21 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten

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Transkript:

Einzelgruppenplan 21 Epl 21 930.210-01-01-2006-Archiv 21 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten Aufgehoben gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner (AR-Einzelentgelt) Artikel 1 Nr. 5 vom 19.05.2010 mit Wirkung ab 1. September 2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 143). Beachten Sie auch Nummer 11 (Überleitung nach Nummer 10) der vorstehenden Arbeitsrechtsregelung (GVBl. Nr. 9/2010 S. 144). Vorbemerkung: Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 23, 25 oder 27 verbracht wurden. Vergütungsgruppe IX b 1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung. Vergütungsgruppe VIII 2. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Vergütungsgruppe VII 3. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Anm. 5, 9) 4. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2. 02.11.2014 EKiBa 1

930.210-01-01-2006-Archiv Epl 21 Einzelgruppenplan 21 5. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Vergütungsgruppe VI b 6. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3. (Anm. 5, 9) 7. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Anm. 3, 7, 9) 8. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin. (Anm. 3) Vergütungsgruppe V c 9. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Anm. 3, 4) 10. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7. (Anm. 3, 7, 8, 9) 11. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstigen Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin a) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 oder 2 02.11.2014 EKiBa

Einzelgruppenplan 21 Epl 21 930.210-01-01-2006-Archiv b) nach fünfjähriger Bewährung als Erzieherin in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder Gruppenleiterin bei einem kirchlichen Rechtsträger oder öffentlichen Arbeitgeber i. S. von 20 Abs. 2 Satz 1 BAT. (Anm. 3, 8) 12. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten. Fußnote 2 (Anm. 2) 13. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen 40 Plätzen bestellt sind. Fußnote 2 Fußnote 1: 1Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. 2Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. 3Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des Übergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Fußnote 2: 1Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7. v. H. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. 2Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. 3Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des Übergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Vergütungsgruppe Vb 14. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9. 02.11.2014 EKiBa 3

930.210-01-01-2006-Archiv Epl 21 Einzelgruppenplan 21 (Anm. 3) 15. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9. (Anm. 3, 4) 16. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. 17. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen 70 Plätzen bestellt sind. Fußnote 1: 1Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb. 2Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. 3Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. 4Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des Übergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Vergütungsgruppe IVb 18. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. 19. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. 20. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen 100 Plätzen bestellt sind.. 4 02.11.2014 EKiBa

Einzelgruppenplan 21 Epl 21 930.210-01-01-2006-Archiv 21. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen 130 Plätzen bestellt sind.. 22. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16. 23. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen 70 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17. Fußnote 1: 1Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b. 2Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. 3Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des Übergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Vergütungsgruppe IVa 24. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. 25. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 19. 26. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen 130 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21. 02.11.2014 EKiBa 5

930.210-01-01-2006-Archiv Epl 21 Einzelgruppenplan 21 Fußnote 1: 1Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a. 2Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. 3Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. 4Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des Übergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Anmerkungen: 1. 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. 2Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Belegung mindestens in sechs Monaten im Kalenderjahr erreicht worden ist oder wenn absehbar ist, dass diese in den nächsten sechs Monaten erreicht wird. 2. Kindertagesstätten im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 3. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen folgende Fachkräfte nach dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg (Aufzählung erfolgt in weiblicher Form): a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung (einschließlich Fachrichtung Jugendund Heimerziehung), b) Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss, c) Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung, d) Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung, e) Physiotherapeutinnen, Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopädinnen sowie Kinderkrankenschwestern mit staatlicher Erlaubnis, wenn sie Kinder mit Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in einer oder mehreren Gruppen betreuen und f) Diplompädagoginnen. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Mitarbeiterinnen mit mindestens gleichwertigem Abschluss, die auf Antrag im Einzelfall nach dem Kindergartengesetz als Fachkräfte zugelassen worden sind (z. B. Sozialarbeiterinnen). 4. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zu- 6 02.11.2014 EKiBa

Einzelgruppenplan 21 Epl 21 930.210-01-01-2006-Archiv gewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens drei Behinderten im Sinne des 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe VI b. 5. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten. 6. 1Die Zahl der erforderlichen Plätze verringert sich bei Kindertagesstätten a) mit Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ-Gruppen), b) mit integrativen Gruppen (IN-Gruppen), c) mit Mischgruppen (MI-Gruppen), d) mit Ganztagsgruppen (GT-Gruppen) oder e) mit altersgemischten Gruppen (AM-Gruppen), um die vom Landesjugendamt im Zuge der Erteilung der Betriebserlaubnis festgelegte reduzierte Zahl der Plätze. 2Dies gilt für jede Reduzierung der Belegungszahl. 3Bei Inbetriebnahme einer neuen Kindertagesstätte verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze um die Differenz zwischen einer möglichen Belegung bei Betrieb nur mit Regelkindergartengruppen und den belegbaren Plätzen nach der Betriebserlaubnis. 4Bei Maßnahmen der Einzelintegration (Integration von nur einem behinderten Kind in einer bestehenden Gruppe), die nicht vom Landesjugendamt genehmigt werden müssen, wird die Zahl der reduzierten Plätze von der Fachberatung unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung festgesetzt; um diese verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze. 7. Zweitkräfte sind Fachkräfte im Sinne des Kindergartengesetzes Baden-Württemberg, die in der Regel nicht die Verantwortung für die Gruppe haben, und denen nicht die Planung für die pädagogische Betreuung obliegt. 8. Zeiten der Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin bzw. Heilpädagogin können nicht angerechnet werden. 9. 1Hierunter fällt die Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach 54 SGB XII (bis 31. 12. 2004 40 Bundessozialhilfegesetz BSHG) oder zur Betreuung von Kindern nach 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie die Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen. 2Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und Tätigkeiten nach dieser Anmerkung sind der Fallgruppe 3 bzw. 6 zuzuordnen. 02.11.2014 EKiBa 7

930.210-01-01-2006-Archiv Epl 21 Einzelgruppenplan 21 Übergangsbestimmungen zu ARR 5/1996 vom 11. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 19) In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Soweit Mitarbeiterinnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung unberührt. (3) Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1996 in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 eingruppiert sind und deren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1997 fortbesteht, ist die vor dem 1. Januar 1997 verbrachte Zeit der Tätigkeit als Zweitkraft in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 auf die Zeit der Bewährung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11 Buchst. a (neu) anzurechnen. (4) Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1996 als Zweitkraft in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 eingruppiert sind, zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Fußnotenzulage 1 der Vergütungsgruppe V c haben und deren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1997 fortbesteht, erhalten die Fußnotenzulage weiterhin in der jeweiligen Höhe. (5) Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1996 als Zweitkraft in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 eingruppiert sind und bis zum 31. August 1997 bei demselben Arbeitgeber die Zeit der Tätigkeit für die Fußnotenzulage 1 der Vergütungsgruppe V c unter den bisherigen Voraussetzungen vollenden, erhalten diese Fußnotenzulage mit Ablauf dieser Zeit in der jeweiligen Höhe. Übergangsbestimmungen zu ARR 3/2002 vom 27. Februar 2002 (GVBl. S. 186) (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft. (2) Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind oder eine höhere Ausbildungsvergütung erhalten, bleibt diese Eingruppierung bzw. Vergütungszahlung durch diese Arbeitsrechtsregelung unberührt. 8 02.11.2014 EKiBa