Wie werden bei Pflegebedürftigen Einkommen und Vermögen vom Sozialamt berücksichtigt?

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1 Verbraucherinformation Wie werden bei Pflegebedürftigen Einkommen und Vermögen vom Sozialamt berücksichtigt? Wenn Menschen pflegebedürftig werden, fallen zusätzliche Kosten für die notwendige Pflege an. In der ambulanten Pflege muss der Pflegedienst oder eine besondere Betreuung bezahlt werden. Lebt der Pflegebedürftige in einer Einrichtung, fallen neben den eigentlichen Pflegekosten weitere Zahlungen an, z. B. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten des Heimträgers sowie die Ausbildungsvergütung. Diese Kosten werden in vielen Fällen nicht bzw. nicht vollständig von der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung übernommen. Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung zahlt nur, wenn der Hilfebedarf einen bestimmten Mindestumfang erreicht hat. Zudem sind die Leistungen je nach Pflegestufe auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Unterkunfts-, Verpflegungs- oder Investitionskosten werden gar nicht übernommen. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und gegebenenfalls seines Ehegatten nicht aus, um die Pflegeleistungen zu bezahlen, werden die verbleibenden Kosten der Pflege vom zuständigen Sozialamt übernommen. 1. Wie kann man Sozialhilfe erhalten? Sozialhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Langes Warten ist nicht sinnvoll, da Sozialhilfeträger keine Leistungen für die Vergangenheit erbringen. Eine Leistungspflicht besteht erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf hatte. Bestehende Schulden werden deshalb nicht übernommen. Eine Ausnahme gibt es nur bei Mietschulden. Bei der Antragstellung sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen: Personalausweis, (bei Vertretung durch Angehörige zusätzlich Vollmacht oder Betreuerausweis) Letzter Bescheid über Leistungen der Pflegekasse Kontoauszüge der letzten drei Monate Nachweis über die Höhe der Einkünfte (Rentenbescheide, Pensionsnachweise, Sonderzahlungen, sonstige Einkünfte) Nachweis über vorhandenes Vermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere, Kraftfahrzeug oder Grundbesitz, Policen von Lebensversicherungen einschließlich Beitragsnachweis und Rückkaufwerte usw.) Nachweis über die Höhe der zu zahlenden bzw. vor Heimaufnahme zu zahlenden Unterkunftskosten (Mietvertrag u. ä.) 2. Wer erhält Hilfe vom Sozialamt? Das Sozialamt springt nur ein, wenn das vorhandene Einkommen nicht ausreicht und die Kosten auch nicht aus dem vorhandenem Vermögen bezahlt werden können.

2 Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird dabei nach dem so genannten Netto-Prinzip verfahren. Von dem rechnerisch ermittelten Betrag für Leistungen werden eventuell anrechenbares eigenes Einkommen oder Vermögen sofort abgezogen und nur die jeweilige Differenz an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Leben Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung, übernimmt das Sozialamt die nach Anrechnung von Einkommen und Vermögen verbleibenden Kosten. Die Pflegebedürftigen erhalten nur den so genannten Barbetrag als Taschengeld zur freien Verfügung. Davon kann der Bewohner z. B. den Friseur, Kosmetika oder Zeitschriften bezahlen. Der Barbetrag beträgt derzeit 107,73 EUR pro Monat. Er steigt ab dem 1. Januar 2016 auf 109,08 EUR. 3. Was ist Pflegewohngeld? Um zu verhindern, dass Pflegebedürftigkeit automatisch zu Sozialhilfebedürftigkeit führt, gibt es für Heimbewohner in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Pflegewohngeld. Dieser Zuschuss wird gezahlt, wenn ein Heimbewohner die Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. 4. Welches Einkommen wird berücksichtigt? Grundsätzlich mindert jedes Einkommen die Bedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind alle regelmäßigen Einkünfte des Hilfebedürftigen und seines Ehegatten in Geld oder Geldeswert. Dazu gehören Renten und Pensionen ebenso wie Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Nießbrauchrechte. (Hier kann für ein bestehendes Wohnrecht ein fiktiver Betrag angesetzt werden.) Auch freiwillige Zuwendungen Dritter werden als Einkommen angerechnet, es sei denn, es handelt sich lediglich um kleinere Geschenke. 5. Welche Einkünfte bleiben unberücksichtigt? Es gibt einige wenige Geldleistungen, die nicht als Einkommen angerechnet werden. Dazu gehören: Elterngeld bis 300 EUR im Monat der Erhöhungsbetrag zur Rente aufgrund einer Kindererziehungsleistung (für Frauen der Jahrgänge 1921 und älter) Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen Pflegegeld sowie Schmerzensgeld und Schmerzensgeld-Renten Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (z. B. Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus, Wehrdienstopfer, Gewaltopfer) Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis zur Höhe der Grundrente.

3 6. Ist Kindergeld Einkommen? Ja. Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, es sei denn, das Kindergeld wird von der Familienkasse direkt an das Kind ausgezahlt oder vom Kindergeldberechtigten nachweisbar vollständig an das Kind weitergeleitet. Kindergeld für minderjährige Kinder ist Einkommen des Kindes, soweit es dessen Bedarf nicht übersteigt, z. B. der Bedarf durch Unterhaltsleistungen gedeckt ist. 7. Welche Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden? Von dem festgestellten Brutto-Einkommen sind insbesondere abzusetzen: auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge (z. B.: Riesterverträge) bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach 86 Einkommensteuergesetz (EstG), Werbungskosten. 8. Gibt es Freibeträge bei der Einkommensanrechnung? Können Betroffene ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und wird Sozialhilfe nur wegen der zusätzlichen Pflegekosten beantragt, gilt beim Einkommen eine besondere Grenze. Einkommen unterhalb dieser Grenze wird vom Sozialamt in der Regel nicht berücksichtigt. Diese Einkommensgrenze berechnet sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Der Grundbetrag beträgt das Doppelte des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1, derzeit 798 EUR (ab EUR). Hinzu kommen die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang und ein Familienzuschlag. Dieser Familienzuschlag beträgt für den nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner 70 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1, derzeit 280 EUR ( EUR). Für schwerstpflegebedürftige Menschen in Pflegestufe III und für Blinde bleiben zusätzlich auch 60 % der Einkünfte über der Einkommensgrenze anrechnungsfrei. 9. Wie wird Einkommen bei Heimpflege berücksichtigt? Leben beide Ehepartner im Heim, dann ist wie bei Alleinstehenden das gesamte Einkommen für die Heimkosten einzusetzen. Lebt dagegen nur ein Ehepartner im Heim und verbleibt der andere Ehepartner in der früheren gemeinsamen Wohnung, kann das gemeinsame Einkommen der Ehepartner nur eingeschränkt für die Kosten der Heimfinanzierung herangezogen werden. Das gemeinsame Einkommen ist nur insoweit heranzuziehen, als Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Damit sind die

4 Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemeint, die wegen der Heimbetreuung des Partners im ehelichen Haushalt nicht mehr anfallen. Bleibt der Partner voraussichtlich für längere Zeit in der stationären Einrichtung, kann das Einkommen auch darüber hinaus herangezogen werden, wenn dies nach der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten angemessen ist. Was angemessen ist, ist seitens des Sozialhilfeträgers jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbleibenden Partners vorzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen geben hier den Sozialhilfeträgern einen großen Spielraum. 10. Können auch Einkommen und Vermögen des Partners bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden? Einkommen und Vermögen des Partners ist heranzuziehen, wenn sich die Lebensgemeinschaft zu einer eheähnlichen Gemeinschaft verfestigt hat. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall. Es muss eine über die bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen. Eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft kann auch dann fortbestehen, wenn ein Partner ins Heim zieht. 11. Muss eigenes Vermögen verwertet werden? Reicht das einzusetzende Einkommen nicht aus, um die durch die Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten zu begleichen, ist weiter zu prüfen, ob Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners herangezogen werden können. Grundsätzlich ist dabei das gesamte Vermögen einzusetzen, bevor der Sozialhilfeträger Leistungen erbringt. Allerdings müssen nicht alle vorhandenen Vermögenswerte zur Deckung der Heimkosten eingesetzt oder verwertet werden. Pflegeheimbewohner können ein so genanntes Schonvermögen von bis zu 2.600,- EUR behalten. Dieser Betrag erhöht sich um 614 EUR, wenn der Heimbewohner verheiratet ist. Bei Ehegatten bleibt somit ein Vermögen von 3214 EUR anrechnungsfrei. Für jede weitere Person im Haushalt, die vom Pflegebedürftigen oder dem Ehegatten überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Freibetrag um weitere 256 EUR. Sind beide Ehegatten blind oder schwerstpflegebedürftig, erhöht sich der zusätzliche Freibetrag für den Ehegatten des Hilfeempfängers von 614 EUR auf EUR. 12. Gibt es Vermögenswerte, die nicht verwertet werden müssen? Nur wenige Vermögensgegenstände sind von der Pflicht zur Verwertung für den Lebensunterhalt ausgenommen. Dazu gehören Geldbeträge, mit denen bald ein Haus gekauft oder renoviert werden soll, wenn in diesem Haus ein behinderter oder pflegebedürftiger Mensch wohnt oder wohnen wird. In diesem Fall kann trotz vorhandenen Vermögens ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Gleiches gilt für das Kapital und die Erträge einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge

5 Ausübung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Auch Familien- und Erbstücke müssen nicht verwertet werden, wenn die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Das können z. B. alte Möbel oder Kunstwerke sein. Ebenso ausgenommen sind Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse. Soll mit Vermögen oder Vermögenswerten in absehbarer Zeit ein Haus gebaut oder instandgesetzt werden, in dem der Pflegebedürftige wohnen soll, kann eine Verwertung für die Heimkosten ebenfalls nicht verlangt werden. Darüber hinaus kann eine Verwertung nicht verlangt werden, wenn dies eine unangemessene Härte bedeuten würde. Eine unangemessene Härte liegt z. B. vor, wenn ein Wertpapier zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden soll. In diesen Fällen muss der Sozialhilfeträger die Leistungen darlehensweise erbringen. Das Darlehen ist zinsfrei und wird zurückgezahlt, wenn das Wertpapier später zu einem günstigeren Zeitpunkt und Wert verkauft worden ist. Wegen besonderer Härte kann auch die Verwertung eines für Begräbnis und Grabpflege angesparten Vermögens bzw. eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag bei einem älteren und pflegebedürftigen Menschen ausgeschlossen sein. (Vgl. BSG, Urteil vom B 8/ 9b SO 9/ 06 R) Dabei ist aber nur Vermögen im Umfang einer angemessenen Beerdigung geschützt. Eine Angabe, bis zu welchem Betrag von einer angemessenen Vorsorge auszugehen ist, enthält das Urteil jedoch nicht. Die Beurteilung der Angemessenheit orientiert sich jedoch an den bisherigen Lebensverhältnissen und wird jeweils im Einzelfall individuell bewertet. Wichtig ist außerdem, dass das so angesparte Vermögen zweckgebunden angelegt wurde und nicht für beliebig andere Zwecke insbesondere eingesetzt werden kann. Viele Sterbegeldversicherungen sind nichts anderes als kapitaldeckende Lebensversicherungen mit Auszahlungsoption für den Erlebensfall. Häufig fehlt diesen Versicherungen die Zweckgebundenheit, so dass die Sozialämter die Verwertung der Sterbegeldversicherung verlangen. 13. Ist ein Hausgrundstück geschützt? Ausgenommen von der Verwertung ist auch ein im Allein- oder Miteigentum des Pflegebedürftigen stehendes Hausgrundstück, das von dem Ehegatten des Heimbewohners allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll, solange dieses Hausgrundstück angemessen ist. Dies gilt nicht bei getrennt lebenden Ehegatten. Ob das Hausgrundstück angemessen ist, richtet sich nach dem Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung jedes Einzelfalls. Dafür werden als Kriterien der Wert des Grundstücks, die Grundstückgröße, die Lage, die Wohnfläche, die Zahl der Bewohner, deren Wohnbedarf, der Zuschnitt des Hauses und seine Ausstattung herangezogen. Sollten im Einzelfall Grenzen der Angemessenheit überschritten sein, gesamte Hausgrundstück als einzusetzendes Vermögen anrechnen lassen. Ist ein Hausgrundstück insgesamt nicht als angemessen anzusehen, so kann zumindest eine

6 sofortige Verwertung ausscheiden, wenn dies eine unangemessene Härte für den Ehegatten bedeuten würde. In einem solchen Fall kann das Sozialamt Leistungen als Darlehen gewähren und zur Sicherung seiner Ansprüche die Eintragung im Grundbuch verlangen.

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