Heimaufnahme. Wo bekomme ich Rat und Hilfe? Welche Anträge muss ich stellen? Wann habe ich einen Anspruch auf Sozialhilfe?
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- Stephan Adam Acker
- vor 8 Jahren
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1 Heimaufnahme Eine Informationsbroschüre Ihres Sozialamtes Wo bekomme ich Rat und Hilfe? Welche Anträge muss ich stellen? Wann habe ich einen Anspruch auf Sozialhilfe?
2 Was tun, wenn ein Familienangehöriger pflegebedürftig wird? Oftmals tritt diese Situation völlig überraschend ein und auf Sie als Betroffener und Ihre Angehörigen kommen viele Probleme zu. 1. Wo bekomme ich Rat und Hilfe? Die trägerunabhängige Pflegeberatung der Stadt Hamm (Sozialamt, Frau Vertgewall Tel / Herr Stefan Tel ) und Ihre Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) beraten Sie über Möglichkeiten, die Pflege in der Häuslichkeit zu organisieren. Sie erhalten Informationen über das verfügbare Angebot an n haushaltsnahen Leistungen, n vorpflegerischen Hilfen, n entlastenden Betreuungsdiensten (z. B. bei Demenz), n ambulanten Pflegediensten, n teilstationären Einrichtungen und n sonstigen Institutionen sowie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sollte bereits im Krankenhaus festgestellt werden, dass der Patient/ die Patientin nach der Entlassung wohl nicht ohne pflegerische bzw. betreuerische HIlfen zu Hause zurecht kommen wird, sollten Sie sofort mit dem dortigen Krankenhaussozialdienst Kontakt aufnehmen. Von dort aus kann dann eine vorläufige Pflegeeinstufung veranlasst werden. Diese ist wichtig, um die Kostenübernahme für einen unverzüglich beauftragten Pflegedienst oder befristeten Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, um häusliche Pflege zu organisieren, gewährleisten zu können. Sollte dennoch eine Heimaufnahme unausweichlich sein, soll dieses Merkblatt einen ersten Überblick geben. Vor allem soll es darüber informieren, bei welchen Stellen Sie weitere Informationen und Hilfen einholen können. Impressum Herausgeber: Stadt Hamm Der Oberbürgermeister Sozialamt Druckerei Auflage: 500 Stück Im Dezember 2010
3 2. Welche Anträge muss ich vor der Heimaufnahme stellen? Bei Ihrer Pflegekasse ist ein Antrag auf vollstationäre Pflege zu stellen. Bitte unbedingt vor dem Einzug in ein Pflegeheim die schriftliche Zustimmung (Bescheinigung über vollstationäre Pflegebedürftigkeit/ Heimnotwendigkeitsbescheinigung) der Pflegekasse einholen, weil sonst nicht sichergestellt ist, dass Ihre Pflegekasse die vollen Leistungen gewährt. Die Pflegekasse gewährt nur Leistungen, wenn mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) besteht. Begriff der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf (=Grundpflegebedarf) kann in drei Bereichen bestehen: 1. bei der Körperpflege (z.b. waschen, duschen, kämmen etc.) 2. bei der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme etc.) 3. bei der Mobilität (z. B. aufstehen, an- und auskleiden, gehen) sowie zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. einkaufen, kochen, putzen). Die Pflegekassen prüfen auf Antrag der Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Es werden drei Pflegestufen unterschieden: Pflegestufe I: Erheblich pflegebedürftig (mindestens 90 Minuten täglich Hilfebedarf, hierbei müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen) Pflegestufe II: Schwer pflegebedürftig (mindestens 3 Stunden täglich Hilfebedarf, hierbei müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen) 4 Pflegestufe III: Schwerst pflegebedürftig (mindestens 5 Stunden täglich Hilfebedarf, hierbei müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen)
4 3. Was kostet ein Heimplatz? Dies ist abhängig von der Wahl des Heimes und der jeweiligen Pflegestufe. Die Heimkosten ( Pflegesätze ) werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden drei Teilbeträgen zusammen: n Pflegekosten - Aufwendungen für das Pflegepersonal n Investitionskosten Baukosten bzw. Bauerhaltungskosten des Heimes - n Kosten für Unterkunft (Betriebskosten) und Verpflegung Beispielberechnung Heimpflegekosten: Pflegestufe I II III Pflegekosten 1230,00 E 1760,00 E 2300,00 E Unterkunft u. 820,00 E 820,00 E 820,00 E Verpflegung Investitionskosten 520,00 E 520,00 E 520,00 E Barbetrag 96,93 E 96,93 E 96,93 E Gesamtkosten 2666,93 E 3196,93 E 3736,93 E./. Leistungen der 1023,00 E 1279,00 E 1510,00 E Pflegekasse./. Einkommen 900,00 E 900,00 E 900,00 E (Renten usw.)./. Pflegewohngeld 520,00 E 520,00 E 520,00 E Fehlbetrag 223,93 E 497,93 E 806,93 E 4. Wer finanziert den Heimaufenthalt? Die Pflegekasse zahlt zur Deckung der Pflegekosten Pauschalsätze abhängig von der Pflegestufe. Die Pflegestufe wird nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch Ihre Pflegekasse festgesetzt. Die Pflegekasse bewilligt erst Leistungen, wenn beim Pflegebedürftigen mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde. Bei der Pflegestufe 0 liegt zwar Pflegebedürftigkeit vor, jedoch liegt der Bedarf an Grundpflege noch bei unter 46 Minuten pro Tag. Die Pflegekasse bewilligt in diesem Fall noch keine Leistungen. 5
5 Die Investitionskosten können in Nordrhein-Westfalen durch das Pflegewohngeld finanziert werden, sofern Ihre Pflegekasse Leistungen gewährt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Was ist Pflegewohngeld? Pflegewohngeld ist ein Aufwendungszuschuss für die im Heimentgelt enthaltenen Investitionskosten. Die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt durch das zuständige Sozialamt immer direkt an die Pflegeeinrichtung. Anspruchsvoraussetzungen: Allgemeine Voraussetzungen n der Anspruch auf Pflegewohngeld steht ausnahmslos Bewohnern in Pflegeeinrichtungen zu, die auf Dauer der vollstationären Pflege bedürfen (Pflegestufen I, II, III). In jedem Fall ist bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen, n die Pflegeeinrichtung befindet sich in Nordrhein-Westfalen, n die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, Investitionskosten abzurechnen (diese Genehmigung erteilt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe), n die Gewährung von Pflegewohngeld erfolgt nur auf Antrag Wirtschaftliche Voraussetzungen a) Einkommen n der Heimbewohner ist nicht in der Lage, die anfallenden Heimkosten aus seinen laufenden monatlichen Einkünften (z.b. Renteneinkünfte, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Einkünften) zu decken. b) Vermögen n Für das Vermögen gibt es eine Schongrenze i. H. v ,00 E. Vermögen, das diese Grenze überschreitet, wird auf das Pflegewohngeld angerechnet. 6
6 Welche Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig? Der Pflegewohngeldantrag wird von den Pflegeeinrichtungen beim zuständigen Sozialamt gestellt. Von dem Heimbewohner sind dafür die vollständigen Unterlagen zum Einkommen und Vermögen bei der Pflegeeinrichtung bzw. beim Sozialamt vorzulegen. Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Heimpflegekosten werden ggf. die folgenden Unterlagen und Nachweise benötigt: n Einverständniserklärung (Zustimmung zur Heimaufnahme) n Vollmacht n Betreuungsurkunde des Amtsgerichtes (die Einrichtung einer Betreuung ist erforderlich, wenn der/die Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage ist, den o.a. Vordruck zu unterschreiben) n Bescheid der Pflegekasse n Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes n Rentenbescheide n Sparbücher, Sparverträge, Depotunterlagen (Wertpapiere) n Kontoauszüge der letzten 6 Monate n Belege und Nachweise über Miete, Wohnungsauflösung, sonstiges n sonstige Nachweise über Belastungen im Aufnahmemonat wie z.b. Sozialstation, Eigenbeteiligungen für Krankenhausaufenthalte und Krankentransporte, Strom, Heizung, Rundfunk- und Telefongebühren n Versicherungspolicen von Lebens- und Sterbeversicherungen (ggf. Rückkaufswerte bestätigen lassen) n Übertragsvertrag/Verkaufsvertrag von Haus- und Grundbesitz n Namen, Geburtsdaten und Anschriften der eigenen Kinder n Nachweis über Bestattungsvorsorgevertrag 7
7 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Darüber hinaus kann bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Kommunen am Ort des Pflegeheimes ein Antrag auf normales Wohngeld gestellt werden. Wohngeld ist ein einkommensabhängiger Zuschuss. Nähere Auskunft erteilt: Stadt Hamm Wohnungsförderungsamt Technisches Rathaus Gustav-Heinemann-Str. 10 Öffnungszeiten: Montags bis freitags: Uhr Uhr mittwochs: Uhr Uhr Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen und die Bürgerämter Tel.: (02381) 17-0 (Vermittlung) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind aus dem Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zu bestreiten. Bei Ehepaaren zählen sämtliche Einkommen als gemeinsame Einkommen. Sofern nur ein Ehegatte in einem Pflegeheim lebt, der andere aber zu Hause wohnen bleibt, muss diesem ein Garantiebetrag für den eigenen Unterhalt verbleiben. Dieser Garantie-betrag setzt sich wie folgt zusammen: n Regelsatz Haushaltsvorstand (z. Z. 359,00 Euro, Stand ) n die angemessene Miete (ggfs. abzüglich Wohngeld) n Nebenkosten n Heizkosten Sofern das gemeinsame Einkommen diesen Garantiebetrag überschreitet, wird noch ein Betrag i. H. v. 40 % des Einkommensüberhanges dem Garantiebetrag zugeschlagen. Der restliche Einkommensüberhang muss zu Deckung der Heimkosten eingesetzt werden. Bei Alleinstehenden ist das gesamte Einkommen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. 8
8 Verbleibt mir im Pflegeheim ein Barbetrag (Taschengeld) zur freien Verfügung? Jedem Heimbewohner verbleibt aus seinem Einkommen ein Barbetrag zur freien Verfügung. Er beträgt zurzeit 96,93 Euro (Stand ). Empfänger von Blindengeld erhalten keinen Barbetrag, da ihnen in der Regel 50% des Blindengeldes zur freien Verfügung verbleibt. Der Einsatz der Mittel reicht nicht aus: Sollten Sie aus Ihrem Einkommen und Vermögen die Kosten für die Heimunterbringung nicht decken können, bestehen evtl. Ansprüche gegenüber: n Personen, die Sie in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme beschenkt haben. Zur Deckung der Heimkosten können Schenkungen, die nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, rückgängig gemacht werden. n Personen, denen Sie gegenüber vorrangige vertragliche Ansprüche haben (z.b. Wohn- u. Pflegerechte, Altenteile etc. auf Grund übertragener Grundstücke) n Ihren Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung: Töchter und Söhne müssen für ihre Eltern Unterhalt bezahlen, sofern sie dazu in der Lage sind. Die Unterhaltshöhe wird nach dem bereinigten Einkommen und dem Vermögen der Kinder individuell berechnet. Zum diesem Thema steht Ihnen die Informationsbroschüre Elternunterhalt des Sozialamtes Hamm zur Verfügung. n dem Sozialamt der Stadt Hamm (Sozialhilfe) Elternunterhalt Eine Informationsbroschüre Ihres Sozialamtes Eltern im Pflegeheim - 5. Wann habe ich einen Anspruch auf Sozialhilfe Unterhaltspflicht der Kinder? Hinweis: Bei der Pflegestufe 0 liegt zwar Pflegebedürftigkeit vor, jedoch liegt der Bedarf an Grundpflege noch bei unter 46 Minuten pro Tag. In diesem Fall beteiligt sich der Sozialhilfeträger i. d. R. nicht an den Kosten einer Heimunterbringung, da i. d. R. noch keine Heimnotwendigkeit besteht und die Pflege noch in der Häuslichkeit sichergestellt werden kann. 9
9 Die Gewährung von Sozialhilfe ist ebenfalls abhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen bzw. der Familie. Hier gilt für Alleinstehende ein Vermögensfreibetrag von Euro und für Verheiratete ein Freibetrag von Euro. Zum Vermögen gehören neben den klassischen Vermögenswerten (Bank- und Sparguthaben, Kapitalanlagen jeglicher Art, Barvermögen, Grundvermögen, Bestattungsvorsorgeverträge) auch sämtliche Rückkaufswerte aus Versicherungen (z.b. Lebens-, Sterbegeldversicherungen usw.). Muss ich mein Eigenheim verkaufen? Gem. 90 Absatz 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist ein Einfamilienhaus mit Grundstück so genanntes Schonvermögen sofern es weiterhin vom Ehegatten allein oder zusammen mit anderen Angehörigen bewohnt wird. Ein Rückgriff auf diesen Vermögenswert erfolgt erst nach dem Versterben des in einer Einrichtung untergebrachten Pflegebedürftigen. Im Rahmen einer Kostenersatzregelung sind von den Erben die erbrachten Sozialleistungen aus der Erbmasse zu ersetzen. Die Erben sind demnach verpflichtet, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen, sofern diese das Dreifache des Grundbetrages nach 85 Abs. 1 SGB XII (zurzeit 3 x 718,00 Euro = 2.154,00 Euro) übersteigen. Sollte das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bezahlen, kann beim Sozialamt der Stadt Hamm ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Bevor das Sozialamt für die Kosten der Heimunterbringung eintritt, werden die bereits genannten vorrangigen Ansprüche geprüft. 6. Welches Pflegeheim kann ich auswählen? Die Wahl des Pflegeheimes ist frei. Öffentliche Leistungen (Sozialhilfe/Pflegewohngeld) werden allerdings nur für Pflegeheime gezahlt, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Das trifft für alle Heime in der Stadt Hamm zu. 10
10 Nähere Auskünfte im Rahmen der Antragstellung erhalten Sie beim: Sozialamt der Stadt Hamm Amtsstraße Hamm Tel.: / 17-0 Fax: / Ihre Ansprechpartner: Stand: Dezember 2010 Sprechzeiten: Montag: Uhr bis Uhr Dienstag: nur nach Terminvereinbarung Mittwoch: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Donnerstag: nur nach Terminvereinbarung Freitag: Uhr bis Uhr Ihre Ansprechpartnerin für die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege ist: A Z Frau Alius Tel.: Ihre Ansprechpartner/innen für die Hilfe in Einrichtungen sind: A Di Frau Gehl Tel.: Dj Hei Frau Wiesner Tel.: Hej Kem Frau Velmerig Tel.: Ken Kur Frau Cramer Tel.: Kus Pia Herr Schönfelder Tel.: Pib Se Herr Pennekamp Tel.: Si Z Frau Feldhaus Tel.: Für die Übermittlung eines Telefaxes steht Ihnen zusätzlich jeweils die Durchwahl Ihres Sachbearbeiters ergänzt mit den Ziffern -10- zur Verfügung. (z. B. Frau Alius, Fax: ) 11
11 Bei Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung Stadt Hamm Sozialamt Herr Jürgen Stefan Telefon: 02381/ Fax: 02381/ Weitere Infos:
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