Wann zahlen Kinder für die Heimunterbringung der Eltern?

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1 VERBRAUCHERINFORMATION Wann zahlen Kinder für die Heimunterbringung der Eltern? Wichtiger Hinweis: Die folgende Verbraucherinformation soll Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen geben, unter denen Sozialhilfeträger von den Kindern pflegebedürftiger Heimbewohner Geld für erbrachte Leistungen zurückfordern können. Damit soll Ihnen eine erste grobe Abschätzung ermöglicht werden, ob und in welcher Höhe Sie als unterhaltsverpflichteter Angehöriger mit Rückforderungen durch das Sozialamt rechnen müssen. Die Darstellung kann und will eine individuelle Rechtsberatung, z. B. durch einen Rechtsanwalt, nicht ersetzen. Sie beschränkt sich zudem auf die typische Fallgestaltung, dass ein Elternteil durch Aufnahme in ein Pflegeheim sozialhilfebedürftig wird. Meine Mutter lebt im Heim. Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht mehr aus, um die Heimkosten zu bezahlen. Das Sozialamt übernimmt deshalb die nicht gedeckten Kosten. Jetzt will das Sozialamt von mir und meinem Ehepartner Auskunft über Einkommen und Vermögen. Muss ich diese Auskünfte geben? Ja, Sie sind zur Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsanspruch kann notfalls vom Sozialamt erzwungen werden. Die Formulare des Sozialamts müssen nicht verwendet werden. Es können also auch Abzüge angegeben werden, die nicht in dem Formular aufgeführt sind. Kann das Sozialamt die Unterstützung für meine Mutter mit Hinweis auf mein Einkommen und Vermögen verweigern? Nein. Reichen Einkommen und Vermögen der Mutter, ggf. unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nicht mehr aus, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Das Sozialamt kann die Mutter nicht auf den Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern verweisen. Das Sozialamt übernimmt die nicht gedeckten Heimkosten meiner Mutter. Muss ich jetzt Rückforderungen durch das Sozialamt befürchten? Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen Unterhaltsanspruch, wenn sie bedürftig sind. Können die Eltern die Kosten des Pflegeheims und damit ihren Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die nicht gedeckten Heimkosten. Zu den Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen können Sie sich in der Verbraucherinformation zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bei Sozialhilfeleistungen informieren. Erhalten die Eltern Sozialhilfe prüft das Sozialamt, ob der Heimbewohner Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern hat. Soweit die Kinder leistungsfähig sind, geht der Unterhaltsanspruch automatisch, maximal in Höhe der geleisteten Zahlungen, vom Heimbewohner auf den Sozialhilfeträger über, soweit die Kinder nicht bereits entsprechende Zahlungen leisten. Diesen Anspruch kann der Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern geltend machen. Grundsätzlich sind auch Enkelkinder ihren Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig. Da diese Ansprüche jedoch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen können, müssen Enkelkinder in einer solchen Konstellation nicht mit Forderungen des Sozialhilfeträgers rechnen. Seite 1 von 6

2 Können auch die gut verdienenden Geschwister meiner Mutter herangezogen werden? Nein. Nach bürgerlichem Recht sind nur Verwandte in gerader Linie einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, Verwandte in Seitenlinie, z. B. Geschwister, sind dagegen untereinander nicht unterhaltspflichtig. Das Sozialamt will nur von mir Geld, obwohl ich noch drei Geschwister habe? Für den Elternunterhalt müssen alle Kinder entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig aufkommen. Der Sozialhilfeträger kann sich also nicht einfach ein Kind herauspicken. Ist jedoch von mehreren Kindern nur eines aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse leistungsfähig, kann es dazu kommen, dass am Ende nur dieses eine Kind zahlen muss. Jedes Kind kann maximal mit einem, seinem Anteil an der Gesamtleistungsfähigkeit aller Geschwister entsprechenden Anteil in Anspruch genommen werden. Beispiel: Das Sozialamt übernimmt Heimkosten für die pflegebedürftige Mutter. Der Unterhaltsbedarf beträgt monatlich 600 Euro. Nach Überprüfung der Leistungsfähigkeit ergibt sich für Sohn Martin ein Betrag von 500 Euro, für Sohn Benjamin ein Betrag von 375 Euro, Tochter Marianne 125 Euro. Tochter Klara ist nicht leistungsfähig, da sie nur Arbeitslosengeld II bezieht. Die Gesamtleistungsfähigkeit beträgt hier 500 Euro Euro Euro = Euro. Daran hat Martin einen Anteil von 1/2, Benjamin einen Anteil von 3/8, Marianne von 1/8 und Klara von 0. Damit kann Martin maximal zu 1/2 des gesamten Unterhaltsbedarfes von 600 Euro (= 300 Euro), Benjamin zu 3/8 (= 225 Euro) und Marianne zu 1/8 (= 75 Euro) herangezogen werden. Bei Klara ist kein Regress möglich. Um den Umfang des Unterhaltsanspruchs des Elternteils bestimmen zu können, muss der Sozialhilfeträger gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zwingend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschwister offen legen. Ab welchem Einkommen kann das Sozialamt Unterhalt fordern? Ein Unterhaltsanspruch der Eltern besteht, wenn das so genannte bereinigte Einkommen des Kindes über dem Mindestselbstbehalt liegt. Dieser wird in der Regel mit Euro angesetzt. Bei verheirateten Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Mindestselbstbehalt um weitere Euro für den Ehegatten. Eigenes Einkommen des Ehegatten ist darauf anzurechnen. Als Unterhalt kann maximal die Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden Betrages gefordert werden. Beispiel: Das bereinigte Einkommen von Sohn Marius liegt bei Euro, also 100 Euro über dem Selbstbehalt. Das Sozialamt kann maximal die Hälfte davon, also höchstens 50 Euro fordern. Hat der Unterhaltsverpflichtete Kinder zu versorgen, so ist der Familienselbstbehalt für jedes Kind um weitere Beträge zu erhöhen. Die genaue Höhe ist alters- und einkommensabhängig und richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Was versteht man unter bereinigtem Einkommen? Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindes wird grundsätzlich vom Brutto-Einkommen ausgegangen. Dazu gehören alle regelmäßigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Bei Selbstständigen wird auf den Gewinn abgestellt. Dabei wird ein Durchschnittswert für die letzten drei Jahre ermittelt. Als Einkommen zählt auch der Wohnvorteil beim Wohnen im Eigenheim. Dabei wird nicht die tatsächlich ersparte Miete berücksichtigt, sondern nur der so genannte relative Mietwert. Das ist der Anteil am Einkommen, der bei Menschen mit Einkommensverhältnissen vergleichbar mit dem unterhaltspflichtigen Eigenheimbesitzer üblicherweise für Miete aufgewandt wird. Um die tatsächliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln, sind vom erzielten Brutto-Einkommen unter anderem die auf das Einkommen zu zahlenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein- Seite 2 von 6

3 schließlich Arbeitslosenversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, objektiv abgrenzbare berufsbedingte Aufwendungen in der Regel pauschalisiert auf 5 % des Einkommens, mindestens 50 Euro und maximal 150 Euro. Kinderbetreuungskosten sind als erhöhter Bedarf für das jeweilige Kind zu berücksichtigen. Weitere Ausgaben können nur abgesetzt werden, soweit sie nicht bereits im Selbstbehalt berücksichtigt sind. So sind z. B. die Ausgaben des unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. seines Ehegatten für Lebensmittel, Kleidung, Besuche von Theatern, Kinos und anderen Veranstaltungen sowie für Hobbys und typische Versicherungen wie Hausrat- oder private Haftpflichtversicherung in der Regel mit dem Selbstbehalt abgedeckt und werden nicht zusätzlich vom Einkommen abgezogen. Darüber hinaus ist in dem Mindestselbstbehalt von Euro eine Warmmiete in Höhe von 450 Euro bzw. bei Ehegatten im Familienselbstbehalt von Euro (1.500 Euro Euro) eine gemeinsame Miete von 800 Euro enthalten. Liegen die tatsächlichen Mietkosten höher, kann im Einzelfall der Selbstbehalt erhöht werden. Wie wird der Unterhalt berechnet? Folgendes Beispiel, in dem ein Sohn für den im Heim lebenden Vater vom Sozialamt herangezogen wird, soll die Berechnung des Unterhaltsbeitrages des Sohnes verdeutlichen: Lebensbedarf des Vaters Monatliche Heimkosten inkl. Taschengeld Rente des Vaters Leistungen der Pflegeversicherung (Stufe II) Ungedeckter Bedarf des Vaters Unterhaltsanspruch gegen den Sohn Nettoeinkommen des Sohnes Ständige Lasten (Kreditraten, Fahrkosten etc.) Bereinigtes Einkommen Abzgl. Mindestselbstbehalt Übersteigender Betrag Davon 50 % vom Sohn als Unterhalt zu zahlen 2.750,00 Euro - 500,00 Euro ,00 Euro = 971,00 Euro 2.500,00 Euro - 500,00 Euro = 2.000,00 Euro ,00 Euro = 500,00 Euro = 250,00 Euro In dem dargestellten Beispiel besteht also ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen seinen Sohn in Höhe von 250,00 Euro monatlich. Dieser Anspruch geht in voller Höhe auf den Sozialhilfeträger über. An dem Rechenbeispiel kann man sehen, dass der Sohn gar nichts zahlen müsste, wenn er noch für Frau und Kinder zu sorgen hätte. Ich habe neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge. Wie wird der Beitrag berücksichtigt? Nach der Rechtsprechung ist es angemessen, zusätzlich zu den Beiträgen für die gesetzliche Rente weitere 5 % vom Bruttobetrag des Einkommens für Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen. Wer nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, kann bis zu 20 % des Einkommens für die Altersvorsorge einsetzen. Dieser Prozentsatz gilt auch für Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Wie sieht es mit Kreditbelastungen, z. B. für einen PKW, aus? Auch Darlehensverpflichtungen, die vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Eltern eingegangen wurden, sind vom Einkommen abzusetzen. Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Zum Teil wird vertreten, dass Konsumentenkredite (für Möbel, Auto u. ä.) nicht absetzbar seien. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt, da beim Elternunterhalt ein großzügigerer Maßstab gilt als bei anderen Unterhaltspflichten (z. B. gegenüber Kindern und Ehegatten) und zudem nach der ständigen Rechtspre- Seite 3 von 6

4 chung des BGH die Kinder für den Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung des berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinnehmen müssen. Ich bin verheiratet und mein Einkommen liegt über dem Selbstbehalt. Wie hoch ist dann der Elternunterhalt? Auch in diesem Fall wird maximal die Hälfte des über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes für den Elternunterhalt herangezogen. Von den Gerichten wird bei der Berechnung jedoch eine so genannte Haushaltsersparnis berücksichtigt. Das ist der Vorteil der sich aus dem Zusammenleben von Ehepartnern ergibt. Es kann dadurch ein höherer Anteil des Einkommens zum Elternunterhalt herangezogen werden. Dabei wird zunächst das gemeinsame bereinigte Familieneinkommen ermittelt. Von diesem Betrag wird dann der Familienmindestselbstbehalt abgezogen. Dieser beträgt bei einem Ehepaar ohne unterhaltspflichtige Kinder Euro. Von dem sich ergebenden Betrag wird die Haushaltsersparnis von 10 % abgezogen. Die Hälfte des Restbetrages wird anschließend dem Familienmindestselbstbehalt hinzugerechnet. Dies ist der individuelle Familienbedarf. Dazu muss das unterhaltspflichtige Kind entsprechend seinem Anteil am Gesamteinkommen der Familie beitragen. Die Differenz zwischen dem Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am konkreten Familienbedarf und dem Einkommen kann zum Elternunterhalt herangezogen werden. Folgendes Beispiel verdeutlicht diese Berechnung. Bereinigtes Einkommen Unterhaltspflichtige(r) 3.000,00 Euro + bereinigtes Einkommen Ehepartner 1.000,00 Euro Familieneinkommen = 4.000,00 Euro abzgl. Familienselbstbehalt 2.700,00 Euro = 1.300,00 Euro abzgl. Haushaltsersparnis 10 % - 130,00 Euro = 1.170,00 Euro davon ½ 585,00 Euro + Familienselbstbehalt 2.700,00 Euro Individueller Familienbedarf 3.285,00 Euro Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes (75 %) 2.463,75 Euro Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 3.000,00 Euro abzgl. Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Familienbedarf 2.463,75 Euro für den Elternunterhalt einsetzbar 536,25 Euro Ich habe nur ein Einkommen unter dem Selbstbehalt. Muss mein sehr gut verdienender Ehepartner für den Unterhalt meiner Mutter aufkommen? Nein. Nicht direkt. Da jedoch der Großteil des Familienunterhalts durch das Einkommen des Ehegatten gedeckt ist, können Sie auch bei geringerem Einkommen zum Unterhalt der Mutter herangezogen werden. Zunächst wird das Gesamteinkommen der Familie ermittelt. Dem wird der Bedarf entsprechend der oben dargestellten Mindestselbstbehalte gegenüber gestellt. Die Ehegatten müssen entsprechend ihrem Einkommen anteilig für den Mindestbedarf der Familie aufkommen. Das übrige Einkommen steht für Unterhaltsleistungen zur Verfügung. Hier greift wiederum die 50 %- Regel. Von Ihrem Einkommen wird also Ihr Anteil am Familienbedarf abgezogen. Die Hälfte des Restbetrages ist als Unterhalt zu leisten. Beispiel: Ihr Einkommen beträgt Euro, das Einkommen des Ehegatten beläuft sich auf Euro. Ihr Anteil am Gesamteinkommen beträgt somit 1/6, das heißt 16,67 %. Der Gesamtbedarf der Familie beträgt Euro (1.500 Euro Euro). Sie müssen zu diesem Gesamtbedarf entsprechend Ihrem Einkommen 16,67 % beitragen. Das entspricht bei einem Gesamtbedarf von Euro einem Betrag von 450,09 Euro. Seite 4 von 6

5 Für den Elternunterhalt müssen Sie daher die Hälfte der Differenz aus Ihrem Einkommen von Euro und dem Anteil am Bedarf von 450,09 Euro, also 274,96 Euro aufbringen. Übrigens würde auch eine Scheidung daran nichts ändern, da der Unterhaltsanspruch gegen einen geschiedenen Ehegatten als eigenes Einkommen zu berücksichtigen ist. Gilt dies auch, wenn das Familieneinkommen nur wenig über dem Mindestselbstbehalt der Familie liegt (durchschnittliche Einkommensverhältnisse)? In diesem Fall kommt es darauf an, ob vom Einkommen Geld angespart wird oder nicht. Wird monatlich ein Teil des Einkommens zurückgelegt, dann kann Unterhalt in der Höhe Ihres Anteils am Sparbetrag gefordert werden. Dieser Anteil entspricht Ihrem Anteil am Gesamteinkommen. Wird alles verbraucht, wird auch kein Unterhalt geschuldet. Ich verfüge über gar kein eigenes Einkommen. Da mein Ehepartner sehr gut verdient, gehe ich nicht arbeiten. Muss dann mein Partner zahlen? Als Ehepartner ohne eigenes Einkommen haben Sie gegenüber Ihrem Partner Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 5 % seines Einkommens. Die Hälfte davon kann als Unterhalt gefordert werden, wenn der Bedarf der Familie durch das Einkommen des Ehegatten gedeckt ist. Wird das Einkommen des Partners auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen? Nein. Dies ist nur in der Ehe bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Wird Vermögen berücksichtigt? Um den Unterhaltsanspruch ihrer Eltern zu erfüllen, müssen unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich auch ihr Vermögen verwerten. Dies gilt nicht, wenn das Vermögen geschützt oder eine Verwertung unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn bei einer Verwertung des Vermögens der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen, seines Ehegatten oder seiner Kinder gefährdet wäre. Ebenso kann eine Verwertung nicht gefordert werden, wenn diese in erheblichem Maße unwirtschaftlich ist, weil sie das Kind von weiteren Einkünften abschneidet (Beispiel: Verkauf eines vermieteten Hauses, wenn am Markt nur ein geringer Wert erzielt werden könnte). Ist die Verwertung eines Vermögensteils unzumutbar, dann kann der Sozialhilfeträger stattdessen auch nicht die Belastung mit einer Grundschuld verlangen, damit die Heimkosten eines Elternteils bezahlt werden können. Kann das Sozialamt die Verwertung meines Eigenheims fordern? Die Verwertung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung bzw. eines Eigenheims kann ebenso wie eine Beleihung oder Belastung nicht verlangt werden. Wird das Vermögen meines Ehegatten herangezogen? Nein. Bei der Prüfung kommt es nur auf das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes an. Das Vermögen des Ehegatten bleibt außer Betracht. Bei gemeinsamen Vermögen ist daher nur die Hälfte zu berücksichtigen, die dem unterhaltspflichtigen Kind gehört. Gibt es feste Freibeträge bei der Vermögensverwertung? Nein. Oft werden in diesem Zusammenhang betragsmäßige Grenzen genannt, z. B Euro, wenn kein Immobilienvermögen vorhanden ist bzw Euro, wenn eine Immobilie vorhanden ist. Solche Angaben können allenfalls erste Anhaltspunkte darstellen. Verbindliche Werte sind das Seite 5 von 6

6 nicht. Es verbietet sich ein schematisches Vorgehen der Sozialhilfeträger, denn der BGH betont insoweit stets, dass das dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende Vermögen letztlich immer individuell bestimmt werden muss. Eine verbindliche Aussage für den konkreten Einzelfall ist hier deshalb nicht möglich. Sollte der Sozialhilfeträger von Ihnen eine Verwertung von Vermögen fordern, sollten Sie eine individuelle Rechtsberatung, z. B. durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Gibt es wenigstens Orientierungswerte? Ja. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 30. August 2006 (Az. XII ZR 98/04) hat der BGH eine pauschale Methode zur Bestimmung des Altersvorsorgevermögens entwickelt. In dem Fall war ein 55-Jähriger auf Elternunterhalt in Anspruch genommen worden. Der BGH hat in diesem Fall den Vermögensfreibetrag dadurch ermittelt, dass er berechnet hat, wie viel der Betroffene in seiner bisherigen Lebensarbeitszeit von 35 Jahren hätte ansparen können, wenn er monatlich 5 % seines Einkommens zu 4 % Zinsen angelegt hätte. Bei dieser Berechnungsweise ergeben sich in der Regel deutlich höhere Beträge als die oben angegebenen Werte. Leider hat der BGH in dem Urteil nicht mitgeteilt, wie die Lebensarbeitszeit konkret berechnet wird. Wie die Gerichte deshalb die Lebensarbeitszeit z. B. nach einem langen Studium bestimmen, muss daher abgewartet werden. Um die Berechnung praktikabel zu halten, erscheint es sinnvoll, für den Beginn der Lebensarbeitszeit auf das Ende der Schulausbildung abzustellen. Ausgehend von dem letzten Einkommen kann so der geschützte Betrag anhand der Lebensarbeitszeit leicht bestimmt werden. Neben diesem für die Altersvorsorge zweckgebundenen Vermögen ist dem Kind eine Rücklage für Notfälle bzw. unvorhergesehene Ausgaben zu belassen. Dem unterhaltspflichtigen Kind muss daher mindestens ein Betrag in Höhe seines dreifachen Monatseinkommens verbleiben. Teilweise wird ein Mindestbetrag von Euro vertreten. Daneben sind weitere Beträge freizulassen, wenn diese für Anschaffungen vorgesehen sind, die den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes entsprechen (z. B. Anschaffung eines neuen Pkw, weil das genutzte Fahrzeug schon älter ist) oder wegen geringen Einkommens zum Bestreiten des Lebensunterhalts nötig sind. Stand: November 2012 Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Seite 6 von 6

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