftigen Elternteil von Ihnen gefordert werden. Der Anspruch auf Elternunterhalt ist, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ein Anspruch des Elternteils gegenüber dem Kind. Eigentlich müssten Ihr Vater oder Ihre Mutter daher selbst Unterhalt von Ihnen fordern. Nur tun sie das für gewöhnlich ja nicht. Wie kommt hier nun das Sozialamt ins Spiel? Warum mischt es sich in diese Angelegenheit, die ja eigentlich eine Sache zwischen Ihnen und Ihrem Vater oder Ihrer Mutter ist, ein? Diese Fragen möchte ich im nächsten Kapitel beantworten.
14 7 2. Kapitel Welche Rolle spielt das Sozialamt? Wenn das Einkommen und Vermögen des Elternteils für das Pflegeheim nicht reicht, springt das Sozialamt ein. Es übernimmt dann die sogenannten ungedeckten Heimkosten. Das Sozialamt muss in Vorleistung treten Dabei gilt im Sozialhilferecht der sogenannte Nachranggrundsatz. Das Sozialrecht ist im Wesentlichen in 12 verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt, die SGB abgekürzt und mit römischen Ziffern durchnummeriert werden. So regelt das Sozialgesetzbuch 12, das SGB XII abgekürzt wird, das Sozialhilferecht. Darin ist in 2 der Nachranggrundsatz so geregelt: 2 SGB XII Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das bedeutet: Wenn der pflegebedürftige Elternteil bereits genug Geld für die Heimkosten hat, weil er zum Beispiel eine gute Rente bezieht und dazu noch ein hohes Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält und zusätzlich Unterhalt von seinen Kindern bekommt, hat er keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das bedeutet aber auch, dass das Sozialamt grundsätzlich erst einmal einspringen muss, wenn der Elternteil keinen Unterhalt von seinen Angehörigen bekommt oder kein Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gezahlt wird. Das Sozialamt kann die Übernahme der ungedeckten Heimkosten daher nicht mit dem Argument verweigern, dass der Elternteil seiner Meinung nach einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind habe. Das Sozialamt muss also erst einmal in Vorleistung treten und die Heimkosten bezahlen. Allerdings kann es sich diese Zahlungen später von dem eigentlich zum Unterhalt Verpflichteten wiederholen.
15 8 Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Sozialamt Das geschieht dadurch, dass der Anspruch, den der Elternteil gegenüber seinem Kind hat, per Gesetz auf das Sozialamt übergeht. Das ist der Grund, warum das Sozialamt dann den Unterhaltsanspruch, den Ihr Vater oder Ihre Mutter gegen Sie haben, Ihnen gegenüber im eigenen Namen geltend machen kann. Allerdings darf es das nur bis zu der Höhe, in der es tatsächlich Leistungen erbracht hat. Dieser Übergang der Ansprüche ist in 94 SGB XII so geregelt: 94 SGB XII (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Dieser letzte Satz ist der Grund, warum das Sozialamt einen Brief an Sie als erwachsenes Kind schickt, in dem es Ihnen mitteilt, dass es Leistungen an den pflegebedürftigen Elternteil erbringt. In der Regel werden Sie in diesem Brief gleichzeitig dazu aufgefordert, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen aber nicht immer. Kein gesetzlicher Übergang gegenüber Enkelkindern Zwar hat der pflegebedürftige Elternteil grundsätzlich auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Enkelkindern, der aber erst dann greift, wenn die eigenen Kinder nicht leistungsfähig sind. Aber dieser Unterhaltsanspruch geht nicht per Gesetz auf das Sozialamt über. Das bedeutet, dass das Sozialamt von den Enkelkindern keine Auskunft über deren Einkommen und Vermögen und auch keinen Unterhalt verlangen kann. Diesen Unterhalt müsste der pflegebedürftige Elternteil selbst von dem Enkelkind fordern. Das kommt jedoch in aller Regel nicht vor, da der pflegebedürftige Elternteil dies seinen Enkelkindern nicht zumuten möchte.
16 9 Ab wann das Sozialamt Unterhalt verlangen kann Die Unterscheidung, was genau in dem Brief des Sozialamts steht, ist wichtig dafür, ab wann von Ihnen Unterhalt verlangt werden kann. Teilt das Sozialamt Ihnen nur mit, dass es Leistungen an den pflegebedürftigen Elternteil erbringt, dann kann es erst ab dem Tag, an dem der Brief Ihnen zugestellt wird, Unterhalt von Ihnen fordern auch wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter schon seit Wochen oder Monaten im Pflegeheim sind und bereits Sozialhilfe beziehen. Wenn Sie mit dem Brief des Sozialamtes dagegen gleichzeitig dazu aufgefordert werden, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, dann kann der Unterhalt seit dem 1. des Monats, in dem Sie den Brief erhalten haben, von Ihnen gefordert werden. Übrigens ist das Sozialamt hier Ihnen gegenüber eigentlich in der Beweispflicht dafür, wann Sie den Brief erhalten haben. Das kann schwierig für das Sozialamt sein, wenn der Brief Ihnen nicht mit Zustellungsurkunde oder per Einschreiben zugestellt wurde, sondern mit der normalen Post. Hier ist ein Beispielfall dafür, ab wann Sie Elternunterhalt zahlen müssen: Ihre Mutter ist seit dem im Pflegeheim. Am erhalten Sie einen Brief des Sozialamts (datiert auf den ), in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass für Ihre Mutter rückwirkend für die Zeit ab dem Sozialhilfe bewilligt wird. In diesem Fall kann das Sozialamt den Unterhalt erst ab dem von Ihnen fordern. Wenn Sie in dem Brief dagegen gleichzeitig dazu aufgefordert werden, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, kann das Sozialamt den Unterhalt von Ihnen bereits ab dem Anfang des Monats, in dem Sie den Brief erhalten haben, nämlich ab dem fordern. Für die Zeit vom bis zum kann jedoch rückwirkend kein Unterhalt von Ihnen gefordert werden. Dies wird leider in dem Brief des Sozialamtes nicht immer deutlich. Dort wird oft suggeriert, dass der Unterhalt seit Beginn der Leistungen des Sozialamtes zu zahlen ist. Das stimmt jedoch nicht. Den Brief des Sozialamts nennt man übrigens Rechtswahrungsanzeige. Das bedeutet, dass damit das Sozialamt seine Rechte ab dem Zeitpunkt, an dem der Brief Ihnen zugestellt wird, wahrt. Im nächsten Abschnitt geht es um den Inhalt dieses Briefes:
17 10 Der Inhalt des Briefes vom Sozialamt mit Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsaufforderung Und das alles steht in der Regel in dem Brief vom Sozialamt: die Mitteilung, dass Leistungen des Sozialamts für den pflegebedürftigen Elternteil erbracht werden ein Hinweis, dass eine familienrechtliche Unterhaltspflicht des Kindes besteht ein Hinweis darüber, dass der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf das Sozialamt übergeht die Aufforderung, einen beigefügten Fragebogen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sorgfältig und vollständig ausgefüllt an das Sozialamt zurückzuschicken ein Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft, die sich auch auf den Ehe- oder Lebenspartner erstreckt ein Hinweis, dass die Auskunftspflicht nicht identisch mit der Unterhaltspflicht ist ein Hinweis darauf, dass die Auskunftspflicht gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann die Angabe einer Frist, innerhalb derer Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen zurückschicken sollen ein Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht, die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung Nicht immer enthält der Brief des Sozialamtes alle der oben genannten Punkte. So verlängern Sie die Frist des Sozialamtes Und wenn Ihnen die Frist, innerhalb derer Sie auf den Brief antworten sollen, zu kurz erscheint, beispielsweise weil Sie sich erst anwaltlich beraten lassen wollen, so genügt es, einen kurzen Brief an das Sozialamt zu schicken mit der Mitteilung, dass Sie die Auskunft erst bis zum (Datum einsetzen) erteilen werden. Eine Verlängerung der Frist um 4 6 Wochen ist auf diese Weise unproblematisch möglich. Sind Sie wirklich dazu verpflichtet, alle Fragen des Sozialamts zu beantworten? Müssen Sie tatsächlich auch Angaben über das Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten machen? Was ist mit Lebenspartnern oder Lebensgefährten? Muss Ihnen das Sozialamt auch Fragen beantworten? Können Sie sich gegen die Auskunftspflicht irgendwie wehren? Macht das überhaupt Sinn? Um diese Fragen wird es im nächsten Kapitel gehen.
18 11 3. Kapitel Welche Fragen des Sozialamts müssen Sie beantworten? Wenn Sie den 1. Absatz des 94 SGB XII, den ich schon im letzten Kapitel zitiert habe, aufmerksam lesen, werden Sie feststellen, dass nicht nur der Unterhaltsanspruch, den der pflegebedürftige Elternteil gegen Sie hat, auf das Sozialamt übergeht, sondern auch der sogenannte unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch. Hier noch einmal der Gesetzestext zur Erinnerung: 94 SGB XII (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der letzte Satz bedeutet: Wenn Sie sich eventuell zusammen mit weiteren unterhaltspflichtigen Geschwistern darauf einigen, die ungedeckten Heimkosten des pflegebedürftigen Elternteils selbst zu tragen, müssen Sie dem Sozialamt auch keine Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Die zivilrechtliche Auskunftspflicht Bei dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der in 1605 BGB so geregelt ist: 1605 BGB Auskunftspflicht Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die Auskunftspflicht besteht also nach dieser Vorschrift eigentlich nur für Verwandte in gerader Linie, das heißt nur für Sie als erwachsenes Kind des pflegebedürftigen Elternteils, nicht dagegen für Ihren Ehe- oder Lebenspartner.
19 12 Die sozialrechtliche Auskunftspflicht Allerdings gibt es noch eine weitere Vorschrift im Sozialhilferecht, die dem Sozialamt hier viel weitergehende Rechte verleiht. Dabei handelt es sich um 117 SGB XII, in dem es heißt: 117 SGB XII (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (..) (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Und dann gibt es noch 21 Absatz 4 SGB X: 21 SGB X (4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommensoder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen. Wie Sie sehen, hat das Sozialamt hier also ziemlich weitreichende Befugnisse und kann sogar Auskünfte beim Arbeitgeber und beim Finanzamt einholen.
20 13 Umfassende Auskunftspflicht des erwachsenen Kindes Sie als erwachsenes Kind des pflegebedürftigen Elternteils müssen also tatsächlich umfassend über Ihr Einkommen und Vermögen Auskunft erteilen. Unterscheidung von Lebenspartnern und Lebensgefährten Anders sieht es aber für Ihren Ehe- oder Lebenspartner aus. Hierzu müssen Sie zunächst wissen, dass mit Lebenspartner im Sinne des Gesetzes nur der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gemeint ist, also sozusagen der Ehepartner in der sogenannten Homoehe. Lebensgefährten, die nicht offiziell eingetragene Lebenspartner sind, aber oft umgangssprachlich auch Lebenspartner genannt werden, sind in dem Gesetzestext nicht gemeint. Übrigens: wenn ich im weiteren Text manchmal nur von Ehepartner oder verheiratet sein spreche, gilt das immer auch für eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit. Alle anderen Lebensgefährten bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft bezeichne ich als Lebensgefährten. Keine Auskunftspflicht für Lebensgefährten Müssen Sie also auch Auskunft über Einkommen und Vermögen Ihres Lebensgefährten erteilen oder muss Ihr Lebensgefährte selbst diese Auskunft erteilen? Grundsätzlich besteht dazu keine Verpflichtung. Das Vermögen Ihres Lebensgefährten spielt übrigens für die Berechnung keine Rolle, es sei denn, Ihr Lebensgefährte erzielt Kapitalerträge aus dem Vermögen, die nicht wieder dem Kapital zugeschlagen und weiter verzinst werden. Solche Kapitalerträge erhöhen das Einkommen des Lebensgefährten. Erhöhung der Leistungsfähigkeit bei Zusammenleben mit Lebensgefährten möglich In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll sein, dem Sozialamt das Einkommen des Lebensgefährten mitzuteilen. Das ist dann der Fall, wenn das Sozialamt Ihnen aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten eine Haushaltsersparnis anrechnet. Dadurch wird Ihre Leistungsfähigkeit erhöht. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom , Aktenzeichen XII ZR 17/11) aber nur dann zulässig, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Lebensgefährten über dem für Ehegatten liegenden Selbstbehalt von Euro (bis
21 14 Ende 2014: über Euro) liegt. Das bereinigte Nettoeinkommen wird berechnet, indem man von dem normalen durchschnittlichen Nettoeinkommen bestimmte Posten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Kredite, Ausgaben für zusätzliche Altersvorsorge und Ähnliches abzieht. Welche Posten hier konkret abgezogen werden dürfen, erfahren Sie in Kapitel 8. Nur in dem Fall, dass das Sozialamt Ihnen aufgrund der Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten eine höhere Leistungsfähigkeit unterstellt und das bereinigte Nettoeinkommen des Lebensgefährten unter Euro liegt, sollten Sie dem Sozialamt Angaben über die Einnahmen und Ausgaben des Lebensgefährten machen. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten ohnehin über diesem Betrag, können Sie abwarten, ob das Sozialamt davon Gebrauch macht, von Ihnen eine etwas höhere Leistungsfähigkeit zu verlangen oder nicht nicht alle Sozialämter praktizieren diese Rechtsprechung und manchmal ist das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten für das Sozialamt auch nicht offensichtlich. Wird diese Rechtsprechung praktiziert, so erhöht sich Ihre Leistungsfähigkeit um 10 Prozent. Die Formel zur Berechnung finden Sie in Kapitel 10 in der 6. Fallgruppe. Leben Sie dagegen in einer Wohngemeinschaft, in denen jeder Bewohner finanziell eigenständig wirtschaftet, gilt das oben Gesagte nicht. Hier bleibt Ihnen der Selbstbehalt voll erhalten. Sie müssen dann aber gegebenenfalls nachweisen, dass Sie getrennt einkaufen, getrennt kochen, getrennt Wäsche waschen usw. Bei einem geringen Einkommen Ihres Lebensgefährten kann es sogar, wenn Ihr eigenes Einkommen sehr hoch ist, im Bezug auf die Elternunterhaltsverpflichtung günstig sein, zu heiraten. Denn in diesem Fall gilt für das Einkommen beider Eheleute zusammen der Familienselbstbehalt von Euro (für das bereinigte Nettoeinkommen; bis Ende 2014 lag dieser Betrag bei Euro). Allerdings will dieser Schritt natürlich gut überlegt sein, denn mit einer Heirat sind schließlich noch andere Rechte und Pflichten verbunden. Doch wenn eine Heirat sowieso schon geplant war, kann sich diese im Einzelfall durchaus positiv auf die Elternunterhaltsverpflichtung auswirken.
22 15 Auskunftspflicht für Ehe- und Lebenspartner Wie ist es aber nun, wenn Sie verheiratet oder verpartnert, d. h. Angehöriger einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind? In 117 SGB XII, den ich oben zitiert habe, heißt es dazu unter anderem, dass nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet sind, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Mit diesem Buch ist dabei das Sozialgesetzbuch gemeint und danach gehen ja nur die Unterhaltsansprüche, die der Elternteil gegen Sie hat, auf das Sozialamt über. Gegen Ihren Ehepartner hat der Elternteil aber überhaupt keinen Unterhaltsanspruch, denn da er kein Kind Ihrer Eltern ist, ist er kein Verwandter in gerader Linie. Dennoch spielt das Einkommen Ihres Ehepartners eine indirekte Rolle, da es bei der Unterhaltsberechnung unter anderem auch darauf ankommt, wie hoch das Familieneinkommen ist und in welcher Höhe jeder Ehepartner dazu beiträgt. Das erkläre ich in Kapitel 10, in dem Sie erfahren, wie Ihre Leistungsfähigkeit berechnet wird, wenn Sie verheiratet sind, noch genauer. An dieser Stelle müssen Sie sich nur merken, dass das Einkommen Ihres Ehepartners indirekt berücksichtigt wird und daher darüber Auskunft erteilt werden muss. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 124/08) in einem Fall, in dem es zwar nicht um Elternunterhalt, aber um die Auskunftspflicht über das Einkommen des Ehepartners ging, entschieden, dass Sie daher auch über das Einkommen Ihres Ehepartners Auskunft erteilen müssen. Allerdings darf das Sozialamt von Ihnen dazu keine Belege verlangen. Da das Sozialamt gegenüber Ihrem Ehepartner jedoch auch einen eigenen Auskunftsanspruch hat, kann es sich die Auskunft mit den dazugehörigen Belegen auch direkt von Ihrem Ehepartner holen. Dann muss es dafür aber eigentlich auch Ihren Ehepartner direkt anschreiben. Wenn Sie also ganz spitzfindig sein wollen, dann machen Sie Folgendes: Sie teilen dem Sozialamt die geforderte Auskunft über Ihr eigenes Einkommen und Vermögen mit und belegen diese Auskunft entsprechend. Wenn Sie gemeinsame Verpflichtungen mit Ihrem Ehepartner haben, wie z. B. gemeinsame Kredite, müssen Sie diese Belege mit einreichen, auch wenn darauf der Name Ihres Ehepartners steht.
23 16 Bei Steuerbescheiden können Sie dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Angaben, die allein Ihren Ehepartner betreffen, schwärzen. Alle Angaben, die Sie beide betreffen, müssen jedoch dabei stehen bleiben. Die Höhe des Einkommens Ihres Ehepartners teilen Sie dem Sozialamt ebenfalls mit, und zwar sehr detailliert, d. h. für die vergangenen 12 Monate jeweils einzeln, jedoch ohne entsprechende Belege darüber beizufügen. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, können Sie dazu das von mir entworfene 2. Musterschreiben verwenden, das Sie im Anhang finden. Andererseits können Sie, wenn Sie wollen, natürlich auch auf diese Spitzfindigkeit verzichten und dem Sozialamt direkt die gewünschten Auskünfte, d. h. auch über das Einkommen Ihres Ehegatten mit den dazugehörigen Belegen erteilen. Wofür Sie sich entscheiden, kommt darauf an, inwieweit Ihr Ehepartner damit einverstanden ist, in welchem Ausmaß Sie dem Sozialamt die Auskünfte über sein Einkommen erteilen und auch, inwieweit Sie sich in Gegenposition zum Sozialamt begeben wollen, denn dort werden Sie mit dieser Vorgehensweise sehr wahrscheinlich auf großes Unverständnis stoßen. Ansonsten macht es übrigens wenig Sinn, gegen den Brief mit der Rechtswahrungsanzeige Widerspruch einzulegen. Denn eine vollstreckbare Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ergibt sich daraus noch nicht. Was ist mit der Auskunft über das Vermögen des Ehepartners? Über das Einkommen Ihres Ehepartners wird das Sozialamt also auf die eine oder andere Weise Auskunft erhalten. Doch was ist mit dem Vermögen Ihres Ehepartners? Hier ist es so, dass die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich ist. Es kann also sein, dass das Sozialamt auch auf dieser Auskunft besteht. Doch selbst wenn dies der Fall ist, müssen Sie sich darüber keine Sorgen machen, denn: Mit seinem Vermögen (Kapitalanlagen, Immobilien usw.) muss Ihr Ehepartner nämlich auf keinen Fall für den Unterhalt Ihres Elternteils einstehen. Höchstens kann er Einkünfte aus dem Vermögen erzielen, also zum Beispiel Zinsen aus Kapitalanlagen. Die Höhe der Zinsen muss in diesem Fall natürlich als Einkommen angegeben werden.
24 17 Wann Zinsen nicht als Einkommen gelten Die Zinsen gelten jedoch nicht als Einkommen, wenn sie thesauriert werden. Thesaurierung bedeutet, dass die Zinsen dem Kapital immer wieder zugeschlagen und weiter verzinst werden. Leider müssen Sie sich dabei mit dem Sozialamt manchmal streiten. Das Sozialamt entnimmt nämlich die Kapitaleinkünfte in der Regel dem Steuerbescheid. Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind jedoch hier zwei verschiedene Paar Schuhe. Wenn Sie nachweisen, dass die Kapitaleinkünfte thesauriert werden (z. B. durch eine Bescheinigung der Bank), gelten sie im Unterhaltsrecht nicht als Einkommen. Dies hat der BGH mit Urteil vom , Aktenzeichen XII ZR 43/11 für den Elternunterhalt entschieden. Das Gleiche gilt natürlich auch für Kapitaleinkünfte, die Sie aus Ihrem eigenen Vermögen erzielen. Auch diese sind kein Einkommen, wenn sie thesauriert werden. Das Vermögen Ihres Ehepartners darf aber für den Elternunterhalt nicht angetastet werden. Das gilt auch, wenn Ihr Ehepartner bereits Rentner ist. Etwas anderes gilt gegebenenfalls für Ihr eigenes Vermögen. Wie hoch dabei Ihr Schonvermögen ist, das ebenfalls nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss, erfahren Sie in Kapitel 11. Zugewinngemeinschaft und Vermögen der Ehepartner Was Sie in diesem Zusammenhang ebenfalls wissen sollten: Nur, weil Sie verheiratet sind, ist das Vermögen Ihres Ehepartners nicht auch gleichzeitig Ihr Vermögen. Wenn Sie nicht per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart haben, gilt nämlich während der Ehe die Regelung, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen hat. Moment mal, werden Sie jetzt vielleicht sagen, ich dachte immer, während der Ehe besteht nach dem Gesetz eine Zugewinngemeinschaft? Das ist richtig und gilt für Ehen nach deutschem Recht immer dann, wenn Sie keine ehevertragliche Regelung zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft getroffen haben.
25 18 Was viele aber nicht wissen: Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe Gütertrennung herrscht, und erst, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird, findet ein Vermögensausgleich im Wege des Zugewinnausgleichs statt. Einen Anspruch auf Teile des Vermögens Ihres Ehepartners haben Sie deshalb innerhalb einer bestehenden Ehe nicht. Und wie sieht es mit Vermögenswerten aus, die beiden Eheleuten gehören, also z. B. gemeinsame Geldanlagen, Sparbücher, Immobilien usw.? Hier ist es so, dass diese Vermögenswerte, wenn sie auf den Namen beider Ehegatten lauten, diesen jeweils hälftig zugerechnet werden. Für die Berechnung Ihres Schonvermögens (siehe Kapitel 11) müssen Sie dafür dann nur die Hälfte, die Ihnen gehört, berücksichtigen. Haben Sie dagegen per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen bzw. diese möglichst noch auflösen, bevor Sie den Brief des Sozialamtes erhalten. Für den Elternunterhalt ist dies nämlich in Bezug auf das Vermögen die ungünstigste Möglichkeit, die es gibt. Diese Fragen muss das Sozialamt Ihnen beantworten Es gibt aber auch Fragen, die das Sozialamt Ihnen beantworten muss. Denn Sie sind gegenüber dem Sozialamt nur dann zur Auskunftserteilung über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn überhaupt Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit des Elternteils und damit auch für eine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits bestehen. Das bedeutet, dass das Sozialamt Ihnen Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des pflegebedürftigen Elternteils geben muss. Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter verheiratet sind oder einen Lebensgefährten haben, gehört dazu auch die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners oder Lebensgefährten, denn nur so können Sie nachvollziehen, ob der pflegebedürftige Elternteil sozialhilferechtlich und vor allem auch unterhaltsrechtlich bedürftig ist.
26 19 Mehr über den Unterschied zwischen sozialhilferechtlicher und unterhaltsrechtlicher Bedürftigkeit erfahren Sie in Kapitel 7, in dem es darum geht, wie das Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern sozialhilferechtlich berücksichtigt wird und wann Sie keinen Unterhalt zahlen müssen, obwohl die Eltern Sozialhilfe erhalten. In jedem Fall sollten Sie außerdem die genaue sozialhilferechtliche Berechnung des Sozialamtes anfordern, um diese überprüfen zu können. Darüber hinaus gehört zu der Auskunft, die Sie vom Sozialamt anfordern sollten, die genaue Aufschlüsselung der Pflegeheimkosten. Warum das wichtig ist, erfahren Sie in den Kapiteln 5 und 6. Und wenn Sie noch Geschwister haben, muss das Sozialamt Ihnen außerdem darlegen und beweisen, ob und in welcher Höhe Ihre Geschwister leistungsfähig sind. Sie sind nämlich erst dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn das Sozialamt Ihnen schlüssig dargelegt hat, wie hoch Ihr Haftungsanteil im Verhältnis zu Ihren Geschwistern ist. Wie dieser berechnet wird, erkläre ich in Kapitel 12. Ich habe verschiedene Musterschreiben für Sie vorbereitet, mit denen Sie das Sozialamt zu diesen Auskünften auffordern können. Diese Schreiben finden Sie im Anhang dieses Ebooks. Glücklich, wessen Eltern Beamte oder Beamtenwitwen sind Sind Ihre Eltern Beamte oder Witwen/ Witwer von Beamten, die einen eigenen Beihilfeanspruch haben, dann haben Sie Glück. In diesem Fall ist nämlich der Staat aufgrund seiner besonderen Fürsorgepflicht für die Beamten dazu verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten zu tragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht hat am unter dem Aktenzeichen 2 C für die Witwe eines Beamten entschieden. Das Urteil gilt sowohl für Landesbeamte als auch für Bundesbeamte. Und auch für Kinder von früheren Beamten, die privatisiert wurden, gilt es, da es hier beihilfeähnliche Bestimmungen gibt. Ob dies für Ihre Eltern zutrifft, fragen Sie am besten jemanden, der sich im Beamtenrecht auskennt (bitte nicht mich, ich kenne mich da nicht so gut aus). Aufgrund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) ist das Sozialamt dazu verpflichtet, solche Ansprüche der Eltern sofort zu prüfen und den Beihilfeanspruch der Eltern in deren Namen geltend zu machen. Tut es das nicht, darf dies nicht zu Lasten von Ihnen als unterhaltspflichtigem Kind gehen. Dann sollten Sie sich dagegen wehren, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.
27 20 4. Kapitel Wie können Sie mit ruhigem Gewissen Ihren Lebensstandard aufrechterhalten? Wenn es darum geht, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen, geraten Viele in einen inneren Konflikt: Einerseits wollen Sie natürlich, dass es Ihren Eltern gut geht. Auf der anderen Seite ist da aber auch Ihr eigenes Leben, Ihr eigener Lebensstandard. Sie haben sich im Laufe der Jahre Einiges aufgebaut. Es kann sein, dass Sie jetzt Angst davor haben, durch die Unterhaltsverpflichtung alles, was Sie sich erarbeitet und angespart haben, wieder zu verlieren. In so manchem Kopf fängt es richtig an zu rattern : Sie wollen nicht ungerecht zu Ihren Eltern oder Anderen sein. Sie wollen aber auch selbst nicht ungerecht behandelt werden, sei es vom Sozialamt oder von Geschwistern oder anderen Angehörigen. Es können Situationen auftreten, in denen Sie sich an alte Ungerechtigkeiten aus Ihrer Herkunftsfamilie erinnern und Sie beginnen diese Geschichten gegen das abzuwägen, womit Sie in Ihrer jetzigen Situation konfrontiert werden. All dies müssen nicht, aber es können Begleiterscheinungen Ihrer Fragen zum Thema Elternunterhalt sein. Ehrlichkeit zahlt sich aus Übrigens: Falls Sie in diesem Zusammenhang auf den Gedanken kommen, dass es vielleicht günstiger sein könnte, dem Sozialamt nicht alles mitzuteilen, so ist das verständlich. Ich rate Ihnen jedoch dazu, ehrlich zu sein. Sie werden sehen, dass es sich langfristig für Sie auszahlt. Sie brauchen dann keine Angst zu haben, dass die ganze Sache irgendwann auffliegt und Sie sich in einem Strafverfahren wegen Betruges verantworten und gegebenenfalls große Geldsummen nachzahlen müssen. Durch Ehrlichkeit übernehmen Sie Verantwortung und bewahren sich ein gutes Gewissen und Ihre Integrität sich selbst, dem Sozialamt und Ihren Eltern gegenüber. Wie können Sie also auf ehrliche Art und Weise Ihren Lebensstandard weiter aufrechterhalten, auch wenn Sie grundsätzlich zum Elternunterhalt verpflichtet sind?
28 21 Privilegierte Stellung des erwachsenen Kindes Dazu müssen Sie wissen, dass der Gesetzgeber Ihre besondere Situation als erwachsenes Kind mit einem etablierten Lebensstandard bereits dadurch berücksichtigt hat, dass er Sie gegenüber Ihren Eltern, wenn es um die Unterhaltsverpflichtung geht, besonders geschützt hat. Das ist zum Einen daran erkennbar, dass so gut wie alle Ihre anderen Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor der Verpflichtung gegenüber Ihren Eltern haben. So steht der Elternunterhalt im Gesetz ( 1609 BGB) erst an 6. Stelle nach Ihren anderen Verpflichtungen, z. B. gegenüber Ihren Kindern und Ihrem Ehegatten. Auch Unterhaltsansprüche geschiedener Ehepartner und von Enkelkindern gehen vor. Zum Anderen sind die sogenannten Selbstbehalte, d. h. die Freibeträge, die Sie von Ihrem Einkommen und Vermögen behalten dürfen, beim Elternunterhalt wesentlich höher als bei anderen Unterhaltsverpflichtungen, z. B. gegenüber minderjährigen Kindern. Außerdem werden beim Elternunterhalt viel mehr Ausgaben, die Sie z. B. für Kredite, zusätzliche Altersvorsorge usw. haben, berücksichtigt als bei anderen Unterhaltsverpflichtungen (mehr dazu in Kapitel 8). Man spricht daher auch davon, dass erwachsene Kinder gegenüber anderen Unterhaltsverpflichteten eine privilegierte Stellung haben. Das Bundesverfassungsgericht hat das in einem Urteil vom (Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96) einmal so ausgedrückt: Die nachrangige Behandlung des Elternunterhalts entspricht ( ) auch der grundlegend anderen Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt. Eltern haben für ihre Kinder zu sorgen und müssen regelmäßig damit rechnen, ihnen auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt zu gewähren, bis die Kinder nach ihrer Ausbildung durch eigenes Einkommen in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Demgegenüber kommt die Pflicht zum Elternunterhalt zumeist zum Tragen, wenn die Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und die eigene Altersabsicherung zu sorgen haben.
29 22 Und der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 266/99) festgestellt: Niemand muss seine Lebensführung wegen der Zahlung von Elternunterhalt spürbar und dauerhaft einschränken, es sei denn er lebt im Luxus. Diesen Grundsatz sollten Sie sich merken. Es kommt daher immer auch im Einzelfall darauf an, wie Ihre bisherige Lebensführung ausgestaltet ist. Hier gibt es einen weiten Spielraum für Argumentationen gegenüber dem Sozialamt und den Gerichten. Was dieser Grundsatz außerdem für die Berechnung des Elternunterhalts bedeutet, erfahren Sie insbesondere in Kapitel 8. Als nächstes wenden wir uns aber erst einmal weiter den Voraussetzungen zu, die für die Verpflichtung, Elternunterhalt zu zahlen, bestehen. Wie Sie sich sicher noch erinnern, gibt es dafür 2 Voraussetzungen: 1. Der Elternteil ist bedürftig und 2. Sie selbst sind zur gleichen Zeit leistungsfähig Wenn bereits die 1. Voraussetzung nicht vorliegt, Ihr Vater oder Ihre Mutter also gar nicht bedürftig sind, gibt es auch keinen Unterhaltsanspruch gegen Sie als Kind, egal wie leistungsfähig Sie sind. Wann ist der Elternteil also bedürftig? Vereinfacht gesagt ist das dann der Fall, wenn die Pflegeheimkosten nicht gedeckt sind. Außerdem müssen die Kosten auch angemessen sein. Doch wie setzen sich die Pflegeheimkosten überhaupt zusammen und was für Leistungen gibt es noch, die diese Kosten abdecken können? Darum wird es in den nächsten beiden Kapiteln gehen.
30 23 5. Kapitel Was kostet der Platz im Pflegeheim? Die Kosten, die im Pflegeheim entstehen, sind von Heim zu Heim unterschiedlich und hängen auch aber nicht nur von der Pflegestufe ab. Die Ausstattung und der allgemeine Standard können von Heim zu Heim beträchtlich variieren. Daher gibt es teilweise auch erhebliche Unterschiede bezüglich der Kosten. Unterhalt nur für angemessene Heimkosten Nun müssen Sie als unterhaltspflichtiges Kind aber nicht für solche Heimkosten aufkommen, die den bisherigen Lebensstandard Ihrer Eltern übersteigen. Denn im Gesetz heißt es zum Maß des angemessenen Unterhalts: 1610 BGB Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Das Sozialamt darf daher nicht einfach jegliche Heimkosten von Ihnen als Unterhalt fordern, sondern muss prüfen, ob das gewählte Heim auch der Lebensstellung Ihrer Eltern entspricht. Der BGH hat dazu mit Urteil vom , XII ZR 150/10, entschieden, dass sich in dem Fall, wenn der pflegebedürftige Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden ist, sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit auf eine zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung beschränkt. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils keinen Einfluss. Wenn Sie also der Ansicht sind, dass der Elternteil ein zu teures Heim gewählt hat, dann müssen Sie nach dieser Rechtsprechung die Notwendigkeit der teuren Heimkosten bestreiten und gegenüber dem Sozialamt darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Heimaufnahme ein freier Platz in einem anderen, kostengünstigeren Heim für den Elternteil vorhanden war. Dabei müssen Sie sich selbst aber nicht aktiv mit an der Heimplatzsuche beteiligt haben. Wenn Ihnen dieser Nachweis gelingt, ist es anschließend Sache des Sozialamts, zu beweisen, dass die tatsächlich teureren Heimkosten notwendig waren. Allerdings können Sie den Einwand, dass das Heim zu teuer ist, nicht vorbringen, wenn Sie selbst maßgeblich an der Auswahl dieses Heims
31 24 für Ihren Elternteil beteiligt waren, denn dann würden Sie sich in Widerspruch zu Ihrem vorherigen Verhalten setzen. Auch wenn der pflegebedürftige Elternteil zu Beginn des Heimaufenthalts noch über Vermögen verfügte, aus dem er den Heimplatz zunächst selbst finanzieren konnte, greift dieser Einwand nicht durch. Wenn der Einwand allerdings durchgreift und es dem Sozialamt nicht gelingt, die Notwendigkeit des teureren Heimplatzes zu beweisen, dann müssen Sie die Differenz zwischen dem teureren und dem günstigeren Heimplatz im Rahmen Ihrer Elternunterhaltsverpflichtung nicht übernehmen, selbst wenn der pflegebedürftige Elternteil jetzt nicht mehr in dieses günstigere Heim umzieht. Dazu ein Beispiel: Angenommen, die ungedeckten Heimkosten im teureren Heim betragen 500 Euro monatlich. Ihre Leistungsfähigkeit beträgt ebenfalls 500 Euro monatlich. Im günstigeren Heim, das auch zumutbar gewesen wäre, hätten die ungedeckten Heimkosten aber nur 400 Euro betragen und dort wäre im Zeitpunkt des Heimeintritts auch ein Platz frei gewesen. Dann müssen Sie nur 400 Euro zahlen. Sie sollten daher das Sozialamt dazu auffordern, Ihnen darzulegen, inwieweit das gewählte Pflegeheim der bisherigen Lebensstellung Ihrer Mutter oder Ihres Vaters entspricht, wie sich die Kosten dort zusammensetzen und bereits vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie überhöhte Kosten nicht als Unterhalt zahlen werden. Ist Ihnen bekannt, dass in einem günstigeren Heim zum Zeitpunkt des Heimeintritts des Elternteils ein Platz frei war, teilen Sie dies dem Sozialamt ebenfalls mit. Auch hierzu habe ich einen Musterbrief entworfen, den Sie im Anhang als 3. Musterschreiben finden und für diesen Zweck verwenden können. Wenn Sie selbst (mit) darüber bestimmen, in welches Pflegeheim Ihre Mutter oder Ihr Vater kommt, sollten Sie die Preise der Heime am besten auch schon vorab vergleichen, indem sie von dort genaue Aufschlüsselungen der Kosten anfordern. Dafür finden Sie das 4. Musterschreiben im Anhang. Zusammensetzung der Heimkosten Die Heimkosten setzen sich nämlich immer aus drei verschiedenen Posten zusammen, und für das weitere Verständnis, von wem bzw. aus welchen Töpfen diese bezahlt werden, ist es wichtig, sich diese Posten einmal genauer anzuschauen. Die Kosten lassen sich so unterteilen: 1. Hotelkosten 2. Pflegekosten 3. Investitionskosten
32 25 1. Hotelkosten Bei den sogenannten Hotelkosten handelt es sich um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten halten sich meist in Grenzen, obwohl es auch hier Unterschiede gibt je nach Lage, Ausstattung und Standard des Heims. So können diese Kosten in Luxusheimen auch durchaus erheblich sein. 2. Pflegekosten Was den Aufenthalt im Pflegeheim in der Regel teuer macht, sind die Kosten für die erbrachten Pflegeleistungen. Je nach Pflegestufe und Heim können das schnell mehrere Tausend Euro im Monat sein. Als Faustregel gilt: Je höher die Pflegestufe, umso höher die Kosten, die das Heim in Rechnung stellt. Wichtig: Hier geht es nur um die Kosten, die das Heim für die Pflegeleistungen berechnet, nicht um die Leistungen, die Ihr Vater oder Ihre Mutter aus der Pflegeversicherung dafür erhalten (dazu erfahren Sie im nächsten Kapitel mehr). Es gibt 3 Pflegestufen, und am größten ist bei den Kosten, die dafür vom Heim in Rechnung gestellt werden, meist der Sprung von Pflegestufe 2 auf 3. Das ist wichtig, weil sich die Pflegestufe während des Heimaufenthaltes auch noch ändern kann. Wenn also beispielsweise jemand mit Pflegestufe 2 ins Heim kommt und dann wird der Pflegebedarf im Laufe der Zeit mehr, so dass die Pflegestufe auf 3 erhöht wird, können die Heimpflegekosten sprunghaft um bis zu 1000 Euro im Monat steigen. Gleichzeitig steigen aber die Zuschüsse aus der Pflegeversicherung nicht im gleichen Maß, so dass sich der Unterhaltsbedarf dadurch wesentlich erhöhen kann. 3. Investitionskosten Dann gibt es noch die sogenannten Investitionskosten. Das sind die Kosten, die für den Erhalt und die Renovierung des Heims entstehen. Diese Kosten sind ebenfalls von Heim zu Heim unterschiedlich. Je nach Bundesland und Einrichtung betragen Sie zwischen 0 und 50 Euro täglich, können also bis zu Euro im Monat ausmachen. Gehören Investitionskosten zum Unterhaltsbedarf? Es gibt Meinungen, wonach die Investitionskosten nicht zum unterhaltsrechtlich relevanten Bedarf der Eltern gehören, d. h. nicht als Unterhalt von Ihnen als erwachsenem Kind gefordert werden dürfen.
33 26 Verantwortungsbereich der Bundesländer Grundsätzlich fällt es nämlich nach 9 SGB XI in den Verantwortungsbereich der Länder, eine ausreichende und leistungsfähige pflegerische Versorgungsstruktur bereitzustellen. Wie die Länder dies bewerkstelligen, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Einige Länder fördern alle oder bestimmte Pflegeheime direkt, andere Länder wiederum gewähren den Heimbewohnern unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Investitionskosten, das sogenannte Pflegewohngeld (dazu mehr im nächsten Kapitel). Den Teil der Investitionskosten, der von dieser öffentlichen Förderung nicht gedeckt wird, stellen die Pflegeheime den Heimbewohnern selbst in Rechnung. Die Voraussetzungen, unter denen dies möglich ist, sind in 82 SGB XI geregelt. Es würde jedoch an dieser Stelle zu weit gehen, diese Voraussetzungen im Einzelnen darzustellen. In der Regel ist dieses Vorgehen der Pflegeheime zulässig. Fraglich ist aber, ob die Investitionskosten, die dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden, auch im Rahmen des Elternunterhalts von Ihnen als erwachsenem Kind gefordert werden können. Denn es ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, ob Eltern gegenüber Ihren Kindern einen höheren Unterhaltsanspruch haben als es ihren Lebensverhältnissen entspricht, wenn sie in einem Heim leben. Es wurde von den Gerichten bisher nicht geprüft, ob die in Rechnung gestellten Heimkosten dem Grunde und der Höhe nach überhaupt unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen. Das gilt besonders für die Investitionskosten. Dabei handelt es sich ja um Kosten, die dem Erhalt des Pflegeheims dienen und grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Länder fallen bzw. von diesen öffentlich gefördert werden. Wenn die öffentliche Förderung nun ganz oder teilweise wegfällt, können die erhöhten Investitionskosten den Heimbewohnern von einem Monat auf den anderen in Rechnung gestellt werden. Darauf haben die Heimbewohner jedoch keinen Einfluss. Noch weniger können diese Kosten daher als zivilrechtlicher Unterhaltsbedarf der Eltern gegenüber Ihren erwachsenen Kindern angesehen werden.
34 27 Finanzierung nicht auf dem Rücken der Kinder Wenn dies nämlich der Fall wäre, könnten die Heimbetreiber die Schwierigkeiten, die sie damit haben, ihre Investitionskosten refinanziert zu bekommen, letztlich auf den Rücken der unterhaltsverpflichteten Kinder abladen. Da es zu dieser Problematik jedoch wie gesagt noch keine Rechtsprechung gibt, wird diese Argumentation in der Regel von den Sozialämtern nicht anerkannt. Früher habe ich an dieser Stelle empfohlen, das Sozialamt im 5. Musterschreiben, das Sie auch weiterhin im Anhang finden, darauf hinzuweisen, dass Sie Investitionskosten, die nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht übernehmen werden. Dies können Sie auch immer noch tun, nur wahrscheinlich mit wenig Aussicht auf Erfolg. Sollten Sie damit erfolgreich sein, dann bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen. Ansonsten müssten Sie es, wenn Sie diesen Ansatz weiterverfolgen möchten, voraussichtlich auf ein Gerichtsverfahren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen, ankommen lassen. Gesamtkosten Insgesamt bewegen sich die Kosten für ein Pflegeheim zur Zeit zwischen und Euro pro Monat, je nach Einrichtung und Pflegestufe. können. Im nächsten Kapitel geht es nun darum, wie diese Kosten abgedeckt werden
35 28 6. Kapitel Welche öffentlichen Leistungen gibt es für die Heimkosten? Die so entstandenen Kosten des Pflegeheims werden zum Teil durch Pflegegeld das ist die Leistung aus der Pflegeversicherung und andere Leistungen, die nicht von Ihnen als erwachsenem Kind zurückgefordert werden dürfen, abgedeckt. Vereinfacht dargestellt sieht die Zuordnung der jeweiligen Leistungen zu den Kosten so aus: Kosten Leistung Pflegekosten Hotelkosten Investitionskosten Pflegegeld Grundsicherung nach 43 SGB XII Pflegewohngeld (nicht in allen Bundesländern) Pflegekosten Pflegegeld Ein Teil der Pflegekosten wird durch das Pflegegeld, das ist die Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, abgedeckt. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der bewilligten Pflegestufe ab. Bei der Unterbringung im Heim, also in einer stationären Einrichtung, beträgt das Pflegegeld seit dem durch die Einführung der Pflegestärkungsgesete aus der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Pflegestufe 1: Euro (bis Ende 2014 waren es Euro) Pflegestufe 2: Euro (bis Ende 2014 waren es Euro) Pflegestufe 3: Euro (bis Ende 2014 waren es Euro) In Härtefällen können bei Schwerstpflegebedürftigkeit bis zu Euro (bis Ende 2014 waren es Euro) gezahlt werden. Die Heime berechnen jedoch für die erbrachten Pflegeleistungen mehr als das Pflegegeld beträgt, so dass dadurch nur ein Teil dieser Kosten abgedeckt wird. Die erhöhten Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf (insbesondere Demenzkranke), die zum eingeführt wurden, gelten dagegen nicht für Heimbewohner, sondern nur bei häuslicher Pflege.
36 29 Hotelkosten Grundsicherung Daneben können die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, also die sogenannten Hotelkosten zum Teil, wenn das eigene Einkommen der Eltern dafür nicht ausreicht, durch das Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach 42 SGB XII übernommen werden. Diese Leistungen fordert das Sozialamt in der Regel nicht von Ihnen zurück, denn hier gibt es eine Besonderheit im Gesetz: Nach 43 SGB XII werden bei den Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht berücksichtigt, wenn das Bruttojahreseinkommen des Kindes (nicht das gemeinsame Bruttoeinkommen der Ehepartner) unter Euro im Jahr beträgt. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, können diese Leistungen also nicht von Ihnen zurückgefordert werden. Unterschied zwischen Grundsicherung und Hilfe zur Pflege Zur Unterscheidung: Bei den Leistungen, die das Sozialamt als übergegangenen Unterhaltsanspruch von Ihnen fordern kann, handelt es sich um Leistungen nach den 61 ff SGB XII, die sogenannte Hilfe zur Pflege. Für diese Leistungen gilt die Einkommensgrenze von Euro nicht. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) Zusätzlich erhält der pflegebedürftige Elternteil vom Sozialamt noch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach 27b Absatz 2 SGB XII. Dabei handelt es sich um eine Art Taschengeld, mit dem Ihr Vater oder Ihre Mutter beispielsweise Zeitschriften, Schreibmaterial, Körperpflegeprodukte und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren kann. Dieses Taschengeld beträgt nach dem Gesetz mindestens 27 % des sogenannten Eckregelsatzes (399 Euro im Jahr 2015). Das sind zur Zeit (im Jahr 2015) 107,73 Euro. Dieser Betrag gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des pflegebedürftigen Elternteils und kann im Rahmen des Elternunterhalts von Ihnen als unterhaltspflichtigem Kind gefordert werden.
37 30 Investitionskosten Pflegewohngeld Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, gibt es in einigen Bundesländern als Zuschuss zu den Investitionskosten des Heims noch das Pflegewohngeld. Früher waren dies mehr Länder, doch in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und dem Saarland wurde es wieder abgeschafft, so dass es eine zunehmend geringere Rolle spielt. Pflegewohngeld nicht in allen Bundesländern In diesen 2 Bundesländern gibt es noch Pflegewohngeld: Nordrhein-Westfalen Schleswig-Holstein Die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe des Pflegewohngeldes sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Insgesamt aber gilt, dass hierfür im Gegensatz zur Sozialhilfe verringerte Anforderungen an die Bedürftigkeit der Heimbewohner gestellt werden. Im Anhang finden Sie eine Zusammenstellung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen für das Pflegewohngeld in den genannten Bundesländern. Darüber hinaus erteilen die Sozialämter zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Antragstellung im Allgemeinen selbst recht gute Auskünfte, so dass Sie sich dafür auch direkt an das zuständige Sozialamt wenden können. An dieser Stelle möchte ich den Ausflug in die Details der Pflegeheimkosten beenden. Vielleicht konnten Sie allein dadurch schon feststellen, dass die Kosten für das Heim durch die Einkünfte Ihres Elternteils und die zusätzlichen Leistungen gedeckt sind. Wenn das der Fall ist, sind Ihr Vater oder Ihre Mutter nicht bedürftig und das Sozialamt kann weder Auskunft noch Unterhalt von Ihnen verlangen. Wenn das jedoch nicht so ist, sollten Sie weiterlesen, denn im nächsten Abschnitt geht es nun um die konkreten Voraussetzungen und Berechnungen, wann Ihr Vater oder Ihre Mutter bedürftig und wann Sie als erwachsenes Kind leistungsfähig sind.
38 31 2. Abschnitt: Berechnungen im Einzelnen
39 32 7. Kapitel Wie werden Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt? Wenn das Sozialamt die ungedeckten Pflegeheimkosten übernimmt, so handelt es sich dabei um Sozialhilfeleistungen. Deshalb berücksichtigt das Sozialamt das Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils auch nach den Regeln des Sozialhilferechts. Voller Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern Das bedeutet, dass sowohl das Einkommen als auch das Vermögen des Elternteils praktisch komplett eingesetzt werden müssen, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Diese Regelung gilt hier, da es sich um Sozialhilfe handelt, auch für Ehepartner, Lebenspartner und sogar für Lebensgefährten des pflegebedürftigen Elternteils. Sie haben richtig gelesen: Auch Einkommen und Vermögen eines Lebensgefährten, der nicht mit dem Elternteil verheiratet ist, aber mit diesem in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wird berücksichtigt. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu Ihrer eigenen Situation als erwachsenes Kind: Ihre Verpflichtungen richten sich nämlich nicht nach dem Sozialhilferecht, sondern nach dem Unterhaltsrecht. Wie Sie sich vielleicht noch aus Kapitel 3 erinnern, spielen das Einkommen und Vermögen Ihres Lebensgefährten für Ihre Elternunterhaltsverpflichtung nur eine Rolle, wenn sein bereinigtes Nettoeinkommen höher ist als Euro. Und das Einkommen Ihres Ehepartners spielt nur indirekt eine Rolle bei der Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit (dazu später mehr in Kapitel 10). Mit seinem Vermögen haftet Ihr Ehepartner außerdem gar nicht. Das ist jedoch für den pflegebedürftigen Elternteils anders: Sowohl Einkommen als auch Vermögen von Ehepartnern, Lebenspartnern und Lebensgefährten des Elternteils werden voll mit in die sozialhilferechtliche Berechnung einbezogen. Allerdings kann das unter Umständen vom Sozialamt auch nachteilig für Sie als unterhaltsverpflichtetes Kind ausgelegt werden dann nämlich, wenn die Einkünfte Ihres pflegebedürftigen Elternteils höher sind als die Einkünfte seines Ehepartners oder Lebensgefährten.
40 33 Die sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft Dazu müssen Sie wissen, dass der pflegebedürftige Elternteil zusammen mit seinem Ehepartner oder Lebensgefährten sozialhilferechtlich eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bildet. Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Partner nicht mehr zusammenwohnen, weil der pflegebedürftige Elternteil im Pflegeheim ist. Die Bedarfsgemeinschaft besteht dann sozusagen fort, denn der Elternteil ist ja nicht ins Pflegeheim gegangen, um sich zu trennen, sondern weil die Pflege zuhause nicht (mehr) möglich ist. Jedenfalls gilt die Bedarfsgemeinschaft solange weiter, bis konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (Ehe-)Partner sich getrennt haben. Eine Bedarfsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner füreinander einstehen müssen. Wenn jetzt der Ehepartner, der in der Ehewohnung verbleibt, nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein so niedriges Einkommen hat, dass er damit seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, und gleichzeitig der Ehepartner, der im Pflegeheim ist, höhere Einkünfte (z. B. aus einer hohen Rente) hat, so kann der pflegebedürftige Ehepartner, auch wenn seine Einkünfte eigentlich zur Deckung der Pflegeheimkosten ausreichen würden, nach der Berechnung des Sozialamts dennoch sozialhilfebedürftig werden, weil er mit einem Teil seines Einkommens für seinen Ehepartner, der in der Ehewohnung verblieben ist, einstehen muss. Dieses Einkommen wird dann bei seinem Ehepartner angerechnet und steht dem pflegebedürftigen Elternteil zumindest nach der Berechnung des Sozialamtes für die Deckung der Heimkosten nicht mehr zur Verfügung. Welche negativen Konsequenzen für Sie als unterhaltspflichtiges Kind diese Anrechnung haben kann, wenn die Berechnung des Sozialamts nicht daraufhin überprüft wird, möchte ich Ihnen anhand eines Falles schildern, den der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 entschieden hat: In diesem Fall hatte der pflegebedürftige Vater, der im Heim war, so hohe Einkünfte aus Rente und Pflegegeld, dass dadurch die Heimkosten eigentlich gedeckt werden konnten. Seine in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau bezog jedoch nur eine geringe Rente. Das Sozialamt rechnete daher einen Teil der Einkünfte des Vaters als Bedarf der Ehefrau an, so dass seine Einkünfte nicht mehr für die Heimkosten ausreichten und übernahm die ungedeckten Heimkosten im Wege der Sozialhilfe.
41 34 Dann wandte sich das Sozialamt an den erwachsenen Sohn und forderte die geleistete Sozialhilfe als übergegangenen Elternunterhalt von diesem zurück. Der Sohn wehrte sich aber gegen die Forderung und sämtliche Gerichte, bis hin zum Bundesgerichtshof, gaben ihm Recht. In seinem Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 272/02) führt der Bundesgerichtshof aus: Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken. Im Ergebnis führte das dazu, dass die ungedeckten Heimkosten des pflegebedürftigen Vaters zwar durch das Sozialamt übernommen werden mussten, das Sozialamt sich diese Leistungen aber nicht vom Sohn wiederholen konnte. Der Sohn musste in diesem Fall also keinen Elternunterhalt zahlen, weil er die Berechnung des Sozialamts genau geprüft und sich erfolgreich gewehrt hatte. Mein Tipp: Bringen Sie in Erfahrung, wie hoch das Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils ist (entweder beim Elternteil selbst oder mit Hilfe des 1. Musterschreibens, das Sie im Anhang finden). Reichen die Einkünfte des Elternteils mit Pflegegeld und evtl. Pflegewohngeld für sich genommen aus, um die Heimkosten und den Barbetrag (das Taschengeld) zu bezahlen, müssen Sie keinen Elternunterhalt zahlen und dem Sozialamt auch keine Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen erteilen. In Nordrhein-Westfalen ist dies nach meiner Erfahrung der Fall, wenn das Einkommen des Elternteils sich ab Euro bis Euro bewegt (bei einem relativ günstigen Heim), da es in NRW noch das Pflegewohngeld gibt. Unterschied zwischen sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit und unterhaltsrechtlicher Bedürftigkeit An diesem Fall sieht man sehr gut, dass das Sozialrecht und das familienrechtliche Unterhaltsrecht zwei verschiedene Paar Schuhe sind: Der pflegebedürftige Vater war nämlich zwar sozialhilferechtlich bedürftig, nicht jedoch unterhaltsrechtlich bedürftig.
42 35 Die Frage, ob der Vater unterhaltsrechtlich bedürftig ist, spielt eine Rolle dafür, ob eine Unterhaltspflicht des erwachsenen Kindes soweit es leistungsfähig ist überhaupt besteht. Die Frage, ob der Vater sozialhilferechtlich bedürftig ist, ist dagegen entscheidend dafür, ob und in welcher Höhe das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten übernimmt. Um diese Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit soll es nun gehen. Denn wenn der pflegebedürftige Elternteil bereits sozialhilferechtlich nicht bedürftig ist, kann das Sozialamt auch keinen Unterhalt von Ihnen fordern. Es empfiehlt sich daher, die sozialhilferechtliche Berechnung des Sozialamts zu überprüfen. Wann ist der Elternteil sozialhilferechtlich bedürftig? Der pflegebedürftige Elternteil ist sozialhilferechtlich bedürftig, wenn sein Einkommen und sein Vermögen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht für die Heimkosten ausreichen. Einsatz des Einkommens Zum Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils gehören Renten, Einkünfte aus Vermietung, Zinserträge aus Kapitalanlagen usw. Das Einkommen des Elternteils muss grundsätzlich voll für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden. Wenn es noch einen Ehepartner oder Lebensgefährten gibt, so wird dessen Einkommen ebenfalls an sozialhilferechtlichen Maßstäben gemessen, da dieser ja zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Es gibt bestimmte Freibeträge, die jedoch nicht pauschal angegeben werden können, da hierbei unter anderem die Wohnkosten und die jeweils geltenden Regelsätze eine Rolle spielen. Abzüge vom Einkommen der Eltern Vom Einkommen der Eltern dürfen nur einige Posten abgezogen werden, die dann nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn gelten. Welche das sind, ist gesetzlich geregelt, und zwar in 82 SGB XII:
43 36 Abzüge nach 82 SGB XII: auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, ( ) soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von 43 Satz 4 des Neunten Buches. Fordern Sie die Berechnung des Sozialamts an Wenn der pflegebedürftige Elternteil alleinstehend ist und nur eine Rente sowie Pflegegeld und gegebenenfalls noch Pflegewohngeld bezieht, ist die Berechnung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit in der Regel relativ einfach. Doch sobald weitere Einkünfte hinzukommen oder ein Ehepartner oder Lebensgefährte vorhanden ist, der mit dem pflegebedürftigen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft bildet, wird es schon komplizierter. In jedem Fall rate ich Ihnen, die Berechnung des Sozialamts anzufordern, wenn Ihnen diese noch nicht vorliegt. Diese Aufforderung ist bereits in dem 1. Musterschreiben enthalten, das ich in Kapitel 3 schon erwähnt habe und mit dem Sie das Sozialamt zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Vaters oder Ihrer Mutter auffordern können. Sie finden es im Anhang. Wenn Sie die Berechnung dann nicht nachvollziehen können oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht mit der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit übereinstimmt weil beispielsweise der pflegebedürftige Elternteil ein höheres Einkommen hat als der Partner, der in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist empfehle ich Ihnen, sich gegebenenfalls anwaltlich beraten zu lassen.
44 37 Einsatz des Vermögens Neben dem Einkommen muss aber auch das Vermögen des Elternteils und seines Ehepartners oder Lebensgefährten für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden, es sei denn, es handelt sich dabei um sogenanntes Schonvermögen. Vermögen ist vereinfacht gesagt alles, was an Geld da ist oder zu Geld gemacht, d. h. verwertet werden kann: Sparanlagen, Lebensversicherungen, Häuser, Schmuck, Autos usw. Schonvermögen Schonvermögen ist Vermögen, das nicht verwertet bzw. eingesetzt werden muss. Was alles zum Schonvermögen gehört, ist im Gesetz geregelt, und zwar in 90 Absatz 2 SGB XII: Schonvermögen nach 90 Abs. 2 SGB XII: Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird z. B. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz an Vertriebene Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde damit ist die sogenannte Riester-Rente gemeint sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde angemessener Hausrat Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, ein angemessenes Hausgrundstück, das von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem minderjährigen Kind des pflegebedürftigen Elternteils allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod des pflegebedürftigen Elternteils von seinen Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte
45 38 Was unter dem letzten Punkt, den kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten, gemeint ist, hat der Gesetzgeber in der sogenannten Barbetragsverordnung festgelegt. Die Barbetragsverordnung Nach der Barbetragsverordnung gelten folgende Beträge als kleinere Barbeträge und gehören damit zum Schonvermögen, das von Ihren Eltern nicht verwertet werden muss: der Freibetrag für eine Person beträgt Euro dazu kommen 614 Euro für den Ehepartner und 256 Euro für jede Person, die von dem pflegebedürftigen Elternteil oder seinem Ehegatten unterhalten wird (z. B. wenn noch ein minderjähriges Kind vorhanden ist) Auch beim Vermögen wird immer die ganze Bedarfsgemeinschaft betrachtet: Wenn also der pflegebedürftige Elternteil alleinstehend ist, darf er Euro an Barvermögen behalten, z. B. auf einem Sparbuch oder auf seinem Konto. Ist er verheiratet, dürfen beide Ehepartner zusammen insgesamt Euro (2.600 Euro Euro) behalten. Dabei ist es egal, auf wessen Namen das Geld angelegt ist. Haben die Ehepartner noch ein minderjähriges Kind, das von ihnen unterhalten wird, dürfen sie weitere 256 Euro Barvermögen haben, insgesamt dann also Euro (2.600 Euro Euro Euro). Alles, was über diese Beträge hinaus geht und auch ansonsten nicht zum Schonvermögen gehört, muss erst verbraucht oder verwertet werden, bevor das Sozialamt die Kosten für das Pflegeheim übernimmt und sich anschließend an Sie als erwachsenes Kind wenden kann. Sterbegeldversicherung Mittlerweile haben mehrere Sozialgerichte entschieden, dass auch eine Sterbegeldversicherung, soweit das darin angesparte Kapital tatsächlich für die Beerdigung erforderlich ist (hilfreich dafür ist eine entsprechende Bescheinigung eines Bestatters), zusätzlich zu den oben genannten Beträgen zum Schonvermögen des pflegebedürftigen Elternteils gehört. Das gilt in der Regel allerdings nicht für entsprechende Sparverträge oder Lebensversicherungen, da dabei die Zweckgebundenheit für die Bestattung fehlt.
46 39 Wichtig ist auch, dass die Versicherung nicht vorher gekündigt werden kann, und das Geld tatsächlich nur für die Beerdigung zur Verfügung steht. Das Gleiche gilt für treuhänderisch angelegte Gelder von Bestattern. Auch hier darf keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bestehen. Verstecktes, d. h. realisierbares Einkommen und Vermögen der Eltern Zum Vermögen und Einkommen des Elternteils gehören aber auch Ansprüche, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind. Das sind Vemögens- und Einkommensansprüche, die den Eltern zwar zustehen, die sie aber tatsächlich erst noch einfordern und realisieren müssen. Wenn die Eltern Vermögen verschenkt haben Wenn Ihre Eltern zum Beispiel Vermögen verschenkt haben und ohne diese Schenkung jetzt nicht bedürftig wären, können sie nach dem Gesetz die Schenkung zurückfordern. Das ist in 528 BGB so formuliert: 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Eltern fordern das Geschenk aber in der Regel nicht zurück, zumal sie oft Vermögen oder Immobilien z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die eigenen Kinder verschenkt haben. Daher kann das Sozialamt den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung per Gesetz auf sich überleiten und von dem Beschenkten die Rückgabe des Geschenkes fordern.
47 40 Keine Rückgabe der Schenkung in bestimmten Fällen Unter bestimmten Umständen, die im Einzelfall sehr genau geprüft werden müssen, muss die Schenkung aber nicht zurückgegeben werden: Die Schenkung muss z. B. nicht zurückgegeben werden, wenn: seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat der Beschenkte seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder seinen anderen Unterhaltsverpflichtungen (z. B. gegenüber eigenen Kindern oder Ehepartnern) nicht mehr nachkommen könnte, wenn er das Geschenk zurückgibt der Beschenkte sich bereit erklärt, den Unterhalt für den Schenker zu zahlen es sich in Wirklichkeit gar nicht um ein Geschenk gehandelt hat, weil bestimmte Gegenleistungen vereinbart wurden das Geschenk ohne Gegenwert verbraucht wurde, z. B. durch eine Luxusreise Auch Sie selbst als erwachsenes Kind können von dieser Problematik betroffen sein z. B. wenn Ihre Eltern Ihnen ein Haus oder Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkungsweise übertragen haben, und seitdem noch keine 10 Jahre vergangen sind. Wenn es sich um ein Haus handelt, in dem Sie mit Ihrer Familie wohnen, wird man in der Regel sagen können, dass Sie Ihren eigenen Unterhalt nicht mehr angemessen bestreiten können, wenn Sie das Geschenk zurückgeben müssten und deshalb der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen ist. Da es in diesen Fällen aber immer auf den Einzelfall ankommt, sollten Sie am besten möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, wenn Sie von einer Rückforderung betroffen sein könnten. Weiteres verstecktes Einkommen und Vermögen Es gibt neben der Schenkungsrückforderung noch mehr Ansprüche, die der pflegebedürftige Elternteil vorrangig geltend machen muss, um seine Bedürftigkeit zu verhindern.
48 41 Dazu gehören zum Beispiel: Weiteres verstecktes Einkommen und Vermögen der Eltern: Ansprüche aus Erbschaft Anspruch auf Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung Anspruch auf Versorgungsausgleich nach einer Scheidung Schadensersatzansprüche Darlehensrückzahlungen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, z. B. von geschiedenen Ehepartnern Wenn Ihnen bekannt ist, dass solche oder ähnliche Ansprüche Ihres Vaters oder Ihrer Mutter bestehen, oder Sie dies nicht genau wissen, sollten Sie das Sozialamt darauf hinweisen, dass diese Ansprüche ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dieser Hinweis ist bereits in dem 1. Musterschreiben enthalten, das ich in Kapitel 3 schon erwähnt habe (Sie finden es im Anhang) und mit dem Sie das Sozialamt zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Vaters oder Ihrer Mutter auffordern können. Wenn Sie nun alles geprüft und dabei festgestellt haben, dass Ihr Vater oder Ihre Mutter unterhaltsrechtlich und sozialhilferechtlich bedürftig sind, heißt das aber noch lange nicht, dass Sie als erwachsenes Kind auch zum Unterhalt verpflichtet sind. Denn dafür müssen dafür ja zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, nämlich 1. Der pflegebedürftige Elternteil ist bedürftig und 2. Sie sind zur gleichen Zeit leistungsfähig Um diese 2. Voraussetzung wird es in den nächsten Kapiteln gehen. Denn wann sind Sie als erwachsenes Kind überhaupt leistungsfähig und in welcher Höhe müssen Sie dann Unterhalt zahlen?
49 42 8. Kapitel In welcher Höhe wird Ihr Einkommen der Berechnung zu Grunde gelegt? Um Ihre Leistungsfähigkeit berechnen zu können, müssen Sie zunächst wissen, in welcher Höhe Ihr Einkommen für die Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird. Unterhaltsrechtlich gesehen ist Einkommen nämlich nicht gleich Einkommen. Der Unterschied zwischen normalem und bereinigtem Nettoeinkommen Es gibt zum Einen das normale Nettoeinkommen, das vereinfacht gesagt Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen darstellt (zu den Einzelheiten komme ich gleich) und den Ausgangspunkt für die weitere Berechnung bildet. Davon ausgehend wird dann das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Sie dürfen nämlich bestimmte Ausgaben noch von Ihrem normalen Nettoeinkommen abziehen und erhalten so das bereinigte Nettoeinkommen, das als Grundlage für die Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung dient. Man nennt das bereinigte Nettoeinkommen daher auch das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen. Erst wenn Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt haben, können Sie im nächsten Schritt Ihren individuellen Freibetrag berechnen, der Ihnen verbleiben muss, um Ihren Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. 1. Die Ermittlung des normalen Nettoeinkommens Um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln, müssen Sie aber zunächst wissen, von welchem Ausgangspunkt Sie dabei ausgehen. Und das bedeutet, dass Sie zunächst Ihr normales durchschnittliches Nettoeinkommen berechnen müssen. Dessen Ermittlung hängt davon ab, ob Sie selbständig sind oder ob Sie in einem Arbeiter- bzw. Angestelltenverhältnis stehen und was Sie gegebenenfalls zusätzlich noch an sonstigen Einnahmen erzielen.
50 43 Einkommen aus Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis Wenn Sie in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis stehen, ist in der Regel Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate maßgebend. Wenn Sie also regelmäßig Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld bekommen, müssen Sie dieses Einkommen in die Durchschnittsberechnung mit einbeziehen. Wie Überstunden, Tantiemen und Provisionen behandelt werden, behandele ich gleich noch separat. Wenn Sie vor kurzem die Stelle gewechselt haben und nun weniger verdienen als vorher, ist das Einkommen maßgebend, das Sie in Zukunft verdienen, nicht das höhere vorherige Einkommen. Wenn Sie allerdings Ihre Stelle wechseln, nachdem Sie von Ihrer Verpflichtung, Elternunterhalt zu zahlen, erfahren haben, und nach dem Stellenwechsel deutlich weniger verdienen als vorher, kann Ihnen gegebenenfalls vorgeworfen werden, dass Sie dies absichtlich getan haben, um sich Ihrer Verpflichtung zu entziehen. In diesem Fall wird dann so getan, als würden Sie noch Ihren früheren, höheren Verdienst erzielen das nennt man dann fiktives Einkommen. Hier kommt es aber immer auch auf den Einzelfall an, so dass Sie sich am besten anwaltlich beraten lassen sollten, falls dieses Problem in Ihrem Fall auftritt. Darüber hinaus werden Steuererstattungen Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Die Erstattungen gelten jeweils als Einkommen in dem Jahr, in dem Sie sie erhalten und werden durch 12 geteilt, um einen Monatswert zu bekommen. Wenn Sie also im Jahr 2015 eine Steuererstattung für das Jahr 2013 in Höhe von 600 Euro erhalten, müssen Sie im Jahr 2015 demnach 50 Euro monatlich (= 600 Euro : 12 Monate) zu Ihrem Einkommen hinzuzählen. Wenn Sie allerdings in einem Jahr aufgrund besonderer Umstände, die sich so nicht wiederholen werden, eine hohe Steuererstattung erhalten haben, müssen Sie aufpassen, dass das Sozialamt diese Erstattung nicht als Einkommen für die Zukunft zu Grunde legt. Sie sollten dem Sozialamt in diesem Fall darlegen, warum es sich um eine einmalige hohe Steuererstattung gehandelt hat. Wenn Sie Steuern nachzahlen müssen, dürfen Sie diesen Betrag ebenfalls durch 12 geteilt von Ihrem monatlichen Einkommen abziehen, und zwar hier auch wieder in dem Jahr, in dem die Nachzahlung fällig ist.
51 44 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 1 Wenn Sie selbständig tätig sind, ist Ihr Einkommen in der Regel größeren Schwankungen unterworfen. Daher wird hier der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre zu Grunde gelegt, und zwar anhand der Gewinn- und Verlustrechnungen oder der Einnahmen-Überschussrechnungen. Die Sozialämter verlangen meist die Steuerbescheide für die letzten 3 Jahre, für die Sie bereits Steuerbescheide erhalten haben. Wenn Sie Gewerbesteuer zahlen, vergessen Sie nicht, die entsprechenden Bescheide ebenfalls beizufügen. Wenn sich allerdings abzeichnet, dass der Gewinn zukünftig z. B. aufgrund veränderter Bedingungen oder weil sich die Wirtschaftslage verändert hat, geringer ausfallen wird, kann auch ein niedrigeres Einkommen angenommen werden. Wenn das Sozialamt dies nicht akzeptieren will, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Außerdem werden Steuererstattungen Ihrem Einkommen hinzugerechnet, Steuernachzahlungen und Steuervorauszahlungen dagegen abgezogen. Auch bei Selbständigen werden diese Zahlungen in der Regel jeweils in dem Jahr, in sie fließen, berücksichtigt - nicht in dem Jahr, für das sie steuerrechtlich bestimmt sind. Wenn Sie also im Jahr 2015 Steuern für das Jahr 2014 nachzahlen mussten und gleichzeitig auch Vorsteuern ans Finanzamt für das Jahr 2014 gezahlt haben, mindern beide Zahlungen Ihr Einkommen im Jahr Allerdings wird dies bundesweit nicht einheitlich gehandhabt. So schreibt zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm in seinen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, dass es sich bei Selbständigen zum Zwecke der Entzerrung empfehlen kann, die für das jeweilige Kalenderjahr veranlagten Steuern anzusetzen. Solche unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von jedem Oberlandesgericht regelmäßig herausgegeben. Wie Sie herausfinden, welches Oberlandesgericht für Ihren Fall zuständig ist, und wie Sie an die jeweiligen Leitlinien kommen, erfahren Sie im Anhang bei den nützlichen Links. Steuererstattungen und Nachforderungen bei Ehepaaren Wie ich bereits erklärt habe, werden Steuererstattungen aufs Jahr umgerechnet dem Einkommen zugerechnet und Nachforderungen des Finanzamtes mindern entsprechend Ihr Einkommen.
52 45 Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, ist die Handhabung der Sozialämter dazu bundesweit nicht einheitlich. Einige Sozialämter verteilen die Steuerrückerstattungen bzw. Nachforderungen prozentual auf die Eheleute entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Eheleute. Wenn also ein Ehegatte 70 Prozent der Einkünfte erzielt und der andere Ehegatte 30 Prozent, so werden von einer Steuererstattung 70 Prozent dem einen Ehegatten und 30 Prozent dem anderen Ehegatten als Einkommen zugerechnet. Andere Sozialämter wiederum verteilen diese Zahlungen oder Forderungen des Finanzamtes hälftig auf beide Ehegatten, unabhängig von deren Einkommensverhältnissen. Beide Vorgehensweisen sind unterhaltsrechtlich eigentlich nicht korrekt. Der richtige Weg wäre es, zu ermitteln, wieviel Steuern jeder Ehegatte bezahlen oder rückfordern müsste, wenn die Eheleute getrennt veranlagt würden. Diese Berechnung ist kompliziert und kann entweder von einem Steuerberater oder vom Finanzamt durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen z. B. wenn eine Steuernachforderung des Finanzamtes durch die Eheleute noch nicht beglichen wurde, können Sie beim Finanzamt nach den 268 ff AO (Abgabenordnung) beantragen, dass das Finanzamt Ihnen die jeweiligen Beträge berechnet. Ansonsten müssten Sie diese Berechnung durch einen Steuerberater durchführen lassen. Sie sollten jedoch in jedem Fall zunächst die Berechnung der Leistungsfähigkeit durch das Sozialamt abwarten und nur dann bezüglich der Berücksichtigung der Steuererstattungen oder Nachforderungen dazu Stellung nehmen, wenn die eigentlich korrekte Berechnung zu Ihrem Vorteil ist. Dazu müssen Sie wissen, dass es immer günstiger ist, wenn das zum Unterhalt verpflichtete erwachsene Kind geringere Einkünfte hat als sein Ehepartner. Nur wenn also die Berechnung der fiktiven getrennten Veranlagung dazu führt, dass das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes im Vergleich zu der Berechnung durch das Sozialamt sinkt, ist es zu empfehlen, die Berechnung des Sozialamtes an dieser Stelle anzugreifen. In der Praxis kann dies sinnvoll sein, wenn die Steuererstattungen oder Nachforderungen sehr hoch sind. Bei Beträgen von wenigen hundert Euro jährlich, die dann aufs Jahr umgerechnet monatlich dem Einkommen zugerechnet oder davon abgezogen werden, wird sich dies jedoch bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit (dazu später mehr in Kapitel 10) nur geringfügig auswirken.
53 46 Elternunterhalt von der Steuer absetzen Wenn sich schließlich herausstellt, dass Sie Elternunterhalt zahlen müssen, so können Sie diese Ausgaben in einem gewissen Rahmen steuerlich geltend machen. Ihre Unterhaltszahlungen können Sie nämlich ganz oder meistens zumindest teilweise entweder nach 33 EStG (Einkommensteuergesetz) als außergewöhnliche Belastung oder nach 33a EStG als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen von der Steuer absetzen. Welche dieser Möglichkeiten für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren eigenen Einkommensverhältnissen und den Einkünften des unterhaltsberechtigten Elternteils ab. Dies kann ein Steuerberater oder eine andere Person, die sich im Steuerrecht auskennt, für Sie berechnen bzw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Wahl der Steuerklasse für Ehepaare Da insbesondere das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes für die Berechnung der Leistungsfähigkeit eine große Rolle spielt, kann es für Ehepaare sinnvoll sein, bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt einen Steuerklassenwechsel vorzunehmen. In der Regel wählen Ehepaare, bei denen ein Ehegatte wesentlich mehr als der andere verdient, die Steuerklassen III/V. Hier ist es zulässig, wenn die Eheleute in die Steuerklasse IV/IV wechseln. Das kann sich dann mindernd auf die Leistungsfähigkeit auswirken, wenn der besserverdienende Ehegatte auch das erwachsene unterhaltspflichtige Kind ist. Dadurch vermindert sich zwar das laufende monatliche Einkommen, dies wird jedoch im Rahmen der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Allerdings wird dann, wie weiter oben beschrieben, eine eventuelle Steuererstattung wieder dem Einkommen zugerechnet. Inwieweit diese Maßnahme also tatsächlich Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit hat, lässt sich nur nach Berechnungen durch einen Steuerberater und darauf basierenden vergleichenden Berechnungen der Leistungsfähigkeit für beide Fälle beurteilen. Nicht zulässig ist dagegen der Versuch, die Leistungsfähigkeit zu senken, indem das unterhaltspflichtige Kind als der besserverdienende Ehegatte die Steuerklasse V und der weniger verdienende Ehegatte die Steuerklasse III wählt. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof am (Aktenzeichen: XII ZR 69/01) entschieden hat, wurde es in einem ähnlichen Fall für zulässig erachtet, dass dann das Einkommen des unterhaltspflichtigen erwachsenen Kindes durch einen gerichtlich geschätzten Zuschlag erhöht wurde.
54 47 Ein Wechsel der Steuerklassen von III (unterhaltspflichtiges Kind)/V (Ehegatte) auf IV/IV ist daher erlaubt, nicht aber der Wechsel von III/V auf V/III. Nach diesem kurzen Ausflug ins Steuerrecht möchte ich mich wieder dem eigentlichen Thema dieses Kapitels zuwenden, nämlich der Ermittlung Ihrer Einkünfte. Zunächst möchte ich wie versprochen behandeln: Überstunden, Tantiemen, Provisionen und Boni Einkommen aus Überstunden wird in der Regel dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugerechnet, und zwar dann, wenn die Überstunden geringfügig oder berufstypisch und betriebsbedingt sind. Gerade das Merkmal der berufstypischen Überstunden variiert von Beruf zu Beruf. Insbesondere Assistenzärzte, Kraftfahrer, Montage- und Bauarbeiter, Sicherheitsdienste aber auch leitende Angestellte und Freiberufler leisten berufstypisch bedingt oft erhebliche Überstunden. Nur wenn Sie nachweisen können, dass die von Ihnen geleisteten Überstunden nicht berufstypisch sind oder wenn es sich um in der Vergangenheit geleistete Überstunden handelt, die aber aktuell nicht mehr anfallen (Mein Tipp: Lassen Sie sich dies von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen), darf das Einkommen nicht für den gegenwärtigen Unterhaltszeitraum herangezogen werden. Sind die Überstunden nicht berufstypisch, darf das Einkommen daraus nicht in voller Höhe angerechnet werden. Einige Gerichte nehmen hier an, dass das Einkommen aus den Überstunden dann nur zu 1/3 als unterhaltsrechtliches Einkommen gewertet werden darf. Tantiemen, Provisionen und Boni, die regelmäßig anfallen, zählen ebenfalls zum unterhaltsrechtlichen Einkommen. Normalerweise geht man davon aus, dass sie in Zukunft ebenfalls anfallen werden. Möchten Sie geltend machen, dass diese Zahlungen in Zukunft nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe anfallen, müssen Sie dies dem Sozialamt gegenüber beispielsweise durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen. Auch aus anderen Quellen können Einnahmen erzielt werden. Dazu gehören beispielsweise:
55 48 Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung Hier zählt als Einkommen die erzielte Nettomiete abzüglich der Kosten, die Ihnen für die Vermietung entstehen. Auch die Zinsen für die Finanzierung der Immobilie dürfen Sie abziehen. Früher habe ich hier vertreten, dass auch die Tilgung für die Immobilie auf jeden Fall abgezogen werden darf. Das ist aber zum Einen noch nicht höchstrichterlich geklärt und zum Anderen stimmt es natürlich, dass Sie durch die Tilgung auch Vermögensbildung betreiben. In jedem Fall kann man jedoch argumentieren, dass eine fremdvermietete Immobilie auch der Altersvorsorge dient und daher die Tilgungsraten zumindest bis zur Höhe der zulässigen Ausgaben für die zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden dürfen. Wie hoch diese sind, erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Kapitels. Auf der anderen Seite können Sie auch versuchen, damit zu argumentieren, dass die Tilgungsraten zu Ihrem bisherigen Lebensstandard gehören. Und darauf dürfen Sie ja nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu Lasten des Elternunterhalts verzichten. Insbesondere wenn Sie Einnahmen aus der Vermietung erzielen, so würden diese Einnahmen ja wegfallen, wenn Sie die Tilgung nicht mehr aufbringen können, nur weil Sie stattdessen Elternunterhalt zahlen müssen und die Tilgungsraten dabei nicht anerkannt werden. Doch wie gesagt ist die Behandlung der Tilgungsraten im Elternunterhalt von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Von daher sind Sie bei der Berechnung jedenfalls dann auf der sicheren Seite, wenn Sie die Tilgungsraten zunächst nur bis zur Höhe der möglichen Ausgaben für Ihre zusätzliche Altersvorsorge abziehen. Aufpassen müssen Sie, wenn Sie als unterhaltspflichtiges Kind eine sogenannte Schrottimmobilie haben. Das ist eine vermietete Immobilie, bei der die Mieteinnahmen die Ausgaben für Zinsen und Tilgung der Immobilie nicht decken. Dann kann das Sozialamt von Ihnen verlangen, dass Sie die Immobilie verkaufen, da Sie hier ein Minusgeschäft machen, und gegebenenfalls das Vermögen aus dem Verkauf, soweit es Ihr Schonvermögen übersteigt, für den Elternunterhalt einsetzen. Zinserträge aus Kapitalanlagen wie Fonds, Aktien, Sparbriefe usw. Wenn Sie sich diese Erträge auszahlen lassen, zählen Sie als Einkommen. Sie können jedoch auch entscheiden, dass diese Erträge dem Kapital wieder zugeschlagen werden sollen und so den Zinseszins-Effekt nutzen.
56 49 Das nennt man Thesaurierung. In diesem Fall zählen Sie nicht als Einkommen (bestätigt vom BGH mit Urteil vom , XII ZR 43/11). Dies müssen Sie dem Sozialamt gegenüber aber belegen, da von dort sonst gerne die Kapitaleinkünfte herangezogen werden, die sich aus dem Steuerbescheid ergeben. Einnahmen von Rentnern, auch aus Vermögen Immer häufiger werden auch Menschen, die sich selbst bereits im Rentenalter befinden, zum Elternunterhalt herangezogen. Das ist zulässig, denn Rentner sind ebenso zum Elternunterhalt verpflichtet wie andere erwachsene Kinder. Wenn Sie also bereits eine Rente beziehen sei es eine Erwerbsminderungsrente, eine Berufsunfähigkeits- oder eine Altersrente so zählt diese ebenfalls als Einkommen. Auch alle anderen Einnahmenarten, die ich in diesem Kapitel aufgeführt habe, gelten für Rentner gleichermaßen. Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Besonderheit für Rentner. Diese gilt für solche Rentner, die bereits das reguläre gesetzliche Rentenalter erreicht haben, also tatsächlich eine Altersrente beziehen. Für andere Rentner vor dem gesetzlichen Rentenalter, wie beispielsweise beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder einer Frühpensionierung, gilt das Folgende dagegen nicht. Hier muss ich etwas vorgreifen: In Kapitel 11 erfahren Sie etwas darüber, wie hoch Ihr Schonvermögen ist. Dieses Vermögen ist im Wesentlichen das Vermögen, das Ihnen für Ihre Altersvorsorge verbleiben muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Schonvermögen individuell berechnet wie, das erfahren Sie in Kapitel 11 und kann sehr hoch sein. In meiner Beratungspraxis beträgt das Schonvermögen meist über Euro und oft sogar mehrere Hunderttausend Euro. Wenn Sie jedoch bereits das reguläre gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist dieses Vermögen nicht mehr geschützt und folglich auch kein Schonvermögen mehr. Dann muss dieses Vermögen, das ja für die Altersvorsorge angespart wurde, auch dafür verbraucht werden. Dafür wird das angesparte Kapital auf eine bestimmte Art und Weise in monatliches Einkommen umgerechnet. Aber: Das Vermögen Ihres Ehegatten bleibt weiter unangetastet und wird nicht in monatliches Einkommen umgerechnet (Achtung: Das machen viele Sozialämter falsch, überprüfen sie daher die Berechnung gut!). Um dieses Kapitel damit nicht zu überfrachten, finden Sie die Berechnungsweise, wie Ihr Vermögen im gesetzlichen Rentenalter in Einkommen umgerechnet wird, im Anhang.
57 50 Elterngeld Elterngeld ist Einkommen, soweit es den Sockelbetrag von 300 Euro (bzw 150 Euro bei verlängertem Bezug) übersteigt. Wenn Sie also beispielsweise Elterngeld in Höhe von 900 Euro für insgesamt 12 Monate beziehen, dann gelten davon in dieser Zeit für Sie 600 Euro monatlich (900 Euro minus 300 Euro Sockelbetrag) als Einkommen. Geldwerte Vorteile Geldwerte Vorteile wie zum Beispiel ein Firmenwagen, den Sie auch privat nutzen können oder das Wohnen im eigenen Haus, durch das Sie sich Miete ersparen, werden unterhaltsrechtlich wie Einkommen behandelt: Firmenwagen Bei einem Firmenwagen gibt es unterschiedliche Methoden, um die Höhe des geldwerten Vorteils zu bestimmen. Grundsätzlich muss dieser in jedem Einzelfall geschätzt werden. Einen Anhaltspunkt können die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bilden. Sie nehmen daher 1 % des Neupreises des Firmenwagens und dürfen davon noch einen gewissen Betrag abziehen, nämlich den Betrag, der Ihnen als steuerlicher Nachteil für die Nutzung des Fahrzeugs entsteht, abziehen. Dies sind ca Euro monatlich. Genau kann Ihnen diesen Betrag ein Steuerberater ausrechnen. Den Betrag, der dann übrig bleibt, müssen Sie Ihrem Einkommen als geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens hinzurechnen. Da Fahrtkosten zur Arbeit damit in der Regel ebenfalls abgegolten werden, dürfen Sie diese später nicht zusätzlich von Ihrem Einkommen abziehen. In vielen Gehaltsabrechnungen werden die Kosten für den Firmenwagen vor der Auszahlung wieder abgezogen. Dann müssen Sie darauf achten, dass das Sozialamt nicht das normale Nettogehalt heranzieht, sondern den Betrag, den Sie ausgezahlt bekommen. Denn mehr haben Sie ja nicht zu Ihrer Verfügung. Das ist leider ein ewiger Streitpunkt mit den Sozialämtern, die dies immer wieder falsch behandeln.
58 51 Wohnvorteil: Wenn Sie in einer eigenen Immobilie wohnen Wenn Sie im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnen, ersparen Sie sich entsprechende Mietkosten. Diese Ersparnis wird Ihnen daher als Einkommen zugerechnet. Wie hoch Ihre Ersparnis ist, richtet sich aber nicht danach, wie hoch die Miete für Ihr Haus oder Ihre Wohnung tatsächlich wäre, sondern danach, wieviel Miete Sie bei Ihren Einkommensverhältnissen vergleichsweise für eine Ihren Lebensverhältnissen angemessene Wohnung zahlen müssten. Diese Miete nennt man auch Vergleichsmiete. Ein Beispiel: Sie haben gebaut, als die Kinder noch klein waren. Ihr Haus hat eine Wohnfläche von 130 qm. Jetzt sind die Kinder aus dem Haus, und Sie wohnen dort weiter mit Ihrem Ehepartner. In Ihrer Wohngegend ist eine Kaltmiete von 7 Euro pro qm üblich. Wenn nun der Wohnvorteil darin bestünde, die tatsächliche Miete, die Sie für Ihr Haus zahlen müssten, anzusetzen, wären dies 130 qm x 7 Euro = 910 Euro. Dieses Geld steht Ihnen aber tatsächlich ja gar nicht zur Verfügung. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass Sie Ihr Haus verkaufen müssten, um Elternunterhalt zu zahlen. Da Ihnen dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht zumutbar ist, wird als Wohnvorteil nur der Betrag angenommen, den Sie für eine angemessene Wohnung als Miete zahlen müssten. Was darunter jeweils zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und auch davon, wie hoch die Miete ist, die in Ihrer Wohngegend üblich ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 123/00) entschieden, dass der angemessene Wohnwert für die Vergleichsmiete an den jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ausgerichtet werden muss. Mit der Entscheidung vom , Aktenzeichen XII ZR 17/11 hat der BGH weiter entschieden, dass nach Auszug der Kinder pro Person, die die Immobilie weiter bewohnen, qm als angemessene Wohnfläche zu bemessen sind. Daher ist es eine Möglichkeit, die Vergleichsmiete so zu berechnen, indem Sie die in Ihrer Wohngegend bzw. für Ihren Wohnstandard übliche Kaltmiete herausfinden (hierfür googeln Sie am besten im Internet nach dem Mietspiegel für Ihren Wohnort) und nehmen diesen Wert mit der Quadratmeterzahl einer für Sie angemessenen Wohnung mal. In dem oben genannten Beispiel könnte man z. B. sagen, dass für Sie
59 52 und Ihren Ehepartner eine Wohnung von 120 qm angemessen wäre. Dann ergäbe sich eine Vergleichsmiete von 120 qm x 7 Euro = 840 Euro. Einige Sozialämter sind dazu übergegangen, einfach pauschal die Mietwerte, die in den Selbstbehalten enthalten sind, als Wohnwertvorteil anzunehmen. Das sind 860 Euro (bis Ende 2014: 800 Euro) für Verheiratete und 480 Euro (bis Ende 2014: 450 Euro) für Alleinstehende. Wenn Sie bei Ihrer eigenen Rechnung daher auf Nummer sicher gehen wollen, dann können Sie auch diese Werte nehmen. Fällt Ihr Wohnvorteil aber nach der Berechnung, die ich oben dargestellt habe, niedriger aus, sollten Sie überlegen, sich gegen die Berechnung des Sozialamtes zu wehren. Bestimmte Kosten können Sie außerdem von dem Wohnvorteil abziehen: Von der oben errechneten Vergleichsmiete dürfen Sie nämlich noch bestimmte Aufwendungen abziehen, die Sie für Ihre Immobilie haben. Das sind zum Einen alle Zins- und Tilgungsleistungen, die Sie für Darlehen, Hypotheken usw. erbringen. Auch Prämien für eine Kapitallebensversicherung, mit der ein Darlehen zum Laufzeitende getilgt werden soll, können Sie abziehen. Das Gleiche gilt für Risikolebensversicherungen, die zur Sicherung der Darlehen an die Bank abgetreten wurden. In allen anderen Fällen können Sie Beiträge für Risikolebensversicherungen leider nicht abziehen. Daneben können Sie noch die sogenannten nicht-umlagefähigen Kosten abziehen. Das sind alle Kosten, die Sie, wenn Sie die Immobilie vermieten würden, nicht auf den Mieter umlegen könnten. Leider bleiben da nicht mehr viele Kosten übrig, denn welche Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können, richtet sich nach 2 BetrKV. Diese Vorschrift können Sie, wenn Sie es ganz genau wissen wollen, übrigens hier nachlesen: 2.html So sind z. B. sowohl die Grundsteuer als auch Gebäudeversicherungen, Kosten für die Wasserversorgung usw. alle auf einen Mieter umlagefähig. Dass diese Kosten nicht mehr von dem Wohnwertvorteil abgezogen werden dürfen, ist erst seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (Aktenzeichen: XII ZR 78/08) so. Davor war es so, dass alle verbrauchsunabhängigen Kosten abgezogen werden durften. Das ist an dieser Stelle wichtig, weil viele Sozialämter noch die alte Regelung praktizieren. Insbesondere die Kosten für Grundsteuer und Gebäudeversicherungen werden in der Praxis von den Sozialämtern oft noch als abzugsfähig anerkannt.
60 53 Deshalb ist es wichtig, dass Sie dem Sozialamt diese Ausgaben auf jeden Fall mitteilen. Wenn diese Ausgaben dann als abzugsfähig anerkannt werden, müssen Sie das Sozialamt nicht darauf hinweisen, dass sie nach der neueren Rechtsprechung eigentlich nicht mehr abgezogen werden dürfen. Sie sollten hier also keine schlafenden Hunde wecken. Die Kosten, die auch nach Ansicht des BGH weiterhin noch abgezogen werden dürfen, sind in 1 Abs. 2 BetrKV ( 1.html) genannt. Dazu gehören Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen, Verwaltungskosten und monatliche Rücklagen für Reparaturen und Instandhaltungen. Verwaltungskosten fallen dagegen meist nur bei Eigentumswohnungen an. Hier sind die Eigentümer in der Regel auch zu Instandhaltungsrücklagen verpflichtet. Diese Kosten, die meist im sogenannten Hausgeld enthalten sind, können Sie dann ebenfalls von dem ermittelten Wohnwert abziehen. Dies hat der BGH erst kürzlich mit der Entscheidung vom , Aktenzeichen XII ZB 25/13, bestätigt. Wie ist es aber, wenn Sie keine Eigentumswohnung, sondern ein eigenes Haus bewohnen? Auch in diesem Fall werden oft Instandhaltungsrücklagen in beträchtlicher Höhe gebildet. Allerdings ist die Anerkennung dieser Rücklagen problematisch. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1999: Bundesgerichtshof, Urteil vom , Aktenzeichen: XII ZR 297/97: ( ) Soweit Aufwendungen für bestimmte unaufschiebbar notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu leisten sind und hierfür ggf. kurzfristig entsprechende Rücklagen gebildet werden, dienen diese auch der Erhaltung des Gebrauchswertes eines Hauses und ermöglichen damit zugleich seine Nutzung, auf welcher der unterhaltsrechtlich anrechenbare Wohnvorteil beruht. Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert, wird die Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des Wohnvorteils in Betracht kommen. Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ist dem Tatrichter vorbehalten. Dieser wird allerdings stets zu beachten haben, dass es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muss, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen ebensowenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlasst zu sein.
61 54 ( ) Aus diesem Grund ist es ( ) nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Hinweis des OLG darauf, dass es sich hier um ein Haus des Baujahres 1970 handele, für das regelmäßig Reparaturen zur Instandhaltung erforderlich seien, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Anerkennung einer den Wohnwert mindernden Instandhaltungsrücklage nicht. Insoweit fehlen sowohl jegliche tatsächliche Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung bestimmter unaufschiebbarer Instandhaltungsmaßnahmen als auch jede Begründung für die Bestimmung der Höhe der Rücklage. Wenn Sie also eine Instandhaltungsrücklage geltend machen wollen, müssen Sie diese gut begründen. Sie sollten dem Sozialamt daher gleich mitteilen, für welche notwendigen Maßnahmen Sie diese Rücklage vorgesehen haben. Voraussetzung für eine Anerkennung ist außerdem, dass Sie diese auch tatsächlich jeden Monat bilden. Die Praxis der Sozialämter zur Anerkennung einer Instandhaltungsrücklage ist allerdings nicht einheitlich. Manchmal werden pauschale Rücklagen anerkannt, manchmal bestimmte Prozentsätze des Wertes des Hauses, und in einigen Fällen werden überhaupt keine Rücklagen anerkannt. Auch hier rate ich wieder dazu, eine tatsächlich von Ihnen gebildete Rücklage auf jeden Fall in voller Höhe anzugeben und zunächst abzuwarten, inwieweit diese vom Sozialamt anerkannt wird. Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen, die Sie tatsächlich für das Haus oder die Wohnung durchgeführt haben, werden dagegen anerkannt und auf das Jahr oder auch auf einen längeren Zeitraum umgelegt. Haben Sie also beispielsweise die Heizung erneuert oder neue Fenster einbauen lassen, so weisen Sie dies dem Sozialamt bitte durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen nach. Nach all dieser Theorie möchte ich Ihnen anhand einer kleinen Beispielrechnung verdeutlichen, wie Sie Ihren Wohnvorteil berechnen können: Beispielfall: Sie sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind im Alter von 10 Jahren, das bei Ihnen lebt. Zusammen mit Ihrem Ehepartner haben Sie vor 4 Jahren gebaut und bewohnen ein Haus mit einer Wohnfläche von 140 qm. Dafür zahlen Sie monatlich Zinsen und Tilgung in Höhe von insgesamt 890 Euro. Außerdem schlagen die nicht-umlagefähigen Kosten mit durchschnittlich 50 Euro monatlich zu Buche. Die Vergleichsmiete, die Sie für eine Ihren Verhältnissen angemessene Wohnung mit 120 qm aufbringen müssten, beträgt 840 Euro.
62 55 Berechnung: 840 Euro Vergleichsmiete Euro für Zinsen und Tilgung - 50 Euro nicht-umlagefähige Kosten = Euro negativer Wohnwert In diesem Fall ergibt sich also sogar ein negativer Wohnwert. Diesen negativen Wohnwert dürfen Sie jetzt von Ihrem normalen Nettoeinkommen abziehen, und zwar zur Hälfte, da Sie das Haus ja gemeinsam mit Ihrem Ehepartner bewohnen. Ihr Ehepartner kann bei der Berechnung seines Einkommens ebenfalls den halben Wert, also 50 Euro, als negativen Wohnwert abziehen. Wenn bei dem oben genannten Beispiel dagegen nur 690 Euro für Zinsen und Tilgung anfallen würden, ergäbe sich dagegen ein positiver Wohnwert von 100 Euro nach dieser Rechnung: 840 Euro Vergleichsmiete Euro Zinsen und Tilgung - 50 Euro nicht-umlagefähige Kosten = 100 Euro positiver Wohnwert = Wohnvorteil Dann muss jeder Ehepartner die Hälfte davon, also 50 Euro, als Wohnvorteil zu seinem Einkommen hinzuzählen. Hat das unterhaltspflichtige erwachsene Kind jedoch außer dem Wohnvorteil keine weiteren eigenen Einkünfte, dann muss es aus diesem Wohnvorteil keinen Elternunterhalt zahlen (bestätigt vom BGH mit Urteil vom , XII ZR 43/11). In diesem Fall kann es höchstens aus dem sogenannten Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten leistungsfähig sein. Wie dieser berechnet wird, lesen Sie bitte in Kapitel 10 in der 5. Fallgruppe nach. Wann der Selbstbehalt für Eigentümer erhöht werden darf Mit seiner Entscheidung vom , Aktenzeichen XII ZB 25/13 hat der BGH außerdem entschieden, dass in bestimmten Fällen der Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Kind (und ggf. seinem Ehepartner, wenn es verheiratet ist), verbleiben darf, erhöht werden muss. Das ist dann der Fall, wenn die Vergleichsmiete zusammen mit den umlagefähigen Kosten (also Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhr, Abwasser, Heizung, nicht jedoch Stromkosten) die Sätze, die im Selbstbehalt für eine Warmmiete vorgesehen sind (860 Euro für Verheiratete, 480
63 56 Euro für Alleinstehende) übersteigt. Dann muss der Selbstbehalt nach Ansicht des BGH im Einzelfall erhöht werden. Wann dieser Einzelfall vorliegt, sagt der BGH in der Entscheidung leider nicht. Ich würde mich jedoch auf den Standpunkt stellen, dass dieser Fall grundsätzlich immer vorliegt, denn bei Mietern wird der Selbstbehalt ebenfalls erhöht, wenn die Warmmiete über den genannten Beträgen liegt. Schenkungen und Zuwendungen Wenn Sie regelmäßig Geld von Anderen, z. B. von Verwandten, als freiwillige Zuwendung erhalten, zählt dies nicht zum Einkommen, da Sie auf diese Zahlungen keinen Anspruch haben und sie jederzeit eingestellt werden können. Ausnahme: Derjenige, der Ihnen das Geld zukommen lässt, tut dies mit der ausdrücklichen Absicht, dass dieses auch dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu Gute kommen soll. Da dies aber in der Regel nicht so ist, kommt dieser Fall praktisch nicht vor. Wohnen Sie in einer Immobilie, die nur einem Ehegatten gehört, so wird Ihnen allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom , Aktenzeichen XII ZR 14/06), der volle halbe Wohnwertvorteil als Einkommen zugerechnet. Spesen Ob Spesen als Einkommen zählen, kommt darauf an, auf welcher Grundlage sie gezahlt werden. Wenn sie vom Arbeitgeber auf der Grundlage von Quittungen oder ähnlichem für tatsächliche Aufwendungen geleistet werden, gelten sie nicht als Einkommen. Werden sie jedoch pauschal gezahlt, nimmt die Rechtsprechung in der Regel an, dass sie zu einem Drittel dem Einkommen hinzuzurechnen sind. Möchten Sie, dass weniger berücksichtigt werden soll, müssen Sie dies durch entsprechende Belege nachweisen. Bei Spesen für Verpflegung ist außerdem zu berücksichtigen, dass Sie sich hierdurch auch private Aufwendungen für Essen und Getränke ersparen. Bei beruflichen Aufenthalten im Ausland kann es allerdings auch sein, dass Ihre tatsächlichen Aufwendungen sogar höher sind als die Spesen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Wenn Sie dies durch Belege nachweisen können, können Sie diese Ausgaben noch zusätzlich von Ihrem Einkommen abziehen. Wie das Kindergeld behandelt wird Kindergeld ist kein Einkommen, sondern wird im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für das Kind, für das es gezahlt wird, berücksichtigt (dazu weiter unten bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens mehr).
64 57 Weitere Einnahmen Außerdem zählen folgende Einnahmen als Einkommen: Wohngeld Krankengeld Krankentagegeld Arbeitslosengeld Gründungszuschuss Arbeitslosengeld 2 ( Hartz 4 ) Renten inklusive Unfall- und Versorgungsrenten Sind Abfindungen Einkommen oder Vermögen? Abfindungen nehmen eine Sonderstellung ein. Sie können beim unterhaltspflichtigen erwachsenen Kind sowohl als Einkommen als auch als Vermögen gelten. Das hängt von folgenden Voraussetzungen ab: Wenn die Abfindung gezahlt wird, um den Verlust eines Arbeitsplatzes zu entschädigen oder nach Ausscheiden aus einer freiberuflichen Praxis erfolgt, und Sie finden danach keinen neuen Anschlussarbeitsplatz, so wird die Abfindung in Höhe Ihres bisherigen Einkommens auf einen angemessenen Zeitraum verteilt. Dann ist die Abfindung also Einkommen und wird auch als Solches bei der Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Wird die Abfindung gezahlt und Sie finden danach eine Anschlussarbeitsstelle, so gilt sie als Vermögen und ist gegebenenfalls bei der Berechnung Ihres Schonvermögens mit zu berücksichtigen. Ist Ihr neues Einkommen jedoch geringer als das frühere Einkommen, ist es auch zulässig, die Abfindung als Einkommen zu berücksichtigen und Ihr neues Einkommen über einen längeren Zeitraum aufzustocken. Sind Sie schon älter, ca. ab 55 Jahre, und finden keine neue Arbeitsstelle, ist die Abfindung zwar auch als Einkommen zu verteilen, aber nach der Rechtsprechung des BGH vom , Aktenzeichen XII ZR 163/04, auf einen längeren Zeitraum, nämlich bis Sie das Rentenalter erreichen. In diesem Fall wird berücksichtigt, dass es nicht mehr so einfach ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
65 58 Wenn Sie noch weitere Einnahmen haben, die hier nicht aufgeführt sind und bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als Einkommen berücksichtigt werden, so sollten Sie sich die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Ihren Fall zuständigen Oberlandesgerichts anschauen und dort unter der Überschrift Unterhaltsrechtliches Einkommen nachlesen, wie diese Einnahmen behandelt werden. Wie Sie herausfinden, welches Oberlandesgericht in Ihrem Fall zuständig ist und wie Sie an die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien kommen, erfahren Sie im Anhang bei den nützlichen Links. Wenn Sie nun Ihr Einkommen aus den verschiedenen Einkommensarten zusammengerechnet haben, wissen Sie, wie hoch Ihr normales Nettoeinkommen ist. Jetzt sind Sie bereit für den nächsten Schritt: 2. Die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens Um zu verstehen, was mit dem bereinigten Nettoeinkommen gemeint ist, ist es hilfreich, den folgenden Zusammenhang zu verstehen: Die Frage, ob Sie leistungsfähig und damit verpflichtet sind, Elternunterhalt zu zahlen, hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt. Mit diesen Freibeträgen, die auch Selbstbehalt genannt werden, werden wir uns ab dem nächsten Kapitel näher beschäftigen. Hier müssen Sie dazu nur wissen, dass man dabei davon ausgeht, dass bestimmte Ausgaben bereits im Selbstbehalt enthalten und dadurch abgedeckt sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Essen, Kleidung, Zeitungen, Urlaubsreisen und bestimmte Versicherungen. Viele Ausgaben, die Sie ebenfalls haben, sind aber nicht schon im Selbstbehalt enthalten. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit, Altersvorsorgebeiträge, Unterhaltszahlungen und vieles mehr. Diese Ausgaben werden deshalb vorweg abgezogen daher nennt man dies auch Vorwegabzug und erst danach wird überprüft, ob das, was dann noch übrig bleibt, über dem Selbstbehalt liegt. Und das, was nach dem Vorwegabzug übrig bleibt, nennt man das bereinigte Nettoeinkommen. Warum dieser Schritt so wichtig ist Die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommen ist einer der wichtigsten Schritte bei der Unterhaltsberechnung und trägt gleichzeitig oft am meisten zur Beruhigung bei, da vielen Menschen vorher gar nicht bewusst ist, was sie alles in Abzug bringen können.
66 59 Sie sollten darauf deshalb besondere Sorgfalt verwenden und genau prüfen, ob Sie auch keine möglichen Abzugsposten vergessen haben. Die genaue Kenntnis der abzugsfähigen Posten ist außerdem deshalb wichtig, weil Sie hier auch die größten Gestaltungsmöglichkeiten haben. Sie können nämlich, besonders wenn Sie noch keinen Brief mit der Rechtswahrungsanzeige vom Sozialamt bekommen haben, Ihre Ausgaben daraufhin überprüfen und, falls nötig, sie entsprechend anpassen. Und auch nach dem Brief des Sozialamts gibt es in bestimmten Bereichen noch Gestaltungsmöglichkeiten. Ausgaben für Ihre zusätzliche Altersvorsorge Da sich diese Gestaltungsmöglichkeiten für Sie besonders im Bereich Ihrer zusätzlichen Altersvorsorge ergeben, möchte ich mich an dieser Stelle damit ausführlicher beschäftigen. Zunächst ist dazu festzustellen, dass Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bestimmen dürfen, auf welche Weise Sie zusätzlich für Ihr Alter vorsorgen. Es werden nämlich nicht nur solche Ausgaben für die Altersvorsorge anerkannt, die darauf abzielen, Ihnen eine Zusatzrente zu verschaffen, sondern je nach Fall auch andere Rücklagen, die nach Ihrem Willen für Ihr Alter bestimmt sein sollen. Der BGH hat dazu ausgeführt: Bundesgerichtshof, Urteil vom , Aktenzeichen: XII ZR 98/04: Nach ständiger Rechtsprechung. des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (so auch Urteil vom XII ZR 67/00).
67 60 Es muss also auch anerkannt werden, wenn Sie beispielsweise 100 Euro monatlich per Dauerauftrag auf ein Sparbuch, das allein auf Ihren Namen läuft, mit dem Verwendungszweck zusätzliche Altersvorsorge überweisen und erklären, dass Sie damit für Ihr Alter vorsorgen wollen. Sie müssen dann allerdings darauf achten, dass Sie das Geld nicht verbrauchen dürfen, da es ja für Ihr Alter bestimmt ist. Erst, wenn die Eltern gestorben sind, dürfen Sie es antasten. In der Praxis gegenüber dem Sozialamt leichter durchsetzbar sind allerdings eher Lebensversicherungen, Wertpapiere oder Fonds, aber die Sparbuch-Variante setze ich in meiner anwaltlichen Praxis gegenüber dem Amt auch immer durch. Das hängt wieder damit zusammen, dass Sie als erwachsenes Kind, wenn es um den Elternunterhalt geht, besonders geschützt sind. Ihre eigene Altersvorsorge hat bis zu einer bestimmten Grenze, die ich gleich erläutere, Vorrang. Es ist ja auch keinem wirklich geholfen, wenn Sie für Ihre Eltern im Pflegeheim Unterhalt zahlen und dann selbst im Alter ohne angemessene Altersvorsorge dastehen. Die Höhe der zusätzlichen Altersvorsorge Wieviel dürfen Sie nun jeden Monat für Ihr Alter zurücklegen? Hier müssen wir zunächst unterscheiden, ob Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder nicht, weil Sie beispielsweise selbständig sind. Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Wenn Sie als Arbeiter oder Angestellter tätig bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, dürfen Sie zusätzlich 5 % Ihres Bruttoeinkommens für Ihre weitere Altersvorsorge zurücklegen. Um diesen Betrag zu errechnen, teilen Sie einfach Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen durch 20. Das Gleiche gilt, wenn Sie Beamter oder Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind: Auch in diesem Fall dürfen Sie zusätzlich 5 % Ihres Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Beispielfall: Nehmen wir an, Ihr Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Bruttoeinkommen beträgt Euro Dann können Sie 5 % Ihres Bruttoeinkommens, nämlich 200 Euro monatlich (4.000 geteilt durch 20) von Ihrem Nettoeinkommen abziehen. Durch diese Bereinigung beträgt Ihr Nettoeinkommen nur noch Euro vorausgesetzt, Sie bringen die 200 Euro auch tatsächlich monatlich für Ihre zusätzliche Altersvorsorge auf.
68 61 Falls Sie ein hohes durchschnittliches Bruttoeinkommen haben, das über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, können Sie sogar noch mehr Altersvorsorge betreiben. Dann dürfen Sie nämlich für den überschießenden Teil Ihres Einkommens 25 % des Bruttobetrages monatlich als zusätzliche Altersvorsorge abziehen (das gilt nicht, wenn Sie Beamter sind: Dann wird davon ausgegangen, dass Ihre Altersvorsorge durch Ihre Pensionsansprüche schon so gut sind, dass Sie immer nur 5 % Ihres Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge betreiben können, egal wieviel Sie verdienen). Bevor ich Ihnen auch diesen Fall an einem Beispiel verdeutliche, gebe ich Ihnen hier eine Übersicht über die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 2014 und 2015: Monatliche Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Westdeutschland Euro Euro Gesetzliche Rentenversicherung Ostdeutschland Euro Euro Knappschaft Westdeutschland Euro Euro Knappschaft Ostdeutschland Euro Euro Wie der Fall, dass Ihr Bruttoeinkommen diese Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, in der Praxis berechnet wird, verdeutlicht dieses Beispiel: Beispielfall: Ihr Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Bruttoeinkommen beträgt Euro Sie sind in der Rentenversicherung Westdeutschland Im Jahr 2015 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für Sie Euro (siehe obige Tabelle). Für Euro Ihres Bruttoeinkommens können Sie daher zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % betreiben. Das sind 302,50 Euro. Ihr Bruttoeinkommen übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze aber um Euro. Von diesen Euro können Sie nun noch mal 25 %, nämlich 250 Euro, als zusätzliche Altersvorsorge anlegen. Insgesamt dürfen Sie daher 250 Euro + 302,50 Euro = 552,50 Euro von Ihrem Nettoeinkommen abziehen aber nur, wenn Sie diese zusätzliche Altersvorsorge auch tatsächlich betreiben. Es kann sein, dass Sie sich mit dem Sozialamt streiten müssen, da von dort generell immer nur 5 % des Bruttoeinkommens anerkannt werden. Sie können sich auf das Urteil des BGH vom , Aktenzeichen XII ZR 67/00 berufen und auf die Ausführungen von Jörn Hauß in: Elternunterhalt, 4. Auflage 2012, Randnummer 221. Fruchtet das nicht, sollten Sie überlegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
69 62 Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Wenn Sie dagegen selbständig bzw. weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch Beamter oder in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, dürfen Sie insgesamt 25 % Ihres Bruttoeinkommens, d. h. der Summe Ihrer Einkünfte aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Sie Steuerbescheide haben, für Ihre Altersvorsorge verwenden. Das hängt damit zusammen, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zeit knapp 20 % beträgt. Und da Arbeiter und Angestellte, für die dieser Beitragssatz gilt, zusätzlich noch 5 % ihres Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufwenden dürfen, können Sie die Summe dieser beiden Beträge, das heißt insgesamt 25 % Ihres Bruttoeinkommens, für Ihre Altersvorsorge zurücklegen. Beispielfall: Die Summe Ihrer Einkünfte der vergangenen drei Jahre, für die Sie Steuerbescheide bereits erhalten haben, beträgt auf das Jahr umgerechnet Euro Dann können Sie 25 % davon, d. h Euro jährlich bzw Euro monatlich, für Ihre Altersvorsorge ausgeben. Voraussetzung ist aber auch hier, dass Sie diese Beträge auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufbringen.
70 63 Weitere abzugsfähige Posten von A - Z Neben den Ausgaben für die Altersvorsorge gibt es aber noch weitere Posten, die Sie von Ihrem normalen Nettoeinkommen abziehen dürfen, um so Ihr bereinigtes Nettoeinkommen zu ermitteln. Ich gebe Ihnen auf der nächsten Seite zunächst eine Übersicht von A Z über mögliche Abzugsposten, die Sie prüfen sollten, und gehe danach auf einzelne Posten noch näher ein. Es kann übrigens sein, dass das Sozialamt nicht alle diese Ausgaben als abzugsfähig anerkennen wird. Das hängt manchmal auch damit zusammen, dass es nicht zu allen Posten eine einheitliche Rechtsprechung gibt und daher auch regionale Unterschiede vorkommen können, je nachdem in welchem Gerichtsbezirk das Sozialamt ansässig ist. Sie sollten bei der Auskunftserteilung aber zunächst einmal alles angeben, was von dieser Liste bei Ihnen in Frage kommt. Besonders wenn Sie diese Ausgaben bereits hatten, bevor Sie den Brief mit der Rechtswahrungsanzeige des Sozialamts bekommen haben, sind sie ja Teil Ihres bisherigen Lebensstandards. In diesem Fall haben Sie in der Regel gute Chancen, dass sie als abzugsfähig anerkannt werden. Wenn das Sozialamt einzelne Posten dennoch nicht anerkennt, sollten Sie dort diesbezüglich zunächst nachhaken und um eine Erklärung bitten und dann gegebenenfalls überlegen, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Posten: Auf der nächsten Seite folgt nun die Übersicht der möglichen abzugsfähigen
71 64 Mögliche abzugsfähige Posten von A Z: Altersvorsorgebeiträge Abzug für Betriebsrente Bausparverträge (entweder für Hauskredit oder als Altersvorsorge) berufsbedingte Aufwendungen, wie Gewerkschaft oder Arbeits- kleidung und Fachbücher, die Sie mit Belegen nachweisen können Besuche bei den Eltern (z. B. Fahrtkosten für den Besuch im Pflegeheim) Direktversicherungen Fahrtkosten zur Arbeit Fortbildungskosten Kapital-Lebensversicherungen (als Altersvorsorge) Kinderbetreuungskosten (Kindergarten, Hort) Krankenversicherungen Krankheitskosten Kreditverpflichtungen Leasingraten für privates Kfz (wenn nicht schon in Fahrtkosten zur Arbeit enthalten) Lebensversicherungen als Altersvorsorge Mehrbedarf für Ernährung bei bestimmten Krankheiten (Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden) Pflegeversicherungen und Pflegezusatzversicherungen Rentenversicherungen Risiko-Lebensversicherungen nur, wenn sie zur Absicherung eines Hauskredites an die Bank abgetreten wurden Riester-Rente als Altersvorsorge Spareinlagen, wenn sie eindeutig der Altersvorsorge dienen Steuerberaterkosten, wenn sie erforderlich sind Umgangskosten (z. B. um eigene Kinder, die nicht in Ihrem Haushalt leben, zu besuchen) Unterhalt für eigene Kinder und geschiedene Ehepartner Vermögenswirksame Leistungen: Ihr Eigenanteil als Altersvorsorge Zahlungen für Fonds oder Aktien als Altersvorsorge Zuzahlungen für medizinische Maßnahmen, die über das normale Maß hinausgehen (Kosten müssen nachgewiesen werden)
72 65 Höhere Abzüge für Ehepartner Wenn Sie einen Ehepartner haben, so ist dieser ja, wie Sie aus Kapitel 2 sicher noch erinnern, Ihrem Vater oder Ihrer Mutter gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sein Einkommen wird allerdings indirekt berücksichtigt was das im Einzelnen bedeutet, erfahren Sie in Kapitel 10. Daher müssen Sie für Ihren Ehepartner ebenfalls erst das normale und danach das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln. Ihr Ehepartner kann aber für die Ermittlung seines bereinigten Nettoeinkommens zum Teil noch höhere Abzüge geltend machen als Sie. So gilt für Ihren Ehepartner beispielsweise die Begrenzung auf 5 % (für Arbeiter und Angestellte) bzw. auf 25 % (für Selbstständige) des Bruttoeinkommens für Ausgaben für die zusätzliche Altersvorsorge nicht. Er kann daher monatlich auch höhere Ausgaben für seine zusätzliche Altersvorsorge geltend machen, soweit diese im Verhältnis zu seinem Einkommen und zum Familieneinkommen nicht unangemessen hoch sind (vgl. BGH vom , XII ZR 43/11). In dieser Entscheidung des BGH hatte der Ehepartner 15 % seines Nettoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet. Daher sind manche Sozialämter nun der Ansicht, dass dies die Grenze ist, die der BGH dafür festgelegt hat. Natürlich handelte es sich bei der Entscheidung des BGH um eine Einzelfallentscheidung, die meiner Meinung nach nicht auf jeden anderen Fall übertragen werden kann. Wenn Sie daher auf Nummer Sicher gehen wollen, müssen 15 % des Nettoeinkommens des Ehepartners als zusätzliche Altersvorsorge aber anerkannt werden. Außerdem kann Ihr Ehepartner sein Ausgabeverhalten auch noch nach dem Brief des Sozialamts mit der Rechtswahrungsanzeige verändern, also z. B. einen Kredit für ein neues Auto oder ähnliches aufnehmen. Allerdings ist der BGH hier seit seiner Rechtsprechung vom , Aktenzeichen XII ZB 25/13, zu einer etwas engeren Auslegung zurückgekehrt. Bei einem Kredit für ein neues Auto sollten Sie nachweisen können, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung für ein älteres Fahrzeug (ca. 10 Jahre oder älter oder stark reparaturbedürftig).
73 66 Neue Kredite beim unterhaltspflichtigen Kind Bei Ihnen als erwachsenem Kind werden solche neuen Kreditraten, wenn Sie bereits Unterhalt zahlen, dagegen nur dann als abzugsfähige Posten akzeptiert, wenn der Kredit bereits vor der Rechtswahrungsanzeige aufgenommen wurde oder es sich auch um eine dringend notwendige Ersatzbeschaffung für ein altes oder reparaturbedürftiges Fahrzeug handelte. Jedoch sind die Kosten für einen PKW oft auch schon in den Fahrtkosten, die Sie für die Fahrt zur Arbeit absetzen dürfen (dazu gleich mehr) enthalten, so dass ein Kredit für ein neues Auto nicht immer zusätzlich anerkannt wird. Mein Tipp: Fragen Sie vor Aufnahme des Kredites beim Sozialamt schriftlich nach, ob der Kredit als Abzugsposten von Ihrem Einkommen akzeptiert wird. Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung des Sozialamtes haben, können Sie den Kredit aufnehmen und er wird von Ihrem Einkommen abgezogen. Ihre eigenen Altersvorsorgebeiträge können Sie aber auch nach Erhalt der Rechtswahrungsanzeige noch erhöhen allerdings nur bis zu der genannten Grenze von 5% bzw. 25 % Ihres Bruttoeinkommens. Die beste Verteilung von Kreditraten unter Ehegatten Viele Kredite, insbesondere Kredite für die Abbezahlung der eigenen Immobilie, müssen ja in jedem Fall von den Sozialämtern als abzugsfähig berücksichtigt werden. Meist laufen diese Kredite auf den Namen beider Ehegatten. Die meisten Sozialämter, mit denen ich zu tun habe, verteilen Kredite nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten anteilig auf diese. Ein Beispiel: Ein Ehegatte verdient zwei Drittel des Familieneinkommens, der andere Ehegatte ein Drittel. Dann verteilt das Sozialamt die Kreditraten zu zwei Dritteln bei dem mehr verdienenden Ehegatten und zu einem Drittel bei dem weniger verdienenden Ehegatten. Diese Vorgehensweise ist eigentlich nicht korrekt, denn wenn beide Ehegatten verpflichtet sind, den Kredit zu bezahlen, müsste dieser hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Aber in bestimmten Fällen ist es nicht angebracht, sich gegen diese Vorgehensweise zu wehren. Dazu muss ich etwas vorgreifen: Es ist immer günstiger für Sie als unterhaltspflichtiges Kind, mehr Abzüge von Ihrem Einkommen zu haben. Das wirkt sich bei der Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit günstiger aus, als wenn Ihr Ehegatte hohe Abzüge von seinem Einkommen hat.
74 67 Sind also Sie als unterhaltspflichtiges Kind der besserverdienende Ehegatte und das Sozialamt wendet die oben genannte Methode an, ist es günstig für Sie und Sie brauchen nichts zu unternehmen. Sind Sie jedoch der geringer verdienende Ehegatte, sollten Sie das Sozialamt darauf hinweisen, dass die Kreditraten zwischen Ihnen und Ihrem anderen Ehegatten hälftig aufzuteilen sind, weil das in diesem Fall günstiger für Sie ist. Dass die Kreditraten hälftig aufzuteilen sind, ergibt sich aus 426 BGB, denn es handelt sich um eine sogenannte Gesamtschuld. Die Vorschrift lautet: 426 BGB Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der zweite Teil des Satzes: Sie als Eheleute können nämlich auch etwas anderes bestimmen. So können Sie bestimmen, dass nur Sie als unterhaltspflichtiges Kind die Kreditraten allein bedienen. In vielen Fällen, besonders wenn der Ehegatte nur ein geringes oder kein eigenes Einkommen hat oder ohnehin getrennte Konten bestehen, ist das bereits der Fall. Dann können Sie dem Sozialamt gegenüber diese Tatsache leicht beweisen. Andererseits können Sie aber, besonders wenn Sie die Rechtswahrungsanzeige des Sozialamtes noch nicht erhalten haben, eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Ehegatten treffen, dass Sie die Kreditraten ab nun allein aus ihrem Einkommen bedienen. Dann werden die Kreditraten auch nur bei Ihnen abgezogen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn Ihr Einkommen auch hoch genug ist und Sie das unterhaltspflichtige Kind sind. Es könnte aber angebracht sein, dann getrennte Konten zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner einzurichten, damit die Kosten auch wirklich getrennt sind und als solche nachgewiesen werden können. Berufsbedingte Aufwendungen und Fahrtkosten Was berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die Fahrt zur Arbeit angeht, so können Sie in einigen Oberlandesgerichtsbezirken pauschal 5 % Ihres Nettoeinkommens hierfür ansetzen, wenn Sie als Arbeiter oder Angestellter tätig sind. Zum Teil wird hierfür von den Gerichten eine Obergrenze von 150 Euro angesetzt. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie konkret nachweisen. In anderen Oberlandesgerichtsbezirken werden dagegen generell nur die konkreten Aufwendungen anerkannt. Wie das bei dem für Ihren Fall zuständigen
75 68 Oberlandesgericht gehandhabt wird, können Sie in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Gerichts nachlesen. Einzelheiten dazu finden Sie unter den Erläuterungen zu dem entsprechenden Link im Anhang bei den nützlichen Links. Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören neben Fahrtkosten zum Beispiel Gewerkschaftsbeiträge, Fachliteratur und Arbeitskleidung. Fahrtkosten zur Arbeit können Sie in der Regel nach dieser Formel errechnen: Einfache Entfernung zur Arbeitsstelle in km x 2 x 0,30 x 220 Arbeitstage geteilt durch 12 Monate = monatliche Fahrtkosten Wenn die einfache Entfernung weiter ist als 30 km, erkennen die Gerichte außerdem für die darüber hinausgehenden Kilometer nur eine geringere Pauschale (meist 0,20 Euro) an. Auch hierzu können Sie die Einzelheiten in den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, und zwar dort unter Punkt nachlesen, da nicht alle Leitlinien die Fahrtkosten gleich berechnen. Mit dem so errechneten Betrag sind dann übrigens sämtliche Kosten des Fahrzeugs inklusive Betriebskosten (Versicherung, Steuer, Benzin, Reparaturen) und Anschaffungskosten abgedeckt, so dass Sie dafür keine zusätzlichen Kosten mehr geltend machen können. Ausnahmen sind manchmal Kredite für ein Fahrzeug, das als Ersatzbeschaffung für ein älteres Fahrzeug dient (siehe die Erläuterungen auf der vorherigen Seite dazu). Und wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, können Sie die Beträge, die Sie dafür aufwenden, in voller Höhe geltend machen. Versicherungen Was die Geltendmachung von Versicherungen angeht, so waren die Sozialämter hierbei bisher recht großzügig und haben Beiträge für Versicherungen wie zum Beispiel Hausrat- und Haftpflichtversicherungen in der Regel als Abzugsposten anerkannt. Allerdings gibt es nun ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom (Aktenzeichen: XII ZR 140/07), in dem das Gericht sich auf den Standpunkt stellt, dass Aufwendungen für Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen seien und daher nicht als Abzugsposten für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens anerkannt werden könnten. Diese neue Rechtsprechung wird voraussichtlich von den Sozialämtern übernommen werden, auch wenn es vielleicht bei dem einen oder anderen
76 69 Sachbearbeiter etwas dauern wird, bis sie dort ankommt. Sie können diese Versicherungen daher zwar angeben, sollten sich aber nicht darauf verlassen, dass sie als Abzugsposten anerkannt werden. Aufwendungen für andere Versicherungen, die eindeutig der zusätzlichen Altersvorsorge zuzuordnen sind, wie beispielsweise Kapital-Lebensversicherungen oder Direktversicherungen, können Sie dagegen auch weiterhin bis zur Grenze der zulässigen Altersvorsorgebeiträge (5 % bzw. 25 %) von Ihrem Einkommen abziehen. Auch weitere Versicherungen wie insbesondere Krankenzusatzversicherungen und Unfallversicherungen sollten Sie angeben. Inwieweit diese dann aber im Einzelfall anerkannt werden, hängt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sicher auch von Ihrer Höhe ab und davon, ob sie dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen sind oder darüber hinausgehen. Hier lässt sich im Moment keine sichere Prognose abgeben. Die meisten Sozialämter erkennen Unfallversicherungen an, andere Sozialämter dagegen nicht. Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, sind entsprechende private Versicherungen jedenfalls immer abzugsfähig. Kosten für Besuche bei den Eltern im Pflegeheim Bisher wurden die Kosten für Besuche bei den Eltern im Pflegeheim nicht von allen Sozialämtern anerkannt. Seit der Entscheidung des BGH vom , Aktenzeichen XII ZR 17/11, dürfte diese Praxis jedoch der Vergangenheit angehören. Der BGH hat entschieden, dass solche Kosten der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen dienen und vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes abgezogen werden müssen. Viele Fragebögen der Sozialämter sehen diesen Punkt noch nicht vor. Daher geben Sie am besten in einem Begleitschreiben an, wie oft Sie den pflegebedürftigen Elternteil im Heim besuchen und welches Verkehrsmittel Sie benutzen. In der Regel werden 0,30 Euro pro Kilometer anerkannt. Allerdings auch hier meist nur für die ersten 30 Kilometer der einfachen Strecke, darüber hinausgehende Kosten mit 0,20 Euro pro Kilometer. Benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, müssen meiner Ansicht nach jedenfalls Kosten für eine Reise 2. Klasse anerkannt werden. Bei sehr weiten Entfernungen kommen eventuell noch Übernachtungskosten hinzu. Am besten machen Sie in Ihrem Schreiben an das Sozialamt so detaillierte Angaben zu den Besuchen wie möglich.
77 70 Unterhaltszahlungen für Kinder und geschiedene Ehepartner Die Posten, die Sie für Unterhaltszahlungen für eigene Kinder und geschiedene Ehepartner, die nicht in Ihrem Haushalt leben, als Abzug geltend machen können, sind einfach zu ermitteln: Dabei handelt es sich um die Beträge, die Sie monatlich tatsächlich für deren Unterhalt zahlen nicht die Beträge, die Sie eventuell zahlen müssten. Für volljährige Kinder in Ausbildung, die entweder in Ihrem Haushalt oder außer Haus leben, lesen Sie bitte weiter unten nach, wie diese berücksichtigt werden. Unterhalt für minderjährige Kinder, die in Ihrem Haushalt leben Wenn Sie dagegen minderjährige Kinder haben, die in Ihrem Haushalt leben, richten sich die Beträge, die Sie für deren Unterhalt abziehen können, in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die genaue Berechnung des Kindesunterhalts kann sehr komplex sein, so dass eine umfassende Darstellung den Umfang dieses Kapitels sprengen und Sie als Leser womöglich überfordern und ermüden würde. Ich gebe Ihnen aber eine Faustregel an die Hand, mit der Sie die absetzbaren Unterhaltsbeträge jedenfalls dann, wenn Sie von Dritten keine Unterhaltszahlungen für Ihre bei Ihnen lebenden minderjährigen Kinder erhalten, in der Regel berechnen können: Für die Berechnung brauchen Sie zunächst die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, zu der Sie im Anhang bei den nützlichen Links eine Internetseite finden, auf der Sie sie herunterladen können. Sie nehmen als Ausgangspunkt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen, das Sie bis hierher berechnet haben. Wenn Sie einen Ehepartner haben, der ebenfalls ein Elternteil des Kindes ist, zählen Sie Ihre beiden bereinigten Nettoeinkommen zusammen. Dann suchen Sie in der linken Spalte der Düsseldorfer Tabelle die Zeile, die diesem Einkommen entspricht. Jetzt müssen Sie nur noch in der oberen Zeile der Tabelle die entsprechende Altersstufe des Kindes finden und Sie erhalten im Schnittpunkt dieser beiden Spalten den Unterhaltsbetrag, der in Ihrem Fall anzusetzen ist. Davon ziehen Sie das Kindergeld zur Hälfte ab. Wenn Sie alleine für das Kind
78 71 unterhaltspflichtig sind, dann können Sie den Betrag, der sich dann ergibt, für den Unterhalt des Kindes von Ihrem Einkommen abziehen. Falls sich das Kind in einer Ausbildung befindet und dafür eine Vergütung erhält oder über andere Einnahmen verfügt, dann müssen Sie diesen Betrag (gekürzt um 90 Euro für ausbildungsbedingten Mehrbedarf) noch abziehen, denn eigene Einkünfte des Kindes mindern Ihre Unterhaltsverpflichtung. Erhalten Sie von dem anderen Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind, so gelten diese ebenfalls als Einkommen des Kindes und mindern dessen Unterhaltsbedarf entsprechend. Wenn Sie dagegen noch einen Ehepartner haben, der ebenfalls ein Elternteil des Kindes ist, dann kann jeder von Ihnen den Anteil an diesem Betrag von seinem Einkommen abziehen, der seinem Anteil am Familieneinkommen entspricht. Wenn Sie also beispielsweise ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro haben, und das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners beträgt Euro, dann tragen Sie zu zwei Dritteln zum Familieneinkommen bei und Ihr Ehepartner zu einem Drittel. Sie dürfen dann zwei Drittel des oben errechneten Kindesunterhalts von Ihrem Nettoeinkommen abziehen und Ihr Ehepartner ein Drittel. Aufpassen müssen Sie, wenn eines der Einkommen eines Ehepartners unter den Selbstbehalt für den Kindesunterhalt fällt. Auch hier verteilen die Sozialämter die Unterhaltsleistungen gerne nach den Einkommensverhältnissen. Das ist aber nicht immer günstig, besonders dann nicht, wenn Sie als unterhaltspflichtiges Kind mehr verdienen als Ihr Ehepartner. Denn dann müssen Sie als unterhaltspflichtiges Kind den Kindesunterhalt alleine tragen, da das Einkommen des Ehepartners ja unter dem Selbstbehalt liegt, und Abzüge bei Ihnen sind immer günstiger in der Berechnung. Ist es umgekehrt, kann die Berechnung des Sozialamtes dagegen günstiger sein für Sie. Und das sind die Selbstbehalte gegenüber Kindern, die ab dem gelten, und zwar für Kinder, die im Haushalt leben und sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinden: Für Erwerbstätige: Euro im Monat Für nicht Erwerbstätige: 880 Euro im Monat Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle Euro im Monat.
79 72 Unterhalt für volljährige Kinder in Erstausbildung, die in Ihrem Haushalt leben Wenn Sie volljährige Kinder haben, die noch in Ihrem Haushalt leben und sich in der Erstausbildung befinden, so ist die Berechnung etwas anders. Erstausbildung bedeutet zunächst, dass das Kind entweder noch zur Schule geht oder eine erste Ausbildung dazu gehört auch ein Studium macht. Auch hier müssen Sie zunächst Ihr bereinigtes Nettoeinkommen bzw. wenn Sie verheiratet sind, das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten ermitteln. Ausgehend von diesem Betrag suchen Sie (wie ich das weiter oben bei dem Unterhalt für minderjährige Kinder beschrieben habe) in der Düsseldorfer Tabelle nach dem Unterhaltsbetrag, der bei diesem Einkommen anzusetzen ist. Davon ziehen Sie jetzt das Kindergeld in voller Höhe ab. Außerdem müssen Sie nun noch eigene Einkünfte des Kindes abziehen. Wenn sich das Kind also beispielsweise in einer Ausbildung befindet und eine Ausbildungsvergütung erhält, dürfen Sie die Vergütung um 90 Euro für ausbildungsbedingten Mehrbedarf kürzen. Den noch verbleibenden Betrag der Ausbildungsvergütung müssen Sie dann aber von dem Unterhaltsbetrag, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt, abziehen. Den verbleibenden Betrag können Sie dann für die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit von Ihrem Einkommen abziehen. Unterhalt für volljährige Kinder in Erstausbildung, die nicht in Ihrem Haushalt leben Wenn Sie dagegen volljährige Kinder in Erstausbildung dazu gehört auch ein Studium haben, die nicht in Ihrem Haushalt leben, so gilt für diese Kinder nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ein Gesamtunterhaltsbedarf von 670 Euro monatlich. Jedenfalls bis zu dieser Höhe werden Unterhaltszahlungen der Eltern (auch hier aber wieder abzüglich eigener Einnahmen der Kinder) von den Sozialämtern berücksichtigt. Allerdings müssen diese Unterhaltszahlungen auch tatsächlich geleistet werden. Außerdem können Sie zusätzliche Beträge geltend machen, wenn Sie Ihren Kindern tatsächlich mehr Unterhalt zahlen oder zusätzlich z. B. auch für Studiengebühren und Kranken- und Pflegeversicherungen aufkommen. Diese Aufwendungen sollten Sie in jedem Fall bei der Auskunftserteilung immer belegen und begründen.
80 73 Sonder- und Mehrbedarf von Kindern Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle sind starr und entsprechen oft nicht der Lebenswirklichkeit. Daher sind auch zusätzliche Bedarfe der Kinder abzugsfähig. Hier unterscheidet man zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf. Sonderbedarf ist jeder unverhofft auftretender zusätzlicher Bedarf. Dazu zählen beispielsweise Unvorhergesehene Krankheitskosten Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, soweit diese nicht von der Krankenversicherung übernommen werden Kosten für die Säuglingserstausstattung Die Anschaffung von teuren Musikinstrumenten Mehrbedarf ist ein regelmäßig auftretender Bedarf, der aus den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht befriedigt werden kann. Dazu zählen z. B. Schulgeld und Internatskosten Kinderbetreuungskosten in Kindergarten und Kindertagesstätten oder durch Pflegepersonen Kosten für teure Hobbies und Sportarten wie Reiten und Hundehaltung (diese werden jedoch nach der Rechtsprechung des BGH vom , Aktenzeichen XII ZB 25/13 eventuell nicht mehr akzeptiert, sondern zählen dann zum Luxus) Nachhilfekosten Kosten einer Musikausbildung Auf jeden Fall sollten Sie, wenn Sie Sonder- oder Mehrbedarf der Kinder geltend machen wollen, diese Ausgaben schon bei der Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialamt belegen. Diese Kosten müssen eigentlich immer dann anerkannt werden, wenn die Tabellensätze nach der Düsseldorfer Tabelle dafür nicht ausreichen. Viele Sozialämter beharren allerdings darauf, nur die Sätze der Düsseldorfer Tabelle anzuerkennen. Hier ist eventuell eine anwaltliche Vertretung angezeigt.
81 74 Die Behandlung von Krankheitskosten Wie ist es, wenn Sie selbst krank oder behindert sind müssen Sie dann auch Elternunterhalt für einen Elternteil im Heim zahlen? Zunächst einmal gibt es, auch nicht bei einem bestimmten Grad der Behinderung in Ihrem Schwerbehindertenausweis, keine Erhöhung der Selbstbehalte bzw. Freibeträge im Elternunterhalt für Sie. Wenn Sie aber Aufwendungen für Ihre Krankheit oder Behinderung haben, dürfen Sie diese Kosten von Ihrem Einkommen ebenfalls abziehen. Gut ist es, wenn Ihnen Ihr Arzt bescheinigen kann, dass diese Kosten erforderlich sind. Das kann ein Training in einem Sportstudio sein oder Krankengymnastik oder andere Maßnahmen mit Zuzahlung, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden. Auch Eigenanteile für die Beschaffung von Medikamenten gehören dazu. Behandlungen bei Heilpraktikern und andere alternative Methoden zähle ich ebenfalls dazu selbst wenn Sie darüber keine Bescheinigung Ihres Arztes erhalten. Auch Fahrtkosten zu Ärzten sollten Sie dem Sozialamt mitteilen. Bei bestimmten Erkrankungen können auch Kosten für eine kostenaufwändige Ernährung hinzukommen, zum Beispiel bei einer Glutenunverträglichkeit. Wichtig ist, dass Sie alle Kosten (bis auf Fahrtkosten, es sei denn Sie fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln) gegenüber dem Sozialamt belegen können. Sie müssen also Quittungen, Rechnungen oder Ähnliches vorlegen können. Daher empfiehlt es sich, diese über einen längeren Zeitraum zu sammeln und abzuheften. Manche Sozialämter wollen nur Pauschalen anerkennen. Dies ist meiner Meinung nach nicht richtig, denn wenn Ihnen aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung diese Kosten entstehen, die ein gesunder Mensch nicht hat, zählen diese zu Ihrem Lebensstandard und müssen anerkannt werden. Am besten ist es, wenn Sie bei der Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialamt ein Begleitschreiben verfassen, in dem Sie aufzählen, welche Kosten Ihnen entstehen. Für Fahrten zu Ärzten, die Sie mit dem Auto zurücklegen, geben Sie die einfache Entfernung zum Arzt an und teilen mit, wie oft im Monat Sie den Arzt aufsuchen. Außerdem fügen Sie bitte alle Belege über Ihre Kosten bei. Gut ist es, wenn Sie sich eine Kopie Ihres Schreibens und aller Belege anfertigen. Dann warten Sie die Berechnung des Sozialamtes ab. Werden die Kosten nicht oder nur zum Teil anerkannt, können Sie sich immer noch anwaltlich beraten lassen oder überlegen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
82 75 Überblick über die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens 1. Schritt: Ermitteln Sie Ihr normales Nettoeinkommen, indem Sie alle Ihre Einnahmen neben Ihrem Erwerbseinkommen auch weitere Einnahmen und geldwerten Vorteile, wie Wohnvorteile, zusammenzählen. 2. Schritt: Ermitteln Sie alle für Sie maßgeblichen Abzugsposten und ziehen Sie diese Beträge von Ihrem normalen Nettoeinkommen ab. Das Ergebnis ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Davon ausgehend können Sie jetzt Ihren individuellen Selbstbehalt ermitteln. Um diese Berechnung geht es im nächsten Kapitel. 9. Kapitel Wie hoch ist Ihr individueller Selbstbehalt? Das, was Ihnen von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben darf und wovon Sie keinen Elternunterhalt zahlen müssen, nennt man Selbstbehalt das ist also im wahrsten Sinne des Wortes das, was Sie selbst behalten dürfen. Die Höhe des Selbstbehalts ist übrigens gesetzlich nicht festgelegt. Die Gerichte orientieren sich diesbezüglich aber weitgehend einheitlich an den Anmerkungen zur sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle beruht auf Koordinationsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des deutschen Familiengerichtstages e.v. stattgefunden haben. Einen Link zur jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Anhang bei den nützlichen Links. Im Jahr 2015 wurden die Selbstbehalte erneut erhöht. Basis für das Verständnis der Berechnung bei Ehepaaren In diesem Kapitel erkläre ich die Grundprinzipien der Ermittlung des Selbstbehalts für ein alleinstehendes erwachsenes Kind.
83 76 Sie erinnern sich sicher noch aus Kapitel 3 daran, dass Sie auch dann als alleinstehend gelten, wenn Sie einen Lebensgefährten haben, mit dem Sie zwar zusammenwohnen, aber nicht verheiratet sind. Dann kann es jedoch eine Besonderheit geben, die ich im nächsten Kapitel in der 6. Fallgruppe erläutere. Wie der Selbstbehalt berechnet wird, wenn Sie einen Ehepartner haben, erfahren Sie im nächsten Kapitel. Sie sollten aber, auch wenn Sie verheiratet sind, dieses Kapitel aufmerksam lesen, um die Grundprinzipien zu verstehen. Sie brauchen das Verständnis der Grundprinzipien nämlich später, um die Berechnung bei Ehepaaren, die etwas komplexer ist, gut nachvollziehen zu können. Der Mindest-Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle Mit Stand vom beträgt der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle für ein alleinstehendes erwachsenes Kind mindestens Euro. Darin ist ein Anteil für Wohnkosten in Höhe von 480 Euro enthalten. Das bedeutet, dass dieser Mindest-Selbstbehalt dann gilt, wenn Ihre Warmmiete nicht höher als 480 Euro ist. Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie haben, gelten diese im Mindest-Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten ebenfalls. Wenn Ihre Wohnkosten bei einer selbstgenutzten Immobilie davon abweichen, kann sich Ihr Selbstbehalt dann erhöhen, wenn Ihre Vergleichsmiete zusammen mit den auf Mieter umlagefähigen Kosten den Betrag von 480 Euro übersteigt (nach der Entscheidung des BGH vom , Aktenzeichen XII ZB 25/13). Auch wenn Sie zur Miete wohnen, kann sich Ihr Selbstbehalt erhöhen: Erhöhter Selbstbehalt bei Miete über 480 Euro Wenn Sie zur Miete wohnen und Ihre Warmmiete den im Mindest-Selbstbehalt enthaltenen Betrag von 480 Euro für Wohnkosten übersteigt, dann erhöht sich Ihr Selbstbehalt um diesen übersteigenden Betrag. Wenn Sie also beispielsweise 580 Euro Warmmiete zahlen, dann beträgt Ihr individueller Mindest-Selbstbehalt = Bitte beachten Sie: Die Warmmiete setzt sich zusammen aus Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten. Stromkosten gehören nicht dazu. Ist Ihre Warmmiete dagegen niedriger als 480 Euro monatlich, vermindert sich Ihr individueller Mindest-Selbstbehalt nicht etwa, sondern bleibt bei Euro bestehen. Und wenn Sie mit einem Lebensgefährten zusammenleben, mit dem Sie nicht verheiratet sind, lesen Sie bitte im nächsten Kapitel in der 6. Fallgruppe nach, ob es bei der Berechnung Besonderheiten zu beachten gibt.
84 77 Ihr Einkommen liegt unter Ihrem Mindest-Selbstbehalt Wenn nun Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter Ihrem Mindest-Selbstbehalt liegt und Ihr Vermögen die Freigrenzen, die ich in Kapitel 11 erläutere, ebenfalls nicht übersteigt, sind Sie nicht leistungsfähig und müssen keinen Elternunterhalt zahlen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie verheiratet sind, gilt das nicht unbedingt, da dann auch das Einkommen Ihres Ehepartners eine Rolle spielt wann Sie in diesem Fall als nicht leistungsfähig gelten, erfahren Sie im nächsten Kapitel. Der individuelle Selbstbehalt, wenn Ihr Einkommen über dem Mindest-Selbstbehalt liegt Wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen dagegen über dem Mindest-Selbstbehalt liegt, dann bildet dieser nur die Grundlage für die Ermittlung Ihres individuellen Selbstbehalts. Aufgrund Ihrer besonders geschützten Stellung als erwachsenes Kind dürfen Sie dann nämlich außerdem noch die Hälfte dessen, was über Ihren Mindest- Selbstbehalt hinausgeht, behalten. Um diesen Betrag erhöht sich daher der Mindest- Selbstbehalt und Sie erhalten so Ihren individuellen Selbstbehalt. Das möchte ich zum besseren Verständnis an einem Beispiel verdeutlichen: Angenommen, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Mindest- Selbstbehalt beträgt Euro. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen beträgt 400 Euro. Die Hälfte davon sind 200 Euro. Um diese Differenz erhöht sich der Mindest-Selbstbehalt, so dass Ihr individueller Selbstbehalt in diesem Fall Euro beträgt. Die Formel für die Berechnung Ihres individuellen Selbstbehalts Und so können Sie Ihren individuellen Selbstbehalt in 5 Schritten berechnen: Die Berechnung des individuellen Selbstbehalts in 5 Schritten: 1. Mindest-Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle: Euro 2. Wenn die Warmmiete 480 Euro übersteigt, den übersteigenden Betrag hinzuaddieren: + X Euro Individueller Mindest-Selbstbehalt = Euro + X Euro 3. Bereinigtes Nettoeinkommen - individueller Mindest-Selbstbehalt Restbetrag 4. Restbetrag geteilt durch 2 = Erhöhungsbetrag 5. Individueller Mindest-Selbstbehalt + Erhöhungsbetrag (Ergebnis aus 4.) = individueller Selbstbehalt
85 78 Die Formel für die Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit Wenn Sie auf diese Weise Ihren individuellen Selbstbehalt ermittelt haben, ist es nur noch ein kleiner Schritt zur Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit. Sie müssen dafür nämlich Sie ahnen es sicher bereits schon nur noch Ihren individuellen Selbstbehalt von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen abziehen: Die Berechnung der individuellen Leistungsfähigkeit: Bereinigtes Nettoeinkommen - individueller Selbstbehalt _ = Individuelle Leistungsfähigkeit Ihre Verpflichtung kann niedriger sein als Ihre Leistungsfähigkeit Wenn Sie Ihre individuelle Leistungsfähigkeit festgestellt haben, wissen Sie, was Sie maximal für den Unterhalt Ihres pflegebedürftigen Elternteils zahlen müssen. Da aber, wie Sie mittlerweile wissen, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gleichzeitig vorliegen müssen, kann Ihre tatsächliche Unterhaltsverpflichtung auch niedriger sein als Ihre individuelle Leistungsfähigkeit. Denn Sie müssen ja nur bis zu der Höhe leisten, in der Ihr Vater oder Ihre Mutter auch bedürftig sind und Sozialhilfe beziehen. Wenn Ihre individuelle Leistungsfähigkeit also z. B. 400 Euro beträgt, das Sozialamt aber nur mit 300 Euro monatlich für die ungedeckten Heimkosten in Vorleistung tritt, müssen Sie auch nur 300 Euro monatlich zahlen. Steigen die ungedeckten Heimkosten dagegen irgendwann, z. B. weil sich die Pflegestufe des Elternteils ändert und betragen dann beispielsweise 700 Euro, müssen Sie davon nur bis zur Höhe Ihrer maximalen Leistungsfähigkeit, also mit 400 Euro monatlich, aufkommen. Und wenn Sie außerdem noch leistungsfähige Geschwister haben, kann es ebenfalls sein, dass Sie nicht bis zu Ihrer maximalen individuellen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt herangezogen werden. Mehr dazu erfahren Sie in Kapitel 12.
86 79 Sonderfall: Wann Ihre Leistungsfähigkeit ganz entfallen kann Außerdem gibt es noch einen Sonderfall, in dem Sie eventuell selbst dann nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, wenn Sie nach den Berechnungen anhand der oben aufgeführten Formeln theoretisch individuell leistungsfähig wären. Dieser Sonderfall, den es so praktisch nur beim Elternunterhalt gibt, hängt mit Ihrer besonders geschützten, privilegierten Stellung als erwachsenes Kind zusammen. Wie Sie sich vielleicht noch aus Kapitel 4 erinnern, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ja niemand seinen bisherigen Lebensstandard aufgeben, um für seine Eltern aufzukommen. Wie der jeweilige Lebensstandard ausgestaltet ist, hängt wiederum von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 einmal so ausgedrückt: Bundesgerichtshof, Urteil vom , Aktenzeichen: XII ZR 224/00: ( ) der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen [muss] nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung, dass der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei günstigeren Einkommensverhältnissen. Das heißt aber auch, dass der Selbstbehalt, durch den ja gerade der Lebensstandard gewahrt werden kann, je nach den individuellen Verhältnissen auch unabhängig von der Berechnung nach den Formeln, die ich oben vorgestellt habe, noch höher liegen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht wird. Wenn es also zu Ihrem üblichen Lebensstandard gehört, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen für Wohnen, Kleidung, Essen, Reisen, Versicherungen usw. ausgeben und Sie dies beweisen können, kann es sein, dass Sie als nicht leistungsfähig anerkannt werden.
87 80 Rücklagen dürfen Sie in diesem Fall allerdings nur in einer Höhe tätigen, die für die zusätzliche Altersvorsorge als abzugsfähig gilt (also 5 % des Bruttoeinkommens bei unselbständiger Tätigkeit, 25 % bei Selbständigkeit). Wenn dieser Sonderfall bei Ihnen gegeben sein könnte, sollten Sie so früh wie möglich damit anfangen falls Sie das nicht schon tun sämtliche Belege und Quittungen zu sammeln und über Ihre Ausgaben genau Buch zu führen. Denn Sie müssen Ihre Darstellung, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen verbrauchen, beweisen. Verlassen sollten Sie sich auf diese Möglichkeit jedoch nicht, denn in der Regel wird das Sozialamt diese Argumentation nicht anerkennen und vor Gericht ziehen. Sie sollten sich daher, falls dieser Sonderfall für Sie in Betracht kommt, möglichst anwaltlich beraten lassen, da es hier sehr auf die Konstellation im Einzelnen ankommt dies gilt besonders dann, wenn Sie verheiratet sind. Allerdings muss man mittlerweile nach der Rechtsprechung des BGH vom , mit dem der BGH Ausgaben für die Pferdehaltung des unterhaltspflichtigen Kindes, obwohl das Pferd schon Jahre vor der Unterhaltsverpflichtung gehalten wurde, nicht anerkannt hat, davon ausgehen, dass diese Argumentation mittlerweile eher nicht mehr von Erfolg gekrönt sein dürfte. Da es dazu jedoch Entscheidungen von Oberlandesgerichten gab, führe ich diese Möglichkeit hier weiter an. Damit bin ich auch schon beim Thema des nächsten Kapitels. Darin geht es nämlich darum, wie Ihre Leistungsfähigkeit berechnet wird, wenn Sie verheiratet sind. Wie wird in diesem Fall das Einkommen Ihres Ehepartners berücksichtigt? Aber auch wenn Sie mit dem Gedanken spielen, zu heiraten und sich fragen, welche Folgen das für Ihre Unterhaltsverpflichtung hätte, dürfte das nächste Kapitel interessant für Sie sein. Denn besonders, wenn Ihr Einkommen höher ist als das Ihres Partners, kann sich eine Ehe auf Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem pflegebedürftigen Elternteil günstig auswirken.
88 Kapitel Wie wird Ihre Leistungsfähigkeit berechnet, wenn Sie verheiratet sind? Wie Sie bereits wissen, ist Ihr Ehepartner gegenüber Ihren Eltern ja eigentlich gar nicht zum Unterhalt verpflichtet. Dennoch spielt es eine Rolle für die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit, ob Ihr Ehepartner eigenes Einkommen hat und in welchem Verhältnis Ihr Einkommen zu dem Verhältnis Ihres Ehepartners steht. Der Beitrag der Ehepartner zum Familienunterhalt Dazu müssen Sie zunächst wissen, dass es im Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften gibt, wonach die Ehepartner dazu verpflichtet sind, zum Familienunterhalt beizutragen. Das wird im Gesetz so ausgedrückt: 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. Danach sind also beide Ehepartner gleichermaßen dazu verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen, sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung. Der Bundesgerichtshof hat sich nun in seiner Rechtsprechung überlegt, dass es für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes darauf ankommt, in welchem Verhältnis jeder der Ehepartner zum Familienunterhalt beiträgt. Was das für die Berechnung konkret heißt, erkläre ich im Folgenden:
89 82 Das bereinigte Nettoeinkommen der Ehepartner Zunächst müssen Sie sowohl für sich selbst als auch für Ihren Ehepartner das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln, und zwar getrennt voneinander. Wie das geht, können Sie in Kapitel 8 noch einmal nachlesen. Wenn Sie in einer Immobilie wohnen, die in Ihrem Eigentum steht, vergessen Sie bitte nicht, den Wohnwertvorteil zu Ihrem Einkommen hinzuzurechnen bzw. wenn sich ein negativer Wohnwert ergibt, diesen Betrag davon abzuziehen. Wie der Wohnwert genau berechnet wird, können Sie ebenfalls in Kapitel 8 nachlesen. Ich gehe nun also für die weiteren Berechnungen davon aus, dass Sie das bereinigte Nettoeinkommen für sich selbst und für Ihren Ehepartner getrennt ermittelt haben. Das bereinigte Familieneinkommen Jetzt zählen Sie die so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen zusammen und erhalten das bereinigte Familieneinkommen. Unter Umständen können Sie im nächsten Schritt schon feststellen, dass Sie keinen Elternunterhalt zahlen müssen: Der Mindest-Familienselbstbehalt Sie erinnern sich bestimmt noch, dass der Mindestselbstbehalt für eine alleinstehende Person Euro beträgt. Wenn Sie nun mit einem Ehepartner zusammenwohnen, beträgt der Mindest-Familienselbstbehalt aber nicht das Doppelte dieses Betrages das wären Euro sondern Euro. Das wird damit begründet, dass Ehepartner, die zusammen in einem Haushalt wohnen, eine sogenannte Haushaltsersparnis haben. Sie brauchen zum Beispiel in der Regel nicht zwei Kühlschränke, zwei Waschmaschinen, können beim Einkaufen auf die günstigeren Familienpackungen zurückgreifen usw. Sie haben also geringere Ausgaben, als wenn sie zwei Single-Haushalte führen würden. Diese angenommene Haushaltsersparnis schlägt sich in den Mindestselbstbehalten so nieder, dass für Sie als unterhaltspflichtiges erwachsenes Kind ein Mindestselbstbehalt von Euro und für Ihren Ehepartner ein Mindestselbstbehalt von Euro angesetzt wird. Zusammen ergibt dies einen Mindest-Familienselbstbehalt in Höhe von Euro. Darin ist eine Warmmiete in Höhe von bis zu 860 Euro enthalten. Natürlich dürfen Sie auch günstiger wohnen dadurch vermindert sich der Mindest-Familienselbstbehalt nicht.
90 83 Erhöhter Mindest-Familienselbstbehalt bei Miete über 860 Euro Wenn Ihre Warmmiete aber höher ist als 860 Euro, dann erhöht sich Ihr Mindest-Familienselbstbehalt um den Betrag, der 860 Euro übersteigt. Wenn Sie also 960 Euro Warmmiete zahlen, dann beträgt Ihr individueller Mindest- Familienselbstbehalt Euro Euro = Euro. Bitte beachten Sie: Die Warmmiete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten. Kosten für Strom gehören nicht dazu. Wohnen Sie im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung, kann sich der Mindestselbstbehalt dann erhöhen, wenn Ihre Vergleichsmiete zusammen mit den auf Mieter umlagefähigen Kosten den Betrag von 860 Euro übersteigt (nach der Rechtsprechung des BGH vom , Aktenzeichen XII ZB 25/13). Dann müssen Sie den Selbstbehalt jedes Ehepartners entsprechend um den hälftigen Betrag, der 860 Euro übersteigt, erhöhen. Wann Sie als Verheirateter keinen Elternunterhalt zahlen müssen Wenn Ihr bereinigtes Familieneinkommen nun unter Euro bzw. unter Ihrem bei erhöhter Miete korrigierten Mindest-Familienselbstbehalt liegt und Ihr Vermögen die dafür geltenden Freigrenzen ebenfalls nicht übersteigt (dazu mehr im nächsten Kapitel), sind Sie nicht leistungsfähig und müssen keinen Elternunterhalt zahlen. Das gilt unabhängig davon, welcher der Ehepartner in welcher Höhe zum Familieneinkommen beiträgt. Auch wenn Sie Alleinverdiener sind, müssen Sie in diesem Fall keinen Elternunterhalt zahlen, da Sie dann Ihr ganzes Einkommen benötigen, um zum Familienunterhalt beizutragen.
91 84 Das Familieneinkommen liegt über dem Mindest-Familienselbstbehalt Wenn das Familieneinkommen aber nun über dem Mindest- Familienselbstbehalt liegt, kann es sein, dass Sie Elternunterhalt zahlen müssen und zwar eventuell selbst dann, wenn Ihr eigenes Einkommen unter dem Mindest- Selbstbehalt von Euro, der für Sie alleine gilt, liegt. Außerdem kommt es, wenn Ihr Familieneinkommen über dem Mindest-Familienselbstbehalt liegt, darauf an, wie und in welchem Verhältnis die Ehepartner zum Familieneinkommen beitragen. Es gibt eine recht umfangreiche und nicht immer leicht durchschaubare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den verschiedenen Konstellationen ich habe aber versucht, es Ihnen möglichst einfach zu machen: Verschiedene Fallgruppen Um Ihnen einen verständlichen und nachvollziehbaren Überblick zu verschaffen und Sie in die Lage zu versetzen, eigene Berechnungen anzustellen, habe ich die verschiedenen Konstellationen in die Fallgruppen unterteilt, die am häufigsten vorkommen. Dabei handelt es sich um die folgenden Fallgruppen: 1. Fallgruppe: Ihr Einkommen ist höher als das Ihres Ehepartners 2. Fallgruppe: Sie sind Alleinverdiener 3. Fallgruppe: Ihr Einkommen ist niedriger als das Ihres Ehepartners 4. Fallgruppe: Sie versorgen den Haushalt allein und haben daneben noch Einkommen 5. Fallgruppe: Ihr Ehepartner ist Alleinverdiener 6. Fallgruppe: Sie leben mit einem Lebensgefährten, dessen bereinigtes Nettoeinkommen höher ist als Euro Bevor ich mich aber den einzelnen Fallgruppen zuwende, möchte ich Ihnen noch einige Berechnungsschritte vorstellen, die für fast alle Fallgruppen Voraussetzung und darüber hinaus auch wichtig für das weitere Verständnis sind.
92 85 Die Berechnung der weiteren Haushaltsersparnis Zunächst einmal müssen Sie ermitteln, wie hoch Ihre Haushaltsersparnis in Bezug auf das Familieneinkommen, das über dem Mindest-Familienselbstbehalt liegt, ist. Im Mindest-Familienselbstbehalt von Euro ist bereits eine Haushaltsersparnis in Höhe von 360 Euro enthalten, denn wenn man einfach den doppelten Mindest-Selbstbehalt für Alleinstehende nehmen würde, ergäbe dies einen gemeinsamen Mindest-Selbstbehalt von Euro. Aufgrund der Haushaltsersparnis werden aber vom Selbstbehalt Ihres Ehepartners 360 Euro abgezogen, so dass sein Mindest-Selbstbehalt nur Euro beträgt. 360 Euro entsprechen 10 Prozent von Euro. Die im Mindest-Familienselbstbehalt enthaltene Haushaltsersparnis beträgt also 10 Prozent des Familieneinkommens. Doch auch bezogen auf das Familieneinkommen, das den Mindest- Familienselbstbehalt von Euro übersteigt, gibt es ja eine Ersparnis der Ehepartner durch die gemeinsame Haushaltsführung. Wie hoch diese weitere Haushaltsersparnis ist, war unter den Gerichten lange umstritten. Mit Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 140/07) hat der Bundesgerichtshof nun aber entschieden, dass die weitere Haushaltsersparnis ebenfalls 10 Prozent des Familieneinkommens, das über dem Mindest-Familienselbstbehalt liegt, beträgt. Sie können die weitere Haushaltsersparnis daher ganz einfach so berechnen: Berechnung der weiteren Haushaltsersparnis in 2 Schritten: 1. Bereinigtes Familieneinkommen (Mindest-Familienselbstbehalt, höher wenn Warmmiete > 860 ) = Restbetrag 2. Restbetrag geteilt durch 10 = Haushaltsersparnis Formel für die Berechnung des individuellen Familienselbstbehalts Jetzt können Sie nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ihren individuellen Familienselbstbehalt so ermitteln: Von dem bereinigten Familieneinkommen ziehen Sie den Mindest-Familienselbstbehalt ab. Von dem, was übrig bleibt, wird die Haushaltsersparnis abgezogen. Die Hälfte des dann noch verbleibenden Restbetrages erhöht wiederum den Mindest-Familienselbstbehalt und Sie erhalten so Ihren individuellen Familienselbstbehalt.
93 86 Wenn sich das jetzt etwas verwirrend gelesen hat keine Angst, hier kommt diese Methode noch einmal als übersichtliche Formel mit anschließendem Beispielfall: Berechnung des individuellen Familienselbstbehalts in 6 Schritten: 1. die bereinigten Nettoeinkommen der Ehepartner addieren = bereinigtes Familieneinkommen 2. bereinigtes Familieneinkommen Mindest-Familienselbstbehalt (höher wenn Warmmiete > 860 ) = Zwischensumme 3. Zwischensumme geteilt durch 10 = Haushaltsersparnis 4. Zwischensumme - Haushaltsersparnis = Restbetrag 5. Restbetrag geteilt durch 2 = Erhöhungsbetrag für Selbstbehalt Mindest-Familienselbstbehalt (höher wenn Warmmiete > 860 ) + Erhöhungsbetrag für Selbstbehalt = individueller Familienselbstbehalt Beispielfall: Nehmen wir an, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Ehepartner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro. Dann wird Ihr individueller Familien-Selbstbehalt nach der Formel so berechnet: 1. Schritt: Euro (Ihr bereinigtes Nettoeinkommen) Euro (bereinigtes Nettoeinkommen des Ehepartners) = Euro bereinigtes Familieneinkommen 2. Schritt: Euro bereinigtes Familieneinkommen Euro Mindest-Familienselbstbehalt = 760 Euro Zwischensumme 3. Schritt: 760 Euro Zwischensumme geteilt durch 10 = 76 Euro Haushaltsersparnis 4. Schritt: 760 Euro Zwischensumme - 76 Euro Haushaltsersparnis = 684 Euro Restbetrag 5. Schritt: 684 Euro Restbetrag geteilt durch 2 = 342 Euro Erhöhungsbetrag für Selbstbehalt 6. Schritt: Euro Mindest-Familienselbstbehalt Euro Erhöhungsbetrag für Selbstbehalt = Euro individueller Familienselbstbehalt
94 87 Wundern Sie sich nicht, dass der individuelle Selbstbehalt über dem Familienselbstbehalt von Euro liegt. Das liegt daran, dass dieser Selbstbehalt individuell ermittelt wird. Sie müssen dann dennoch Elternunterhalt zahlen. Jetzt brauchen Sie zur Vorbereitung für die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit nur noch einen weiteren Berechnungsschritt: Die Berechnung Ihres prozentualen Anteils am Familieneinkommen Sie müssen nun nämlich noch ermitteln, wie hoch der prozentuale Anteil ist, mit dem Sie mit Ihrem Einkommen zum Familieneinkommen beitragen. Diese Berechnung ist ganz einfach. Wenn Sie mathematisch begabt sind, können Sie das wahrscheinlich auch alleine. Für alle anderen sowie zur Sicherheit für Menschen, die sich wie ich auch einen einfachen Dreisatz immer wieder vor Augen führen müssen, erkläre ich diese Berechnung hier kurz. Sie haben ja bereits die bereinigten Nettoeinkommen für Sie selbst und Ihren Ehepartner getrennt berechnet. Nun müssen Sie ermitteln, zu wieviel Prozent Sie zum Familieneinkommen beitragen. Wenn Sie Alleinverdiener sind, ist das schnell erklärt: Sie tragen dann zu 100 % zum Familieneinkommen bei und Ihr Ehepartner zu 0 %. Wenn Sie aber unterschiedliche bereinigte Nettoeinkommen haben, wird Ihr prozentualer Anteil am Familieneinkommen so berechnet: Die Berechnung des prozentualen Anteils in 2 Schritten: 1. Sie addieren die bereinigten Nettoeinkommen der Ehepartner und erhalten das bereinigte Familieneinkommen. Dieses entspricht 100 %. 2. Sie berechnen Ihren prozentualen Anteil am Familieneinkommen nach dieser Formel: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen x 100 % = Ihr prozentualer Anteil (geteilt durch) bereinigtes Familieneinkommen am Familieneinkommen Beispielfall: Nehmen wir an, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Ehepartner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro. Dann wird Ihr prozentualer Anteil nach der Formel so berechnet: 1. Schritt: Euro Ihr bereinigtes Nettoeinkommen Euro bereinigtes Nettoeinkommen des Ehepartners = Euro = 100 % bereinigtes Familieneinkommen 2. Schritt: Euro bereinigtes Nettoeinkommen x 100 % (geteilt durch) Euro bereinigtes Familieneinkommen = 75 % Ihr prozentualer Anteil am Familieneinkommen
95 88 Wenn Sie auf diese Weise Ihren prozentualen Anteil am Familieneinkommen berechnet haben, können wir uns den einzelnen Fallgruppen zuwenden: 1. Fallgruppe: Ihr Einkommen ist höher als das Ihres Ehegatten Wenn Ihr Einkommen höher als das Ihres Ehegatten ist, brauchen Sie die Ergebnisse der letzten beiden Berechnungen sowie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen, um Ihre Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Elternunterhalt zu ermitteln. Sie brauchen also: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen (siehe Seiten 58-75) und Die Höhe des individuellen Familienselbstbehalts (siehe Seiten 85-86) und Ihren prozentualen Anteil am Familieneinkommen (siehe Seite 87) Mit diesen Ergebnissen ist es im Prinzip ganz einfach, Ihre Leistungsfähigkeit zu berechnen. Wie Sie sich vielleicht noch vom Anfang dieses Kapitels erinnern, sind ja beide Ehepartner dazu verpflichtet, zum angemessenen Familienunterhalt beizutragen. Wie hoch der Anteil ist, den Sie dazu beitragen müssen, bemisst sich danach, wie hoch Ihr prozentualer Anteil am Familieneinkommen ist. Der angemessene Familienunterhalt wiederum entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem individuellen Familienselbstbehalt. Das ist der Betrag, der der Familie verbleiben muss, damit sie ihren Lebensstandard erhalten kann. Daher wird zuerst berechnet, wie hoch der Betrag ist, mit dem Sie von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen zum Familienunterhalt (= individueller Familienselbstbehalt) beitragen müssen. Dieser Betrag wird von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Der Betrag, der dann noch übrigbleibt, ist das, was Sie für den Elternunterhalt einsetzen müssen. Das hört sich in Textform wahrscheinlich wieder einmal komplizierter an, als es ist, daher gebe ich Ihnen hier wie immer eine Berechnungsformel an die Hand und werde sie anschließend noch an einem Beispielfall verdeutlichen:
96 89 Formel zur Berechnung Ihrer maximalen Leistungsfähigkeit Die Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit in 2 Schritten: 1. Sie berechnen zuerst Ihren Anteil am individuellen Familienselbstbehalt nach dieser Formel: Individueller Familienselbstbehalt x Ihr Anteil am Familieneinkommen in Prozent (geteilt durch) 100 = Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt 2. Als nächstes ziehen Sie Ihren Anteil am individuellen Familienselbstbehalt von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen ab: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen - Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt = Ihre maximale Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Beispielfall: Nehmen wir an, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Ehepartner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro. Ihr Anteil am Familieneinkommen von Euro beträgt also 75 %. Der individuelle Familienselbstbehalt beträgt Euro (nach der Berechnungsmethode, die Sie auf Seite 86 finden). Dann wird Ihre Leistungsfähigkeit nach der Formel so berechnet: 1. Schritt: Euro x 75 = 2.686,50 Euro (= Ihr Anteil am individuellen (geteilt durch)100 Familienselbstbehalt) 2. Schritt: 3.000,00 Euro (= Ihr bereinigtes Nettoeinkommen) ,50 Euro (= Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt) = 313,50 Euro maximale Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Bitte beachten Sie: Ihre Leistungsfähigkeit bezeichnet immer nur den Maximalbetrag, den Sie für den Elternunterhalt einsetzen müssen. Sie müssen ja nur maximal bis zu dem Betrag für den Elternunterhalt aufkommen, den das Sozialamt übernimmt, und dieser Betrag kann durchaus niedriger sein als Ihre individuelle Leistungsfähigkeit. Und wenn Sie noch Geschwister haben, die ebenfalls leistungsfähig sind, sollten Sie Kapitel 12 aufmerksam lesen.
97 90 2. Fallgruppe: Sie sind Alleinverdiener Wenn Sie Alleinverdiener sind, oder genauer gesagt, wenn das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners bei Null liegt, ist die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit relativ einfach, da Sie in diesem Fall ja zu 100 Prozent zum Familieneinkommen beitragen. Auch für diese Berechnung müssen Sie aber zuvor Ihr bereinigtes Nettoeinkommen und den individuellen Familienselbstbehalt unter Berücksichtigung der weiteren Haushaltsersparnis ermittelt haben. Sie brauchen also: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen (siehe Seiten 58-75) und Die Höhe des individuellen Familienselbstbehalts (siehe Seiten 85-86) Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit geht dann so: Die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit in einem Schritt: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen - individueller Familien-Selbstbehalt = Ihre maximale individuelle Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Beispielfall: Nehmen wir an, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt Euro. Der individuelle Familienselbstbehalt beträgt Euro (nach der Berechnungsmethode, die Sie auf Seite 86 finden). Dann wird Ihre Leistungsfähigkeit nach der Formel so berechnet: Euro bereinigtes Nettoeinkommen Euro individueller Familienselbstbehalt = 418 Euro maximale Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Kommen wir zur nächsten Fallgruppe:
98 91 3. Fallgruppe: Ihr Einkommen ist niedriger als das Ihres Ehepartners Hier ist der Fall gemeint, dass Ihr Einkommen zwar niedriger ist als das Ihres Ehepartners, Sie damit aber dennoch zum Familieneinkommen beitragen. Nicht gemeint ist der Fall, dass Sie hauptsächlich den Haushalt versorgen und daneben noch Einkommen haben, das Familieneinkommen aber gleichzeitig durch ein sehr hohes Einkommen Ihres Ehepartners bereits gesichert ist. In diesem Fall lesen Sie bitte in der Beschreibung der 4. Fallgruppe nach, wie Ihre Leistungsfähigkeit dann berechnet wird. Zurück zu dieser Fallgruppe, bei der Ihr Einkommen zwar niedriger ist als das Ihres Ehepartners, Sie damit aber dennoch zum Familieneinkommen beitragen: In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit genau wie bei der 1. Fallgruppe berechnet. Das bedeutet, dass Ihre Leistungsfähigkeit sich danach bemisst, mit welchem Anteil Ihres bereinigten Nettoeinkommens Sie dazu verpflichtet sind, zum Familienunterhalt beizutragen. Da Ihr Ehepartner den größeren Anteil an dieser Verpflichtung hat, sind Sie insoweit ja bereits abgesichert, d. h. für Ihren Unterhalt ist weitgehend gesorgt. Und den Teil Ihres Nettoeinkommens, den Sie deshalb nicht für den Familienbedarf einsetzen müssen, können Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Elternunterhalt einsetzen. Deshalb kann es in diesem Fall durchaus vorkommen, dass Ihr bereinigtes Nettoeinkommen zwar unter Ihrem persönlichen Selbstbehalt von Euro (bis Ende 2014: Euro) liegt, Sie aber trotzdem zum Elternunterhalt verpflichtet werden können, weil Ihr Ehepartner durch sein Einkommen den größeren Anteil des Familienbedarfs abdeckt und Sie dadurch bereits versorgt sind. Ich werde Ihnen das gleich an einem Beispielfall verdeutlichen. Zuerst gebe ich Ihnen aber die Berechnungsformel an die Hand, nach der Ihre Leistungsfähigkeit ermittelt wird. Ich habe dabei dieselbe Formel genommen, die schon für die 1. Fallgruppe gilt und die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom entwickelt hat. Mit seiner Entscheidung vom hat der BGH die Ansicht, die ich hier bisher schon vertreten habe, bestätigt, dass auch in diesem Fall die Leistungsfähigkeit nach denselben Maßstäben ermittelt werden muss, da das unterhaltspflichtige Kind auch in diesem Fall zum Familieneinkommen beiträgt.
99 92 Seit einem Beschluss des BGH vom , Aktenzeichen XII ZB 489/13 gibt es noch eine Besonderheit: Liegt der prozentuale Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes (siehe die Formel zur Berechnung auf Seite 87) unter 4,5 Prozent des bereinigten Familieneinkommens, muss das unterhaltspflichtige Kind zusätzlich noch Unterhalt aus Taschengeld bezahlen. Diese Berechnung finden Sie ab Seite. Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Zur Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit brauchen Sie: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen (siehe Seiten 58-75) und Die Höhe des individuellen Familienselbstbehalts (siehe Seiten 85-86) und Ihren prozentualen Anteil am Familieneinkommen (siehe Seite 87) Und so berechnen Sie dann Ihre individuelle Leistungsfähigkeit: Die Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit in 2 Schritten: 1. Sie berechnen zuerst Ihren Anteil am individuellen Familienselbstbehalt nach dieser Formel: Individueller Familienselbstbehalt x Ihr Anteil am Familieneinkommen in Prozent (geteilt durch) 100 = Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt 2. Als nächstes ziehen Sie Ihren Anteil am individuellen Familienselbstbehalt von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen ab: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen - Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt = Ihre maximale Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Beispielfall: Nehmen wir an, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt Euro. Ihr Ehepartner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von Euro. Ihr Anteil am Familieneinkommen von Euro beträgt also 25 %. Der individuelle Familienselbstbehalt beträgt Euro (nach der Berechnungsmethode, die Sie auf Seite 86 finden). Dann wird Ihre Leistungsfähigkeit nach der Formel so berechnet: 1. Schritt: Euro x 25_ = 895,50 Euro (= Ihr Anteil am individuellen (geteilt durch)100 Familienselbstbehalt) 2. Schritt: 1.000,00 Euro (= Ihr bereinigtes Nettoeinkommen) - 895,50 Euro (= Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt) = 104,50 Euro maximale Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt
100 93 In diesem Fall sind Sie also, obwohl Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter dem Mindest-Selbstbehalt von Euro für eine alleinstehende Person liegt, ebenfalls verpflichtet, für den Elternunterhalt aufzukommen, und zwar bis zu einem Betrag von 104,50 Euro. Das liegt daran, dass Ihr Ehepartner den größeren Anteil am Familienunterhalt, nämlich zu 75 %, hat. An diesem Fall kann man gut erkennen, dass der Ehepartner zwar nicht zum Elternunterhalt herangezogen wird. Da er aber dazu verpflichtet ist, zum Familienunterhalt beizutragen, spielt sein Einkommen dennoch eine Rolle für Ihre Leistungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heißt das jedoch nicht, dass der Ehepartner deshalb indirekt doch zum Unterhalt herangezogen wird. Das drückt der Bundesgerichtshof so aus: BGH, Urteil vom , Aktenzeichen: XII ZR 218/01:.. auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (kann) der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten - abgesehen von der Haushaltsführung - zu leistenden Beitrags zum Familienunterhalt richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist Weiter geht es mit der nächsten Fallgruppe:
101 94 4. Fallgruppe: Sie versorgen den Haushalt allein und haben daneben noch Einkommen Wenn Sie den Haushalt allein versorgen und daneben noch Einkommen haben, kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch sein, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen für den Elternunterhalt einsetzen müssen. Das hängt damit zusammen, dass nach der Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Verpflichtung der Ehepartner zum Familienunterhalt beizutragen regelt, ein Ehepartner auch dadurch zum Familienunterhalt beitragen kann, dass er den Haushalt versorgt. Das liest sich im Gesetz so: 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Wenn Ihr Ehepartner nun ein sehr hohes Einkommen hat, sagt der Bundesgerichtshof, dass dieses Einkommen bereits ausreiche, den Familienunterhalt zu decken. Ihr Einkommen, dass Sie zusätzlich erzielen, sei deshalb gar nicht notwendig dafür, um zum Familienunterhalt beizutragen, da Sie bereits durch das hohe Einkommen Ihres Ehepartners versorgt seien. Und aus diesem Grund könnten Sie Ihr zusätzliches Einkommen voll für den Elternunterhalt einsetzen. Das gilt aber nur dann, wenn Sie den Haushalt allein versorgen und auch dann erst, wenn das Einkommen Ihres Ehepartners sehr hoch ist. Einen entsprechenden Einwand des Sozialamtes können Sie also dadurch entkräften, dass auch der Ehepartner den Haushalt mit versorgt. Mal ehrlich: Das sollte doch eigentlich selbstverständlich sein.
102 95 Ihr Ehepartner hat Einkommen über Euro Diese Grenze zieht der Bundesgerichtshof dabei nach der Erhöhung der Selbstbehalte meiner Einschätzung nach bei ca Euro. Wenn das monatliche bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners höher ist als dieser Betrag, entspricht Ihre maximale Leistungsfähigkeit Ihrem bereinigten Nettoeinkommen in voller Höhe. Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Auf den Punkt gebracht: Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit, wenn das monatliche bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners höher ist als Euro: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen = Ihre maximale individuelle Leistungsfähigkeit Bitte beachten Sie an dieser Stelle: Wenn Sie gar kein Einkommen haben, beträgt Ihre Leistungsfähigkeit nicht automatisch Null, denn dann liegt ein Fall der nächsten Fallgruppe vor (Ihr Ehepartner ist Alleinverdiener) und Sie sollten dort nachlesen, was für Sie gilt. Ihr Ehepartner hat Einkommen unter Euro Wenn das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners jedoch unter Euro im Monat liegt, dann geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Sie mit Ihrem Einkommen ebenfalls zum Familienunterhalt beitragen. In diesem Fall richtet sich die Berechnung nach der Methode, die ich in der 3. Fallgruppe (Ihr Einkommen ist niedriger als das Ihres Ehepartners) beschrieben habe. Lesen Sie in diesem Fall bitte dort nach und wenden die dafür geltende Berechnungsformel an. Und wie ist es nun, wenn Ihr Ehepartner Alleinverdiener ist dann haben Sie ja gar kein Einkommen und müssen auch nicht zum Elternunterhalt beitragen oder? Diese Frage wird in der nächsten Fallgruppe beantwortet:
103 96 5. Fallgruppe: Ihr Ehepartner ist Alleinverdiener Hier geht es darum, wie der Elternunterhalt berechnet wird, wenn Ihr Ehepartner der Alleinverdiener ist oder genauer gesagt, wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen bei Null liegt. Diese Fallgruppe gilt übrigens auch für den Fall, wenn das einzige Einkommen des nichtverdienenden Ehegatten aus dem Wohnwertvorteil besteht, weil ihm ein Teil der selbstbewohnten Immobilie gehört. In diesem Fall könnten Sie sich als unterhaltspflichtiges Kind auf den Standpunkt stellen, dass Sie nicht zum Elternunterhalt verpflichtet sind, weil Sie kein Einkommen haben und somit nicht leistungsfähig sind und Ihr Ehepartner ja nicht für den Unterhalt Ihrer Eltern aufkommen muss. Außerdem ist Ihr Ehepartner Ihnen gegenüber zwar zum Unterhalt verpflichtet, doch aus Unterhalt muss man keinen Unterhalt zahlen. Der Taschengeldanspruch gegen Ihren Ehepartner Es gibt aber noch einen weiteren Anspruch, den Sie gegenüber Ihrem Ehepartner haben: Das ist der sogenannte Taschengeldanspruch. Nach der Rechtsprechung haben Sie, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d. h. auf einen Geldbetrag, der Ihnen die Befriedigung Ihrer persönlichen Bedürfnisse unabhängig von der Mitsprache Ihres Ehepartners ermöglichen soll. Ihr Taschengeldanspruch beträgt 5-7 % des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom , Aktenzeichen XII ZR 43/11 neue Grundsätze aufgestellt: Danach müssen Sie zuerst Ihren Taschengeldanspruch aus dem bereinigten Nettoeinkommen Ihres Ehepartners berechnen. Es ist Ermessenssache, ob das Sozialamt hier von 5, 6 oder 7 % ausgeht. Mindestens sind es jedenfalls 5 %. Von diesen 5 % dürfen Sie jedoch nun den Teil behalten, der wiederum 5 % Ihres Sockelselbstbehaltes von Euro (Bis Ende 2014: Euro) beträgt. Dies sind 80 Euro. Von dem Taschengeld, das diese 90 Euro übersteigt, müssen Sie nun nur die Hälfte für den Elternunterhalt einsetzen. Geht das Sozialamt von 6 oder 7 % Taschengeldanspruch aus, nehmen Sie diese Prozentwerte. Bei 7 % dürfen Sie dann allerdings auch 7 % Ihres Sockelselbstbehaltes von 1.800, also 126, behalten.
104 97 Und wenn das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners unter dem Familienselbstbehalt von Euro liegt, darf meiner Ansicht nach kein Taschengeldanspruch entstehen. Dazu gibt es keine Rechtsprechung und mir ist nicht bekannt, ob in so einem Fall schon einmal einen Taschengeldanspruch geltend gemacht hat. Aber es kann ja nicht sein, dass hier Elternunterhalt zu zahlen ist, und in anderen Fällen, in denen beide Ehepartner Einkommen haben und das gemeinsame Einkommen ebenfalls unter dem Familienselbstbehalt liegt, kein Elternunterhalt zu zahlen ist. Daher würde ich mich in so einem Fall anwaltlich vertreten lassen. Leider hat es der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung zum Taschengeld versäumt, sich klar dazu zu äußern, welche Grenze nun gilt. Ich gehe immer von 5 % aus und denke, das ist auch sachgerecht. Geht das Sozialamt von einem höheren Prozentsatz an Taschengeld aus, können Sie versuchen, es davon zu überzeugen, dass nur 5 % anerkannt werden. Und so wird Ihre Leistungsfähigkeit berechnet, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben: Die Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit, wenn Sie kein Einkommen haben in 2 Schritten (hier gehe ich der Einfachheit halber von 5 % aus: 1. Bereinigtes Nettoeinkommen Ihres Ehepartners geteilt durch 20 = Ihr Taschengeldanspruch 2. Ihr Taschengeldanspruch - 90 Euro (= 5 % des Sockelselbstbehaltes von Euro) Restbetrag 3. Restbetrag geteilt durch 2 = Ihre maximale individuelle Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Beispielfall: Das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners beträgt Euro Sie haben kein Einkommen Berechnung: Euro geteilt durch 20 = 200 Euro Taschengeldanspruch Euro -90 Euro = 110 Euro Restbetrag Euro Restbetrag geteilt durch 2 = 55 Euro maximale individuelle Leistungsfähigkeit Sie müssen hier also maximal 55 Euro für den Elternunterhalt aufbringen.
105 98 Nach anderen Ansichten in der juristischen Literatur (Hauß, FamRB 2013, 71; Mleczko, NJW 2013, 690; Thormeyer, FamRZ 2013, 368) ist die genannte Entscheidung des BGH vom sogar so auszulegen, dass das oben errechnete Taschengeld noch zu halbieren ist. Dann wären in meinem Beispielfall sogar nur 27,50 Euro zu zahlen. Wie die richtige Auslegung des Urteils ist, ist aber noch umstritten, so dass Sie mit der von mir vorgestellten Berechnung auf Nummer Sicher gehen. Möchten Sie sich mit dem Sozialamt streiten, können Sie auf der Halbierung des Taschengeldes bestehen, müssten das dann aber eventuell gerichtlich klären lassen. Sie haben ein prozentuales Einkommen unter 4,5 % Wenn Sie zusätzlich noch ein Einkommen haben, das unter 4,5 % des bereinigten Familieneinkommens liegt, wird die Berechnung leider seit dem Beschluss des BGH vom , Aktenzeichen XII ZB 489/13 etwas komplizierter. Sie berechnen zunächst Ihren prozentualen Anteil am Familieneinkommen (S. 87). Liegt dieser über 4,5 Prozent, wird nur Ihr Einkommen für die Berechnung des Elternunterhaltes herangezogen und Sie müssen keinen zusätzlichen Taschengeldanspruch berechnen. Liegt Ihr prozentualer Anteil unter 4,5 Prozent, gehen Sie wie folgt vor: In diesem Fall müssen Sie auch einen Wohnwertvorteil zu Ihrem Einkommen hinzuzählen, denn nun haben Sie ja eigenes Einkommen. Das ist ein Unterschied zu dem Fall, bei dem Sie gar kein eigenes Einkommen haben, dann zählt der Wohnwertvorteil nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu Ihrem Einkommen bei der Berechnung des Taschengeldes. Sie müssen nun sowohl Ihre Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen als auch aus dem Taschengeld berechnen:
106 99 Formel zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit Zur Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit brauchen Sie: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen (siehe Seiten 58-75) und das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners (siehe S ) und Die Höhe des individuellen Familienselbstbehalts (siehe Seiten 85-86) und Ihren prozentualen Anteil am Familieneinkommen (siehe Seite 87) Und so berechnen Sie dann Ihre individuelle Leistungsfähigkeit: Die Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit in 3 Schritten: 1. Schritt: Berechnung aus Einkommen 1.Sie berechnen zuerst Ihren Anteil am individuellen Familienselbstbehalt nach dieser Formel: Individueller Familienselbstbehalt x Ihr Anteil am Familieneinkommen in Prozent (geteilt durch) 100 = Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt 2. Als nächstes ziehen Sie Ihren Anteil am individuellen Familienselbstbehalt von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen ab: Ihr bereinigtes Nettoeinkommen - Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt = Ihre maximale Leistungsfähigkeit aus Einkommen 2. Schritt: 1. Bereinigtes Nettoeinkommen Ihres Ehepartners geteilt durch 20 = Ihr Taschengeldanspruch 2. Ihr Taschengeldanspruch - 90 Euro (= 5 % des Sockelselbstbehaltes von Euro) Restbetrag 3. Restbetrag geteilt durch 2 = Ihre maximale Leistungsfähigkeit aus Taschengeld 3. Schritt: Ihre maximale Leistungsfähigkeit aus Einkommen + Ihre maximale Leistungsfähigkeit aus Taschengeld = Ihre maximale individuelle Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt
107 100 Beispielfall: Das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Ehepartners beträgt Euro Sie haben ein bereinigtes Nettoeinkommen von 100 Euro. Sie wohnen zur Miete (wenn nicht, müssen Sie zu Ihrem Einkommen noch den Wohnwertvorteil (siehe ab Seite 51) hinzuzählen. Ihr Anteil am Familieneinkommen beträgt 2,5 Prozent Der individuelle Familienselbstbehalt beträgt Euro (nach der Berechnungsmethode, die Sie auf Seite 86 finden) 1. Schritt: Euro geteilt durch 20 = 195 Euro Taschengeldanspruch Euro -90 Euro = 105 Euro Restbetrag Euro Restbetrag geteilt durch 2 = 52,50 Euro maximale Leistungsfähigkeit aus Taschengeld 2. Schritt: 1. Schritt: Euro x 2,5_ = 89,55 Euro (= Ihr Anteil am individuellen (geteilt durch)100 Familienselbstbehalt) 2. Schritt: 100 Euro (= Ihr bereinigtes Nettoeinkommen) - 89,55 Euro (= Ihr Anteil am individuellen Familienselbstbehalt) = 10,45 Euro maximale Leistungsfähigkeit aus Einkommen 3. Schritt: 52,50 Euro maximale Leistungsfähigkeit aus Taschengeld + 10,45 Euro maximale Leistungsfähigkeit aus Einkommen = 62,95 Euro Ihre maximale Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt Ich bin der Ansicht, dass diese Berechnung ungerecht ist. Nehmen wir den Fall, dass Sie als unterhaltspflichtiges Kind nicht 100 Euro verdienen, sondern 200 Euro und Ihr Ehepartner Euro. In beiden Fällen beträgt das gemeinsame Familieneinkommen Euro. Wenn Sie 200 Euro verdienen, sind das 5 Prozent des Familieneinkommens und die Taschengeldrechtsprechung greift nicht. Dann müssen Sie also nur aus Ihrem Einkommen Elternunterhalt zahlen. Das wären 20,90 Euro. In meinem Beispielfall verdienen Sie als Kind nur 100 Euro im Monat. Sie müssen aber mehr zahlen als im ersten Fall, nämlich mit 62,95 Euro praktisch das Dreifache, obwohl das gemeinsame Familieneinkommen in beiden Fällen mit Euro gleich ist. Und das nur deshalb, weil der Taschengeldanspruch gegenüber Ihrem Ehegatten berücksichtigt wird. Dabei ist es ständige Rechtsprechung, dass das Taschengeld eigentlich nur den höchstpersönlichen eigenen Bedürfnissen des unterhaltspflichtigen Kindes dienen soll.
108 101 Deshalb wird in der juristischen Fachliteratur vorgeschlagen, die Taschengeldrechtsprechung im Elternunterhalt entweder ganz abzuschaffen oder zumindest den Freibetrag des Kindes zu erhöhen (Anmerkung Jörn Hauß zu dem Urteil des BGH vom in: FamRZ 2014, 1540, 1541). Nach dieser Ansicht muss dem unterhaltspflichtigen Kind ein Freibetrag aus Taschengeld in Höhe von 5 Prozent des derzeitigen Familienselbstbehaltes von Euro (bis Ende 2014: Euro) verbleiben. Dies sind 162 Euro (bis Ende 2014: 144 Euro). Und wenn die Leistungsfähigkeit des Kindes aus Einkommen den ihm zustehenden Taschengeldanspruch übersteigt, spielt das Taschengeld keine Rolle mehr. Nur wenn der Taschengeldanspruch höher ist, wird das Einkommen des Kindes bis zu dem Betrag des Taschengeldes aufgestockt. Im von mir oben erwähnten Beispielfall bedeutet das: Der Freibetrag des Kindes aus Taschengeld beträgt 162 Euro. Der Taschengeldanspruch war 195 Euro. Ziehen wir 162 Euro von 195 Euro ab, erhalten wir 33 Euro. Davon die Hälfte sind für den Elternunterhalt einzusetzen. Das sind 16,50 Euro. Die Leistungsfähigkeit des Kindes aus Einkommen betrug im Beispielfall 10,45 Euro. Die Addierung der beiden Leistungsfähigkeiten ergibt einen Betrag von 26,95 Euro, die Sie als unterhaltspflichtiges Kind für den Elternunterhalt einsetzen müssen. Diese Lösung ist viel sachgerechter und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Kind hier ein geringeres Einkommen hat. Deshalb muss es zwar etwas mehr zahlen als im ersten Fall mit einem Einkommen von 200 Euro nämlich 26,95 Euro statt 20,90 Euro, aber die Differenz ist nicht mehr so groß. Aber dass die Entscheidung des BGH im Umgang mit den Sozialämtern zu Streitigkeiten führen wird, je nachdem wie sie ausgelegt wird, ist fast schon vorprogrammiert. Es wäre deshalb zu wünschen gewesen, dass der BGH die Taschengeldrechtsprechung vereinfacht hätte, statt sie weiter zu komplizieren. 6. Fallgruppe: Ihr Lebensgefährte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen, das höher ist als Euro Früher haben die Sozialämter beim Zusammenleben mit einem Lebensgefährten oft den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes um 10 % gekürzt, also von Euro auf Euro. Das ist seit der Entscheidung des BGH vom , Aktenzeichen XII ZR 17/11, die erst im April 2013 veröffentlicht wurde, nicht mehr zulässig.
109 102 Jetzt spielt das Einkommen des Lebensgefährten nur dann eine Rolle, wenn sein oder ihr bereinigtes Nettoeinkommen höher ist als Euro (bis Ende 2014: Euro). Dann wird Ihre Leistungsfähigkeit zunächst so berechnet, als seien Sie alleinstehend. Nun muss aber der Lebensgefährte sein Einkommen nicht für den Elternunterhalt einsetzen. Der BGH nimmt aber an, dass Sie eine Haushaltsersparnis haben, da Sie nicht 2 Kühlschränke unterhalten und nur einmal die Wohnung heizen usw. Diese Haushaltsersparnis wird mit 10 % angenommen. Daher liegt Ihre Leistungsfähigkeit in diesem Fall 10 % höher, als wenn Sie allein leben würden. Formel zur Berechnung Ihrer maximalen Leistungsfähigkeit Die Berechnung Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit in 2 Schritten: 1. Sie berechnen zuerst Ihre Leistungsfähigkeit nach der Formel auf Seite Sie schlagen auf die errechnete Leistungsfähigkeit 10 % auf. Diese Formel gilt aber wie gesagt nur dann, wenn das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Lebensgefährten höher ist als Euro. Ist es niedriger, wird Ihre Leistungsfähigkeit so berechnet, als wären Sie alleinstehend. Sollte das Sozialamt daher in diesem Fall dennoch Ihre Leistungsfähigkeit um 10 % erhöhen, kann es sinnvoll sein, dem Amt Angaben über Einkommen und Ausgaben des Lebensgefährten zu machen. Ich hoffe, dass Sie mit den Erklärungen und Hilfen aus diesem und den vorherigen Kapiteln in der Lage sind, Ihre individuelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf Ihr Einkommen zu berechnen. Falls bei Ihnen jedoch ein Fall vorliegt, der nicht so recht in eine der vorgestellten Fallgruppen passt, Sie aus anderen Gründen Schwierigkeiten mit der Berechnung haben oder wenn Sie sich gerne absichern möchten, empfehle ich Ihnen eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene anwaltliche Beratung. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit, die Sie in den letzten beiden Kapiteln kennengelernt haben, bezieht sich nur auf Ihr Einkommen. Wie ist es aber, wenn Sie Vermögen haben? Welche Auswirkungen hat dies auf Ihre Leistungsfähigkeit? Um diese Fragen wird es im nächsten Kapitel gehen.
110 Kapitel Was dürfen Sie von Ihrem Vermögen behalten? Sie sind als unterhaltspflichtiges Kind unter gewissen Voraussetzungen auch dazu verpflichtet, Ihr Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen. Allerdings ist es in der Regel so, dass die Sozialämter meist darauf verzichten, diese Möglichkeit zu prüfen, wenn Sie schon aus Ihrem Einkommen leistungsfähig sind. Wenn sich jedoch aus Ihrem Einkommen keine oder nur eine sehr geringe Leistungsfähigkeit ergibt, Sie aber zusätzlich noch über Vermögen (Geld, Immobilien usw.) verfügen, sollten Sie dieses Kapitel aufmerksam lesen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie schon im gesetzlichen Rentenalter sind, gilt dieses Kapitel nicht. Dann lesen Sie bitte im Anhang ab Seite 135 nach, wie Ihr Kapital in monatliches Einkommen umgerechnet wird. Wie bereits erwähnt, sind Sie als unterhaltspflichtiges erwachsenes Kind grundsätzlich auch dazu verpflichtet, Ihr Vermögen zu verwerten, um den Unterhalt leisten zu können. Ihre geschützte Stellung in Bezug auf Ihr Vermögen Hier gibt es aber, gerade was den Elternunterhalt angeht, wieder einmal die große Einschränkung, dass Sie als unterhaltsberechtigtes Kind das Privileg genießen, Ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten zu dürfen. Dazu gehört auch, dass Sie Ihr Vermögen nicht verwerten müssen, wenn Sie sich dadurch selbst von fortlaufenden Einkünften abschneiden würden, die Sie zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder zur Bestreitung Ihres eigenen Unterhalts benötigen. Wenn Sie also beispielsweise eine Immobilie haben und daraus Mieteinkünfte erzielen, die Sie für Ihren eigenen Unterhalt oder den Ihrer Kinder bzw. Ihres Ehepartners benötigen, müssen Sie die Immobilie nicht verwerten. Auch eine angemessene Immobilie, die Sie selbst bewohnen, ist geschützt. Die Höhe Ihres Schonvermögens Das Vermögen, das Sie behalten dürfen, nennt man Schonvermögen. Es gibt nun aber im Gegensatz zum Sozialhilferecht für das Unterhaltsrecht keine im Gesetz festgelegten Beträge, wie hoch dieses Schonvermögen ist. Daher kommt es hier immer auch auf den Einzelfall an.
111 104 Viele Sozialämter haben sich dabei insbesondere in der Vergangenheit an Empfehlungen, die vom deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. herausgegeben wurden, orientiert. Die Empfehlungen des deutschen Vereins Nach diesen Empfehlungen betrug das Schonvermögen , wenn Sie nicht Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sind. Wenn Sie dagegen eine selbstbewohnte Immobilie haben, durften Sie nach diesen Empfehlungen zusätzlich zu der Immobilie noch Vermögen haben. Dies waren aber wie gesagt nur Empfehlungen des deutschen Vereins ohne Gesetzeskraft, so dass sie nur einer ersten Einschätzung dienten. Mittlerweile haben sich jedoch nach einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins zum Schonvermögen geändert und enthalten die oben genannten Beträge nicht mehr. Einige Sozialämter wenden diese Beträge weiterhin an. Ist das nachteilig für Sie, sollten Sie sich dagegen wehren. Das individuelle Schonvermögen Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Höhe des Schonvermögens nämlich individuell zu berechnen. In seiner vielbeachteten Entscheidung aus dem Jahr 2006 (Urteil v Aktenzeichen: XII ZR 98/04) hat der Bundesgerichtshof zunächst als Grundsatz festgehalten, dass das Vermögen nicht verwertet werden muss, wenn es für den zum Unterhalt Verpflichteten mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Weiter hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den folgenden Gedankengang entwickelt: Er geht zunächst davon aus, dass Sie als unterhaltspflichtiges Kind Ihre Lebensverhältnisse auf Ihre vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte zu einer Zeit eingerichtet haben, als Sie gegenüber Ihrem Elternteil noch nicht zum Unterhalt verpflichtet waren. Und dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Vermögenswerte, die Sie als zusätzliche Altersvorsorge vorgesehen haben. Sie wissen ja bereits, dass Sie für Ihre Altersvorsorge erhebliche Beträge zurücklegen dürfen und dabei selbst entscheiden können, wie Sie dieses Geld anlegen. Zur Erinnerung: Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sind dies monatlich zusätzlich 5 % Ihres Bruttoeinkommens.
112 105 Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anderweitig abgesichert sind, dürfen Sie Monat für Monat insgesamt 25 % Ihres Bruttoeinkommens für Ihre Altersvorsorge zurücklegen. Die Berechnung des individuellen Schonvermögens, wenn Sie keine selbstbewohnte Immobilie haben Dies hat der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen, um auf dieser Basis ein Schema zu entwickeln, wie im Einzelfall das individuelle Schonvermögen, das für die Altersvorsorge vorgesehen ist, berechnet werden kann. Diese Berechnung gilt auf jeden Fall dann, wenn Sie keine selbstbewohnte Immobilie haben: Zunächst nehmen Sie Ihr aktuelles durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen und berechnen, wie hoch der Betrag ist, den Sie monatlich maximal für Ihre Altersvorsorge zurücklegen dürfen (5 %, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, 25 % wenn Sie nicht anderweitig abgesichert sind). Diese Berechnung ist einfach: Wenn Sie monatlich 5 % für Ihre zusätzliche Altersvorsorge zurücklegen dürfen, teilen Sie Ihr Bruttoeinkommen durch 20. Sind es 25 %, teilen Sie Ihr Bruttoeinkommen durch 4. Als nächstes rechnen Sie auf dieser Basis das Endkapital einer fiktiven Geldanlage aus: Das heißt, Sie tun so, als hätten Sie diesen Betrag Monat für Monat für eine bestimmte Laufzeit mit 4 % Verzinsung angelegt, und zwar mit Zins und Zinseszinsen. Als Laufzeit dürfen Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Jahre nehmen, die seit Beginn Ihrer Berufstätigkeit verstrichen sind. Sie ziehen also einfach von Ihrem jetzigen Lebensalter das Alter, das Sie damals hatten, ab und erhalten so die Laufzeit. Der Beginn Ihrer Berufstätigkeit ist der Zeitpunkt, zu dem Sie eine Ausbildung oder ein Studium oder eine andere Arbeit begonnen haben. Übrigens hat der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich festgestellt, dass Sie Ihr jetziges monatliches Bruttoeinkommen als Grundlage für die Berechnung nehmen dürfen, selbst wenn Sie früher weniger verdient haben. Das Endkapital, das sich dann als Ergebnis der fiktiven Geldanlage ergibt, stellt die Höhe Ihres individuellen Schonvermögens dar. Das beruht auf der Überlegung, dass Sie ja Ihren jetzigen Lebensstandard im Alter erhalten wollen und daher dürfen Sie Ihr jetziges Bruttoeinkommen nehmen.
113 106 Ein Beispiel: Sie sind 48 Jahre alt, haben mit 18 Jahren eine Ausbildung begonnen, verdienen monatlich Euro brutto und sind in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dann dürfen Sie monatlich zusätzlich 5 % Ihres Bruttoeinkommens für Ihre Altersvorsorge zurücklegen. Das sind in diesem Fall 150 Euro monatlich. Da Sie 48 Jahre alt sind, werden Ihnen seit dem 18. Lebensjahr 30 Berufsjahre zugerechnet. Jetzt müssen Sie nur noch ausrechnen, welcher Betrag sich ergäbe, wenn Sie während einer Laufzeit von 30 Jahren monatlich 150 mit 4 % Verzinsung angespart hätten, mit Zins und Zinseszins. Ich gebe zu, dass ich mathematisch nicht so begabt bin, um dies von Hand auszurechnen geschweige denn, es Ihnen anschließend auch noch zu erklären. Im Anhang bei den nützlichen Links finden Sie aber eine Verlinkung auf einen Zinsrechner, der Ihnen diese Arbeit abnehmen kann. Wenn man dort die Zahlen aus unserem Beispiel eingibt, d. h. also 150 Euro monatlich bei einer Laufzeit von 30 Jahren mit 4 % Verzinsung inklusive Zinseszinsen anspart, ergibt sich ein Endkapital in Höhe von ,20. Zusätzlich hat der BGH am unter dem Aktenzeichen XII ZB 269/12 entschieden, dass Ihnen als unterhaltspflichtigem Kind zusätzlich ein Notgroschen in Höhe von mindestens Euro verbleiben muss. Hier haben Sie also ein Schonvermögen von gut Euro. Und da Sie ja weiterhin für Ihr Alter vorsorgen dürfen, erhöht sich Ihr Schonvermögen jedes Jahr. Das Schonvermögen bei selbstbewohnter Immobilie Lange Zeit war umstritten, wie das Schonvermögen bei einer selbstbewohnten Immobilie zu berechnen ist. Es war nicht klar, ob die Immobilie dabei mit eingerechnet werden muss. Mit der oben bereits erwähnten Entscheidung vom , Aktenzeichen XII ZB 269/12 hat der BGH aber auch entschieden, dass eine angemessene Immobilie dabei nicht angerechnet werden darf. Nun kann man sich trefflich darüber streiten, was angemessen ist. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum nicht verwertet werden darf. Daher bin ich der Ansicht, dass auch großzügigere Wohnungen, vor allem wenn sie dem bisherigen Lebensstandard und den Einkommensverhältnissen entsprechen oder so groß gebaut wurden, weil anfangs Kinder vorhanden waren, nicht verwertet werden dürfen.
114 107 Darüber hinaus kann man damit argumentieren, dass die selbstbewohnte Immobilie ja bereits im Rahmen der Berechnung des Wohnwertvorteils (siehe Kapitel 8) auf der Einkommensseite berücksichtigt wird 1. Dann wäre es aber widersinnig, wenn die Immobilie einerseits als Einkommen und andererseits als Vermögen bewertet wird. Wenn das Sozialamt dennoch von Ihnen verlangt, die selbstbewohnte Immobilie zu verwerten, sollten Sie über eine anwaltliche Vertretung nachdenken. Rücklagen können das Schonvermögen zusätzlich erhöhen Außerdem können in jedem Fall auch weitere, für bestimmte Anschaffungen oder Reparaturen gedachte Rücklagen Ihr Schonvermögen zusätzlich erhöhen, unabhängig davon, ob Sie eine selbstbewohnte Immobilie haben oder nicht. Beispielsweise hatte das unterhaltspflichtige Kind in dem oben genannten Fall, der durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde, noch eine Rücklage für einen neuen PKW in Höhe von über gebildet. Sein bisheriger PKW war zu diesem Zeitpunkt schon 12 Jahre alt. Der Bundesgerichtshof hat daher zusätzlich zu dem der Altersvorsorge dienenden Vermögen auch die Rücklage für den PKW als weiteres Schonvermögen anerkannt, da es nach seiner Ansicht wirtschaftlich sinnvoll ist, teurere Konsumgüter statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag zu finanzieren. Hier gibt es daher noch einen weiten Spielraum und Gestaltungsmöglichkeiten für Sie zu denken wäre beispielsweise an Rücklagen für anstehende Reparaturen, eine neue Küche, Möbel usw. Allerdings gibt es dabei einen Wermutstropfen: Zwar müssen solche Rücklagen meiner Ansicht nach als Schonvermögen akzeptiert werden. Aber sie werden andererseits nicht als abzugsfähig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes anerkannt. Wenn Sie dies durchsetzen wollen, müssen Sie vor Gericht gehen und sich eventuell auf einen langen Zug durch die Instanzen mit ungewissem Ausgang einrichten. Meiner Meinung nach ist es unsinnig, dass Kredite für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Haus ohne weiteres anerkannt werden, dass es aber unberücksichtigt bleibt, wenn jemand für solche Maßnahmen über Jahre hinweg Rücklagen bildet und spart. 1 Jörn Hauß in: Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 4. Auflage 2012, Randnummer 529
115 108 Hier gibt es sicher noch Potential für gerichtliche Auseinandersetzungen, allerdings: Vor Gericht und auf hoher See sind Sie in Gottes Hand, wie es unter Juristen heißt. Jedenfalls kommt es immer auch auf den Einzelfall an, und wenn das Sozialamt kein Schonvermögen in angemessener Höhe akzeptieren will, sollten Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten und vertreten lassen. Kein Einsatz des Vermögens des Ehepartners Außerdem möchte ich Ihnen an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung rufen, dass das Vermögen Ihres Ehepartners in keinem Fall für den Elternunterhalt eingesetzt werden darf. Es ist also unerheblich, wie hoch dessen Vermögen ist. Anders ausgedrückt: Auch wenn Ihr Ehepartner ein sehr hohes Vermögen hat, muss dies nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Ehepartner schon im Rentenalter ist. Dann darf durch das Sozialamt keine Umrechnung des Vermögens des Ehepartners in monatliches Einkommen erfolgen. Haben Sie allerdings als unterhaltspflichtiges Kind schon die Regelaltersgrenze erreicht, ist der Teil Ihres Vermögens als unterhaltspflichtiges Kind, der für die Altersvorsorge vorgesehen ist, kein Schonvermögen mehr, da Sie es jetzt für Ihr Alter auch einsetzen müssen. Ihr Vermögen wird dann in monatliches Einkommen umgerechnet. Wie das geht, erkläre ich Ihnen im Anhang. Sie sind verheiratet und haben ein Vermögen, das Ihr Schonvermögen übersteigt Wie ist es aber, wenn Sie derjenige sind, der ein so hohes Vermögen hat, dass Ihr individuelles Schonvermögen überschritten ist könnten Sie in diesem Fall nicht einfach einen Teil Ihres Vermögens auf den Ehepartner übertragen? Oder gehört ihm aufgrund der Ehe nicht sowieso schon die Hälfte Ihres Vermögens? Die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft Wenn Sie verheiratet sind und nicht z. B. durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, dann gilt während einer Ehe, die nach deutschem Recht zu beurteilen ist, der gesetzliche Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft für Sie.
116 109 Viele Menschen glauben nun, dass durch die Zugewinngemeinschaft Ihrem Ehepartner automatisch die Hälfte Ihres Vermögens gehört. Das stimmt aber nicht. Zugewinngemeinschaft bedeutet: Während der Ehe besteht Gütertrennung zwischen den Ehepartnern, d. h. jedem gehört sein Vermögen selbst. Erst wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod, Scheidung oder durch einen notariellen Vertrag aufgelöst wird, muss der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, dem anderen Ehepartner seinen Zugewinn ausgleichen. Vermögen, das auf den Namen beider Ehepartner angelegt ist, wird zwischen ihnen hälftig geteilt. Zum Vermögen gehören übrigens auch die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und ähnlichen Anlagen. Übertragung von Vermögen durch Gütertrennung Hierin liegt in Bezug auf Ihre Elternunterhaltsverpflichtung eine Gestaltungsmöglichkeit versteckt: Sie können als Eheleute nämlich jederzeit zum Notar zu gehen und durch notariellen Vertrag (Ehevertrag) ab sofort Gütertrennung vereinbaren. Dann muss der Zugewinnausgleich sofort durchgeführt werden. Wenn Sie als unterhaltspflichtiges Kind also während der Ehe mehr Vermögen erworben haben als Ihr Ehepartner, wird durch die Gütertrennung ein Teil Ihres Vermögens auf Ihren Ehepartner übertragen und steht Ihnen somit nicht mehr für den Elternunterhalt zur Verfügung. Diese Art der Übertragung von Vermögen auf Ihren Ehepartner ist jederzeit möglich, auch wenn Sie bereits den Brief des Sozialamtes mit der Rechtswahrungsanzeige erhalten haben. Bevor Sie diese Möglichkeit erwägen, sollten Sie sich jedoch gründlich beraten und vor allen Dingen den Zugewinnausgleich berechnen lassen. Dabei sind nämlich viele Faktoren zu beachten, die für juristische Laien nicht immer leicht nachzuvollziehen sind: So ist zum Beispiel nicht jedes während der Ehe erworbene Vermögen (besonders Schenkungen und Erbschaften) beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Außerdem können Sie die Gütertrennung nicht einfach wieder rückgängig machen, wenn Ihre Ehe später scheitern sollte. Sie sollten sich diesen Schritt daher gut überlegen.
117 110 Übertragung von Vermögen durch Schenkung Und wie ist es, wenn Sie Ihrem Ehepartner einfach einen Teil Ihres Vermögens schenken? Das können Sie auf jeden Fall dann tun, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter noch nicht pflegebedürftig geworden sind bzw. wenn Sie den Brief des Sozialamts mit der Rechtswahrungsanzeige noch nicht erhalten haben. Allerdings sollten Sie sich auch hier die Konsequenzen einer Schenkung vor Augen halten Ihr Vermögen gehört dann Ihrem Ehepartner und Sie können es gegebenenfalls entweder gar nicht oder nur unter Schwierigkeiten zurückfordern, falls Ihre Ehe später scheitert. Darüber hinaus kann dieser Weg der Schenkung problematisch sein, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter bereits pflegebedürftig geworden sind bzw. wenn Sie schon den Brief des Sozialamts erhalten haben. Zwar kann das Sozialamt die Schenkung nicht in Ihrem Namen von Ihrem Ehepartner zurückfordern, wie es das beispielsweise mit Schenkungen, die der pflegebedürftige Elternteil während der letzten 10 Jahre gemacht hat, tun kann. Es kann Ihnen aber gegebenenfalls vorgeworfen werden, dass Sie Ihr Vermögen absichtlich vermindert haben, um sich Ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. In diesem Fall kann Ihnen ein fiktives Vermögen zugerechnet werden. Das bedeutet, es wird dann so getan, als hätten Sie das Vermögen nicht verschenkt und seien deshalb weiter leistungsfähig. Allerdings fragt das Sozialamt in der Regel nicht nach Schenkungen. Wenn Sie also Fakten schaffen, indem Sie Vermögen auf Ihren Ehepartner übertragen, bevor Sie die Rechtswahrungsanzeige erhalten, erfährt das Sozialamt von der Übertragung im Allgemeinen nichts jedenfalls ist mir ein solcher Fall noch nicht bekannt geworden. Es verbleibt diesbezüglich allerdings ein kleines Restrisiko. Dieses Risiko können Sie daher nur vermeiden, wenn Sie den Weg der Übertragung des Vermögens durch Vereinbarung von Gütertrennung wählen, den ich oben beschrieben habe. Dies kann jeder Notar für Sie durchführen. Ihr Vermögen ist höher als Ihr Schonvermögen Wenn Ihr Vermögen höher ist als Ihr Schonvermögen, ergibt sich daraus eine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt. Die Vorgehensweise der Sozialämter in diesem Fall erlebe ich unterschiedlich. Einige Sozialämter verlangen von Ihnen, dass Sie bis zur Höhe des übersteigenden Teils des Vermögens dieses nach und nach für den Elternunterhalt voll einsetzen. Andere Sozialämter rechnen das überschüssige Kapital in Monatsbeträge um, die von Ihnen verlangt werden.
118 111 Hier sollten Sie abwarten, welche Vorgehensweise Ihr Sozialamt wählt und sich danach gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen, ob diese Vorgehensweise für Sie günstig ist. 12. Kapitel Wieviel müssen Ihre Geschwister zahlen? Wie ist es nun, wenn Sie Geschwister haben? Werden Ihre Geschwister auch zur Unterhaltszahlung herangezogen? Grundsätzlich ist es so, dass Geschwister für den Unterhalt der Eltern anteilig haften und zwar im Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit untereinander. Im Wesentlichen kann man hier 2 Fallgruppen unterscheiden: 1. Fallgruppe: Der Bedarf des Elternteils ist höher als die Leistungsfähigkeit der Geschwister zusammen oder genau so hoch 2. Fallgruppe: Der Bedarf des Elternteils ist niedriger als die Leistungsfähigkeit der Geschwister zusammen Relativ einfach zu lösen ist die 1. Fallgruppe: 1. Fallgruppe: Der Bedarf des Elternteils ist höher als die Leistungsfähigkeit der Geschwister Diese Fallgruppe liegt vor, wenn der Bedarf des pflegebedürftigen Elternteils höher ist als die Leistungsfähigkeit der Geschwister zusammen. Zunächst einmal muss die Leistungsfähigkeit der Geschwister festgestellt werden. Das bedeutet: Die Berechnung der Leistungsfähigkeit muss wie in den vorherigen Kapiteln beschrieben für jedes Geschwisterkind einzeln durchgeführt werden, und zwar so, als wäre das Kind allein zum Unterhalt verpflichtet. Außerdem müssen Sie wissen, wie hoch der Bedarf des Elternteils ist, d. h. wie hoch die ungedeckten Heimpflegekosten sind.
119 112 Hierzu ein Beispiel: Nehmen wir einmal an, die ungedeckten Heimpflegekosten für Ihren Elternteil betragen im Monat. Nehmen wir weiter an, Sie haben noch einen Bruder und eine Schwester. Sie selbst sind in Höhe von 300 leistungsfähig, Ihr Bruder in Höhe von 600 und Ihre Schwester in Höhe von 100. Das ergibt eine Gesamtleistungsfähigkeit der Geschwister in Höhe von Dieser Betrag liegt unter den ungedeckten Heimpflegekosten von und damit unter dem Bedarf des pflegebedürftigen Elternteils. Jedes Geschwisterkind muss dann für den Unterhalt genau den Betrag zahlen, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Hier einmal dieser Fall in der Übersicht: Ungedeckte Heimpflegekosten: Leistungsfähigkeit: Gesamtleistungsfähigkeit : Zu zahlender Elternunterhalt: Geschwisterkind Geschwisterkind 2 Geschwisterkind Geschwisterkind Geschwisterkind 2 Geschwisterkind Wie ist es aber, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit der Geschwister die ungedeckten Heimpflegekosten, also den Bedarf des Elternteils, übersteigt? 2. Fallgruppe: Der Bedarf des Elternteils ist niedriger als die Leistungsfähigkeit der Geschwister zusammen Auch in diesem Fall wird zunächst die Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Geschwisterkindes ermittelt. In einem zweiten Schritt wird dann die Leistungsfähigkeit der Geschwister zueinander ins Verhältnis gesetzt.
120 113 Der Einfachheit halber bleibe ich einmal bei dem Beispiel von eben mit dem Unterschied, dass die ungedeckten Heimpflegekosten jetzt nur 800 monatlich betragen. Dann ergibt sich folgendes Bild: Ungedeckte Heimpflegekosten: Leistungsfähigkeit: Gesamtleistungsfähigkeit : Verhältnis Leistungsfähigkeit zu Gesamtleistungsfähigkeit: Zu zahlender Elternunterhalt: Geschwisterkind Geschwisterkind 2 Geschwisterkind Geschwisterkind Geschwisterkind 2 Geschwisterkind 3 30 % 60 % 10 % Geschwisterkind 1 Geschwisterkind 2 Geschwisterkind 3 30% von % von % von Wie Sie sehen, habe ich hier also die Leistungsfähigkeit der einzelnen Geschwister in Verhältnis zu Ihrer Gesamtleistungsfähigkeit gesetzt. Daraus errechnet sich dann die anteilige Haftung der Geschwister für den Elternunterhalt. Im Ergebnis werden die einzelnen Geschwister also nicht in der vollen Höhe Ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt herangezogen. Auskunft über Einkommen und Vermögen der Geschwister Wie Sie vielleicht festgestellt haben, ist die Berechnung der Anteile, mit denen Ihre Geschwister Unterhalt zahlen müssen, letztlich nicht so schwierig. Ein Problem kann es jedoch sein, überhaupt erst einmal die Leistungsfähigkeit der Geschwister herauszufinden. Dafür brauchen Sie Auskunft über Einkommen und Vermögen Ihrer Geschwister und, falls Ihre Geschwister verheiratet sind, auch über das Einkommen der Ehepartner Ihrer Geschwister.
121 114 Hier liegt nun der Hase im Pfeffer: Die Auskunft über Einkommen und Vermögen Ihrer Geschwister können Sie theoretisch bei Ihren Geschwistern selbst einfordern. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 229/00) entschieden, dass Ihre Geschwister Ihnen gegenüber nach Treu und Glauben zur Auskunft verpflichtet sind. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof jedoch auch gesagt, dass Sie gegenüber den Ehepartnern Ihrer Geschwister keinen direkten Anspruch auf Auskunft über deren Einkommen haben, da die Ehepartner selbst ja nicht zum Elternunterhalt verpflichtet sind. Allerdings können Sie diese Auskunft über den Umweg über das Sozialamt doch bekommen. Sie erinnern sich: Gegenüber dem Sozialamt sind die Ehepartner ja auskunftspflichtig. Und das Sozialamt wiederum muss, wenn es von Ihnen Elternunterhalt fordert, Ihnen gegenüber darlegen und beweisen, wie hoch das Einkommen und die Abzüge jedes Unterhaltsverpflichteten sind. Sie sind nämlich erst dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn das Sozialamt Ihnen schlüssig dargelegt hat, wie hoch Ihr Haftungsanteil ist. Und das geht eben nur, wenn Sie wissen, wie das Einkommen Ihrer Geschwister und deren Ehepartner berücksichtigt wurden. Die Sozialämter verweigern diese Auskünfte vor allem außergerichtlich häufig unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz. Doch nach 16 Absatz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz dürfen Daten an Dritte dann übermittelt werden, wenn der Dritte in diesem Fall also Sie als unterhaltspflichtiges Kind ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Dennoch erteilen die Sozialämter diese Auskünfte oftmals erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Spätestens vor Gericht muss das Sozialamt die Auskünfte nämlich erteilen, wenn es den Anspruch schlüssig beweisen will. Im Anhang finden Sie das 6. Musterschreiben, mit dem Sie das Sozialamt zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen Ihrer Geschwister und deren Ehepartner auffordern können.
122 115 Manchmal macht es aus taktischen Gründen aber durchaus Sinn, außergerichtlich nicht auf der Auskunft zu bestehen zumindest dann, wenn Sie eventuelle Unterhaltszahlungen möglichst lange hinauszögern wollen. Wie erwähnt können Sie ja erst dann zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn Ihnen das Sozialamt Ihren Unterhaltsanspruch schlüssig dargelegt und bewiesen hat, einschließlich der Haftungsanteile Ihrer Geschwister. Und selbst in diesem Fall kann dieser Anspruch durch das Sozialamt ohne einen rechtskräftigen Titel, nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Wie das Gerichtsverfahren, das zu einem solchen rechtskräftigen Titel führen kann, im Einzelnen abläuft, erkläre ich Ihnen im übernächsten Kapitel. Zunächst soll es im nächsten Kapitel aber erst einmal darum gehen, unter welchen Voraussetzungen entweder überhaupt keine Unterhaltsverpflichtung besteht oder wann eine zunächst bestehende Unterhaltsverpflichtung später auch wieder wegfallen kann.
123 Kapitel Wann müssen Sie keinen Unterhalt (mehr) zahlen? In manchen Fällen müssen Sie entweder von Vornherein keinen Unterhalt zahlen oder aber eine zunächst bestehende Verpflichtung zur Unterhaltszahlung fällt später weg. Im Wesentlichen kann man dabei 3 Fälle unterscheiden: Verwirkung des Unterhaltsanspruches Die Bedürftigkeit des Elternteils fällt weg Sie sind nicht mehr leistungsfähig Verwirkung des Unterhaltsanspruches Verwirkung bedeutet, dass ein eigentlich bestehender Anspruch vom Berechtigten nicht mehr geltend gemacht werden darf. Beim Elternunterhalt kann der Unterhaltsanspruch entweder durch (früheres) Verhalten des Elternteils oder durch das Verhalten des Sozialamtes verwirkt werden. Verwirkung durch (früheres) Verhalten des Elternteils Der Elternteil kann den Anspruch auf Unterhalt dadurch verwirkt haben, dass er zum Beispiel früher, als Sie selbst noch minderjährig waren, keinen Unterhalt für Sie gezahlt hat. Oder aber er hat sich nicht um Sie gekümmert bzw. Sie vernachlässigt oder gar misshandelt. Andere Fälle der Verwirkung können vorliegen, wenn der Elternteil seine Bedürftigkeit in sittlich vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat also zum Beispiel sein Vermögen verprasst hat oder Ähnliches. Dies ist aber sehr schwer nachzuweisen, und vor allem wenn der Elternteil dies aufgrund einer Krankheit oder wegen Alkoholismus gemacht hat, kommt oft das Gegenargument, dass die Krankheit dies verursacht hat.
124 117 Bei einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches fällt der Anspruch entweder ganz weg oder wird erheblich reduziert. Im Gesetz ist die Verwirkung in 1611 BGB geregelt und liest sich so: 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Der BGH hat am unter dem Aktenzeichen XII ZB 607/12 entschieden, dass auch ein langjähriger Kontaktabbruch durch den Elternteil nicht zu einer Verwirkung führt, wenn sich der Elternteil zumindest bis zur Volljährigkeit um sein Kind gekümmert hat. Dennoch kann es auch vorher oder nach der Volljährigkeit noch weitere schwere Verfehlungen geben, die zu einer Verwirkung führen können. Nicht als schwere Verfehlungen gelten nach der Rechtsprechung solche Verhaltensweisen, die auf einer Krankheit des unterhaltsberechtigten Elternteils beruhen. Auch Taktlosigkeit, langjähriger Kontaktabbruch durch den Elternteil und die förmliche Anrede mit Sie genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Verwirkungstatbestand. Was aber nach der Rechtsprechung zu einer Verwirkung führen kann, sind tätliche Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen zum Zweck beruflicher oder wirtschaftlicher Schädigungen, bewusst falsche Strafanzeigen, der Vorwurf sexuellen Missbrauchs und Prozessbetruges, Vernachlässigung während der Kindheit (solange dies nicht auf einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung beruht). Bei einer Suchterkrankung kann dennoch eine Verwirkung in Betracht kommen, wenn das unterhaltspflichtige Kind beweisen kann, dass der bedürftige Elternteil nie etwas
125 118 gegen die Sucht unternommen hat. Dies ist aber sehr schwierig und es gibt zu diesem Fall noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH. Hier muss man also sehr genau im Einzelfall prüfen, welche Umstände im Einzelfall vorliegen. Wichtig ist, dass das unterhaltspflichtige Kind gegenüber dem Sozialamt und sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen auch gegenüber dem Gericht seine Behauptungen beweisen kann. Dies kann durch die Vorlage von Unterlagen und Urkunden geschehen oder auch durch Zeugenaussagen. Manchmal ist der andere Elternteil dazu bereit, eine entsprechende Aussage zu machen. Selbst wenn der Elternunterhalt noch gar nicht gefordert wird, rate ich daher dazu, den anderen Elternteil oder auch Personen, die als Zeugen in Frage kommen, darum zu bitten, eine schriftliche Aussage zu den Vorfällen zu machen, die möglichst detailliert sein sollte. Jedem kann etwas zustoßen, und wenn diese Aussagen später gebraucht werden, und die Zeugen sind verstorben, ist es schwierig für das unterhaltspflichtige Kind, seine Behauptungen zu beweisen. Auch sollte das Kind dem Elternteil nicht verziehen haben. Ein solches Verzeihen wird von der Rechtsprechung z. B. dann angenommen, wenn das Kind die Betreuung des Elternteils übernommen hat oder wenn es einen regelmäßigen und guten Kontakt zu dem Elternteil hat. Eine Verwirkung nachzuweisen, kann schwierig sein und hängt vom Einzelfall der Umstände ab. Auch in Sozialämtern sitzen Menschen und manchmal ist es auch Glück, an welchen Sachbearbeiter jemand gerät. Der Weg über das Gericht kann, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt, schwierig und steinig sein. Unmöglich ist es aber nicht, eine Verwirkung zu erreichen. Bitte beachten Sie: Zu diesem Thema gibt es sehr viel Rechtsprechung und Einzelfallentscheidungen, so dass Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten, wenn Sie feststellen, dass eine Verwirkung in Ihrem Fall in Frage kommen könnte.
126 119 Verwirkung durch Verhalten des Sozialamtes Der Unterhaltsanspruch kann auch dann verwirkt sein, wenn das Sozialamt sich ein Jahr nicht mehr bei Ihnen gemeldet hat, obwohl Sie bereits alle Auskünfte erteilt haben. Sie müssen sich nach der Rechtsprechung nämlich darauf einstellen können, ob und in welcher Höhe von Ihnen Unterhalt gefordert wird. Wenn Sie daher ca. ein Jahr lang nach Erteilung der Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen nichts mehr vom Sozialamt gehört haben, dürfen Sie davon ausgehen, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden soll. Sie müssen sich dann auf Verwirkung berufen. Diese gilt dann allerdings nur für die Unterhaltsansprüche, die länger als ein Jahr zurückliegen. Auch sollten Sie damit rechnen, dass das Sozialamt die Verwirkung nicht einfach anerkennt, sondern den Gerichtsweg beschreitet. Was Sie in diesem Fall beachten müssen, erfahren Sie im nächsten Kapitel. Die Bedürftigkeit des Elternteils fällt weg Der Unterhaltsanspruch fällt auch weg, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter nicht mehr bedürftig sind. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Ihr Elternteil ein Erbe antritt. Auch ist es möglich, dass der Ehepartner des pflegebedürftigen Elternteils ein höheres Einkommen erzielt und Ihr Vater oder Ihre Mutter dann einen höheren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehepartner haben. Außerdem kann sich die Pflegestufe ändern oder die Höhe der Pflegeheimkosten, weil das Heim z. B. neue Sätze festgelegt hat. Wenn Ihnen bekannt wird, dass einer dieser Fälle oder etwas Vergleichbares eingetreten ist, sollten Sie das Sozialamt mit einem Hinweis auf die neuen Verhältnisse anschreiben und dazu auffordern, dass es Ihnen darlegt, ob und in welcher Höhe Ihr Elternteil noch bedürftig ist. Und wenn Sie nicht genau wissen, ob sich etwas in den Verhältnissen geändert hat, so haben Sie nach 1605 BGB das gesetzliche Recht, das Sozialamt alle 2 Jahre zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Vaters oder Ihrer Mutter aufzufordern.
127 120 Sie sind nicht mehr leistungsfähig Schließlich gibt es noch den Fall, dass Sie selbst nicht mehr leistungsfähig sind, beispielsweise weil Ihr Einkommen gesunken ist oder weil bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen weitere Unterhaltsverpflichtungen hinzugekommen sind, die Vorrang haben zum Beispiel, weil Sie Nachwuchs bekommen oder geheiratet haben. Darüber sollten Sie das Sozialamt sofort informieren. Wenn es schon einen Titel über den Unterhaltsanspruch gibt das kann ein Urteil, ein Vergleich oder ein Vollstreckungsbescheid sein müssen Sie diesen gegebenenfalls im Wege einer sogenannten Abänderungsklage ändern lassen, wenn das Sozialamt sich nicht von sich aus auf eine Reduzierung des Unterhalts einlässt. Damit wäre ich auch schon beim Thema des nächsten Abschnitts: Wie verhalten Sie sich am besten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und was für Möglichkeiten haben Sie, sich gegen die Forderungen des Sozialamts zu wehren?
128 Abschnitt: Die besten Strategien
129 Kapitel Wie verhalten Sie sich am besten im Verlauf des Verfahrens? Wenn Sie wissen wollen, wie Sie sich am besten verhalten, um Ihr Einkommen und Vermögen zu schützen oder um sich erfolgreich gegen Forderungen des Sozialamts zu wehren, ist es zunächst einmal wichtig, dass Sie sich einen Überblick über den Verfahrensablauf verschaffen. Denn nur wenn sie wissen, was in welchem Stadium passiert, können Sie auch die zu diesem Zeitpunkt beste Strategie auswählen und anwenden. Der Verfahrensablauf Ich gebe Ihnen hier zunächst einen Überblick über die einzelnen Schritte des Verfahrens. Danach werde ich Ihnen erklären, was dabei jeweils passiert und was die besten Strategien zu dem jeweiligen Zeitpunkt sind. Das Verfahren lässt sich in diese Schritte unterteilen: 1. Der Elternteil ist noch nicht im Pflegeheim 2. Der Elternteil kommt ins Pflegeheim und die Sozialhilfe setzt ein 3. Der Brief des Sozialamts kommt bei Ihnen an 4. Nach der Auskunftserteilung 5. Die Zahlungsaufforderung durch das Sozialamt 6. Das Mahn- bzw. Gerichtsverfahren 7. Spätere Änderungen der Verhältnisse zu Ihrem Nachteil 8. Spätere Änderungen der Verhältnisse zu Ihrem Vorteil
130 Der Elternteil ist noch nicht im Pflegeheim In diesem Stadium geht es Ihrem Vater oder Ihrer Mutter noch recht gut. Auf jeden Fall wohnt er oder sie noch zuhause. Auch wenn vielleicht schon absehbar ist, dass der Elternteil einmal so pflegebedürftig wird, dass er in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, ist dies nicht sicher schließlich kann das im Prinzip auch jedem Menschen zu jedem Zeitpunkt passieren. Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt: Hier haben Sie noch die größten Gestaltungsmöglichkeiten, was die (Neu)- Ordnung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse angeht. So können Sie Verpflichtungen eingehen, die Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, also Ihr bereinigtes Nettoeinkommen, verringern, wie z. B. Kredite für Anschaffungen aufnehmen, eine Immobilie erwerben oder auch Vermögen auf Kinder und/ oder Ehepartner übertragen. Auch können Sie Ihren Lebensstandard steigern, indem Sie eine teurere Wohnung anmieten, schöne Möbel kaufen usw. Kurz: In diesem Stadium können Sie alles tun, was Sie wollen, ohne dass Ihnen hinterher vorgeworfen werden kann, dass Sie Ihre Leistungsfähigkeit absichtlich verringert hätten, denn eine Unterhaltsverpflichtung ist zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht absehbar. 2. Der Elternteil kommt ins Pflegeheim und die Sozialhilfe setzt ein Wenn der Elternteil so pflegebedürftig wird, dass er in ein Pflegeheim muss und die Kosten dafür aus seinem Einkommen und Vermögen nicht selbst aufbringen kann, setzt die Sozialhilfe ein, sobald das Sozialamt Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit vorliegen. Das geschieht in der Regel durch einen Antrag auf Sozialhilfe, auch wenn dieser nach dem Gesetz dafür außer für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gar nicht zwingend erforderlich ist. Es genügt, dass das Sozialamt Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorliegen.
131 124 In 18 SGB XII heißt es dazu: 18 SGB XII Einsetzen der Sozialhilfe (1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Theoretisch kann das Sozialamt daher auch die notwendigen Informationen durch einen Dritten erhalten. Der pflegebedürftige Elternteil muss aber auch dann zumindest indirekt damit einverstanden sein, dass Sozialhilfe gezahlt wird denn Sozialhilfe darf nicht gegen den Willen des Empfängers geleistet werden. Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Gegenüber dem Sozialamt tun Sie am besten gar nichts. Bitte kommen Sie auch nicht auf den Gedanken, dort nachzufragen, ob und in welcher Höhe Sie Elternunterhalt zahlen müssen oder ob Sie zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. Sie sind nämlich, solange Sie keinen Brief vom Sozialamt mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige erhalten haben, noch überhaupt nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Auch rückwirkend kann der Unterhalt nicht geltend gemacht werden. Bevor Sie also hier schlafende Hunde wecken, ist es am besten, sich gegenüber dem Sozialamt möglichst still zu verhalten. Was Ihre sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten angeht, so sind diese zu diesem Zeitpunkt jedoch schon etwas eingeschränkt. Theoretisch könnten Sie zwar bis zu dem Brief des Sozialamts mit der Rechtswahrungsanzeige noch alles tun, was ich beispielhaft unter Punkt 1 (der Elternteil ist noch nicht pflegebedürftig) angeführt habe. Wenn man Ihnen jedoch nachweisen kann, dass Sie von der Bedürftigkeit Ihres Elternteils schon wussten und auch davon ausgehen mussten, zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden, könnten Sie mit dieser Vorgehensweise Probleme bekommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Betreuer des Elternteils sind oder eine Generalvollmacht haben und alle seine Angelegenheiten regeln. Wenn Sie nämlich in dem Wissen, dass Sie zum Unterhalt verpflichtet werden können, Ihr Einkommen absichtlich verringern beispielsweise durch eine Kreditaufnahme für eine Anschaffung, die nicht erforderlich war dann kann es sein, dass diese Kreditrate später nicht als einkommensmindernd anerkannt wird.
132 125 Ausgaben, die Sie aber zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall noch tätigen können, sind notwendige Anschaffungen oder Anschaffungen, die Sie nachweislich schon länger geplant haben. Auch die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge können Sie jederzeit erhöhen. Übertragungen von Vermögen auf den Ehepartner sollten ab diesem Zeitpunkt aber am besten nur noch durch Ehevertrag im Wege der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung durch vorgezogenen Zugewinnausgleich erfolgen (siehe Kapitel 11). Darüber hinaus kann Ihr Ehepartner, der ja selbst gegenüber Ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet ist (auch wenn sein Einkommen indirekt eine Rolle für die Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung spielt - die Einzelheiten dazu finden Sie in Kapitel 10), weiterhin mit seinem Einkommen und Vermögen schalten und walten, wie er will. Er kann z. B. Kredite aufnehmen, seine monatlichen Rücklagen erhöhen sowie weitere Maßnahmen ergreifen, die sein bereinigtes Nettoeinkommen vermindern (siehe dazu Kapitel 8). 3. Der Brief des Sozialamts kommt bei Ihnen an Wenn Sie vom Sozialamt den Brief mit der Rechtswahrungsanzeige erhalten, wird es ernst. Mit diesem Schreiben teilt Ihnen das Sozialamt mit, dass Sozialhilfeleistungen für Ihren Vater oder Ihre Mutter erbracht werden. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen dieser Brief zugeht, sind Sie dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig werden Sie in der Regel dazu aufgefordert, Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen. Oft sollen Sie außerdem auch noch Auskunft über das Einkommen und Vermögen Ihres Ehepartners erteilen. Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Um die Auskunftserteilung über Ihr eigenes Einkommen und Vermögen kommen Sie nicht herum es sei denn, Sie erklären gegenüber dem Sozialamt, dass Sie die ungedeckten Heimkosten in voller Höhe tragen werden und tun das dann auch. Da Sie aber dieses Buch lesen, gehe ich davon aus, dass Sie das nicht wollen. Sie sind also zur Auskunftserteilung verpflichtet jedenfalls zur Auskunft über Ihr eigenes Einkommen und Vermögen mit den entsprechenden Belegen. Wenn Sie gleichzeitig dazu aufgefordert wurden, Auskunft über das Einkommen und Vermögen
133 126 Ihres Ehepartners zu erteilen, so müssen Sie diese Auskunft zwar ebenfalls erteilen, aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht belegen. Dazu muss das Sozialamt nämlich, wie in Kapitel 3 erläutert, eigentlich Ihren Ehepartner selbst zur Auskunftserteilung auffordern. Sie können aber abwägen, ob Sie die Auskunft nebst Belegen dennoch erteilen wollen vorausgesetzt natürlich, dass Ihr Ehepartner damit einverstanden ist. Wenn er damit nicht einverstanden ist, können Sie das Sozialamt mit dem 2. Musterschreiben, das Sie im Anhang finden, dazu auffordern, sich dazu an Ihren Ehepartner selbst zu wenden. Wenn Sie sich generell weigern, dem Sozialamt Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, hat das Sozialamt drei Möglichkeiten, diese zu erzwingen bzw. selbst an die gewünschten Informationen zu gelangen, und zwar: 1. Das Sozialamt kann vor dem Familiengericht einen Auskunftsstufenantrag gegen Sie stellen. Dann wird das Gericht anordnen, dass Sie die Auskunft erteilen müssen. Außerdem wird nach Erteilung der Auskunft im weiteren Antragsverfahren auch über den Unterhaltsanspruch entschieden. Zumindest die Kosten, die durch den Auskunftsantrag entstanden sind, werden Ihnen in der Regel durch das Gericht auferlegt. Darüber hinaus besteht in diesen Angelegenheiten vor den Familiengerichten Anwaltszwang ( 114 Abs. 1 FamFG). Das bedeutet: Sie müssen sich zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und dessen Kosten zumindest zunächst ebenfalls tragen. 2. Das Sozialamt kann die Auskunftserteilung durch Verwaltungsakt und Zwangsgeldfestsetzung erzwingen ( 117 SGB XII). 3. Das Sozialamt kann die Auskünfte bei Ihrem Arbeitgeber ( 117 Abs. 4 SGB XII) und beim Finanzamt ( 21 Abs. 4 SGB X) einholen. Sie sollten daher die Auskunft, wenn das Sozialamt Sie dazu aufgefordert hat und Ihnen gegenüber auch seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist (dazu gleich mehr), erteilen. Allerdings kann es unter Umständen ratsam sein, dass Sie sich bereits vor der Auskunftserteilung anwaltlich beraten lassen. Wenn das Sozialamt Ihnen nur eine kurze Frist gesetzt hat, beantragen Sie dafür am besten in einem kurzen Schreiben Fristverlängerung und teilen mit, bis wann Sie die Auskunft voraussichtlich erteilen werden.
134 127 Die Auskunftspflicht des Sozialamts Ihnen gegenüber Auch das Sozialamt hat Ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht. Welche Fragen Ihnen das Sozialamt beantworten muss, habe ich in Kapitel 3 näher erläutert. Wenn es seiner Auskunftspflicht noch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, sollten Sie es schriftlich dazu auffordern. Dazu können Sie z. B. die Musterschreiben aus dem Anhang verwenden. Ab der Rechtswahrungsanzeige sind Ihre Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf Ausgaben und Verpflichtungen, um die Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen bereinigt werden kann, beschränkt. Denn ab nun müssen Sie definitiv damit rechnen, zum Unterhalt herangezogen zu werden. Neue Verpflichtungen, die Sie ab diesem Zeitpunkt eingehen, werden daher nicht mehr in jedem Fall anerkannt. Natürlich kann Sie niemand daran hindern, solche Verpflichtungen einzugehen nur werden diese dann eben nicht einkommensmindernd berücksichtigt, sondern es wird so getan, als stünden Ihnen die dafür ausgegebenen Beträge weiterhin zur Verfügung. Es gilt daher hier hinsichtlich der noch möglichen Gestaltungsmöglichkeiten prinzipiell das Gleiche, das ich schon oben unter Nr. 2 dargestellt habe, und zwar: Ausgaben, die Sie zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall noch tätigen können, sind notwendige Anschaffungen oder Anschaffungen, die Sie nachweislich schon länger geplant haben. Auch die Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge können Sie jederzeit bis zu dem für Sie geltenden Prozentsatz Ihres Bruttoeinkommens (5 % oder 25 %, mehr dazu in Kapitel 8) erhöhen. Weitere Umstände, die Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen vermindern können und immer berücksichtigt werden müssen sind beispielsweise der unverschuldete Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder auch Nachwuchs denn Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern sind immer vorrangig. Auch heiraten dürfen Sie immer denn wenn Ihr Ehepartner ein geringeres Einkommen hat als Sie, geht Ihre Verpflichtung, in höherem Maße zum Familienunterhalt beizutragen als Ihr Ehepartner, vor und wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für Verheiratete, die Sie in Kapitel 10 kennengelernt haben, berücksichtigt.
135 128 Übertragungen von Vermögen auf Ihren Ehepartner sollten ab diesem Zeitpunkt aber am besten nur noch durch Ehevertrag im Wege der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung erfolgen (siehe Kapitel 11). Nicht von diesen Beschränkungen betroffen ist Ihr Ehepartner. Da dieser ja Ihren Eltern gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er seinen Lebensstandard auch weiterhin so verändern, wie er möchte. Doch da andererseits das Einkommen Ihres Ehepartners indirekt eine Rolle für Ihre eigene Leistungsfähigkeit spielt, wie Sie in Kapitel 10 gesehen haben, können Entscheidungen, die er in Bezug auf sein Einkommen trifft, auch Auswirkungen auf Ihre Leistungsfähigkeit haben. Wenn Ihr Ehepartner also in seinem Namen einen neuen Kredit aufnimmt oder seine Altersvorsorgeaufwendungen erhöht, kann dies durchaus zur Folge haben, dass Sie wesentlich weniger Elternunterhalt zahlen müssen. 4. Nach der Auskunftserteilung Nachdem Sie Auskunft erteilt haben, kann es sein, dass erst einmal lange nichts passiert. Viele Sozialämter haben eine ziemlich hohe Arbeitsbelastung, so dass Ihre Akte erst einmal auf den Stapel kommt. Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Gegenüber dem Sozialamt: Nichts tun. Absolut nichts. Kommen Sie bitte nicht auf die Idee, dort nachzufragen, wie weit der Stand der Bearbeitung ist. Zur Erinnerung noch einmal: Wenn das Sozialamt die Unterhaltsansprüche etwa ein Jahr lang nicht geltend macht und auch ansonsten keine Zwischenbescheide oder ähnliches erteilt, kann der Unterhaltsanspruch für Zeiträume, die länger als ein Jahr zurückliegen, verwirkt sein. Genaueres dazu steht in Kapitel 13. Im Übrigen gelten hier hinsichtlich Ihrer Gestaltungsmöglichkeiten alle Empfehlungen aus Nr. 3 (nach der Rechtswahrungsanzeige) weiter.
136 Die Zahlungsaufforderung durch das Sozialamt Irgendwann kommt dann ein Brief des Sozialamtes, in dem Ihnen mitgeteilt wird, in welcher Höhe Sie nach Ansicht des Sozialamtes leistungsfähig sind. Sie werden aufgefordert, für den rückständigen Unterhalt einen Betrag X zu zahlen und einen weiteren Betrag X als monatlichen fortlaufend zu zahlenden Unterhalt. Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt: 1. Ruhe bewahren. 2. Den geltend gemachten Anspruch überprüfen 3. Mit dem Sozialamt verhandeln Ruhe bewahren Was Sie unbedingt wissen müssen: Bei der Zahlungsaufforderung durch das Sozialamt handelt es sich nicht um einen Bescheid, aus dem das Sozialamt vollstrecken kann. Das bedeutet: Das Sozialamt kann die Zahlung nicht erzwingen. Aus Kapitel 2 wissen Sie ja, dass das Sozialamt lediglich den Unterhaltsanspruch, den Ihr pflegebedürftiger Elternteil Ihnen gegenüber hat, auf sich übergeleitet hat und nun in eigenem Namen geltend macht. Es handelt sich hier also nicht um den Anspruch einer Behörde gegenüber einer Privatperson, sondern um einen Anspruch einer Privatperson (nämlich Ihres pflegebedürftigen Elternteils) gegen eine andere Privatperson (nämlich gegen Sie als erwachsenes Kind). Und genau wie von Privatperson zu Privatperson, kann das Sozialamt Ihnen daher auch nur mitteilen, was Sie seiner Meinung nach zu zahlen hätten und Sie zur Zahlung auffordern. Mehr nicht. Wenn Sie nicht freiwillig den geforderten Betrag zahlen, muss das Sozialamt wie jede andere Privatperson vor Gericht ziehen und dort den Anspruch geltend machen. Ohne einen rechtskräftigen Titel kann das Sozialamt den Anspruch nämlich nicht zwangsweise durchsetzen, d. h. Ihnen nicht den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken, Ihr Konto oder Ihren Lohn pfänden und Ähnliches.
137 130 Rechtskräftige Titel sind z. B.: ein Vollstreckungsbescheid ein rechtskräftiges Urteil ein rechtskräftiger Beschluss ein vom Gericht genehmigter Vergleich eine notarielle vollstreckbare Urkunde Doch bevor es soweit kommt, dass das Sozialamt vor Gericht zieht, was für das Sozialamt ebenso mit Kosten und Risiken verbunden ist wie für jede Privatperson, lässt sich das Sozialamt oft auf außergerichtliche Verhandlungen ein. Denn genau wie mit einer Privatperson können Sie mit dem Sozialamt verhandeln. Und darin liegt Ihre Chance: Überprüfen Sie die Forderung des Sozialamtes Sie sollten daher die Berechnung des Sozialamts zunächst einmal sehr genau prüfen. Wenn Sie sich hierbei auch nach der Lektüre dieses Buches nicht ganz sicher sind, lassen Sie diese Prüfung am besten durch einen Anwalt oder eine Anwältin mit Erfahrung im Elternunterhaltsrecht durchführen. Verhandeln Sie mit dem Sozialamt Wenn Sie dann nach Ihrer Überprüfung zu einem für Sie günstigeren Ergebnis kommen als das Sozialamt, sollten Sie mit dem Sozialamt verhandeln. Das bedeutet: Sie legen dem Sozialamt Ihre eigenen Ansichten und Berechnungen dar. Auch hierfür empfiehlt sich gegebenenfalls schon eine anwaltliche Vertretung. Oftmals lassen sich durch solche Verhandlungen, wenn sie geschickt geführt werden, gute Ergebnisse erzielen. Wenn die Verhandlungen allerdings scheitern aus welchem Grund auch immer und Sie den vom Sozialamt geforderten Unterhalt nicht zahlen möchten, geht es weiter in die nächste Stufe des Verfahrensablaufs:
138 Das Mahn- bzw. Gerichtsverfahren Das Sozialamt muss, wenn es den Unterhaltsanspruch gegen Sie durchsetzen will, nämlich vor Gericht ziehen, um einen rechtskräftigen Titel zu erwirken. Zuständig ist dafür in 1. Instanz das Familiengericht bei dem Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist es sei denn, Sie wohnen im Ausland, dann ist das Familiengericht am Sitz des Sozialamtes zuständig. Im Rahmen der Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechts durch das sogenannte FamFG zum 1. September 2009 haben sich in familiengerichtlichen Verfahren übrigens einige Begriffe geändert. So muss man in unterhaltsrechtlichen Verfahren jetzt nicht mehr Klage erheben sondern einen Antrag stellen. Das ist im Prinzip das Gleiche, es soll sich nur nicht mehr so bedrohlich anhören. Außerdem entscheidet das Familiengericht nicht mehr durch Urteil sondern durch Beschluss. Die Verpflichtung, die sich daraus ergibt, bleibt aber ebenfalls gleich. Der Anwaltszwang In unterhaltsrechtlichen Verfahren dieser Art herrscht Anwaltszwang. Das bedeutet: Sie können sich vor Gericht nicht selbst vertreten, sondern müssen dafür zwingend einen Anwalt beauftragen. Die Kosten des Anwalts müssen Sie erst einmal selbst tragen. Diese richten sich nach dem Streitwert in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wenn der Rechtsstreit dann entschieden ist, kann es sein, dass Ihnen das Sozialamt diese Kosten oder einen Teil davon ersetzen muss. Das Gericht legt nämlich in seiner Entscheidung auch fest, wer welche Kosten tragen muss und das richtet sich danach, inwieweit Sie das Verfahren gewonnen oder verloren haben. Die Verfahrenskostenhilfe Je nach Ihren Einkommensverhältnissen können Sie übrigens auch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Das ist noch so ein neuer Begriff nach der Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechts: Sie kennen vielleicht den Begriff Prozesskostenhilfe. Das ist jetzt die Verfahrenskostenhilfe.
139 132 Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gibt es zwei Voraussetzungen: 1. Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben Ihnen nicht, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, d. h. es muss für Sie Aussicht auf Erfolg in dem Verfahren bestehen. Verfahrenskostenhilfe gibt es, wenn auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, zum Einen bei einem sehr niedrigen Einkommen in der Form, dass Sie erst einmal gar nichts zahlen müssen (Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung) und zum Anderen bei etwas besseren finanziellen Verhältnissen auch in der Form, dass Sie die Kosten in maximal 48 monatlichen Raten bezahlen können. Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin am besten danach, ob bei Ihnen Verfahrenskostenhilfe in Frage kommt. Das vorgeschaltete Mahnverfahren Manchmal stellt das Sozialamt auch nicht sofort einen Antrag auf Unterhaltszahlung beim Familiengericht, sondern beantragt erst einmal einen Mahnbescheid bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Mahngericht. Wenn Sie einen solchen Mahnbescheid erhalten und mit der Unterhaltsforderung nicht einverstanden sind, sollten Sie unbedingt innerhalb der Frist (2 Wochen nach Zustellung) widersprechen. Denn wenn Sie das nicht tun, wird das Sozialamt einen Vollstreckungsbescheid beantragen und auch bekommen. Ein Vollstreckungsbescheid stellt aber schon einen rechtskräftigen Titel dar, aus dem vollstreckt werden kann. Das bedeutet: Das Sozialamt kann Ihnen den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken, Ihr Konto oder Ihren Lohn pfänden usw. Dann kann es schwierig werden und vor allem mit weiteren Kosten verbunden sein, hiergegen noch vorzugehen. Lassen Sie es also nicht soweit kommen, sondern legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein, falls Sie einen Mahnbescheid bekommen. Dafür brauchen Sie übrigens noch keinen Anwalt. Nach Ihrem Widerspruch wird das Mahngericht das Verfahren an das zuständige Familiengericht Ihres Wohnortes abgeben und das Sozialamt muss seine Unterhaltsforderung begründen. Das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz beginnt:
140 133 Das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz Danach läuft das Gerichtsverfahren ganz normal weiter, als wenn das Sozialamt gleich einen Antrag beim Familiengericht gestellt hätte. Und spätestens jetzt brauchen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Ihre Vertretung. Sobald Sie die Antragsbegründung des Sozialamts erhalten haben, haben Sie zwei Wochen Zeit, einen Anwalt zu beauftragen, der dem Gericht innerhalb dieser Frist mitteilen muss, dass Sie sich gegen den Antrag verteidigen wollen. Danach gibt es eine weitere Frist für die Erwiderung auf den Antrag und auch danach können zunächst noch weitere Schriftsätze im schriftlichen Verfahren hin- und hergehen. Kein Anwaltszwang für das Sozialamt Der Anwaltszwang gilt allerdings nur für Sie, nicht für das Sozialamt. Das Sozialamt kann, muss sich aber nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Wenn es sich von einem Anwalt vertreten lässt, kann darin auch eine Chance für Sie liegen, denn eventuell ist der vom Sozialamt beauftragte Anwalt einsichtiger, was bestimmte juristische Zusammenhänge betrifft, als der Sachbearbeiter, der bisher im Sozialamt Ihren Fall bearbeitet hat. Die mündliche Verhandlung Irgendwann wird dann das Gericht einen Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumen. Das Gericht ordnet dafür meist Ihr persönliches Erscheinen an. Außerdem nehmen an der Verhandlung natürlich noch Ihr Anwalt und der Anwalt des Sozialamts teil. Vergleich, Antragsrücknahme, Anerkenntnis Auch und vor allem während der Verhandlung kann es noch dazu kommen, dass ein Vergleich zwischen Ihnen und dem Sozialamt geschlossen wird. Oftmals drängen die Gerichte geradezu auf einen Vergleich, da die Richter sich nicht gerne die Arbeit machen, ein Urteil zu schreiben. Dieser Vergleich wird dann protokolliert und stellt einen rechtskräftigen Titel dar.
141 134 Eine weitere Möglichkeit, wie die Verhandlung enden kann, ist die, dass das Sozialamt die Antragsrücknahme erklärt und damit auf seine Forderung verzichtet. Oder aber Sie entscheiden sich während der Verhandlung dazu, die Forderung des Sozialamts durch ein Anerkenntnis zu akzeptieren. Wenn sich während der Verhandlung eine dieser Möglichkeiten abzeichnet, gibt es jederzeit die Gelegenheit, dass die Verhandlung kurz unterbrochen wird und Sie sich außerhalb des Gerichtssaales mit Ihrem Anwalt über das günstigste Vorgehen besprechen. Entscheidung durch Beschluss Wenn keine dieser drei Möglichkeiten (Vergleich, Antragsrücknahme, Anerkenntnis) in Frage kommt, wird das Gericht durch Beschluss entscheiden. Hierfür setzt das Gericht in der Regel einen Verkündungstermin fest, der einige Wochen nach der Verhandlung stattfindet. Zu diesem Termin brauchen Sie nicht erscheinen. Der Beschluss des Gerichts wird dann Ihrem Anwalt zugestellt. Die zweite Instanz: Die Beschwerde gegen den Beschluss Danach haben Sie, wenn der Beschluss nicht zu Ihren Gunsten ausfällt, die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist im Wesentlichen das, was vor der familiengerichtlichen Verfahrensreform die Berufung war Sie wissen ja bereits, dass im Zuge der Reform einige Begriffe geändert wurden. Die Beschwerde muss zunächst beim Ausgangs-Familiengericht eingelegt werden. Das Familiengericht kann der Beschwerde abhelfen. Wenn es das nicht tut, wird die Beschwerde zur weiteren Entscheidung an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Ob es Sinn macht, Beschwerde einzulegen hängt davon ab, wie die Erfolgsaussichten sind, denn durch dieses Verfahren entstehen weitere Kosten für Sie. Dies besprechen Sie daher am besten mit Ihrem Anwalt, denn auch für das Beschwerdeverfahren gilt der Anwaltszwang.
142 135 Die dritte Instanz: Die Rechtsbeschwerde Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren, die durch Beschluss erfolgt, ist in einigen wenigen Fällen die Rechtsbeschwerde möglich. Die Rechtsbeschwerde wird vom Bundesgerichtshof entschieden und ist im Wesentlichen das, was vor der Reform Revision hieß. Die Rechtsbeschwerde muss vom Beschwerdegericht zugelassen werden. Sie ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert ( 70 Abs. 2 FamFG). Vor dem Bundesgerichtshof müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen, der (nur) beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Zahl dieser hochspezialisierten Anwälte liegt derzeit bei 41. Einen Link zu einer Liste der BGH- Anwälte finden Sie im Anhang auf Seite 134. Vor den ersten beiden Instanzen, d. h. vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht, können Sie sich dagegen von jedem Anwalt vertreten lassen, der in Deutschland zugelassen ist. Zugelassene Anwälte in Deutschland sind nämlich bundesweit vor jedem Gericht vertretungsberechtigt außer eben dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen, für den Sie einen BGH-Anwalt brauchen. Wenn das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, sei es nun in der 1., 2. oder 3. Instanz, gibt es einen rechtskräftigen Titel, in dem festgestellt ist, in welcher Höhe Sie zum Unterhalt verpflichtet sind oder auch, wenn das Verfahren sehr günstig für Sie ausgegangen ist, dass Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Nun kann es aber auch nach Abschluss des Verfahrens oder wenn Sie sich außergerichtlich mit dem Sozialamt geeinigt haben, dass sich die Verhältnisse nachträglich ändern entweder zu Ihrem Nachteil oder auch zu Ihrem Vorteil.
143 Spätere Änderungen der Verhältnisse zu Ihrem Nachteil Angenommen, Sie zahlen zunächst Elternunterhalt in einer moderaten Höhe oder aber es wurde festgestellt, dass Sie nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind und dann verändern sich die Verhältnisse später zu Ihrem Nachteil beispielsweise, weil Ihr Einkommen so gestiegen ist, so dass Sie jetzt entweder mehr oder sogar erstmalig Elternunterhalt zahlen müssten. Sind Sie in diesem Fall verpflichtet, dem Sozialamt diese Veränderungen mitzuteilen? Grundsätzlich ist es so, dass Sie eigentlich nur dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben, dann darf das Sozialamt Sie nur alle zwei Jahre zur Auskunft auffordern. Es kann aber sein, dass es das nicht tut, weil es sich beispielsweise mit den geleisteten Unterhaltszahlungen zufrieden gibt oder davon ausgeht, dass Sie auch in Zukunft nicht leistungsfähig sind. Wenn es nun Veränderungen in Ihren Einkommensverhältnissen gibt, und Sie teilen diese dem Sozialamt nicht von sich aus mit, dann kann das Sozialamt den höheren Betrag, der sich eigentlich als Unterhaltszahlung ergeben hätte, nach dem Gesetz nicht rückwirkend als Unterhalt von Ihnen fordern, wenn es später doch noch von den verbesserten Verhältnissen erfährt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch Schadensersatz in Höhe des Unterhalts, den Sie hätten zahlen müssen, von Ihnen fordern. Diese Schadensersatzforderung richtet sich nach 826 BGB, der eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung voraussetzt. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn Sie in offensichtlich unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeit verschwiegen haben, um sich Ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Eine Pflicht zur ungefragten Information haben Sie danach jedenfalls bei erheblichen Einkommensveränderungen dann, wenn das Sozialamt aufgrund Ihres vorangegangenen Verhaltens Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen.
144 Spätere Änderungen der Verhältnisse zu Ihrem Vorteil Wie ist es aber, wenn sich die Verhältnisse zu Ihrem Vorteil verändern? So kann es zum Beispiel sein, dass eines der Ereignisse aus Kapitel 13 eintritt, wodurch sich Ihre Unterhaltsverpflichtung verringert oder sogar ganz wegfällt. Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt Die beste Strategie zu diesem Zeitpunkt hängt davon ab, worauf Ihre bisherige Unterhaltszahlung beruht. Dabei kann man im Wesentlichen 2 Fälle unterscheiden: a) Die Unterhaltszahlung beruht auf einer außergerichtlichen Einigung b) Die Unterhaltszahlung beruht auf einem rechtskräftigen Titel a) Die Unterhaltszahlung beruht auf einer außergerichtlichen Einigung Wenn das Sozialamt keinen durchsetzbaren rechtskräftigen Titel gegen Sie hat, so sollten Sie es so schnell wie möglich schriftlich über die Änderung der Verhältnisse informieren. Gleichzeitig können Sie die Zahlungen reduzieren oder, wenn dies Ihrer Berechnung nach gerechtfertigt ist, auch ganz einstellen. Sie eröffnen damit sozusagen eine neue Verhandlungsrunde mit dem Sozialamt. Entweder Sie und das Sozialamt einigen sich dann auf einen neuen Betrag oder auch darauf, dass die Zahlungen Ihrerseits ganz eingestellt werden. Und wenn die Verhandlungen scheitern, muss das Sozialamt wie im letzten Punkt beschrieben den Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen. Sie können also weiter die Zahlungen reduzieren bzw. einstellen. Allerdings sollten Sie sich bewusst machen, dass Sie ein gerichtliches Verfahren natürlich auch verlieren können und den ersparten Betrag daher, wenn es Ihre finanziellen Verhältnisse zulassen, für diesen Fall zunächst bis zur Klärung zurücklegen.
145 138 b) Die Unterhaltszahlung beruht auf einem rechtskräftigen Titel Beruht Ihre Unterhaltszahlung dagegen auf einem vollstreckbaren rechtskräftigen Titel wie einer gerichtlichen Entscheidung, einem gerichtlich protokollierter Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde, sollten Sie bei einer Veränderung der Verhältnisse zu Ihren Gunsten folgendermaßen vorgehen: Auch in diesem Fall sollten Sie das Sozialamt zunächst so schnell wie möglich schriftlich über die geänderten Verhältnisse informieren und es gleichzeitig dazu auffordern, ganz oder teilweise (je nachdem was in Frage kommt) auf den Unterhaltsanspruch und die Vollstreckung aus dem Titel zu verzichten. Diesen Brief sollten Sie außerdem entweder persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. Der Hintergrund für diese empfohlene Vorgehensweise ist Folgendes: Bei einer Unterhaltszahlung, die auf Urteil oder Beschluss beruht, können Sie nicht einfach die Zahlungen einstellen, da das Sozialamt, solange ein solcher rechtskräftiger Titel besteht, daraus vollstrecken kann. Sie müssen nur dann nicht mehr aufgrund des Titels zahlen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Das Sozialamt verzichtet auf die Rechte aus dem Titel und händigt Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Original aus Das Sozialamt erklärt, dass es ganz oder teilweise aus dem Titel nicht mehr vollstrecken wird Der Titel wird durch eine neue gerichtliche Entscheidung abgeändert Für den letzten Fall, d. h. für eine Abänderung des Titels durch eine neue gerichtliche Entscheidung müssen Sie ein Gerichtsverfahren anstrengen und da nun Sie es sind, der etwas vom Sozialamt will, nämlich die Herabsetzung des Unterhalts, müssen diesmal auch Sie dieses Verfahren durch einen Antrag an das Gericht einleiten. Das ist mit Kosten verbunden Sie müssen Gerichtskostenvorschuss zahlen und wegen des Anwaltszwanges entstehen Ihnen erneut Anwaltskosten. Wenn Sie also das Sozialamt vorher auffordern, auf den Unterhalt ganz oder teilweise zu verzichten bzw. die Auskunft über die geänderten Verhältnisse zu erteilen, bleiben Ihnen diese Kosten erspart, wenn es sich auf Ihre Forderung einlässt.
146 139 Außerdem kann es passieren, dass das Sozialamt, wenn Sie gleich vor Gericht ziehen, ohne es vorher zum Verzicht oder zur Auskunft aufzufordern, den Anspruch beim Gericht sofort anerkennt. In diesem Fall bleiben Sie auf Ihren Kosten sitzen auch wenn Sie eigentlich den Rechtsstreit gewonnen hätten. Daher sollten Sie bei einer Änderung der Verhältnisse das Sozialamt zunächst zum Verzicht bzw. zur Auskunft auffordern und nur wenn Sie damit nicht den gewünschten Erfolg erzielen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung des Titels zu stellen. Hierbei gibt es nun, insbesondere wenn Ihre Unterhaltsverpflichtung auf einem Urteil oder auf einem Beschluss beruht, die Besonderheit, dass das Gericht den Titel für die Vergangenheit nach dem Gesetz nur ab dem Zeitpunkt abändern darf, zu dem entweder Ihr Antrag dem Sozialamt vom Gericht zugestellt wurde (diesen Zeitpunkt nennt man Rechtshängigkeit des Antrags) oder ab dem 1. des Monats, der auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgt Wegen der letztgenannten Möglichkeit ist es daher wichtig, dass Sie das Sozialamt so schnell wie möglich zum Verzicht oder zur Auskunft auffordern und den Zugang der Aufforderung beim Sozialamt auch nachweisen können daher meine Empfehlung, dass Sie den Brief entweder persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. In dem Abänderungsverfahren wird das Familiengericht das bereits bestehende Urteil oder den Beschluss überprüfen und, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt, entsprechend anpassen.
147 Kapitel Wie finden Sie einen guten Anwalt und was kostet Sie dieser? An vielen Stellen dieses Buches empfehle ich Ihnen für bestimmte Fälle eine rechtliche Beratung oder sogar Vertretung. Aber wie finden Sie einen guten Anwalt und was kostet Sie dieser? Welche Anwälte sich mit Elternunterhalt auskennen Zunächst einmal sollten Sie sich einen Anwalt suchen, der oder die auf Familienrecht und/ oder Sozialrecht spezialisiert ist. Am ehesten finden Sie so jemanden unter den Fachanwälten für Familienrecht oder Sozialrecht. Da aber das Elternunterhaltsrecht auch innerhalb dieser Fachgebiete selbst noch einmal ein Spezialgebiet darstellt, fragen Sie am besten vorher telefonisch oder per nach, ob der Anwalt oder die Anwältin Ihrer Wahl auf diesem Gebiet bereits Erfahrung hat. Seit Anfang November 2012 habe ich übrigens auch eine Liste mit Empfehlungen von Anwälten, die Erfahrung auf dem Gebiet des Elternunterhaltsrechts haben, veröffentlicht. Sie finden die Liste hier: In der heutigen Zeit mit ihren vielen Kommunikationsmöglichkeiten wie , Telefon, Fax usw. ist es übrigens nicht mehr unbedingt erforderlich, dass Ihr Anwalt um die Ecke wohnt. Alle Anwälte, die in Deutschland zugelassen sind, sind bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Ich selbst übernehme Vertretungen bundesweit. Angenommen, Sie haben nun den Anwalt oder die Anwältin Ihres Vertrauens gefunden welche Kosten entstehen Ihnen dann für die Beratung und Vertretung?
148 141 Die Kosten für die Beratung Darauf gibt es, zumindest was die Kosten für die Beratung betrifft, keine allgemeingültige Antwort. Viele Anwälte berechnen für eine umfangreiche Erstberatung 190 Euro plus Mehrwertsteuer, das sind zur Zeit 226,10 Euro. Andere Anwälte nehmen etwas weniger, wieder andere pauschal 250 Euro für die Erstberatung. Wenn die Beratung nur einen Aspekt oder eine kurze Frage betrifft, kann sie auch günstiger sein. Am besten erkundigen Sie sich darüber bereits vor dem Beratungstermin. Rechtsschutzversicherungen Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine familienrechtliche Erstberatung, und zwar dann, wenn schon der Rechtsschutzfall eingetreten ist das ist der Fall, wenn Sie die Rechtswahrungsanzeige des Sozialamtes erhalten haben. Die weiteren Kosten für eine Vertretung durch den Anwalt gegenüber dem Sozialamt sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht werden dann allerdings durch die Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht mehr abgedeckt. Bei einigen neueren Tarifen sind aber mittlerweile auch solche Leistungen zumindest teilweise enthalten. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, was in Ihrem Fall abgedeckt ist. Die Kosten für die Vertretung Diese Kosten, nämlich die Kosten für eine Vertretung durch den Anwalt, hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Sie werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Dabei kommt es darauf an, wie hoch der sogenannte Gegenstandswert ist. Dieser richtet sich nach der Höhe der geforderten Unterhaltsbeträge. Je mehr Unterhalt das Sozialamt von Ihnen fordert, umso höher sind auch die Anwaltskosten. In bestimmten Fällen schließen Anwälte aber auch individuelle Vergütungsvereinbarungen ab, die sich oft an Stundensätzen orientieren. Außerdem kommt es auch noch darauf an, ob der Anwalt Sie außergerichtlich und/ oder vor Gericht vertritt. Wenn der Anwalt Sie bereits außergerichtlich gegenüber dem
149 142 Sozialamt vertreten hat, wird ein Teil seiner Gebühren später auf die Kosten für das Gerichtsverfahren angerechnet. Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe Je nach Ihren Einkommensverhältnissen können Sie unter Umständen auch Anspruch auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung bzw. auf Verfahrenskostenhilfe für das Gerichtsverfahren haben. Fragen Sie den Anwalt oder die Anwältin Ihrer Wahl vorab, ob diese Möglichkeiten bei Ihren Einkommensverhältnissen in Frage kommen. Schlusswort Ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Ihnen in diesem Buch einen Überblick über das Elternunterhaltsrecht zu verschaffen und Sie Ihre nächsten Schritte planen können. Wenn Sie das ganze Buch durchgearbeitet haben, haben Sie hierfür eine gute Grundlage geschaffen und können wirklich stolz auf sich sein. Ich wünsche Ihnen und auch Ihren Eltern für die Zukunft alles Gute! Mit herzlichen Grüßen
150 143 Anhang: Musterschreiben, Nützliche Links, Umrechnung des Vermögens im Rentenalter & Pflegewohngeld
151 144 Inhaltsübersicht des Anhangs A. Musterschreiben Musterschreiben: Aufforderung an das Sozialamt zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen der Eltern, Aufschlüsselung der Pflegeheimkosten und Anforderung der Sozialhilfeberechnung Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt mit Auskunft über das Einkommen des Ehepartners und Aufforderung, den Ehepartner zur Vorlage von Belegen selbst anzuschreiben Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt, mit dem es zur Auskunft darüber aufgefordert wird, ob die Pflegeheimkosten angemessen sind und ein Hinweis darauf, dass unangemessene Heimkosten nicht übernommen werden Musterschreiben: Schreiben an ein Pflegeheim mit der Bitte um Auskunft darüber, wie hoch die Kosten dort sind und wie sich diese aufschlüsseln Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt mit dem Hinweis, dass Sie Investitionskosten, die nicht durch Pflegegeld oder anderweitig abgedeckt werden, nicht übernehmen wollen Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt, mit dem es zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Geschwister und deren Ehepartner aufgefordert wird B. Nützliche Links Zinsrechner zur Berechnung des Schonvermögens Das für Ihren Fall zuständige Oberlandesgericht und dessen Unterhaltsleitlinien Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Liste der BGH-Anwälte C. Die Umrechnung des Vermögens in Einkommen ab dem Rentenalter D. Informationen zum Pflegewohngeld Das Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen Das Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein
152 145 A. Musterschreiben 1. Musterschreiben: Aufforderung an das Sozialamt zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen der Eltern, Aufschlüsselung der Pflegeheimkosten und Anforderung der Sozialhilfeberechnung An das Sozialamt (Anschrift) (Ort, Datum) Ihr Schreiben vom. bezüglich der Unterhaltszahlungen für Herrn/ Frau Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie für meinen Vater/ für meine Mutter Sozialhilfe leisten und mich dazu aufgefordert, Auskunft über mein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich erst dann zur Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet bin, wenn Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit meines Vaters/ meiner Mutter bestehen. Ich fordere Sie daher dazu auf, mir zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse meines Vaters/ meiner Mutter umfassend darzulegen und mir Kopien von Rentenbescheiden und weitere Unterlagen zu schicken. (Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter verheiratet sind oder einen Lebensgefährten haben, ergänzen Sie an dieser Stelle bitte noch den folgenden Satz: Da mein Vater/ meine Mutter eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem/ ihrem Ehepartner bzw. Lebensgefährten bildet, legen Sie mir bitte dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenfalls dar ). Bitte berücksichtigen Sie dabei auch Einkommens- und Vermögensansprüche, die mein Vater/ meine Mutter (evtl. ergänzen: und sein/ihr Ehepartner/ Lebensgefährte ) gegebenenfalls erst noch realisieren müssen, wie z. B. Rückforderungen von Schenkungen aus den letzten 10 Jahren, Unterhaltsansprüche usw. und teilen mir mit, ob solche Ansprüche bestehen und wenn ja, in welcher Höhe. Darüber hinaus legen Sie bitte dar, wie sich die Pflegeheimkosten und der Bedarf meines Vaters/ meiner Mutter aufgeschlüsselt nach den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflegekosten, Investitionskosten und gegebenenfalls dem Barbetrag nach 27b Absatz 2 SGB XII zusammensetzen. Außerdem fordere ich Sie auf, Ihrer Auskunft eine vollständige Sozialhilfeberechnung für meinen Vater/ meine Mutter beizufügen. Sobald mir Ihre Auskünfte vorliegen, werde ich die von Ihnen gewünschte Auskunft erteilen. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift)
153 Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt mit Auskunft über das Einkommen des Ehepartners und Aufforderung, den Ehepartner zur Vorlage von Belegen selbst anzuschreiben An das Sozialamt (Anschrift) (Ort, Datum) Ihr Schreiben vom. bezüglich der Unterhaltszahlungen für Herrn/ Frau Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie für meinen Vater/ für meine Mutter Sozialhilfe leisten und mich dazu aufgefordert, Auskunft über mein Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen meines Ehepartners zu erteilen. In der Anlage erhalten Sie den entsprechend ausgefüllten Fragebogen nebst Belegen über mein Einkommen und Vermögen. Hinsichtlich Ihrer Aufforderung an mich, Auskunft über Einkommen und Vermögen meines Ehepartners zu erteilen, habe ich die entsprechenden Angaben ebenfalls in dem anliegenden Fragebogen gemacht. Belege darüber habe ich jedoch nicht beigefügt. Nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom (Aktenzeichen: XII ZR 124/08), bin ich nämlich nur dazu verpflichtet, Auskunft über das Einkommen meines Ehepartners zu erteilen. Die Vorlage von Belegen darüber kann dagegen von mir nicht verlangt werden. Bitte wenden Sie sich dazu gemäß 117 SGB XII direkt an meinen Ehepartner. Beachten Sie dabei bitte, dass mein Ehepartner nur zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet ist, nicht jedoch über sein Vermögen, da mein Ehepartner gegenüber meinem Vater/ meiner Mutter nicht zum Unterhalt verpflichtet ist und bei der Unterhaltsberechnung nur das Einkommen meines Ehepartners indirekt eine Rolle bei der Bestimmung des Familienunterhaltes spielt. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift)
154 Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt, mit dem es zur Auskunft darüber aufgefordert wird, ob die Pflegeheimkosten angemessen sind und ein Hinweis darauf, dass unangemessene Heimkosten nicht übernommen werden An das Sozialamt (Anschrift) Unterhaltszahlungen für Herrn/ Frau Sehr geehrte Damen und Herren, Sie fordern von mir Unterhaltszahlungen für meinen Vater/ meine Mutter. (Ort, Datum) Mit Schreiben vom haben Sie mir mitgeteilt, dass mein Vater/ meine Mutter im Pflegeheim XY in Stadt XY untergebracht ist. Bitte legen Sie mir dar, inwieweit dieses Pflegeheim dem bisherigen Lebensstandard meines Vater/ meiner Mutter entspricht. (Wenn Sie die aufgeschlüsselten Pflegeheimkosten noch nicht kennen, fügen Sie hier noch diesen Satz ein: Teilen Sie mir bitte auch mit, wie sich die Kosten des Pflegeheims aufgeschlüsselt nach Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflegekosten und Investitionskosten zusammensetzen. ) Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass nach dem Gesetz das Maß des angemessenen Unterhalts nach der bisherigen Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt wird. Auch nach der dazu ergangenen Rechtsprechung bin ich nicht dazu verpflichtet, im Rahmen meiner Unterhaltsverpflichtung unangemessene Heimkosten, die der bisherigen Lebensstellung meines Vaters/ meiner Mutter nicht entsprechen, zu tragen. Eventuell: Mir ist bekannt, dass zum Zeitpunkt des Heimeintritts meines Vaters/ meiner Mutter in dem Heim XY ein Platz frei war, der um monatlich günstiger war als der jetzige Heimplatz. Eine schriftliche Bestätigung des Heims XY füge ich Ihnen in der Anlage bei. Überhöhte Pflegeheimkosten werde ich deshalb nicht übernehmen. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)
155 Musterschreiben: Schreiben an ein Pflegeheim mit der Bitte um Auskunft darüber, wie hoch die Kosten dort sind und wie sich diese aufschlüsseln An das Pflegeheim (Anschrift) (Ort, Datum) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte in Erfahrung bringen, welche Kosten für eine Unterbringung in Ihrer Einrichtung entstehen. Besonders interessiert mich dabei eine Aufschlüsselung der Kosten hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, der Pflegekosten (differenziert nach Pflegestufen) und der Investitionskosten. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir eine entsprechende Aufstellung, gerne auch zusammen mit weiteren Informationen über Ihre Einrichtung, zukommen lassen könnten. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift)
156 Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt mit dem Hinweis, dass Sie Investitionskosten, die nicht durch Pflegegeld oder anderweitig abgedeckt werden, nicht übernehmen wollen An das Sozialamt (Anschrift) (Ort, Datum) Unterhaltszahlungen für Herrn/ Frau Sehr geehrte Damen und Herren, Sie fordern von mir Unterhaltszahlungen für meinen Vater/ meine Mutter. Mit Schreiben vom haben Sie mir mitgeteilt, dass (alternativ: Mir ist bekannt, dass ) durch das Pflegeheim, in dem mein Vater/ meine Mutter untergebracht ist, Investitionskosten in Höhe von durchschnittlich. Euro monatlich in Rechnung gestellt werden. Diese Investitionskosten werden nicht (alternativ: nicht in voller Höhe ) durch Pflegewohngeld oder andere öffentlichen Fördergelder abgedeckt. Investitionskosten dienen unter anderem dazu, Maßnahmen zu finanzieren, die dafür bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude herzustellen, instand zu setzen usw. Außerdem werden sie dazu verwendet, um beispielsweise Aufwendungen für Miete und Pacht und teilweise auch Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter abzudecken. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es nach 9 SGB XI in den Verantwortungsbereich der Bundesländer fällt, eine ausreichende und leistungsfähige pflegerische Versorgungsstruktur bereitzustellen. Die Investitionskosten, die genau diesem Zweck dienen, können daher meiner Auffassung nach nicht im Rahmen meiner familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung von mir aufzubringen sein. Sie mögen zwar zum sozialhilferechtlichen Bedarf meines Vaters/meiner Mutter gehören, nicht jedoch zu seinem/ ihrem unterhaltsrechtlichen Bedarf. Eine Übernahme dieser Kosten im Rahmen meiner Unterhaltsverpflichtung lehne ich deshalb ab. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift)
157 Musterschreiben: Schreiben an das Sozialamt, mit dem es zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Geschwister und deren Ehepartner aufgefordert wird An das Sozialamt (Anschrift) (Ort, Datum) Unterhaltszahlungen für Herrn/ Frau Sehr geehrte Damen und Herren, Sie fordern von mir Unterhaltszahlungen für meinen Vater/ meine Mutter. Ich habe jedoch noch Geschwister, die ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet sind. Dabei handelt es sich um Herrn/ Frau Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich nach der Rechtsprechung erst dann zu Unterhaltszahlungen für meinen Vater/ meine Mutter verpflichtet bin, wenn mir schlüssig dargelegt wurde, wie hoch mein Haftungsanteil im Verhältnis zu meinen Geschwistern ist. Um meinen Haftungsanteil nachvollziehen zu können, benötige ich Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse meiner Geschwister sowie über das Einkommen der Ehepartner meiner Geschwister. Nur so kann ich die Leistungsfähigkeit meiner Geschwister berechnen und danach in Verhältnis zu meiner eigenen Leistungsfähigkeit setzen. Bitte lassen Sie mir diese Auskünfte daher möglichst bald zukommen. Nach erfolgter Auskunftserteilung werde ich Ihnen dann die Ergebnisse meiner darauf beruhenden Berechnungen mitteilen. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift)
158 151 B. Nützliche Links 1. Zinsrechner zur Berechnung des Schonvermögens Und so berechnen Sie Ihr Schonvermögen mit dem Zinsrechner nach der Methode, die ich in Kapitel 11 vorgestellt habe: Geben Sie in dem Formular auf dem oben angegebenen Link als Anfangskapital "0" ein, bei der monatlichen Sparrate den Betrag, den Sie monatlich für die zusätzliche Altersvorsorge maximal zurücklegen dürfen, beim Zinssatz 4 %, bei der Zinsperiode "jährlich" und als Ansparzeit die Differenz zwischen Ihrem jetzigen Lebensalter und Ihrem 18. Lebensjahr ein. Die restlichen Felder füllen Sie nicht aus bzw. lassen sie unberücksichtigt. Dann klicken Sie auf "Berechnen" und erhalten das Endkapital als Ergebnis angezeigt. Das ist Ihr Schonvermögen. 2. Wie Sie das für Ihren Fall zuständige Oberlandesgericht und dessen Unterhaltsleitlinien herausfinden (gilt nicht nur für NRW, sondern für die gesamte Bundesrepublik Deutschland) Für Ihren Fall ist das Oberlandesgericht zuständig, das auch für Ihren Wohnort zuständig ist (nicht das Gericht oder Sozialamt, in dessen Bezirk sich das Pflegeheim befindet). Unter dem oben angegebenen Link können Sie dafür Ihren Wohnort in eine Suchmaske eingeben. Wenn Sie dann auf "Absenden" klicken, erhalten Sie eine Liste mit allen für Ihren Wohnort zuständigen Gerichten. Wenn Sie etwas nach unten scrollen, steht dort auch das zuständige Oberlandesgericht mit einem Link zu seiner Webseite. Achtung: Wenn Sie in Berlin wohnen, ist das Kammergericht das für Sie zuständige Oberlandesgericht. Über die Webseite des Oberlandesgerichts finden Sie dann die aktuellen Unterhaltsleitlinien, die dieses Gericht herausgegeben hat. 3. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Hier finden Sie Links zu der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle des Jahres, für den Sie den Unterhalt berechnen möchten. Für das Jahr 2014 gilt die Tabelle des Jahres 2013 weiter fort. 4. Liste der BGH-Anwälte ssionid=f80384f570061f64802c71786a7cd636.2_cid136 Hier finden Sie eine Liste der für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte diese gilt also nur für die letzte Instanz. Für alle anderen Familien- und Sozialgerichte hat jeder in Deutschland zugelassene Anwalt eine bundesweite Zulassung, unabhängig davon, wo sich sein Kanzleisitz befindet.
159 152 C. Die Umrechnung des Vermögens in Einkommen ab dem Rentenalter Wie ich in Kapitel 8 erläutert habe, erfolgt ab dem gesetzlichen Rentenalter (vorher nicht!) eine Umrechnung des bisherigen Schonvermögens in Einkommen. Denn dann wird von Ihnen verlangt, dass Sie Ihr Vermögen, das Sie als zusätzliche Altersvorsorge angespart haben, auch tatsächlich verbrauchen. Sie können dann übrigens nicht damit argumentieren, dass Sie beispielsweise Ihren eigenen Kindern später auch nicht auf der Tasche liegen wollen. Diese Argumentation wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. Hier geht es aber nur um Ihr eigenes Vermögen als unterhaltspflichtiges Kind. Das Vermögen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt und auch nicht in ein monatliches Einkommen umgerechnet. Das machen viele Sozialämter zur Zeit leider noch falsch. Dagegen sollten Sie sich wehren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom (Aktenzeichen XII ZR 150/10) die Ansicht der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom , II-8 UF 38/10) in einem Fall bestätigt, dass die Verwertung des Vermögens dort nur bis zu einem Betrag von Euro erfolgen musste. Das verwertbare Barvermögen betrug in jenem Fall Euro. Aus diesem Betrag wurde dann auch die Umwandlung in eine monatliche Rente errechnet. Wenn allerdings das Vermögen nach der Verwertung bis auf Euro abgeschmolzen ist, darf nach dieser Entscheidung keine Verwertung mehr erfolgen. Das Oberlandesgericht war unter anderem davon ausgegangen, dass die Lebenserwartung der pflegebedürftigen Mutter nicht mehr besonders hoch ist (sie war schon über 90 Jahre alt) und hat daher diese Grenze hier bei Euro angesetzt. Wie dies in anderen Fällen zu bewerten ist, bleibt meiner Ansicht nach der Einzelfallprüfung vorbehalten und muss von Fall zu Fall entschieden werden dies kann ein höherer oder ein niedrigerer Betrag als Euro sein. Das Sozialamt wird also Ihr Vermögen in ein fiktives Einkommen umrechnen. Und aus diesem Einkommen können Sie dann in Verbindung mit ihren anderen Einnahmen (Renten, Wohnvorteil, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) gegebenenfalls leistungsfähig sein. Auch in der Entscheidung, die ich gerade genannt habe, wurde das Einkommen aus den ganzen Euro Vermögen berechnet. Sie sollten daher ebenso vorgehen. Außer Acht lassen können Sie Vermögen, das aus einer selbstbewohnten Immobilie besteht oder aus Immobilien, aus denen Sie durch Vermietung bereits Einnahmen erzielen. Denn wenn Immobilien vermietet werden, werden sie dadurch bereits verwertet. Früher habe ich hier vertreten, dass die Berechnung nach einer Sterbetafel, die Ihre voraussichtliche Lebenserwartung angibt, vorzunehmen ist. Die meisten Sozialämter nehmen jedoch die Berechnung vor, die auch der BGH in dem Urteil vom angewendet hat, daher habe ich dies geändert, damit Sie die Berechnung gut nachvollziehen und vorhersagen können. Ausgangspunkt für die Berechnung ist immer noch Ihre Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt. Für die Berechnung brauchen Sie außerdem den Vervielfältiger nach 14 BewG, den ich Ihnen hier für das Jahr 2013, 2014 und 2015 an die Hand gebe:
160 153 Vervielfältiger 14 BewG Alter Männer Frauen 60 12,713 13, ,458 13, ,196 13, ,923 13, ,643 12, ,354 12, ,058 12, ,754 11, ,447 11, ,123 11, ,801 10, ,467 10, ,125 10, ,782 9, ,431 9, ,079 9, ,727 8, ,376 8, ,032 8, ,690 7, ,358 7, ,030 6, ,708 6, ,392 6, ,082 5, ,780 5, ,487 4, ,203 4, ,945 4, ,698 4, ,472 3, ,242 3, ,042 3, ,857 3, ,678 2, ,523 2, ,375 2, ,235 2, ,103 2, ,987 2, Schritt Bitte nehmen Sie im 1. Schritt, falls Sie bereits zum Elternunterhalt herangezogen werden, aber noch nicht im Rentenalter sind, aus der Tabelle das Alter, in dem Sie das gesetzliche Rentenalter erreichen, wenn Sie berechnen wollen, wie Ihr Vermögen, das Sie zu diesem Zeitpunkt haben werden, in Einkommen umgerechnet wird. In allen anderen Fällen, d. h. wenn Sie bereits im gesetzlichen Rentenalter sind, nehmen Sie bitte das Alter, das Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Elternunterhaltsverpflichtung haben.
161 Schritt Jetzt sind Sie bereit für den 2. Schritt. Dabei wird berechnet, wie hoch Ihre monatliche Rente (= Ihr monatliches Einkommen) aus Ihrem Vermögen ist. Bitte beachten Sie: Eine selbstbewohnte Immobilie zählt dabei nicht zum Vermögen, da diese im Rahmen des Wohnwertvorteils bereits als Einkommen berücksichtigt wird. Eine fremdvermietete Immobilie, aus der Sie bereits durch die Vermietung Einnahmen erzielen, zählt hierzu auch nicht, da dafür bereits die Mieteinnahmen Ihrem Einkommen zugerechnet werden. Die Umrechnung des Vermögens in monatliche Rente bzw. Einkommen erfolgt nach der folgenden Formel: Vermögen : 12 : Vervielfältiger nach 14 BewG Angenommen, Sie sind männlich und 67 Jahre alt. Sie haben ein Vermögen von Euro angespart und erhalten einen Brief vom Sozialamt, in dem Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert werden. Der Vervielfältiger nach 14 BewG beträgt für Sie 10,754. Dann berechnen Sie folgendermaßen: Euro : 12 : 10,754 = 619,92 Euro monatliches Einkommen aus Vermögen Diesen Betrag von 619,92 müssen Sie nun zu Ihrem sonstigen monatlichen Einkommen, beispielsweise Ihrer Rente, hinzuzählen. Davon ausgehend berechnen Sie dann Ihre Leistungsfähigkeit wie in den Kapiteln 9 und 10 beschrieben. Sie können sich auch auf das Urteil des BGH vom berufen und gegenüber dem Sozialamt geltend machen, dass Sie Ihr Vermögen nur bis zu einem Betrag von Euro verbrauchen müssen. D. Informationen zum Pflegewohngeld 1. Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen ist das Pflegewohngeld in 12 PfG NW (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) geregelt. Diese Vorschrift lautet: 12 PfG NW Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) (1) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch gesonderte Berechnung gemäß 13 ermittelt.
162 155 (2) Zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach 85 SGB XI abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Ausgenommen ist die Gewährung von Pflegewohngeld für die Finanzierung von Grundstücksmiete und -pacht. (3) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. (4) Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 und beläuft sich höchstens auf die anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. (5) Das Pflegewohngeld ist kein Einkommen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des SGB XII und des 25e BVG. (6) Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades im Sinne des 1589 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.s.v. 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat. (7) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung zu regeln. Soweit Regelungen für Hilfen zur Darlehensabsicherung wegen des Gebotes der Trägervielfalt und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit erforderlich werden, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 entsprechend. 2. Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein ist das Pflegewohngeld in 6 LPflegeG (Landespflegegesetz) geregelt. Diese Vorschrift lautet:
163 156 6 LPflegeG Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (1) Zur Förderung von laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und zur Entlastung der Pflegebedürftigen von gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des 82 Abs. 3 SGB XI werden den Trägern von Pflegeeinrichtungen Zuschüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. (2) 1 Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen können pauschale Zuschüsse zur Abgeltung ihrer laufenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 erhalten, sofern sie darauf verzichten, den Pflegebedürftigen Aufwendungen im Sinne des 82 Abs. 3 SGB XI gesondert in Rechnung zu stellen. 2 Die Höhe der Zuschüsse sowie das Antrags-, Bewilligungs- und Nachweisverfahren sind zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren und den Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten nach einheitlichen Grundsätzen zu vereinbaren. 3 Dabei ist ein Eigenanteil der Pflegeeinrichtungen wegen ersparter Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 4 Die Landesverbände der Pflegekassen sind anzuhören. (3) 1 Träger von Einrichtungen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege erhalten für Anspruchsberechtigte nach den 41 oder 42 SGB XI Zuschüsse zur Förderung laufender Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1. 2 Die Zuschüsse werden bis zur Höhe von 90 % der gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne des 82 Abs. 3 SGB XI nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 7 gewährt. (4) 1 Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege erhalten für Anspruchsberechtigte nach 43 Abs. 1 SGB XI, deren Einkommen die Einkommensgrenze des 85 SGB XII unter Zugrundelegung eines um 66,89 % erhöhten Grundbetrages nicht übersteigt, Zuschüsse zur Förderung laufender Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 (Pflegewohngeld). 2 Entgelte für Unterkunft und Verpflegung im Sinne des 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI sowie Aufwendungen im Sinne des 82 Abs. 3 und 4 SBG XI bleiben bei der Ermittlung der Einkommensgrenze unberücksichtigt. 3 Das Pflegewohngeld wird einkommensbezogen und vermögensabhängig nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 7 gewährt. 4 Für die Ermittlung und den Einsatz von Einkommen und Vermögen, den Nachrang des Pflegewohngeldes und den Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten gelten das SGB XII und die dazu erlassenen Rechtverordnungen entsprechend. 5 Unterhaltsansprüche, ausgenommen gegenüber Ehegatten, früheren Ehegatten oder aufgrund einer bestehenden oder aufgehobenen Lebenspartnerschaft, bleiben unberücksichtigt. (5) Zuschüsse nach den Absätzen 3 und 4 werden nur für Pflegebedürftige gewährt, für die ein Sozialhilfeträger im Land Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe endgültig trägt oder im Falle der Sozialhilfeberechtigung zu tragen hätte. (6) Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 gelten für Versicherte der privaten Pflegeversicherung entsprechend. (7) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über die Gewährung von Zuschüssen nach den Absätzen 3 und 4, insbesondere die Voraussetzungen, das Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, die Mindest- und Höchstbeträge sowie die Laufzeit der Förderung.
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