Teures Heim Was tun, wenn das Geld nicht reicht?

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1 Teures Heim Was tun, wenn das Geld nicht reicht?

2 Ein Platz im Alten- oder Pflegeheim ist teuer. Nicht immer reichen Einkommen, mögliche Leistungen aus der Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegezusatzversicherung aus, um die Kosten zu decken. Dann stellt sich schnell die Frage, ob das Vermögen angetastet oder das Haus verkauft werden muss oder ob die Kinder zur Finanzierung herangezogen werden können. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht oder nicht mehr aus, um die Heimkosten zu bezahlen, kann man beim zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Unter bestimmten Umständen können auch die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden. Die Verbraucherzentrale erläutert im Folgenden, welches Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zugrunde gelegt wird und wer darüber hinaus in welcher Höhe unterhaltsverpflichtet ist. Hinweis: Der in der Broschüre genannte Barbetrag, die Beträge zum Selbstbehalt und Ehegattenbedarf sowie die Höhe des geschützten Vermögens gelten für Rheinland-Pfalz. In anderen Bundesländern können sie abweichend sein. 2 Einkommen und Vermögen des Heimbewohners > Einkommen des Heimbewohners Ein alleinstehender Heimbewohner muss sein gesamtes Einkommen einsetzen, um den Heimplatz zu finanzieren. Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einnahmen, wie Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Nießbrauchrechten und auch freiwillige Zuwendungen Dritter mit Ausnahme kleinerer Geschenke aus besonderem Anlass, wie z.b. zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu anderen Gelegenheiten. Ein bestehendes Wohnrecht kann mit einem fiktiven Betrag angesetzt werden. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Erziehungsgeld, Elterngeld bis 300 Euro, Pflegegeld und Schmerzensgeld. Vom Bruttoeinkommen sind Einkommensteuer, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags (derzeit 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens), Werbungskosten und das Arbeitsförderungsgeld (maximal 26 Euro im Monat bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) abzuziehen. So ergibt sich das Nettoeinkommen, das in voller Höhe eingesetzt werden muss, um den Heimplatz zu finanzieren. 3

3 Wird das gesamte Einkommen zur Finanzierung des Heimplatzes aufgebraucht, muss einem alleinstehenden Heimbewohner ein Barbetrag beispielsweise für Friseur, Zeitschriften, Kosmetik zur freien Verfügung gestellt werden. Dieser Barbetrag beträgt seit 1. Juli ,00 Euro. Er kann allerdings gekürzt werden, wenn der Sozialhilfeträger Zuzahlungen zu Arznei- oder Hilfsmitteln vorgestreckt hat. Heimbewohner, die nur einen Teil der Heimkosten selbst tragen, erhielten vor dem einen zusätzlichen Barbetrag. Er lag bei 5 % des Einkommens, aber höchstens bei 44,40. Dieser Barbetrag wird nach 133 a Sozialgesetzbuch XII auch weiterhin gewährt. Alle anderen erhalten diesen zusätzlichen Betrag nicht mehr, da diese Regelung zum weggefallen ist. > Einkommen des Ehepartners > Beide Ehepartner leben im Heim In diesem Fall wird das gesamte Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde gelegt. > Ein Ehepartner ist zur Kurzzeitpflege oder vorübergehend im Heim Bleibt ein Ehepartner in dieser Zeit in der gemeinsamen Wohnung, kann das gemeinsame Einkommen nur eingeschränkt herangezogen werden, um den Heimplatz zu finanzieren. Lebt ein Ehepartner nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, verringern sich die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Die eingesparten Kosten müssen zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt werden. > Ein Ehepartner lebt dauerhaft im Heim In diesem Fall darf das gemeinsame Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings muss dem verbliebenen Ehepartner sowie den im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation belassen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch den Heimaufenthalt des Ehepartners der im Haushalt verbliebene Ehepartner sowie die im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder hilfe- 4 5

4 bedürftig werden und zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssen. > Vermögen des Heimbewohners Reichen das Nettoeinkommen und die eventuellen Leistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Heimkosten nicht aus, wird das gesamte Vermögen des Heimbewohners herangezogen, bevor der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt. Vermögensbestandteile sind Ersparnisse und Grundbesitz, aber auch andere Vermögenswerte, wie teurer Schmuck und wertvolle Möbel des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners. Nicht berücksichtigt wird: > Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands gewährt wird, z.b. Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Ausbildungsbeihilfen und Teilhabeleistungen am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch II, III und dem Bundesversorgungsgesetz > Kapital und Erträge für eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente) > Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks, 6 in dem behinderte, blinde oder pflegebedürftige Menschen wohnen sollen > ein angemessener Hausrat, z.b. Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche > unentbehrliche Gegenstände für die Ausübung/Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, z.b. Maschinen, Werkzeuge, Computer, Berufsbekleidung, Fachliteratur, Kfz bei Kurier- und Taxifahrern > Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf für den Heimbewohner oder seine Familie eine besondere Härte darstellen würde, z.b. Schmuck, Kunstgegenstände > Gegenstände zur Befriedigung geistiger und/ oder künstlerischer Bedürfnisse, deren Besitz kein Luxus ist, z.b. Bücher, Musikinstrumente, CD s, Fotoausrüstung, Liebhaberstücke > kleinere Barbeträge Der Heimbewohner kann einen genau festgesetzten Vermögensbetrag behalten. Die Höhe des zu belassenen Barbetrages liegt derzeit bei Euro. Er erhöht sich um weitere 614 Euro, wenn der Heimbewohner verheiratet ist und zusätzlich um 256 Euro für jede weitere Person, die vom Pflegebedürftigen oder vom Ehegatten überwiegend unterhalten wird. 7

5 Eigenheim Das Eigenheim darf nicht verwertet werden, wenn folgende Voraussetzungen zusammen vorliegen: > das Hausgrundstück steht im Allein- oder Miteigentum des Heimbewohners, > es wird von dem Ehegatten des Heimbewohners allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt. Aber: Die Eheleute dürfen nicht getrennt leben oder geschieden sein, > es soll auch nach dem Tod des Heimbewohners von diesen Personen bewohnt werden und > das Hausgrundstück ist angemessen. Ob das Hausgrundstück angemessen ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Kriterien dafür sind Wert, Größe, Lage, Wohnfläche, Zahl der Bewohner und deren Wohnbedarf, Zuschnitt des Hauses und Ausstattung. Falls das Grundstück nicht als angemessen bewertet werden kann, eine sofortige Verwertung aber nicht möglich ist oder für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Um den Rückzahlungsanspruch zu sichern, kann der Sozialhilfeträger jedoch verlangen, dass das Darlehen vom Eintrag einer Sicherungshypothek in das Grundbuch abhängig gemacht wird. Unangemessene Härte Eine Verwertung kann auch ausgeschlossen sein, wenn eine unangemessene Härte vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Verkauf von Wertpapieren zu einem ungünstigen Kurs und Zeitpunkt erfolgen müsste oder das angesparte Vermögen für die eigene Bestattung und Grabpflege vorgesehen ist. Kostenersatzpflicht der Erben Stirbt der Sozialhilfeempfänger sind die Erben unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vom Sozialhilfeträger aufgewendet worden sind. Die Ersatzpflicht der Erben ist jedoch auf den Wert des Nachlasses beschränkt, d.h. dass die Erben insbesondere nicht mit ihrem eigenen Einkommen und Vermögen für die Kosten der Sozialhilfe aufkommen müssen, sondern nur mit dem ererbten Vermögen Kostenersatz zu leisten haben. Das bedeutet aber auch, dass die Erben das Vermögen des Erblassers einsetzen müssen, das zu Lebzeiten des Erblassers zum sogenannten Schonvermögen gehört hat (vgl. Seite 6 ff.) 8 9

6 Unterhaltspflicht von Angehörigen Reichen Einkommen und Vermögen des Heimbewohners bzw. seines Ehepartners nicht aus, um den Heimplatz zu finanzieren, übernimmt das Sozialamt auf Antrag des Heimbewohners die nicht gedeckten Heimkosten. Das Sozialamt prüft aber in diesen Fällen, ob es Angehörige gibt, die unterhaltspflichtig und auch leistungsfähig sind. Ist dies der Fall, werden diese zur Finanzierung mit herangezogen. Das Sozialamt kann sich bereits erbrachte Leistungen von diesen Personen zurückholen. Wichtig dabei ist, dass der Angehörige in dem Zeitraum leistungsfähig war, zu dem das Sozialamt Leistungen erbracht hat. > Unterhaltspflichtige Personen Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie. Das sind Kinder oder Eltern. Verwandte zweiten Grades wie Enkel und Großeltern sind ebenso wenig unterhaltspflichtig wie Verwandte in seitlicher Linie, z.b. Schwester oder Bruder des Hilfebedürftigen. Sind mehrere Kinder vorhanden, für die eine Unterhaltspflicht in Frage kommt, werden sie bei Vorliegen der Voraussetzungen anteilig unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Einkommensund Vermögensverhältnisse zur Unterhaltsleistung herangezogen. Das bedeutet, dass das Kind, das am meisten verdient, bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen auch den größten Anteil an Unterhalt zu leisten hat. Nur Ansprüche gegen Kinder oder Eltern gehen auf das Sozialamt über. Hat der Sozialhilfeträger allerdings Leistungen der Grundsicherung erbracht, so kann er sich das Geleistete in der Regel nicht von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zurückholen. Der Unterhaltspflichtige muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen. Ist er dazu nicht bereit, kann die Auskunftspflicht auch erzwungen werden, es kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden

7 > Einkommen des Unterhaltspflichtigen Bei der Prüfung einer möglichen Unterhaltspflicht des Kindes wird grundsätzlich vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Zum Bruttoeinkommen zählen alle regelmäßigen Einnahmen des Unterhaltspflichtigen wie Einkommen, Mietund Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.. Zu berücksichtigen ist auch ein Taschengeld, das dem Unterhaltspflichtigen aus dem Einkommen des Ehepartners zusteht. Wohnt der Unterhaltspflichtige in einem Eigenheim, wird auch der Wohnvorteil angerechnet. Allerdings geht es hier nicht um tatsächlich ersparte Miete, sondern um den so genannten relativen Mietwert. Die zu berücksichtigende Miethöhe bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen und wird je nach Einkommen in einer angemessenen Höhe angenommen. Vom so festgestellten Bruttoeinkommen sind noch folgende Abzüge möglich > Einkommenssteuern > Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung > Fahrtkosten zum Arbeitsplatz > berufsbedingte Aufwendungen, in der Regel pauschal 5 % des Einkommens > Darlehensverpflichtungen > Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge, angemessen bis ca. 5 % des Einkommens > Kosten für Familienereignisse wie Geburt, Heirat, Tod und > Kinderbetreuungskosten. Nach Abzug dieser Kosten ergibt sich das Nettoeinkommen. Angemessener Selbstbehalt Vom Nettoeinkommen muss dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Betrag als Selbstbehalt bleiben. Für Alleinstehende liegt dieser Selbstbehalt in Rheinland-Pfalz derzeit bei Euro, bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen erhöht er sich im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken (südliches Rheinland-Pfalz) um Euro und beträgt Euro. Allerdings ist ein eigenes Einkommen des Ehegatten darauf anzurechnen. Für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz gilt grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Einkommens als Bedarf der Ehegatten. Sind Kinder zu versorgen, erhöht sich der Mindestselbstbehalt um einen bestimmten Betrag. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und hängt vom Alter des Kindes und vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Der Bedarf ist der so genannten Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen (Seite 14/15)

8 Düsseldorfer Tabelle (Stand ) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis / ab nach den Umständen des Falles 14 15

9 Der Mindestselbstbehalt beinhaltet bereits die Kosten für Unterkunft und Heizung (Mietanteil) sowie die Ausgaben für Kleidung, Kino- und Theaterbesuche, Hobbys und Versicherungen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom braucht der Unterhaltsverpflichtete eine spürbare und dauerhafte Senkung des berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus nicht hinzunehmen, wenn er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das hat zur so genannten 50%-Regelung geführt. Danach wird das über dem Selbstbehalt liegende Einkommen nur zur Hälfte herangezogen. Ein Beispielsfall ist auf Seite 22 dargestellt. Schwiegersöhne und Schwiegertöchter Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter sind nicht unterhaltspflichtig. Das Einkommen des Schwiegerkindes (Ehegatte des Unterhaltspflichtigen) wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bei der Unterhaltsberechnung des Unterhaltspflichtigen unter Umständen mitberücksichtigt. Folgende Fallkonstellationen sind denkbar: >»Überdurchschnittliches Einkommen«des Ehegatten Von einem überdurchschnittlichen Einkommen spricht man, wenn das gemeinsame Einkommen der Eheleute weit über dem Mindestselbstbehalt in Höhe von Euro liegt. In diesem Fall wird das Kind auch dann zum Unterhalt herangezogen, wenn sein Teil des Einkommens unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Begründet wird das mit der Annahme, dass das Einkommen des besser verdienenden Ehegatten zum eigenen Familienunterhalt ausreicht und somit das Kind zumindest in gewissem Umfang Unterhalt leisten kann. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich dann nach dem prozentualen Anteil des Unterhaltspflichtigen am Gesamteinkommen. Das Gesamteinkommen ist dem Bedarf der Eheleute gegenüber zu stellen. Als Bedarf gilt der Mindestselbstbehalt. Man geht davon aus, dass der Unterhaltspflichtige nur mit seinem Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute für den Bedarf der Familie aufzukommen hat. Der Rest steht demnach für Unterhaltsleistungen zur Verfügung. Ist der Anteil des Unterhaltspflichtigen am Familienbedarf ermittelt, so wird dieser vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen. Vom verbleibenden Rest ist wegen der 50%-Regelung nur die Hälfte als Unterhalt zu leisten

10 > Beispiel: (Nach den Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts Zweibrücken) Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes: Nettoeinkommen des Ehegatten: Gesamtnettoeinkommen der Eheleute: Euro Euro Euro Der Unterhaltspflichtige hat hier einen Anteil von 16,67 % am Gesamteinkommen der Eheleute (1.000 von = 16,67 %). Gesamtbedarf der Familie (Mindestselbstbehalt) Euro Der Unterhaltspflichtige hat mit 16,67 % vom Gesamtbedarf der Familie für den Bedarf seiner eigenen Familie aufzukommen. Das sind 416,75 Euro (16,67 % von Euro). Dieser Betrag wird vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen, ergibt 583,25 Euro. Nach der 50 %-Regel sind davon allerdings nur 291,63 Euro (50 % von 583,25 Euro) für den Unterhalt aufzubringen. >»Durchschnittliches Gesamteinkommen«Liegt das Gesamteinkommen nur wenig oder unwesentlich über dem Mindestselbstbehalt und wird insgesamt verbraucht, bleibt es unberücksichtigt. Es wird auch kein Unterhalt geschuldet. Anders verhält es sich, wenn bei unwesentlich über dem Mindestselbstbehalt liegendem Gesamteinkommen Rücklagen gebildet werden. Wird also monatlich ein Teil des Einkommens gespart, kann Unterhalt in Höhe des Anteils des Unterhaltspflichtigen am Sparbetrag verlangt werden. >»Unterhaltspflichtiges Kind ohne Einkommen«(Taschengeld) Hat das unterhaltspflichtige Kind kein eigenes Einkommen und das Nettoeinkommen des Ehepartners liegt über dem Mindestselbstbehalt in Höhe von Euro, kann auch das Einkommen des Schwiegerkindes für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Grund: Der Ehepartner ohne eigenes Einkommen hat einen Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 5 % des Einkommens vom Ehepartner. Davon kann die Hälfte als Unterhalt gefordert werden

11 > Vermögen des Unterhaltspflichtigen Unterhaltspflichtige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen für den Unterhalt ihrer Eltern verwerten. Ausnahmen sind möglich, wenn das Vermögen geschützt oder eine Verwertung unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Verwertung der eigene angemessene Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen, seines Ehepartners oder seiner Kinder gefährdet wäre. Achtung: Nur bei Gütergemeinschaft ist auch das Vermögen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Eigenheim Das Eigenheim des Unterhaltspflichtigen ist geschützt, wenn es von ihm selbst genutzt wird. Auch ein vermietetes Objekt ist geschützt, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für den Verkauf eines Hauses, das dem Unterhaltspflichtigen Miete einbringt, am Markt nur ein geringer Wert erzielt würde. Vermögen und Vermögenswerte, die beim Hilfsbedürftigen nicht berücksichtigt werden, muss auch das Kind nicht zum Unterhalt einsetzen (siehe Seite 6ff.). Vor allem bei einer eigenen Immobilie kommt es immer auf den Einzelfall an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass das unterhaltspflichtige Kind mit der eigenen Immobilie über eine ausreichende Alterssicherung verfügt. Das weitere Vermögen des Unterhaltspflichtigen gilt dann als weniger schützenswert. Für eine selbst genutzte Wohnung oder ein selbst bewohntes Haus ist dem Unterhaltspflichtigen aber auch ein Erhaltungsaufwand in Höhe von Euro zu belassen. Welche Vermögenswerte dürfen ferner nicht angetastet werden? > Rücklagen für Notfälle und unvorhergesehene Ausgaben in Höhe des dreifachen Monatseinkommens, mindestens jedoch Euro. > Ersparnisse für Anschaffungen Die Anschaffungen müssen den Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes entsprechen, z.b. Neuanschaffung eines Pkws. > Ersparnisse, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts nötig sind; dies ist in der Regel bei geringen Einkommen der Fall

12 > Ein Rechenbeispiel Der Vater lebt im Heim und das Sozialamt will den unverheirateten Sohn für Unterhaltszahlungen heranziehen. Dazu muss der Unterhaltsbeitrag vom Sozialamt festgestellt werden. > Lebensbedarf des Vaters: Monatliche Heimkosten inkl. Taschengeld Euro > hiervon abzuziehen: Rente des Vaters 500 Euro Leistungen der Pflegeversicherung (bei Pflegestufe 2) Euro > ungedeckter Bedarf 971 Euro _ > Unterhaltsanspruch gegen den Sohn: Nettoeinkommen des Sohnes Euro > hiervon abzuziehen: ständige Lasten (Kreditraten, Fahrtkosten etc.) 500 Euro > bereinigtes Einkommen von Euro _ > hiervon abzuziehen: Mindestselbstbehalt (in Rheinland-Pfalz) Euro _ > Betrag, der das Einkommen übersteigt > davon vom Sohn die Hälfte zu leisten (50%-Regelung) > Differenz zahlt der Sozialhilfeträger ( ) 600 Euro 300 Euro 671 Euro. Hätte der Sohn als verheirateter Vater noch den Unterhalt für Frau und Kind aus seinem Einkommen zu bestreiten, so würde der Selbstbehalt von Euro nebst dem Bedarf des Kindes gelten und er hätte keine Unterhaltszahlungen für den Elternteil im Heim zu leisten, da dann das bereinigte Einkommen (2.000 Euro) schon weniger wäre als der Mindestselbstbehalt. Hinweis: Die dargestellten Werte gehen von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe sowie den für Rheinland-Pfalz derzeit geltenden und verfügbaren Sozialhilferichtlinien aus. Sie geben lediglich eine Orientierung, inwieweit das Vermögen unterhaltspflichtiger Kinder erwartet werden kann. Im Einzelfall wird die Bewertung durch den zuständigen Sozialhilfeträger vorgenommen, der stets die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen hat

13 Wenn keine Immobilie als Altersvorsorge vorhanden ist, dürfen folgende Werte bei der Unterhaltsberechnung nicht angetastet werden: > Vermögensteile bis zu einem Wert von Euro > Vermögensbeträge, die für eine Altersvorsorge gedacht sind, soweit dieses Ziel nicht bereits mit den vorstehenden Regelungen erreicht wird. Denn bei der Wahl der Art der Altersvorsorge hat der Vorsorgende grundsätzlich freie Wahl. Ein unterhaltspflichtiges Kind ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % des monatlichen Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge aufzuwenden. Unbillige Härte Bei»unbilliger Härte«entfällt die Unterhaltspflicht, auch wenn das Kind leistungsfähig ist. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn Eltern ihre Kinder vernachlässigt oder misshandelt haben oder früher ihren eigenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sind. In solchen Fällen ist der Anspruch auf Unterhalt verwirkt und kann auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen. Steuerminderung durch Unterhaltspflicht Der geleistete Unterhalt zur Unterstützung kranker Angehöriger kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.»antrag auf Hilfe zur Pflege«Hilfe zur Pflege muss man grundsätzlich beim örtlich zuständigen Sozialamt beantragen. Sie wird erst ab Datum der Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt. Daher sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Zuständig ist das Sozialamt, in dessen Bereich der Antragsteller wohnt. Vorzulegen sind folgende Unterlagen: > Personalausweis, bei Vertretung durch Angehörige zusätzlich Vollmacht oder Betreuerausweis > letzter Bescheid über Leistungen der Pflegekasse, > Kontoauszüge, in der Regel der letzten drei Monate vor Aufnahme ins Heim bzw. Beginn der Hilfe zur Pflege > Nachweis über die Höhe der Einkünfte, Rentenbescheide, Pensionsnachweise, Sonderzahlungen, sonstige Einkünfte 24 25

14 > Nachweis über vorhandenes Vermögen, z.b. Sparbücher, Wertpapiere, Kraftfahrzeug- oder Grundbesitz, Policen von Lebensversicherungen einschl. Beitragsnachweis und Rückkaufwerte usw. sowie > Nachweis über die Höhe der zu zahlenden bzw. vor Heimaufnahme zu zahlenden Unterkunftskosten (Mietvertrag u.ä.). Nach Prüfung der Unterlagen, erlässt das Sozialamt einen Bescheid. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege vor, rechnet der Heimträger dann direkt mit dem Sozialamt ab. Ratgeber-Tipps Pflegefall was tun? Leistungen der Pflegeversicherung und anderer Träger verständlich gemacht 7. Auflage Seiten, 12,90 Euro Das Pflegegutachten Die Einstufung durch den Medizinischen Dienst 4. Auflage Seiten, 4,90 Euro Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 11. Auflage Seiten, 7,90 Euro Einfach hier bestellen: Versandservice der Verbraucherzentralen Aderstraße 78, Düsseldorf Telefon 0211/ Telefax 0211/ Weitere Ratgeber finden Sie auch unter

15 Bürgerinnen und Bürger aus Rheinland-Pfalz erhalten weitere Informationen zum Thema Pflege sowie rechtliche Beratung und Unterstützung am Informations- und Beschwerdetelefon Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v.* / montags und mittwochs von 10:00 bis 13:00 Uhr donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Zu anderen Zeiten ist ein Anrufbeantworter mit Aufsprechmöglichkeit geschaltet. Sie erreichen uns auch > per Fax unter / > per unter pflege@vz-rlp.de * Dieses Beratungsangebot wird gefördert vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen und allen rheinland-pfälzischen Pflegekassen. Impressum: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v., Ludwigsstraße 6, Mainz. Titelfoto: Hans Wiedl, dpa - Report. Stand: , 4. aktualisierte Auflage. Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Ludwigsstraße 6, Mainz > Neue Adresse ab 9. Dezember 2009: Seppel-Glückert-Passage 10 Telefon / Mo bis Do 9 17 Uhr und Fr 9 13 Uhr

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