Heimaufnahme Ein Informationsblatt des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege

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1 Heimaufnahme Ein Informationsblatt des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege 1. Was tun, wenn ein Familienangehöriger pflegebedürftig wird? Oftmals tritt diese Situation völlig überraschend ein und Sie als Betroffener und Ihre Angehörigen haben viele offene Fragen. Die trägerunabhängige Pflegeberatung der Stadt Hamm berät Sie über die Möglichkeiten der ambulanten und stationären Versorgung. Die Mitarbeiter dort haben einen Überblick über die verschiedenen Angebote in der Stadt Hamm und versuchen mit ihnen gemeinsam, eine passgenaue Pflege zu finden. Ebenso können sich Angehörige von Pflegebedürftigen in der Pflegeberatung über die Möglichkeiten der eigenen Entlastung beraten lassen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Pflegeberatung haben ihre Büros im Gesundheitscenter des Maximare. Gerne können Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren. Außerdem bieten die Pflegekassen eine Pflegeberatung an. Bitte informieren Sie sich bei ihrer Pflegekasse über die Ansprechpartner. Grundsätzlich entspricht es dem Wunsch der meisten pflegebedürftigen Menschen, möglichst lange ein selbstständiges Leben in der eigenen Häuslichkeit zu führen. Dieser Wunsch ist sogar gesetzlich in dem Grundsatz Ambulant vor stationär festgeschrieben. Sollte eine häusliche Pflege nicht (mehr) möglich sein und ist eine Heimaufnahme unausweichlich, soll dieses Merkblatt einen ersten Überblick geben. Vor allem soll es darüber informieren, bei welchen Stellen Sie weitere Informationen und Hilfen einholen können. 2. Ist die Unterbringung in einem Pflegeheim notwendig? Es gibt jedoch Situationen, in denen aus verschiedensten Gründen die Pflege zuhause nicht mehr (dauerhaft) möglich ist. Wenn es absehbar ist, dass Sie die Kosten für eine stationäre Heimunterbringung nicht dauerhaft durch eigenes Einkommen oder Vermögen tragen können und die Stadt Hamm als Sozialhilfeträger für diese Kosten aufkommen muss, ist es Voraussetzung für die Leistungsgewährung, dass die Pflegefachkräfte der Stadt Hamm eine vollstationäre Unterbringung als notwendig einstufen. 3. Welches Pflegeheim kann ich auswählen? Die Wahl des Pflegeheimes ist frei. Öffentliche Leistungen (Sozialhilfe/Pflegewohngeld) werden allerdings nur für Pflegeheime gezahlt, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Das trifft für alle Heime in der Stadt Hamm zu.

2 4. Welche Anträge muss ich vor der Heimaufnahme stellen? Wenn absehbar ist, dass die Kosten der stationären Pflege nicht dauerhaft selbst getragen werden können, ist es erforderlich, dass Sie sich daher schnellstmöglich an die Leistungsabteilung der Hilfe zur Pflege im Amt für Soziales, Wohnen und Pflege wenden. Außerdem müssen Sie unbedingt vor dem Einzug in eine stationäre Einrichtung einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse auf vollstationäre Leistungen stellen. 5. Was kostet ein Heimplatz? Dies ist abhängig von der Wahl des Heimes und der jeweiligen Pflegestufe. Die Heimkosten ( Pflegesätze ) werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden drei Teilbeträgen zusammen: Pflegekosten - Aufwendungen für das Pflegepersonal Investitionskosten Baukosten bzw. Bauerhaltungskosten des Heimes- Kosten für Unterkunft (Betriebskosten) und Verpflegung Beispielberechnung Heimpflegekosten: Pflegestufe I II III Pflegekosten 1393, , ,00 Unterkunft u. Verpflegung 885,00 885,00 885,00 Investitionskosten 557,00 557,00 557,00 Barbetrag 107,73 107,73 107,73 Gesamtkosten 2942, , ,73./. Leistungen der Pflegekasse 1064, , ,00./. Ø Einkommen (Renten usw.) 900,00 900,00 900,00./. Pflegewohngeld 557,00 557,00 557,00 Fehlbetrag 421,73 722, ,73 6. Wer finanziert den Heimaufenthalt? Die Pflegekasse zahlt zur Deckung der Pflegekosten Pauschalsätze abhängig von der Pflegestufe. Die Pflegestufe wird nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Ihre Pflegekasse festgesetzt. Diese Leistungen werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Die Investitionskosten können in Nordrhein-Westfalen durch das Pflegewohngeld finanziert werden, sofern mindestens die Pflegestufe I vorliegt. Pflegewohngeld wird abhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

3 Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen beglichen werden. Reicht dieses nicht aus, können Sozialhilfeleistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII beantragt werden. 7. Wer trägt die Pflegekosten, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen? Die nicht gedeckten Pflegekosten sind aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu finanzieren. Grundsätzlich sind alle Einkünfte für die Finanzierung der Heimkosten einzusetzen. Bei Ehepaaren zählen sämtliche Einkommen als gemeinsames Einkommen. Sofern nur ein Ehegatte in einem Pflegeheim lebt, der andere aber zu Hause wohnen bleibt, muss diesem ein Garantiebetrag für den eigenen Unterhalt verbleiben. Dieser Garantiebetrag setzt sich wie folgt zusammen: Regelsatz Haushaltsvorstand (zurzeit 399,00 Euro, Stand ) die angemessene Miete (ggfs. abzüglich Wohngeld) Nebenkosten Heizkosten Sofern das gemeinsame Einkommen diesen Garantiebetrag überschreitet, wird noch ein Betrag i. H. v % des Einkommensüberhanges dem Garantiebetrag zugeschlagen. Der restliche Einkommensüberhang muss zu Deckung der Heimkosten eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören neben den klassischen Vermögenswerten (Bank- und Sparguthaben, Kapitalanlagen jeglicher Art, Barvermögen, Grundvermögen) auch sämtliche Rückkaufswerte aus Versicherungen (z.b. Lebens-, Sterbegeldversicherungen usw.) Hier gilt für Alleinstehende ein Vermögensfreibetrag von und für Verheiratete ein Freibetrag von Daraus ergeben sich einige Fragen: Muss ich mein Eigenheim verkaufen? Nein, wenn es sich um ein angemessenes Hausgrundstück / Immobilie handelt. Die Angemessenheit wird durch verschiedene Faktoren wie Wohnfläche, Grundstücksgröße, Wert der Immobilie, Bewohnerzahl, etc. bestimmt. Gem. 90 Absatz 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist ein Einfamilienhaus mit Grundstück sogenanntes Schonvermögen, sofern es weiterhin vom Ehegatten allein oder zusammen mit anderen Angehörigen bewohnt wird. Ein Rückgriff auf diesen Vermögenswert erfolgt erst nach dem Versterben des in einer Einrichtung untergebrachten Pflegebedürftigen. Im Rahmen einer Kostenersatzregelung sind von den Erben die erbrachten Sozialleistungen aus der Erbmasse zu ersetzen. Was ist, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreichen? Sollten Sie aus Ihrem Einkommen und Vermögen die Kosten für die Heimunterbringung nicht decken können, bestehen evtl. Ansprüche gegenüber: Personen, die Sie in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme beschenkt haben. Zur Deckung der Heimkosten können Schenkungen, die nicht länger als zehn Jahre zurückliegen,. rückgängig gemacht werden.

4 Personen, denen Sie gegenüber vorrangige vertragliche Ansprüche haben (z.b. Wohn- u. Pflegerechte, Altenteile etc. auf Grund übertragener Grundstücke) Ihren Kindern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung: Kinder müssen für ihre Eltern Unterhalt bezahlen, sofern sie dazu in der Lage sind. Die Unterhaltshöhe wird nach dem bereinigten Einkommen und dem Vermögen der Kinder individuell berechnet. Verbleibt mir im Pflegeheim ein Barbetrag (Taschengeld) zur freien Verfügung? Jedem Heimbewohner verbleibt aus seinem Einkommen ein Barbetrag zur freien Verfügung. Er beträgt zurzeit 107,73 (Stand ). Empfänger von Blindengeld erhalten keinen Barbetrag, da ihnen in der Regel 50% des Blindengeldes zur freien Verfügung verbleiben. 8. Was ist Pflegewohngeld? Pflegewohngeld ist ein Aufwendungszuschuss für die im Heimentgelt enthaltenen Investitionskosten. Die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt durch das zuständige Sozialamt immer direkt an die Pflegeeinrichtung. Anspruchsvoraussetzungen: Allgemeine Voraussetzungen der Anspruch auf Pflegewohngeld steht ausnahmslos Bewohnern in Pflegeeinrichtungen zu, die auf Dauer der vollstationären Pflege bedürfen (Pflegestufen I, II, III). In jedem Fall ist bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen, die Pflegeeinrichtung befindet sich in Nordrhein-Westfalen, die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, Investitionskosten abzurechnen (diese Genehmigung erteilt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe), die Gewährung von Pflegewohngeld erfolgt nur auf Antrag Wirtschaftliche Voraussetzungen a) Einkommen der Heimbewohner ist nicht in der Lage, die anfallenden Heimkosten aus seinen laufenden monatlichen Einkünften (z.b. Renteneinkünfte, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Einkünften) zu decken. b) Vermögen Für das Vermögen gibt es eine Schongrenze für Einzelpersonen i. H. v ,00 und 15.00,00 bei Ehepaaren. Vermögen, das diese Grenze überschreitet, wird auf das Pflegewohngeld angerechnet. 9. Erhalte ich in einer Einrichtung auch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz? Ggfls. haben Sie in einer stationären Einrichtung einen Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, wenn Sie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht selbst sicherstellen können. Nähere Auskünfte kann Ihnen hierzu die Wohngeldabteilung geben.

5 10. Ansprechpartner: Pflegeberatung der Stadt Hamm Gesundheitscenter im Maximare (2.OG) Jürgen-Graef-Allee Hamm Ansprechpartnerin Frau Herde, Telefon / Ansprechpartner Herr Stefan, Telefon / Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin! Leistungsabteilung des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege Amtsstraße 19, Hamm Vermittlung eines Ansprechpartners: / 17-0 Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin! Wohngeldabteilung des Amtes für Soziales, Wohnen und Pflege Technisches Rathaus Gustav-Heinemann-Straße 10 Vermittlung eines Ansprechpartners: / 17-0 Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin!

6 Beispielsrechnung Heimpflegekosten Pflegestufe 0 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegekosten 921, , , ,00 Unterkunfts- und Verpflegungskosten 885,00 885,00 885,00 885,00 Investitionskosten - Einzelzimmer 557,00 557,00 557,00 557,00 Barbetrag (nicht für Blindengeldempfänger) 107,73 107,73 107,73 107,73 Gesamtkosten 2.470, , , ,73 (Diese Beispielsberechnung bezieht sich auf Durchschnittskosten für Monate mit 31 Tagen) abzüglich Leistungen der Pflegekasse 0, , , ,00 abzüglich Einkommen (Renten usw.) 900,00 900,00 900,00 900,00 abzüglich Pflegewohngeld 0,00 557,00 557,00 557,00 (einkommens- und vermögensabhängig) Fehlbetrag 1.570,73 421,73 722, ,73 Sofern nicht vorrangige Ansprüche (Wohnrechte, Altenteile, Rückforderungen von Schenkungen) geltend gemacht werden müssen, kann über den Fehlbetrag Sozialhilfe beantragt werden. Gleichzeitig ist neben Einkommen auch Vermögen einzusetzen, welches eine bestimmte Vermögensschongrenze übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass neben den klassischen Vermögenswerten (Bank- und Sparguthaben, Kapitalanlagen jeglicher Art) auch Bestattungsvorsorgeverträge und sämtliche Rückkaufswerte aus Versicherungen (z.b. Lebens-, Sterbegeldversicherungen usw.) als Vermögen gewertet werden. Die derzeitigen Vermögensschongrenzen liegen bei für eine Einzelperson und für ein Ehepaar. Bei Sozialhilfegewährung gehen evtl. bestehende Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Im Elternunterhalt betragen die Selbstbehalte ab (nach den Leitlinien zum Unterhaltsrecht des Oberlandesgerichtes Hamm) für den Unterhaltpflichtigen (einschließlich 480 Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt (einschließlich 380 Warmmiete). Der Unterhalt für im Haushalt lebende Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

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